TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/9 A10 203490-2/2008

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Spruch

A10 203.490-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, GZ. 08 04.479-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, GZ. 08 04.479-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.1997 einen (ersten) Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.1997, Zl. 97 00.503-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.1997, Zl. 97 00.503-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid vom 05.02.1997 wurde Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.03.1997, Zl. 4.351.103/1-III/13/97, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund eines Zustellmangels niemals erlassen worden sei, weshalb dagegen keine Berufung erhoben werden könne.Gegen diesen Bescheid vom 05.02.1997 wurde Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.03.1997, Zl. 4.351.103/1-III/13/97, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund eines Zustellmangels niemals erlassen worden sei, weshalb dagegen keine Berufung erhoben werden könne.

Nach der Zustellung des Bescheides wurde erneut eine Berufung eingebracht, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 13.05.1997, Zl. 4.351.103/2-III/13/97, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde.Nach der Zustellung des Bescheides wurde erneut eine Berufung eingebracht, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 13.05.1997, Zl. 4.351.103/2-III/13/97, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen wurde.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1999, Zl. 97/20/0596-7, wurde eine gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Dem Beschwerdefall liege ein in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangener Bescheid des Bundesministeriums für Inneres zugrunde, welcher am 13.06.1998 bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes angefochten worden sei. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 sei daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten und die Beschwerde sei gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 zurückzuweisen gewesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1999, Zl. 97/20/0596-7, wurde eine gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Dem Beschwerdefall liege ein in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangener Bescheid des Bundesministeriums für Inneres zugrunde, welcher am 13.06.1998 bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes angefochten worden sei. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 sei daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten und die Beschwerde sei gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 zurückzuweisen gewesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2000, Zl. 203.490/1-XI/33/99, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.1997, Zl. 97 00.503-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese ungeklärt sei. Die Beschwerdeführerin habe keine einzige Frage zu ihrem angeblichen Herkunftsstaat Liberia beantworten können und insbesondere zu ihrer angeblichen Heimatstadt XXXX überhaupt keine Straßennamen oder Gebäude angeben können. Auf die Frage nach der Lage von XXXX antwortete die Beschwerdeführerin, dass XXXX nicht (sic!) am Meer liege.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2000, Zl. 203.490/1-XI/33/99, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.1997, Zl. 97 00.503-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese ungeklärt sei. Die Beschwerdeführerin habe keine einzige Frage zu ihrem angeblichen Herkunftsstaat Liberia beantworten können und insbesondere zu ihrer angeblichen Heimatstadt römisch 40 überhaupt keine Straßennamen oder Gebäude angeben können. Auf die Frage nach der Lage von römisch 40 antwortete die Beschwerdeführerin, dass römisch 40 nicht (sic!) am Meer liege.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2003, Zl. 2000/20/0406-7, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin brachte sodann am 21.05.2008 den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag ein.

Bei ihrer Einvernahme am 21.05.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie damals, als ihre Eltern in Liberia ermordet worden seien, nach Österreich geflüchtet sei. In Liberia habe sie keine weiteren Angehörigen. Sie habe eine Tochter, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. In Liberia würde die Beschwerdeführerin ständig der Gefahr ausgesetzt sein, dass sie vergewaltigt, misshandelt und verfolgt werde. Mangels Familie sei es ihr in Liberia nicht möglich, sich und ihre Tochter zu ernähren.

In Kopie wurden folgende Unterlagen vorgelegt: ein am 25.03.2004 ausgestellter liberianischer Reisepass der Beschwerdeführerin, der österreichische Reisepass ihrer Tochter, die Geburtsurkunde ihrer Tochter, der Staatsbürgerschaftsnachweis ihrer Tochter, Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, die Verständigung des Magistrates XXXX vom 17.01.2006 über die Begründung einer Gewerbeberechtigung sowie Berichte über die Lage in Liberia.In Kopie wurden folgende Unterlagen vorgelegt: ein am 25.03.2004 ausgestellter liberianischer Reisepass der Beschwerdeführerin, der österreichische Reisepass ihrer Tochter, die Geburtsurkunde ihrer Tochter, der Staatsbürgerschaftsnachweis ihrer Tochter, Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, die Verständigung des Magistrates römisch 40 vom 17.01.2006 über die Begründung einer Gewerbeberechtigung sowie Berichte über die Lage in Liberia.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2008 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Staatsangehörige von Liberia sei und ihren liberianischen Reisepass vorlegen könne. In Liberia habe sie niemanden. In Österreich würde ihre Tochter leben und auch der Vater ihrer Tochter sei österreichischer Staatsbürger.

Laut Gutachten des Sprachsachverständigen Dr. XXXX vom 09.07.2008 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Liberia auszuschließen und mit der gleichen Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft aus Nigeria auszugehen.Laut Gutachten des Sprachsachverständigen Dr. römisch 40 vom 09.07.2008 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Liberia auszuschließen und mit der gleichen Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft aus Nigeria auszugehen.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2008 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache im Wesentlichen an, dass sie gesund und einvernahmefähig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, warum sich im Reisepass ihrer Tochter ein nigerianisches Visum befinde, woraufhin diese angab, dass eine Freundin in Nigeria geheiratet habe, weshalb sie für zwei Wochen dort gewesen seien. Dazu legte die Beschwerdeführerin auch ihren Reisepass vor, in welchem sich ebenfalls ein nigerianisches Visum sowie nigerianische Ein- und Ausreisestempel befinden. Befragt zu ihrer nigerianischen Freundin, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese XXXX heiße und nicht mehr in Nigeria, sondern in London lebe. Den Namen des Hotels, in welchem sie in Lagos gewohnt hätten, wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr und die Kamera, mit welcher sie Fotos in Lagos gemacht habe, sei ihr dort am Strand gestohlen worden. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihre Angaben zu Nigeria seien unglaubwürdig und aufgrund eines Sprachgutachtens sei festgestellt worden, dass sie offensichtlich aus Nigeria stamme. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nun als aus Nigeria stammend geführt werde. Ihre behaupteten Asylgründe aus Liberia seien somit unwahr. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihren Angaben bleibe.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2008 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache im Wesentlichen an, dass sie gesund und einvernahmefähig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, warum sich im Reisepass ihrer Tochter ein nigerianisches Visum befinde, woraufhin diese angab, dass eine Freundin in Nigeria geheiratet habe, weshalb sie für zwei Wochen dort gewesen seien. Dazu legte die Beschwerdeführerin auch ihren Reisepass vor, in welchem sich ebenfalls ein nigerianisches Visum sowie nigerianische Ein- und Ausreisestempel befinden. Befragt zu ihrer nigerianischen Freundin, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese römisch 40 heiße und nicht mehr in Nigeria, sondern in London lebe. Den Namen des Hotels, in welchem sie in Lagos gewohnt hätten, wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr und die Kamera, mit welcher sie Fotos in Lagos gemacht habe, sei ihr dort am Strand gestohlen worden. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihre Angaben zu Nigeria seien unglaubwürdig und aufgrund eines Sprachgutachtens sei festgestellt worden, dass sie offensichtlich aus Nigeria stamme. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nun als aus Nigeria stammend geführt werde. Ihre behaupteten Asylgründe aus Liberia seien somit unwahr. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihren Angaben bleibe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft ihrer Tochter nicht verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft ihrer Tochter nicht verfügt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels vorgelegter Dokumente nicht feststehe. Der behaupteten Staatsangehörigkeit von Liberia werde kein Glauben geschenkt, weil die Beschwerdeführerin laut dem linguistischen Gutachten keinesfalls aus Liberia, sondern aus Nigeria stamme. Die Beschwerdeführerin habe Fluchtgründe aus Liberia vorgebracht und auch weiterhin behauptet, aus Liberia zu stammen. Diesen Angaben und Behauptungen stehe jedoch das linguistische Gutachten gegenüber. Gründe für ihre Ausreise aus Nigeria habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin seit elf Jahren in Österreich lebe und entweder Deutsch oder Englisch mit Personen, die nicht aus Liberia stammen würden, spreche. Weiters sei sie erst 17 Jahre alt gewesen, als sie ihre Heimat verlassen habe, und als Minderjähriger eigne man sich sehr schnell neue Sprachen an. Aufgrund des Einflusses vieler Akzente sei das Englisch der Beschwerdeführerin kein rein liberianisches mehr. Die Beschwerdeführerin habe ihren liberianischen Reisepass und ihre Geburtsurkunde vorgelegt und es sei in der Beweiswürdigung nicht erwähnt worden, warum diese nicht echt seien. Vorgelegt wurden Arztbefunde vom 28.01.2010 und vom 02.10.2009 sowie ein Schulzeugnis der Tochter.

Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge am 05.04.2011 einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG 2005 ein und legte gleichzeitig Dokumente bezüglich ihres Privatlebens vor. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, im gegenständlichen Verfahren bis zum 31.12.2011 eine Entscheidung zu erlassen.Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge am 05.04.2011 einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 ein und legte gleichzeitig Dokumente bezüglich ihres Privatlebens vor. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, im gegenständlichen Verfahren bis zum 31.12.2011 eine Entscheidung zu erlassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:

Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können, weil diese keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe. Da nun aber die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt die Kopie eines auf ihren Namen lautenden liberianischen Reisepasses vorlegte und gerade die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin strittig ist, hätte das Bundesasylamt diesen Umstand in die Beweiswürdigung einbeziehen und dazu entsprechende Feststellungen treffen müssen. Insbesondere ist eine Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit dieses Dokuments notwendig.

Es ist daher im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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