TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/11 A6 239421-2/2010

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Veröffentlicht am 11.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A6 239.421-2/2010/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 03 18.381-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 03 18.381-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

I.1. Die Beschwerde von XXXX alias XXXX auch XXXXalias XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 auch XXXXalias römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.

I.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX auch XXXXalias XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 auch XXXXalias römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXX alias XXXXauch XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird römisch 40 alias XXXXauch römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste am 17.06.2003 per Flugzeug aus Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wies sich gegenüber der Sicherheitswacheabteilung des Flughafens Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätskontrolle mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf den Namen XXXX, aus. Bei einer Überprüfung des vorgelegten Reisepasses wurden seitens des die Kontrolle durchführenden Organs Fälschungsmerkmale festgestellt und daher gegen die Beschwerdeführerin Anzeige wegen des Verdachts auf Verfälschung einer besonders geschützten Urkunde erstattet.Die Beschwerdeführerin reiste am 17.06.2003 per Flugzeug aus Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wies sich gegenüber der Sicherheitswacheabteilung des Flughafens Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätskontrolle mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf den Namen römisch 40 , aus. Bei einer Überprüfung des vorgelegten Reisepasses wurden seitens des die Kontrolle durchführenden Organs Fälschungsmerkmale festgestellt und daher gegen die Beschwerdeführerin Anzeige wegen des Verdachts auf Verfälschung einer besonders geschützten Urkunde erstattet.

Am 19.06.2003 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Asylantrag. Bei der an ebendiesem Tage stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Bundespolizeidirektion Schwechat, Abteilung Flughafen, gab die Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen befragt, an, dass sie die Stadt Wien liebte und hier leben wollte. Auch ihr Mann lebte in Österreich, jedoch wollte sie diesen nicht sehen, sondern alleine leben.

Anlässlich der am 23.06.2003 (AS 53-63) stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen und in Warri geboren zu sein. In den Jahren 2000 bis 2002 habe sie in Benin City sowie im Jahr 2002 in Warri als Friseurin gearbeitet.Anlässlich der am 23.06.2003 (AS 53-63) stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen und in Warri geboren zu sein. In den Jahren 2000 bis 2002 habe sie in Benin City sowie im Jahr 2002 in Warri als Friseurin gearbeitet.

Zu ihrem Fluchtweg führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Heimat von Lagos aus mittels Flugzeuges verlassen zu haben. Sie hätte Reisedokumente auf dem Boden liegend gefunden und habe ihr ein Mann gesagt, dass sie damit ausreisen könnte. Dieser habe auch das Foto im Reisepass ausgetauscht. Am Flughafen in Kairo, wo das Flugzug zwischengelandet wäre, hätten ihr Sicherheitsleute den Reisepass abgenommen und gesagt, dass sie diesen in Wien von einem anderen "Sicherheitsmann" wieder ausgehändigt bekäme.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie wäre geflohen, weil es in ihrer Heimat Warri Kämpfe zwischen zwei Parteien - PDP und APP - gegeben hätte. Ihr Vater sei Mitglied der APP gewesen. Nachdem die APP bei den Wahlen im März 2003 verloren hätte, habe es Unruhen gegeben und sei ihr Vater im April 2003 getötet worden. In concreto sei dieser zu Tode geschlagen worden. Da die Politiker der anderen Partei ihren Vater getötet hätten, müsste auch sie als Tochter befürchten, verfolgt und getötet zu werden, weil sie den Namen ihres Vaters trüge. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin zu den von ihr genannten Parteien näher befragt und gab sie in diesem Zusammenhang an, nicht zu wissen, wofür die Abkürzung APP stehe. Auch den Hauptsitz der APP sowie die Anzahl der Mitglieder kannte sie nicht. Die Abkürzung PDP stünde - so die Beschwerdeführerin weiter - für "Power to the People". Diese Partei habe sogar die Schwester der Beschwerdeführerin verwundet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2003, Zahl 03 18.381-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchteil I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchteil II). In der Begründung der Entscheidung führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin als Person unglaubwürdig sei, weil sie versucht hätte, mit gefälschten Dokumenten und einer offensichtlich erdachten Geschichte die Einreise zu erzwingen. Die Schilderungen zum Reiseweg stellten sich als höchst dubios und nicht nachvollziehbar dar. Die Fluchtbegründung - so die belangte Behörde weiter - entbehrte ebenfalls jeglicher Glaubwürdigkeit, weil die Beschwerdeführerin etwa nicht einmal in der Lage gewesen wäre, die beiden kontrahierenden Parteien zu benennen. Auch wäre nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht schon bei der ersten Befragung geschildert hätte. Daher habe die Beschwerdeführerin weder das Vorliegen von Fluchtgründen noch das Bestehen einer Rückkehrgefährdung ihrer Person glaubhaft machen können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2003, Zahl 03 18.381-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei). In der Begründung der Entscheidung führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin als Person unglaubwürdig sei, weil sie versucht hätte, mit gefälschten Dokumenten und einer offensichtlich erdachten Geschichte die Einreise zu erzwingen. Die Schilderungen zum Reiseweg stellten sich als höchst dubios und nicht nachvollziehbar dar. Die Fluchtbegründung - so die belangte Behörde weiter - entbehrte ebenfalls jeglicher Glaubwürdigkeit, weil die Beschwerdeführerin etwa nicht einmal in der Lage gewesen wäre, die beiden kontrahierenden Parteien zu benennen. Auch wäre nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht schon bei der ersten Befragung geschildert hätte. Daher habe die Beschwerdeführerin weder das Vorliegen von Fluchtgründen noch das Bestehen einer Rückkehrgefährdung ihrer Person glaubhaft machen können.

Die Beschwerdeführerin bekämpfte die am 26.06.2003 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung.

Am 26.03.2004 übermittelte das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Kopien diverserer Dokumente - Reisepass, Geburtsurkunde, Identifikationsbescheinigung, Ledigkeitsbescheinigung -, welche die Beschwerdeführerin zwecks beabsichtigter Heirat in Österreich angefordert hatte.

Gemäß des im Akt befindlichen Strafantrages vom 18.03.2005 ging die Beschwerdeführerin in einem XXXX Lokal vom 01.03.2004 bis 01.06.2004 der Tätigkeit der Prostitution nach.Gemäß des im Akt befindlichen Strafantrages vom 18.03.2005 ging die Beschwerdeführerin in einem römisch 40 Lokal vom 01.03.2004 bis 01.06.2004 der Tätigkeit der Prostitution nach.

Am 27.05.2009 wurde die zwischenzeitig nach Polen ausgereiste Beschwerdeführerin wieder nach Österreich überstellt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2009, Zahl A6 239.421-0/2008/12E, wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 24.06.2003 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin getroffen und sich mit der Situation alleinstehender Frauen in Nigeria auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hätte. Weiters bemängelte der Asylgerichtshof die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid, in dem beispielsweise darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme sehr wohl ausdrücklich von der "APP" und der "PDP" gesprochen hätte.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2009, Zahl A6 239.421-0/2008/12E, wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 24.06.2003 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin getroffen und sich mit der Situation alleinstehender Frauen in Nigeria auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hätte. Weiters bemängelte der Asylgerichtshof die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid, in dem beispielsweise darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme sehr wohl ausdrücklich von der "APP" und der "PDP" gesprochen hätte.

Im November und Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge von Rotlichtkontrollen in einer XXXX Bar angetroffen und kontrolliert.Im November und Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge von Rotlichtkontrollen in einer römisch 40 Bar angetroffen und kontrolliert.

Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.01.2010 (AS 357-385) eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, anlässlich derer sie angab, der ausschlaggebende Grund für ihre Flucht wäre die Tötung ihres Vaters im Jahr 2003 gewesen. Dieser sei Politiker der APP, der amtierenden Partei, gewesen und habe eine wichtige Funktion innerhalb dieser Partei innegehabt. Die Beschwerdeführerin selbst sei seit ihrem 21. Lebensjahr Mitglied der APP gewesen und habe Kampagnen für die bevorstehenden Gouverneurswahlen durchgeführt. Diese Wahlen - an das genaue Datum könnte sie sich nicht erinnern - seien manipuliert worden und sei verlautbart worden, dass die APP gewonnen hätte, obwohl tatsächlich die PDP zum Gewinner erklärt werden hätte müssen. Zu den politischen Strukturen näher befragt, führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass der Kandidat der APP, XXXX (phonetisch), bereits im Amt gewesen sei und wiedergewählt werden wollte. An den Kandidaten der PDP könnte sie sich nicht erinnern. In der Folge sei es zu Ausschreitungen gekommen und seien etwa vier Tage nach den Wahlen Leute zum Elternhaus gekommen und hätten den Vater der Beschwerdeführerin mit einem langen Gewehr getötet. Die Beschwerdeführerin hätte die Angreifer gesehen und würde diese - außer den Personen, die den Vater erschossen und Masken getragen hätten - wiedererkennen. Dies wüssten die Angreifer und ebenso, dass die Beschwerdeführerin eng mit ihrem Vater zusammengearbeitet hätte. Denn sie habe viele Leute von der PDP zur APP "gebracht". Die Beschwerdeführerin selbst habe die Flucht ergriffen, nachdem sie und ihr Bruder namentlich von den Angreifern gerufen worden wären. Als sie wenig später zurückgekehrt sei, seien die Angreifer ein zweites Mal gekommen und die Beschwerdeführerin habe erneut flüchten müssen. Dabei hätten die Angreifer das Haus zerstört. Auch in Lagos, wo sie sich zirka einen Monat nach ihrer Flucht aufgehalten habe, hätte es Unruhen aufgrund der Wahlergebnisse gegeben. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchtete die Beschwerdeführerin, von den Mördern ihres Vaters gesucht zu werden, da sie diese gesehen hätte. Befragt zu ihrer privaten Lebenssituation in Österreich, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in einer Go-Go-Bar tanzte. Als Prostituierte arbeitete sie nicht mehr. Manchmal sei sie als Friseurin tätig und führte Reinigungsarbeiten durch; eine Arbeitsgenehmigung habe sie jedoch nicht. Sie habe einen nigerianischen Freund, mit dem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Im Jahr 2003 habe sie drei Monate lang einen Deutschkurs besucht. Nunmehr besuchte sie regelmäßig eine afrikanische Kirche.Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.01.2010 (AS 357-385) eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, anlässlich derer sie angab, der ausschlaggebende Grund für ihre Flucht wäre die Tötung ihres Vaters im Jahr 2003 gewesen. Dieser sei Politiker der APP, der amtierenden Partei, gewesen und habe eine wichtige Funktion innerhalb dieser Partei innegehabt. Die Beschwerdeführerin selbst sei seit ihrem 21. Lebensjahr Mitglied der APP gewesen und habe Kampagnen für die bevorstehenden Gouverneurswahlen durchgeführt. Diese Wahlen - an das genaue Datum könnte sie sich nicht erinnern - seien manipuliert worden und sei verlautbart worden, dass die APP gewonnen hätte, obwohl tatsächlich die PDP zum Gewinner erklärt werden hätte müssen. Zu den politischen Strukturen näher befragt, führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass der Kandidat der APP, römisch 40 (phonetisch), bereits im Amt gewesen sei und wiedergewählt werden wollte. An den Kandidaten der PDP könnte sie sich nicht erinnern. In der Folge sei es zu Ausschreitungen gekommen und seien etwa vier Tage nach den Wahlen Leute zum Elternhaus gekommen und hätten den Vater der Beschwerdeführerin mit einem langen Gewehr getötet. Die Beschwerdeführerin hätte die Angreifer gesehen und würde diese - außer den Personen, die den Vater erschossen und Masken getragen hätten - wiedererkennen. Dies wüssten die Angreifer und ebenso, dass die Beschwerdeführerin eng mit ihrem Vater zusammengearbeitet hätte. Denn sie habe viele Leute von der PDP zur APP "gebracht". Die Beschwerdeführerin selbst habe die Flucht ergriffen, nachdem sie und ihr Bruder namentlich von den Angreifern gerufen worden wären. Als sie wenig später zurückgekehrt sei, seien die Angreifer ein zweites Mal gekommen und die Beschwerdeführerin habe erneut flüchten müssen. Dabei hätten die Angreifer das Haus zerstört. Auch in Lagos, wo sie sich zirka einen Monat nach ihrer Flucht aufgehalten habe, hätte es Unruhen aufgrund der Wahlergebnisse gegeben. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchtete die Beschwerdeführerin, von den Mördern ihres Vaters gesucht zu werden, da sie diese gesehen hätte. Befragt zu ihrer privaten Lebenssituation in Österreich, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in einer Go-Go-Bar tanzte. Als Prostituierte arbeitete sie nicht mehr. Manchmal sei sie als Friseurin tätig und führte Reinigungsarbeiten durch; eine Arbeitsgenehmigung habe sie jedoch nicht. Sie habe einen nigerianischen Freund, mit dem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Im Jahr 2003 habe sie drei Monate lang einen Deutschkurs besucht. Nunmehr besuchte sie regelmäßig eine afrikanische Kirche.

Am 26.01.2010 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen betreffend ihren Herkunftsstaat Nigeria - unter anderem zur Situation von Frauen, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu den Wahlen im Jahre 2003 - übermittelt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 08.02.2010 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters aus, dass es ohne berufliche und familiäre Anbindung kaum möglich wäre, den eigenen Aufenthaltsort in Nigeria frei zu wählen. Weiters verwies sie auf Polizeiwillkür, Armut sowie die allgemein schlechte Lage in ihrem Herkunftsland und fügte in diesem Zusammenhang stehende Berichte bei.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2010, Zahl 03 18.381-BAT, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zu ihrer Person, zur Situation von Frauen in Nigeria, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu den Wahlen im Jahre 2003 getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. So habe sie sich bezüglich ihrer behaupteten Mitgliedschaft bei der APP in Widersprüche verstrickt und sich bei genauerer Befragung zur APP sowie der ins Treffen geführten Wahlen im Jahr 2003 unwissend gezeigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Tod ihres Vaters sowie ihre Familienverhältnisse unterschiedliche Angaben getätigt. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass im Fall der Beschwerdeführerin außergewöhnliche Umstände im Lichte des Art. 3 EMRK eine Rückführung unzulässig erscheinen ließen. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen würden.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2010, Zahl 03 18.381-BAT, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zu ihrer Person, zur Situation von Frauen in Nigeria, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu den Wahlen im Jahre 2003 getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. So habe sie sich bezüglich ihrer behaupteten Mitgliedschaft bei der APP in Widersprüche verstrickt und sich bei genauerer Befragung zur APP sowie der ins Treffen geführten Wahlen im Jahr 2003 unwissend gezeigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Tod ihres Vaters sowie ihre Familienverhältnisse unterschiedliche Angaben getätigt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass im Fall der Beschwerdeführerin außergewöhnliche Umstände im Lichte des Artikel 3, EMRK eine Rückführung unzulässig erscheinen ließen. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen würden.

Gegen diesen am 15.03.2010 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.03.2010 im Wege ihres Rechtsvertreters innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe sowie Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass sie in Nigeria asylrelevant bedroht würde und daher eine inländische Fluchtalternative nicht in Frage käme und verwies in diesem Zusammenhang auf diverse Berichte. Weiters seien die Argumente der belangten Behörde, die die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin belegen sollten, nicht stichhaltig. Auch hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen.

Mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zahl A6 239.421-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 29.03.2010 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.Mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zahl A6 239.421-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 29.03.2010 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Gleichzeitig wurden mit Beschluss die Anträge auf Verfahrenshilfe sowie Beigabe eines Flüchtlingsberaters gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Grundlage begründet.Gleichzeitig wurden mit Beschluss die Anträge auf Verfahrenshilfe sowie Beigabe eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Grundlage begründet.

Gegen die der Beschwerdeführerin am 20.08.2010 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob diese in weiterer Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.05.2011, Zahl U 2127/10-11, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zahl A6 239.421-2/2010/3E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Zurückweisung eines Antrags auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters auf die Entscheidungsgründe seines in der zu U 3078, 3079/09 protokollierten Beschwerde ergangenen Erkenntnisses.

Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 26.05.2011, Zahl A6 239.421-2/2010/18Z, gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF Mag. Michael SCHLEICH zum Rechtsberater für das Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechtsberater auch in den konkreten Asylverfahren zu bestellen seien. Gegenständlicher Rechtsberater sei als solcher von der Bundesministerin für Inneres bestellt worden.Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 26.05.2011, Zahl A6 239.421-2/2010/18Z, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF Mag. Michael SCHLEICH zum Rechtsberater für das Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechtsberater auch in den konkreten Asylverfahren zu bestellen seien. Gegenständlicher Rechtsberater sei als solcher von der Bundesministerin für Inneres bestellt worden.

Der zitierte Beschluss wurde dem bestellten Rechtsberater und dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27.05.2011, jeweils durch persönliche Übernahme, ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum heutigen Tage nicht eingelangt.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin stehen mangels Vorlage eines ihre Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus Nigeria stammt.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin ging in Österreich dem Gewerbe der Prostitution nach.

Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg die Beschwerdeführerin von Nigeria nach Österreich gelangt ist.

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erweist. Diesen aufgetretenen Widersprüchen vermochte die Beschwerdeführerin auch in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht in substantiierter Weise entgegenzutreten. Ebensowenig erstattete der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes bestellte Rechtsberater eine Stellungnahme, um darin etwaige Missverständnisse aufzuklären oder Korrekturen vorzunehmen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits bezüglich der von ihr ins Treffen geführten Partei APP in massive Widersprüche begab. So hat sie anlässlich ihrer Einvernahme am 23.06.2003 vor dem Bundesasylamt noch angegeben, niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein, um abweichend bei einer weiteren Befragung vor der belangten Behörde am 21.01.2010 erstmalig zu erklären, selbst Mitglied der APP gewesen zu sein. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich kein solches Parteimitglied gewesen ist, steht für den Asylgerichtshof aber auch aufgrund ihres fehlenden Wissens zur APP zweifelsfrei fest. Denn entspräche es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin als aktives Mitglied ihre Partei unterstützt hätte, so wäre sie auch über die vollständige Bezeichnung ihrer Partei sowie deren Unbenennung in ANPP in Kenntnis.

Es ist dem Bundesasylamt darüber hinaus darin zu folgen, dass sich die Beschwerdeführerin auch rund um die im Jahr 2003 stattgefundenen Wahlen in Widersprüche verstrickt hat. So bezeichnete sie den Kandidaten der PDP fälschlicherweise als einen solchen der A(N)PP und führte weiters aus, dass sich der Kandidat der A(N)PP der Widerwahl gestellt hätte, obwohl dies tatsächlich der Kandidat der PDP war. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin lediglich von im Jahr 2003 stattgefundenen Gouverneurswahlen zu berichten weiß und völliges Unwissen über die im selben Jahr durchgeführten - und im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang stehenden - Parlaments- sowie Präsidentschaftswahlen zeigte, obwohl sie doch aktiv am Wahlkampf (zu den Gouverneurswahlen) beteiligt gewesen sein will.

Abgesehen von ihren äußerst mangelhaften Kenntnissen in Bezug auf die politischen Gegebenheiten verstrickte sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Todes ihres Vaters in einen Widerspruch. Behauptete sie im Rahmen der Einvernahme am 23.06.2003 noch, dass dieser im Zuge der Unruhen zu Tode geprügelt worden wäre, gab sie nunmehr aktuell an, ihr Vater sei mit dem Gewehr getötet worden. Auch nach Vorhalt des Widerspruches durch die belangte Behörde war die Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Divergenz aufzuklären und zog sich lediglich darauf zurück, "ihre heutigen Aussagen seien die Wahrheit". Dabei ist zu betonen, dass von der Beschwerdeführerin durchaus erwartet werden kann, gerade ein solch einschneidendes Ereignis, wie die Ermordung des Vaters, auch noch nach mehreren Jahren gleichlautend zu schildern.

Letztlich hat das Bundesasylamt auch zutreffend auf die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Familienverhältnisse verwiesen. Während sie im Jahr 2003 noch ausführte, dass ihre Schwester verwundet worden wäre, gab sie aktuell zu Protokoll, lediglich einen Bruder zu haben.

Diese Widersprüche vermochte die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht aufzuklären, zumal sie darin lediglich auf allgemein in Nigeria herrschende Umstände verwies, ohne jeglichen Bezug zu ihrem individuellen Vorbringen herzustellen.

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde an, dass gegenständlicher Asylantrag abzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung des Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung des Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 sind die Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs. 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind die Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

Wie bereits dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen zu erstatten.

Aber selbst bei gegenteiliger Beurteilung wären die Voraussetzungen der Asylgewährung nach Ansicht des Asylgerichtshofes noch aus einem weiteren Grund nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin stand nämlich die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Wege zu gehen (vgl. die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten Nigerias im bekämpften Bescheid). Die Beschwerdeführerin könnte vor den auf ihre unmittelbare Heimatregion bezogenen Verfolgungsmaßnahmen in einem anderen Teil Nigerias, und zwar beispielsweise in einer der multiethnischen Millionenstädte, Zuflucht suchen. Dies wäre der in ihrer Heimat beruflich als Friseurin tätig gewesenen Beschwerdeführerin auch durchaus zumutbar.Aber selbst bei gegenteiliger Beurteilung wären die Voraussetzungen der Asylgewährung nach Ansicht des Asylgerichtshofes noch aus einem weiteren Grund nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin stand nämlich die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Wege zu gehen vergleiche die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten Nigerias im bekämpften Bescheid). Die Beschwerdeführerin könnte vor den auf ihre unmittelbare Heimatregion bezogenen Verfolgungsmaßnahmen in einem anderen Teil Nigerias, und zwar beispielsweise in einer der multiethnischen Millionenstädte, Zuflucht suchen. Dies wäre der in ihrer Heimat beruflich als Friseurin tätig gewesenen Beschwerdeführerin auch durchaus zumutbar.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt I.2.:Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die ihre Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die ihre Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Die Beschwerdeführerin könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative für die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Die Beschwerdeführerin könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative für die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria für alleinstehende Frauen mit nur geringer Schulbildung mitunter Schwierigkeiten birgt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie den persönlichen Umständen der - jungen und gesunden - Beschwerdeführerin, die Verrichtung einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ihr nicht nur zuzumuten, sondern auch vorauszusetzen ist. Davon, dass in ihrem Fall keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte, kann nicht ausgegangen werden, zumal sie eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise als Friseurin tätig war. Es ist demnach zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - mitunter durch Inanspruchnahme von karitativen Hilfsleistungen einer der in Nigeria agierenden und speziell auf alleinstehende Frauen ausgerichteten Hilfseinrichtungen -, wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann, zumal sie auch noch über eine in Nigeria lebende Mutter verfügt.

Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

Zu Spruchpunkt I.3.:Zu Spruchpunkt römisch eins.3.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Gemäß § 10 Abs.2 Z 1 und 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - auch über die Ausweisung zu erkennen ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) - auch über die Ausweisung zu erkennen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Beziehung zu einem nigerianischen Asylwerber, mit welchem sie in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden, konnte vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden.Dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Beziehung zu einem nigerianischen Asylwerber, mit welchem sie in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden, konnte vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2003 in Österreich aufhältig und hat sich während ihres Aufenthaltes bislang wohl verhalten. Bis auf einen Deutschkurs, den sie drei Monate lang im Jahr 2003 (!) besucht hatte, und ihre regelmäßigen Besuche in einer afrikanischen Kirche, hat sie keine Integrationsschritte gesetzt. Solche wurden von ihr auch nicht aktuell - etwa in einer Beschwerdeergänzung - behauptet. Demgegenüber steht ein über 20 -jähriger Aufenthalt in Nigeria, verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin sowie ihre mehrjährige Berufsausübung.

In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf ihre rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, der rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses, ihrer illegalen Weiterreise nach Polen während des laufenden Verfahrens sowie ihrer illegalen Tätigkeit als Prostituierte, Friseurin und Reinigungskraft, erscheint ihr mittlerweile achtjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt ihrer Person in Österreich zu begründen.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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