Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C11 313.533-2/2011/2E
C11 313.534-2/2011/2E
C11 313.535-2/2011/2E
C11 414.370-2/2011/2E
C11 414.371-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerden betreffend die Asylanträge
1. des XXXX alias XXXX,1. des römisch 40 alias römisch 40 ,
2. der XXXX alias XXXX alias XXXX,2. der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,
3. des XXXX alias XXXX,3. des römisch 40 alias römisch 40 ,
4. des XXXX alias XXXX und4. des römisch 40 alias römisch 40 und
5. des XXXX alias XXXX,5. des römisch 40 alias römisch 40 ,
alle StA. MONGOLEI, gegen die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.11.2011, FZ. 11 12.629-EAST West, FZ. 11 12.630-EAST West, FZ. 11 12.631-EAST West, FZ. 11 12.633-EAST West und FZ. 11 12.632-EAST West, beschlossen:
Die Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die ersten Asylverfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Erstantragsteller ist am 29.11.2006 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (der Zweitantragstellerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung brachte er vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er mit Obdachlosen in Ulaanbaatar seit 2002 Probleme gehabt habe; er sei von diesen geschlagen und ausgeraubt worden. Seine Probleme hätten sich verstärkt, als er und seine Lebensgefährtin das Vieh ihrer verstorbenen Großmutter verkauft und diese Leute davon erfahren hätten. Er fürchte im Fall seiner Rückkehr, von diesen Leuten weiter bedroht und misshandelt zu werden. In der Mongolei hätten sie niemanden, der ihnen helfe.
Die Zweitantragstellerin bestätigte im Wesentlichen diese Angaben. Sie sei bei der Großmutter aufgewachsen, die eine Landwirtschaft mit mehreren Nutztieren betrieben habe. Nach ihrem Tod habe sie wegen der Landwirtschaft Schwierigkeiten mit den Nachbarn gehabt, die sie unter Druck gesetzt hätten. Sie habe daher die Tiere verkauft, wodurch es aber zu Problemen mit Obdachlosen und Waisenkindern gekommen sei, die Geld gefordert hätten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, in Ruhe zu leben und zu arbeiten. Man habe ihr mit Vergewaltigung gedroht, sie jedoch nicht körperlich misshandelt. Mit dem Erlös des Viehverkaufs hätten sie die Ausreise bezahlt. Sie sei im vierten Monat schwanger und habe keine Beschwerden bzw. benötige keine Medikamente. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie weitere Bedrohungen und körperlich misshandelt zu werden. Sie müsse dann mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Kleinkind schutz- und obdachlos ohne Hilfe auf der Straße leben.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gaben die Antragsteller an, weder in der EU noch in der Heimat Verwandte oder sonstige Angehörige zu haben. Der Erstantragsteller gab an, in der Mongolei als Warenzusteller gearbeitet zu haben, die Zweitantragstellerin, dass sie zuletzt in der Mongolei als Verkäuferin beschäftigt gewesen sei.
Am 05.12.2006 gab der Erstantragsteller bei seiner Befragung an, er habe keine Beweismittel zu seinem Fluchtvorbringen. Er habe aber Wunden, die vernarbt seien. Er habe nach einem Schlag auf den Kopf von einem Arzt genäht werden müssen und sei auch mit einer Zigarette verletzt worden. Man habe seine Frau nach China verkaufen wollen. Er habe seine Gründe abschließend vorgebracht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstantragsteller an, er habe bis zum zwölften Lebensjahr bei einem Freund seiner Mutter gewohnt; diese sei bei der Geburt gestorben. Sein Vater sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe hier nur seine Lebensgefährtin, die schwanger sei. Er sei Waise und habe keine Verwandten in der Heimat.
Die Zweitantragstellerin bestätigte im Wesentlichen diese Angaben und ergänzte, sie sei geschlagen worden, als sie hochschwanger bei einer Schlägerei schlichtend eingegriffen habe. Man habe sie auch nach China verkaufen wollen.
Am 21.06.2007 gaben der Erst- und der Zweitantragstellerin zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Mongolei an, dass ihnen viele der Informationen unbekannt gewesen seien und sie alles verstanden hätten. Der Erstantragsteller gab zu seinen Lebensumständen in der Heimat an, bis zu seinem zwölften Lebensjahr in XXXX bei einem Bekannten gelebt zu haben, doch dann fortgejagt worden zu sein. Er habe rund zwei Jahre in fahrenden Zügen gelebt und Zugreisende hätten ihn dann nach Ulaanbaatar zu einer Hilfsorganisation für Waisenkinder gebracht, wo er ca. ein Jahr verbracht habe. Er sei dann zusammen mit einem Freund weggelaufen und habe in einem Haus in der Nähe des Marktes gewohnt. Er habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Im Februar 2005 habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt und sie sei im Oktober 2005 zu ihm gezogen. Sie hätten dann gemeinsam ihre Großmutter unterstützt und wöchentlich besucht.Am 21.06.2007 gaben der Erst- und der Zweitantragstellerin zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Mongolei an, dass ihnen viele der Informationen unbekannt gewesen seien und sie alles verstanden hätten. Der Erstantragsteller gab zu seinen Lebensumständen in der Heimat an, bis zu seinem zwölften Lebensjahr in römisch 40 bei einem Bekannten gelebt zu haben, doch dann fortgejagt worden zu sein. Er habe rund zwei Jahre in fahrenden Zügen gelebt und Zugreisende hätten ihn dann nach Ulaanbaatar zu einer Hilfsorganisation für Waisenkinder gebracht, wo er ca. ein Jahr verbracht habe. Er sei dann zusammen mit einem Freund weggelaufen und habe in einem Haus in der Nähe des Marktes gewohnt. Er habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Im Februar 2005 habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt und sie sei im Oktober 2005 zu ihm gezogen. Sie hätten dann gemeinsam ihre Großmutter unterstützt und wöchentlich besucht.
Kriminelle hätten von ihm und seinem Freund regelmäßig Schutzgeld verlangt, sobald sie etwas verdient hätten. Sie seien auch ständig geschlagen worden. Als er und sein Freund im Mai 2006 neuerlich von mehreren Männern geschlagen worden seien, habe seine schwangere Lebensgefährtin versucht, die Kontrahenten zu trennen. Dabei habe sie unabsichtlich einen Schlag gegen den Bauch bekommen. Sie seien in zwei Spitäler gegangen, man habe sie jedoch abgewiesen, weil sie weder gemeldet noch versichert gewesen seien. Es sei dann zu einer Fehlgeburt gekommen. Sein Freund sei dann ungefähr im Juli 2006 plötzlich verschwunden. Ende Juli 2006 seien sie wieder zur Großmutter seiner Lebensgefährtin gezogen, die dann aber am 14.09.2006 verstorben sei. Die Leute hätten geglaubt, dass man wegen ihrer Jugend alles mit ihnen machen könne und man habe ihnen die Tiere wegnehmen wollen. Sie hätten im Oktober 2006 die Tiere verkauft. Die Kriminellen hätten davon erfahren und von ihnen Geld gefordert. Er sei geschlagen und damit bedroht worden, wie sein Freund, nach China geschickt zu werden. Sie seien Ende Oktober nach XXXX gezogen, aber auch dort von den Kriminellen gefunden worden. Man habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Aus Angst, dass man sie in ein Waisenhaus bringen und ihnen das Geld genommen werde, habe er sich nicht an die mongolischen Behörden um Schutz gewandt. Er habe sich zudem in Ulaanbaatar öfters an die Polizei gewandt, man habe ihm aber nicht geholfen. Auch bei in- und ausländischen Organisationen komme es nur zu einer vorübergehenden Hilfestellung.Kriminelle hätten von ihm und seinem Freund regelmäßig Schutzgeld verlangt, sobald sie etwas verdient hätten. Sie seien auch ständig geschlagen worden. Als er und sein Freund im Mai 2006 neuerlich von mehreren Männern geschlagen worden seien, habe seine schwangere Lebensgefährtin versucht, die Kontrahenten zu trennen. Dabei habe sie unabsichtlich einen Schlag gegen den Bauch bekommen. Sie seien in zwei Spitäler gegangen, man habe sie jedoch abgewiesen, weil sie weder gemeldet noch versichert gewesen seien. Es sei dann zu einer Fehlgeburt gekommen. Sein Freund sei dann ungefähr im Juli 2006 plötzlich verschwunden. Ende Juli 2006 seien sie wieder zur Großmutter seiner Lebensgefährtin gezogen, die dann aber am 14.09.2006 verstorben sei. Die Leute hätten geglaubt, dass man wegen ihrer Jugend alles mit ihnen machen könne und man habe ihnen die Tiere wegnehmen wollen. Sie hätten im Oktober 2006 die Tiere verkauft. Die Kriminellen hätten davon erfahren und von ihnen Geld gefordert. Er sei geschlagen und damit bedroht worden, wie sein Freund, nach China geschickt zu werden. Sie seien Ende Oktober nach römisch 40 gezogen, aber auch dort von den Kriminellen gefunden worden. Man habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Aus Angst, dass man sie in ein Waisenhaus bringen und ihnen das Geld genommen werde, habe er sich nicht an die mongolischen Behörden um Schutz gewandt. Er habe sich zudem in Ulaanbaatar öfters an die Polizei gewandt, man habe ihm aber nicht geholfen. Auch bei in- und ausländischen Organisationen komme es nur zu einer vorübergehenden Hilfestellung.
In einem anderen Landesteil habe er sich außerhalb des Zugriffs seiner Verfolger kein neues Leben aufbauen können, "da das Leben auf dem Land keine Zukunft" habe. Es sei nicht einfach Arbeit zu finden; auch in den Städten seien die Arbeitsplätze begrenzt. Er sei zwar gesund und kräftig und aufgrund seiner Sprachkenntnis sei es für ihn einfacher, in seiner Heimat eine Arbeit zu finden, aber er habe keine Verwandten mehr und habe große Angst um sich und seine Freundin gehabt. Es gebe weiters auch Fälle, wo Kinder und Jugendliche zur Organentnahme nach China verschleppt worden seien. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland, werde sich dort das beschwerliche Leben fortsetzen und er habe jetzt Frau und Kind. Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden befürchte er nicht.
Die Zweitantragstellerin gab bei ihrer getrennten Befragung in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat an, ihre Eltern nicht zu kennen und von Geburt an bei ihrer Großmutter gelebt zu haben. Diese habe eine Jurte sowie fünf Kühe mit Kälbern, fünf Stiere und zwanzig Schafe gehabt. Das Land habe ihre Großmutter vom Staat zur Verfügung gestellt bekommen. Ab dem zwölften Lebensjahr habe sie für die Großmutter Milch verkauft und im Februar 2005 ihren Lebensgefährten am Markt in Ulaanbaatar kennen gelernt. Ab Oktober 2005 habe sie dann mit ihm beim XXXX in Ulaanbaatar im Haus seines Freundes zur Untermiete gewohnt. Sie sei im November schwanger geworden. Sie sei dann im Krankenhaus nicht behandelt worden, weil sie keinen offiziellen Wohnsitz nachweisen habe können und habe eine Fehlgeburt erlittenDie Zweitantragstellerin gab bei ihrer getrennten Befragung in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat an, ihre Eltern nicht zu kennen und von Geburt an bei ihrer Großmutter gelebt zu haben. Diese habe eine Jurte sowie fünf Kühe mit Kälbern, fünf Stiere und zwanzig Schafe gehabt. Das Land habe ihre Großmutter vom Staat zur Verfügung gestellt bekommen. Ab dem zwölften Lebensjahr habe sie für die Großmutter Milch verkauft und im Februar 2005 ihren Lebensgefährten am Markt in Ulaanbaatar kennen gelernt. Ab Oktober 2005 habe sie dann mit ihm beim römisch 40 in Ulaanbaatar im Haus seines Freundes zur Untermiete gewohnt. Sie sei im November schwanger geworden. Sie sei dann im Krankenhaus nicht behandelt worden, weil sie keinen offiziellen Wohnsitz nachweisen habe können und habe eine Fehlgeburt erlitten
Ihr Lebensgefährte habe mit Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt bestritten. Sie habe von landwirtschaftlichen Erlösen gelebt. Nach dem Tod der Großmutter hätten die Nachbarn ihre Minderjährigkeit ausnutzen und ihre Tiere in ihre Herden eingliedern wollen. Sie habe die Tiere dann in Ulaanbaatar verkauft und mit ihrem Lebensgefährten wieder bei dessen Freund gewohnt. Die Kollegen ihres Lebensgefährten hätten vom Geld erfahren und begonnen, ihn zu terrorisieren. Diese Leute hätten ihnen die Tageseinnahmen und andere Dinge gestohlen. Zu körperlichen Übergriffen sei es nur gegenüber ihrem Lebensgefährten gekommen; sie sei mit Vergewaltigung bedroht worden. Sie hätten Ende Oktober die Wohnung des Freundes verlassen und ein Haus gemietet. Ihr Lebensgefährte sei dann verletzt worden und habe gemeint, dass es besser sei, wenn sie das Land verlassen würden. Sie sei damals im dritten Monat schwanger gewesen. Am 17.11.2006 seien sie schließlich ausgereist und es sei zu keinen weiteren Vorfällen gekommen.
Auf die Frage, ob sie sich wegen der Vorfälle an die Polizei oder an andere Behörden gewandt habe, gab sie an, man hätte sie dort kaum beachtet und festgestellt, dass sie keinen Wohnsitz hätten. Seit ihrem Umzug zum Freund ihres Lebensgefährten im Oktober 2005 hätten sie immer wieder Probleme mit anderen Jugendlichen gehabt, wodurch es auch öfters zu Schlägereien gekommen sei. In ihrem Wohnviertel hätten raue Sitten geherrscht. Ihr Lebensgefährte sei in Ulaanbaatar einmal zu jener Polizeidienststelle gegangen, die für das Marktgebiet zuständig sei; man habe seine Aussagen aber nicht ernst genommen. Sie hätten sich nicht mehr an die Polizei oder an andere Behörden gewandt. Von in- oder ausländischen Organisationen habe sie nichts gewusst.
Mit dem Verkaufserlös hätten sie sich nicht in einem anderen Landesteil niederlassen können, da ihre Verfolger ihnen gedroht hätten, sie überall zu finden. Im Zuge ihrer Schwangerschaft habe sie auch schlechte Erfahrungen mit den mongolischen Gesundheitseinrichtungen gemacht und habe deshalb auch ihr Kind in Österreich zur Welt bringen wollen. Auch sei der Freund ihres Lebensgefährten kurz vor dem Tod der Großmutter verschwunden und man habe von ihm nichts mehr gehört.
Zu ihren Befürchtungen im Fall ihrer Rückkehr gab sie an, in der Heimat weder ein Heim noch nahe stehende Personen zu haben. Sie habe Angst vor dem Leben, welches sie dort geführt habe. Mit der Polizei oder anderen Behörden hätte sie aber keine Probleme.
Am XXXX wurde der Drittantragsteller, der gemeinsame Sohn des Erst- und der Zweitantragstellerin, geboren. Die Zweitantragstellerin brachte als gesetzliche Vertreterin für diesen am 24.05.2007 einen Asylerstreckungsantrag ein.Am römisch 40 wurde der Drittantragsteller, der gemeinsame Sohn des Erst- und der Zweitantragstellerin, geboren. Die Zweitantragstellerin brachte als gesetzliche Vertreterin für diesen am 24.05.2007 einen Asylerstreckungsantrag ein.
Am XXXX wurden die Viert- und Fünftantragsteller, die gemeinsamen Söhne des Erst- und der Zweitantragstellerin, geboren. Mit Schreiben vom 22.06.2010 stellte die Zweitantragstellerin als gesetzliche Vertreterin für diese beiden Anträge auf Gewährung des internationalen Schutzes. Ihre Söhne hätten "eigenständige Asylgründe oder Gründe" weswegen ihnen subsidiärer Schutz gewährt werden sollte. Die Zwillinge seien Frühgeborene und befänden sich auf der neonatologischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX. Dem Schreiben waren die Geburtsurkunden der beiden Antragsteller und ein Schreiben der Universitätsklinik vom 21.05.2010 angeschlossen. Darin wird von einem stationären Aufenthalt der Zweitantragstellerin berichtet und dass es zu einer vorzeitigen Entbindung gekommen sei. Wegen des niedrigen Geburtsgewichtes seien beide Kinder in die Neonatologie verlegt worden. Aus einem weiteren Schreiben des Krankenhauses ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Viertantragstellers weitgehend stabilisiert habe.Am römisch 40 wurden die Viert- und Fünftantragsteller, die gemeinsamen Söhne des Erst- und der Zweitantragstellerin, geboren. Mit Schreiben vom 22.06.2010 stellte die Zweitantragstellerin als gesetzliche Vertreterin für diese beiden Anträge auf Gewährung des internationalen Schutzes. Ihre Söhne hätten "eigenständige Asylgründe oder Gründe" weswegen ihnen subsidiärer Schutz gewährt werden sollte. Die Zwillinge seien Frühgeborene und befänden sich auf der neonatologischen Abteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 . Dem Schreiben waren die Geburtsurkunden der beiden Antragsteller und ein Schreiben der Universitätsklinik vom 21.05.2010 angeschlossen. Darin wird von einem stationären Aufenthalt der Zweitantragstellerin berichtet und dass es zu einer vorzeitigen Entbindung gekommen sei. Wegen des niedrigen Geburtsgewichtes seien beide Kinder in die Neonatologie verlegt worden. Aus einem weiteren Schreiben des Krankenhauses ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Viertantragstellers weitgehend stabilisiert habe.
1.2. Der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes zu den Erstanträgen:
1.2.1. Mit Bescheiden vom 28.06.2007 bzw. 27.06.2007 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge des Erst- bis Drittantragstellers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die drei Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2.1. Mit Bescheiden vom 28.06.2007 bzw. 27.06.2007 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge des Erst- bis Drittantragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die drei Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zum Erstantragsteller führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Bei der vorgebrachten Verfolgung handle es sich um nicht nachvollziehbare Behauptungen. So habe er zu den Drohungen und Misshandlungen durch Unbekannte trotz eingehender Befragung keine konkreteren Angaben machen können. Sämtliche Erklärungen hätten sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt. Ferner könnte er - selbst unter der hypothetischen Annahme seines Vorbringens - durch die Verlegung seines Aufenthaltsortes in der Mongolei Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden, da die behauptete Verfolgungsgefahr durch unbekannte Privatpersonen nicht im gesamten Staatsgebiet der Mongolei wirksam wäre, da diese als nichtstaatliche Akteure nicht über die Möglichkeit verfügen würden, den Erstantragsteller im gesamten Staatsgebiet auszuforschen und wirksam unsanktioniert zu bedrohen. Es lägen insgesamt nicht mit hinreichender Intensität Gründe für die Annahme einer Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Ebenso drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstantragsteller von seiner Lebensgefährtin abgesehen, die ebenfalls Asylwerberin in Österreich sei, über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet verfüge. Darüber hinaus ist er durch die Begehung von Straftaten in Österreich aufgefallen. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Ebenso drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstantragsteller von seiner Lebensgefährtin abgesehen, die ebenfalls Asylwerberin in Österreich sei, über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet verfüge. Darüber hinaus ist er durch die Begehung von Straftaten in Österreich aufgefallen. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Zur Zweitantragstellerin führte das Bundesasylamt begründend aus, dass sie im Verlauf des Verfahrens weder eine konkrete, aktuelle oder eine drohende Verfolgung aus Konventionsgründen, noch eine wohlbegründete Furcht davor glaubhaft gemacht habe. Ihrem Vorbringen ließen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen sie gerichteten und die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichende Maßnahmen entnehmen, die mit den Konventionsgründen im Zusammenhang stünden.
Darüber hinaus könnte sie sich der behaupteten Verfolgungsgefahr durch Verlegung ihres Aufenthalts innerhalb der Mongolei entziehen. Schließlich könne den Länderfeststellungen ein Unterlassen eines pflichtgemäßen Einschreitens bei einer Anzeigeerstattung durch die zuständigen Behörden nicht entnommen werden.
Zum Drittantragsteller führte das Bundesasylamt begründend aus, dass die gesetzliche Vertreterin für ihn keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Seine Ausweisung gemeinsam mit seinen Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.Zum Drittantragsteller führte das Bundesasylamt begründend aus, dass die gesetzliche Vertreterin für ihn keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Seine Ausweisung gemeinsam mit seinen Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten.
1.2.2. Mit Bescheiden vom 28.06.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge des Viert- und Fünftantragstellers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen würden (Spruchpunkt III.).1.2.2. Mit Bescheiden vom 28.06.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge des Viert- und Fünftantragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen würden (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu den Erstanträgen:
1.3.1. Gegen die Bescheide des Erst- bis Drittantragstellers wurden fristgerecht Berufungen beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vgl. unten Punkt II.3.1.). In diesen wird neben einer teilweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die vorgebrachten Fluchtgründe nicht ausreichend berücksichtigt habe.1.3.1. Gegen die Bescheide des Erst- bis Drittantragstellers wurden fristgerecht Berufungen beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.). In diesen wird neben einer teilweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die vorgebrachten Fluchtgründe nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Weiters enthielten die Länderfeststellungen umfangreiche Berichte über (beabsichtigte) Änderungen der mongolischen Gesetze, wobei aber zu deren Umsetzung oder einer Effektivität dieser Reformen keinerlei Aussagen getroffen werden. So gebe die bestehende Gesetzeslage (allein) keine ausreichende Auskunft über die Gefährdungslage eines Staates, sondern es sei vielmehr die Effektivität der Umsetzung in der sozialen Wirklichkeit und die Akzeptanz in der Bevölkerung ausschlaggebend.
Das Bundesasylamt habe dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Fehlgeburt der Zweitantragstellerin grundlos die Glaubwürdigkeit abgesprochen, wobei es bei den dazu getroffenen Feststellungen zu Widersprüchlichkeiten gekommen sei. In diesen werde unter anderem ausgeführt, dass nicht alle Spitäler Obdachlose behandeln würden und der Zugang zur Gesundheitsversorgung auch von der Einkommenssituation abhängig sei. Diese Feststellungen wären ebenso zu berücksichtigen gewesen. Gleichlautend führt die Zweitantragstellerin dazu aus, dass die von der belangten Behörde festgestellten krassen Widersprüche ihres Vorbringens, betreffend ihre Abweisung durch medizinische Einrichtungen, anhand der getroffenen Länderfeststellungen nicht erkennbar seien. Obwohl es sich um den Kern ihres Vorbringens handeln würde, seien die angesprochenen Unterschiede im Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht näher ausgeführt worden.
Weiters könnten die mongolischen Behörden die Antragsteller nicht ausreichend vor den vorgebrachten Übergriffen schützen. Vor allem stelle die Korruption ein weit verbreitetes Phänomen dar, welches die Effektivität und die Schutzerwartungen an das Sicherheits- und Justizsystem schwer beeinträchtigen würde. Außerdem enthielten die vorgehaltenen Länderberichte keine Angaben über eine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden in Fällen, wie von den Antragstellern vorgebracht. So wäre es notwendig gewesen, entsprechende Ermittlungen zur Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden vor privater Verfolgung anzustellen. Unter Verweis auf den Jahresbericht 2004 von Freedom House und einen Bericht vom US Department of State wird ergänzend dazu ausgeführt, dass diese belegen würden, dass innerhalb der mongolischen Behörden gravierende Probleme bestünden, wodurch diese weder in der Lage noch willens wären, die Antragsteller vor weiteren Übergriffen effektiv zu schützen.
Seitens der Zweitantragstellerin wird zudem angemerkt, dass trotz diesbezüglichen Vorbringens ihre Situation als minderjährige Mutter in der angefochtenen Entscheidung völlig untergegangen sei. Auf ihre Angaben, wonach sie keinen offiziellen Wohnsitz und weder Angehörige noch überhaupt ein Zuhause in der Heimat habe, sei nicht weiter eingegangen worden. Ebenso sei es zu keinen weiteren Ausführungen zur tatsächlichen Umsetzung der zitierten Konventionen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gekommen.
Schließlich sei die belangte Behörde vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen, ohne auf das dieser innewohnende Zumutbarkeitskalkül einzugehen. Ergänzend dazu führt die Zweitantragstellerin aus, dass allein die Größe und Bevölkerungsdichte eines Staates für eine Beurteilung zu wenig seien. So hätte die Zumutbarkeit einer solchen Fluchtalternative anhand individueller Merkmale (wie Bildung, Familienstand, soziales Netz, usw.) festgestellt werden müssen. Trotz ihres Vorbringens, wonach ihre Verfolger angedroht hätten, sie (überall) aufspüren zu können, seien keine Fragen zu möglichen Vernetzungen dieser Leute gestellt worden. Abschließend wird jeweils die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit des konkreten Vorbringens nochmals aufzeigen zu können.
In den fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Viert- und Fünftantragstellers wurden im Wesentlichen die Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben sowie eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK behauptet. Durch ihre Frühgeburt könnten unvorhersehbare Komplikationen auftreten und eine adäquate medizinische Versorgung in der Mongolei sei fraglich. Das Bundesasylamt habe weder recherchiert, ob in der Mongolei die notwendige medizinische Versorgung von Frühgeborenen gewährleistet bzw. eine entsprechende Betreuung in der weiteren Entwicklung gesichert sei, noch enthielten die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden entsprechende Berichte.In den fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Viert- und Fünftantragstellers wurden im Wesentlichen die Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben sowie eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK behauptet. Durch ihre Frühgeburt könnten unvorhersehbare Komplikationen auftreten und eine adäquate medizinische Versorgung in der Mongolei sei fraglich. Das Bundesasylamt habe weder recherchiert, ob in der Mongolei die notwendige medizinische Versorgung von Frühgeborenen gewährleistet bzw. eine entsprechende Betreuung in der weiteren Entwicklung gesichert sei, noch enthielten die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden entsprechende Berichte.
1.3.2. Mit Schreiben vom 18.03.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf näher bezeichnete Unterlagen und Berichte zu stützen.1.3.2. Mit Schreiben vom 18.03.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf näher bezeichnete Unterlagen und Berichte zu stützen.
Ferner gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Antragsteller davon ausgehe, dass diese weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, noch dass sie eine längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Erst- und die Zweitantragstellerin, abgesehen vom jeweiligen Lebensgefährten und den drei gemeinsamen Kindern, die ebenso Asylwerber aus der Mongolei seien, über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich verfügen. Der Erst- wie auch die Zweitantragstellerin würden weder Deutsch sprechen noch hätten sie bisher Sprachkurse besucht. Der heute 22-jährige Erstantragsteller und die heute 20-jährige Zweitantragstellerin hätten den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht; die letzten vier Jahre hätten sie in Österreich gelebt. Der heute dreijährige Drittantragsteller und die heute einjährigen Viert- und Fünftantragsteller wurden in Österreich geboren und leben seither im Bundesgebiet. Es ist davon auszugehen, dass der Erst- und die Zweitantragstellerin ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten können.
Weiters sei der Erstantragsteller am 07.11.2007 wegen §§ 15, 127 StGB vom Bezirksgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 27.05.2008 sei er wegen §§ 15, 127 und §§ 15, 141 Abs. 1 StGB vom Bezirksgericht XXXX zu einer Geldsstrafe rechtskräftig verurteilt. Am 14.07.2009 wurde er schließlich wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 (erster Fall) StGB vom Landesgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Es sei aus heutiger Sicht für den Asylgerichtshof insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen.Weiters sei der Erstantragsteller am 07.11.2007 wegen Paragraphen 15, 127, StGB vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 27.05.2008 sei er wegen Paragraphen 15, 127 und Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer Geldsstrafe rechtskräftig verurteilt. Am 14.07.2009 wurde er schließlich wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, (erster Fall) StGB vom Landesgericht römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Es sei aus heutiger Sicht für den Asylgerichtshof insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen.
Der Asylgerichtshof gab abschließend bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern. Es wurde angeboten, dass in die den Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat zugrundeliegenden Quellen Einsicht genommen werden könne. Den Parteien des Verfahrens stehe es frei, innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Integration der Antragsteller (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen) zu erstatten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 01.04.2011 teilten die rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller mit, dass sich aus der geschilderten Fluchtgeschichte und aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergebe, dass es sich bei den zwischenzeitig volljährigen Antragstellern um Angehörige der sozialen Gruppe der "minderjährigen bzw. jugendlichen Waisen" handle, welche besonders schutzwürdig und vulnerabel seien. Der Erst- und die Zweitantragstellerin seien Waisenkinder, welche sich bereits im jugendlichen Alter mit Gelegenheitsarbeiten durchschlagen hätten müssen und sie seien sowohl von Kriminellen als auch von korrupten Polizisten drangsaliert worden.
Weiters habe die belangte Behörde verkannt, dass die vorgebrachte Verfolgung der Antragsteller durch private Personen vor allem in Verbindung mit den ineffizienten innerstaatlichen Schutzmechanismen in der Mongolei asylrelevant sei. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einer Verfolgung durch Privatpersonen schon dann Asylrelevanz zu, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft der Asylwerber zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK liege. Daher hätte das Bundesasylamt auf einen möglichen Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Zugehörigkeit zur vorgenannten sozialen Gruppe eingehen müssen.Weiters habe die belangte Behörde verkannt, dass die vorgebrachte Verfolgung der Antragsteller durch private Personen vor allem in Verbindung mit den ineffizienten innerstaatlichen Schutzmechanismen in der Mongolei asylrelevant sei. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einer Verfolgung durch Privatpersonen schon dann Asylrelevanz zu, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft der Asylwerber zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, GFK liege. Daher hätte das Bundesasylamt auf einen möglichen Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Zugehörigkeit zur vorgenannten sozialen Gruppe eingehen müssen.
Überdies könnten weder den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, noch den vom Asylgerichtshof übermittelten Länderberichten nähere Ausführungen zur erwähnten sozialen Gruppe entnommen werden. Daher sei der Sachverhalt in diesem Punkt ergänzungsbedürftig und die Länderfeststellungen diesbezüglich zu vervollständigen bzw. sollte ein Gutachten eines landeskundlichen Sachverständigen eingeholt werden.
Ein Großteil der Bevölkerung lebe in großer Armut und die Korruption steige an. Viele Gesetze (wie etwa zur Korruption, zur Folter und zur Gewalt in der Familie) würden in der Realität nicht umgesetzt oder von den vollziehenden Beamten, welche meist selbst korrupt seien, willkürlich angewandt. Ohne Geld könne man sich auch nicht auf die gesetzlich gewährleisteten Rechte stützen. Vor allem minderjährige Tagelöhner seien Kriminellen und der Polizeiwillkür schutzlos ausgeliefert.
Die gerade erst volljährig gewordenen Eltern von drei Kleinstkindern seien im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat vollkommener Armut und Schutzlosigkeit ausgesetzt. Die medizinische Versorgung in der Mongolei sei katastrophal und man habe ohne die Bezahlung von Schmiergeld keine Möglichkeit zu einer angemessenen Behandlung. Weiters hätten die Antragsteller kein soziales Netz, zumal die Großmutter der Zweitantragstellerin bereits verstorben sei und sie auch sonst keine Verwandten mehr hätten. Ohne ein soziales Beziehungsnetz oder der Zugehörigkeit zu einer Großfamilie sei man in der Mongolei vollkommen schutzlos und ohne Existenzgrundlage. Daher sei den Antragstellern zumindest der subsidiäre Schutz zu gewähren.
1.3.3. Mit Beschluss jeweils vom 29.04.2011 bestellte der Asylgerichtshofs auf Antrag der Antragsteller gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. mit Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrens-RL) einen Rechtsberater, ohne dass das Beschwerdevorbringen ergänzt wurde.1.3.3. Mit Beschluss jeweils vom 29.04.2011 bestellte der Asylgerichtshofs auf Antrag der Antragsteller gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrens-RL) einen Rechtsberater, ohne dass das Beschwerdevorbringen ergänzt wurde.
1.3.4. Mit den Erkenntnissen vom 04.07.2011 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen und den Antragstellern am 07.07.2011 persönlich zugestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller aus näher beschriebenen Gründen keine glaubwürdige Verfolgung iS der GFK vorgebracht hätten und ihnen überdies - bei der Zugrundelegung ihres Vorbringens - die Möglichkeit einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative offen stehe.1.3.4. Mit den Erkenntnissen vom 04.07.2011 wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen und den Antragstellern am 07.07.2011 persönlich zugestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller aus näher beschriebenen Gründen keine glaubwürdige Verfolgung iS der GFK vorgebracht hätten und ihnen überdies - bei der Zugrundelegung ihres Vorbringens - die Möglichkeit einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative offen stehe.
Diese Entscheidungen wurden nicht weiter angefochten.
2. Die zweiten (verfahrensgegenständlichen) Asylverfahren vor dem Bundesasylamt:
2.1. Am 21.10.2011 stellten die Antragsteller neuerlich Asylanträge. Der Erstantragsteller gab an, sein richtiger Name sei XXXX und berichtigte sein Geburtsdatum auf XXXX; die Zweitantragstellerin gab zu ihrer Identität an, sie heiße richtig XXXX und sei am XXXX geboren; die Bezeichnung des Familiennamens der Dritt- bis Fünftantragsteller wurde auf XXXX berichtigt. Sie gaben an, seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs Österreich nicht verlassen zu haben.2.1. Am 21.10.2011 stellten die Antragsteller neuerlich Asylanträge. Der Erstantragsteller gab an, sein richtiger Name sei römisch 40 und berichtigte sein Geburtsdatum auf römisch 40 ; die Zweitantragstellerin gab zu ihrer Identität an, sie heiße richtig römisch 40 und sei am römisch 40 geboren; die Bezeichnung des Familiennamens der Dritt- bis Fünftantragsteller wurde auf römisch 40 berichtigt. Sie gaben an, seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs Österreich nicht verlassen zu haben.
2.1.1. Der Erstantragsteller gab bei seinen Befragungen am 22.10.2011, 27.10.2010 und am 02.11.2011 zusammengefasst an, er habe im Verfahren zu seinem ersten Asylantrag im Jahre 2006 falsche Angaben gemacht. Er habe diese bei einer zweiten Befragung richtig stellen wollen, jedoch sei es dazu nicht mehr gekommen und er habe einen negativen Bescheid erhalten.
Er wolle jetzt alles richtig stellen und seine tatsächlichen Fluchtgründe vorbringen. Er habe in seiner Heimat beim Grenzmilitär gearbeitet, da auch sein Vater dort sein ganzes Leben gearbeitet und Karriere gemacht habe. Als er am 03.10.2006 Nachtdienst versehen habe, seien drei Gewehre und neun Patronen verschwunden. Er habe dies nicht erklären können und habe Angst bekommen, eingesperrt zu werden und sei davongelaufen. Er habe damals den Schrank versiegelt, jedoch seien die Waffen trotzdem verschwunden. Er hätte eigentlich einen Bericht über den Vorfall schreiben sollen und habe seien Vater benachrichtigt. Dieser habe ihm geraten, sich sofort zu entfernen und er habe seinen Dienst nicht einmal übergeben. Das habe jedoch seine Situation nur noch verschlimmert. Er habe dann erfahren, dass es einen Durchsuchungsbefehl gegeben habe. Sein Vater habe dann seine Flucht organisiert. Er sei der einzige Sohn und habe noch zwei Schwestern. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und sie hätten deshalb die Mongolei verlassen. Er vermute, dass er bei seiner Rückkehr vor einem Militärgericht erscheinen müsse und vermutlich zu zehn Jahre Gefängnis verurteilt werde. Die Situation in mongolischen Gefängnissen sei entsetzlich. Er mache sich deshalb Sorgen um seine Familie. Er dürfe mindestens zehn Jahre nicht in der Mongolei erscheinen, weil er mindestens für diese Zeit dort gesucht werde. Er habe jetzt alles wahrheitsgemäß ausgeführt und die echten Dokumente vorgelegt. Wenn er in die Mongolei zurück müsse, müsse er vor ein Militärgericht, da er Waffen verloren habe und sich unerlaubt vom Dienst entfernt habe.
Der letzte Kontakt mit den Familienangehörigen in der Mongolei habe am 15.10.2011 stattgefunden. Auf die Frage, warum er die Strafanzeige bisher nicht vorgelegt habe, gab er an, er habe nur erwähnt, dass eine namentlich näher bezeichnete Person ihn aufgesucht habe. Das einzige Schriftstück sei eine Ladung zur Einvernahme, die sein Vater bekommen habe. Auf die Frage, wann er das bekommen habe und wo diese sei, gab er an, dass diese an seine Familie in der Mongolei zugestellt worden sei, da er bei seinen Eltern gewohnt habe. Nachdem sie geflüchtet seien, habe es eine Hausdurchsuchung gegeben. Auf die Empfehlung, der Behörde dieses Schriftstück vorzulegen, gab der Erstantragsteller an, nicht gewusst zu haben, dass die Ladung wichtig sei. Er habe sich nur bemüht, bei seinem letzten Arbeitgeber eine Bescheinigung zu bekommen. Diese habe er im September bekommen.
Zur Frage nach möglichen Änderungen seit der Rechtskraft des Erstverfahrens gab er an, dass damals bei seiner Ausreise sein Vater zwei Jahre ohne Pension zu Hause gewesen sei und jetzt seit 2009 wieder im Dienst bei der Grenzpolizei sei. Zur Frage, ob es seit dem Vorverfahren in der Mongolei für sie relevante Änderungen gegeben habe, gab er an, dass die Polizei zwei Mal (2007 oder 2008) nach ihm gefragt hätte.
Er sei bei seinem Anwalt in XXXX gewesen, dieser habe jedoch zugesagt, eine weitere Eingabe nur gegen Bezahlung zu verfassen. Er habe dann keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs einbringen können, da er eineinhalb Monate Zeit zur Beschaffung der Dokumente gebraucht habe. Er habe angekündigt, freiwillig zurückzukehren, habe aber die meiste Zeit gebraucht, um von seinem alten Arbeitgeber Dokumente zu erhalten. Die anderen Dokumente seien zu Hause in der Mongolei bei seinen Eltern. In der Folge wiederholte er im Wesentlichen seine Fluchtgründe und ergänzte, aus Angst eine falsche Identität und Fluchtangaben gemacht zu haben.Er sei bei seinem Anwalt in römisch 40 gewesen, dieser habe jedoch zugesagt, eine weitere Eingabe nur gegen Bezahlung zu verfassen. Er habe dann keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs einbringen können, da er eineinhalb Monate Zeit zur Beschaffung der Dokumente gebraucht habe. Er habe angekündigt, freiwillig zurückzukehren, habe aber die meiste Zeit gebraucht, um von seinem alten Arbeitgeber Dokumente zu erhalten. Die anderen Dokumente seien zu Hause in der Mongolei bei seinen Eltern. In der Folge wiederholte er im Wesentlichen seine Fluchtgründe und ergänzte, aus Angst eine falsche Identität und Fluchtangaben gemacht zu haben.
2.1.2. Die Zweitantragstellerin gab zusammengefasst an, beim Erstverfahren falsche Angaben gemacht zu haben und diese nun richtig stellen zu wollen. Sie wolle mit ihren Kindern hier bleiben, da diese in Österreich geboren seien; selbst habe sie "keine Gründe". Ihr Ehemann habe in der Mongolei Probleme mit seiner Arbeitsstelle gehabt. Er habe beim Grenzmilitär gearbeitet und es seien Gewehre gestohlen worden; dadurch habe er Probleme bekommen. Sie habe keine Angst vor einer Rückkehr mit ihren Kindern; ihr Ehemann werde aber dort eingesperrt werden.
Die Zweitantragstellerin gab an, dass sie damals ebenfalls falsche Angaben gemacht habe und in Wirklichkeit keine Gründe gehabt habe, die Mongolei zu verlassen. Sie habe damals, als sie die Mongolei verlassen hätten, eine Fehlgeburt gehabt. Bei ihren Kindern gäbe es jetzt keine Probleme.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gaben sie an, innerhalb der EU bzw. Österreich keine sonstigen Verwandten zu haben. XXXX sei ihr ältester Sohn in XXXX geboren und 2010 seien die Zwillingssöhne als Frühgeburten zur Welt gekommen; diese hätten lange Zeit unter Kontrolle der Neonatologie gestanden. Jetzt sei bei den Zwillingen alles in Ordnung. Sonstige Aufenthaltstitel außer dem asylrechtlichen hätten sie nicht.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gaben sie an, innerhalb der EU bzw. Österreich keine sonstigen Verwandten zu haben. römisch 40 sei ihr ältester Sohn in römisch 40 geboren und 2010 seien die Zwillingssöhne als Frühgeburten zur Welt gekommen; diese hätten lange Zeit unter Kontrolle der Neonatologie gestanden. Jetzt sei bei den Zwillingen alles in Ordnung. Sonstige Aufenthaltstitel außer dem asylrechtlichen hätten sie nicht.
2.2. Im Anschluss an die Einvernahmen am 02.11.2011 wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktischen Abschiebeschutz der Antragsteller nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der dazu mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert. Es wurde (jeweils) ausgeführt, dass sich seit dem Abschluss der Erstverfahren die Situation für die Antragsteller nicht geändert habe und auch weiterhin nicht festgestellt werden könne, dass sie für den Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, Strafe, Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt seien. Auch in Bezug auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert.2.2. Im Anschluss an die Einvernahmen am 02.11.2011 wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktischen Abschiebeschutz der Antragsteller nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der dazu mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert. Es wurde (jeweils) ausgeführt, dass sich seit dem Abschluss der Erstverfahren die Situation für die Antragsteller nicht geändert habe und auch weiterhin nicht festgestellt werden könne, dass sie für den Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, Strafe, Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt seien. Auch in Bezug auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert.
2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. § 12 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009 (FrÄG 2009), der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz" steht, lautet auszugsweise:1.1. Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (FrÄG 2009), der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz" steht, lautet auszugsweise:
"§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz)"§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz)
[...]"
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:
"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"(10) Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""(10) Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005). § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005). Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005). Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005). Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.
Vorraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher ua., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
1.2. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1.2. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.09.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.09.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu AsylGH 03.03.2010, C5 265.439-2/2010/2E).Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu AsylGH 03.03.2010, C5 265.439-2/2010/2E).
2. Zum Verfahren der Antragsteller:
Gegen die Antragsteller besteht mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 07.07.2011 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Sie haben seit Abschluss des ersten Verfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen.
Der Erstantragsteller hat im Erstverfahren angegeben, in der Mongolei obdachlos gewesen zu sein und Probleme mit Kriminellen gehabt zu haben. Er bringt nunmehr im neuen Verfahren vor, beim Grenzmilitär gewesen zu sein und sich nach dem Verschwinden von Waffen während seines Dienstes unerlaubt von seinem Posten entfernt zu haben. Er habe deshalb Probleme in der Mongolei. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer aber bereits im Vorverfahren bekannt; auch in der anwaltlich unterfertigten Stellungnahme haben die Antragsteller ihre falsche Behauptung, als obdachlose Waisenkinder von Kriminellen verfolgt zu werden, wiederholt.
Die Zweitantragstellerin führte aus, im ersten Verfahren nicht die Wahrheit gesagt und selbst, wie auch ihre Kinder (die Dritt- bis Fünftantragsteller), keine eigene Asylgründe zu haben.
Zu Recht ging das Bundesasylamt daher davon aus, dass die neuen Asylanträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, da die nun vorgebrachten Gründe bereits bei der Erstentscheidung vorlagen.
Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus folgenden Gründen würde das Refoulementverbot nicht verletzt werden: Die Situation in der Mongolei hat sich seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert. Dass die Antragsteller in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr in die Mongolei einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären, kann ebenfalls nicht erkannt werden. Der Erst- und die Zweitantragstellerin sind jung, leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und sind im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, haben sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass sie im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, für sich und die Dritt- bis Fünftantragsteller notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Zusätzlich verfügen sie in der Mongolei über ein familiäres Netz; sie gaben an, dass der Vater des Erstantragstellers auch ihre Ausreise organisiert habe und sie auch dort zuletzt gewohnt haben.
Weiters liegen keine Hinweise vor, dass die Antragsteller, die sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben, sowie hier über keine familiären Beziehungen verfügen, in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werden könnten.Weiters liegen keine Hinweise vor, dass die Antragsteller, die sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben, sowie hier über keine familiären Beziehungen verfügen, in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt werden könnten.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Erstantragsteller dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, zweimal zu einer bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe (Bezirksgericht XXXX, Landesgericht XXXX) und einmal zu einer Geldstrafe (Bezirksgericht XXXX). Auch über die Zweitantragstellerin wurde mit Urteil vom 01.03.2011 durch das Landesgericht XXXX eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Den Interessen der Antragsteller an einem Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Erstantragsteller dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, zweimal zu einer bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe (Bezirksgericht römisch 40 , Landesgericht römisch 40 ) und einmal zu einer Geldstrafe (Bezirksgericht römisch 40 ). Auch über die Zweitantragstellerin wurde mit Urteil vom 01.03.2011 durch das Landesgericht römisch 40 eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Den Interessen der Antragsteller an einem Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber.
Da jeweils bei den fünf Antragstellern die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.11.2011 rechtmäßig.Da jeweils bei den fünf Antragstellern die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.11.2011 rechtmäßig.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG entfallen.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
05.03.2012