TE AsylGH Beschluss 2011/11/14 D9 257903-3/2008

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Veröffentlicht am 14.11.2011
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Spruch

D9 257903-3/2008/19Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.139/1-BAE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.139/1-BAE, beschlossen:

Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX über die Sachwalterschaft betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, ausgesetzt.Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Sachwalterschaft betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ausgesetzt.

Text

BEGRÜNDUNG :

Die Beschwerdeführerin hat am 30. Dezember 2004 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28. Jänner 2005, FZ. 04 26.139, gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 13 iVm 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Juni 2005 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2005 stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2005, FZ. 04 26.139, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.Die Beschwerdeführerin hat am 30. Dezember 2004 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28. Jänner 2005, FZ. 04 26.139, gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 13 in Verbindung mit 16 Absatz 1 Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Juni 2005 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2005 stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2005, FZ. 04 26.139, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.139/1-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Oktober 2006 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2005, FZ. 04 26.139/1-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Oktober 2006 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2005 eigenhändig zugestellten Bescheid wurde am 28. Oktober 2005 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Dezember 2010, FZ. 04 26.139/6-BAE, bis zum 26. Oktober 2011 erteilt.

Am 27. Oktober 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Sohn niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde durch den vorsitzenden Richter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht verhandlungsfähig ist, nicht spricht und abwesend erscheint. Die Einschätzung des vorsitzenden Richter wurde durch die Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin bekräftigt, der angab, dass seine Mutter seit ihrem dritten Schlaganfall aufgehört habe zu sprechen und seit eineinhalb bis zwei Jahren gar nicht spreche. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Weiters wurde angekündigt, dass der Asylgerichtshof beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin insbesondere für die Fortführung gegenständlichen Asylverfahrens anregen werde und bis zur Klärung dieser Vorfrage seitens des Asylgerichtshofes ein Beschluss gemäß § 38 AVG ergehen wird.Am 27. Oktober 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Sohn niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde durch den vorsitzenden Richter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht verhandlungsfähig ist, nicht spricht und abwesend erscheint. Die Einschätzung des vorsitzenden Richter wurde durch die Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin bekräftigt, der angab, dass seine Mutter seit ihrem dritten Schlaganfall aufgehört habe zu sprechen und seit eineinhalb bis zwei Jahren gar nicht spreche. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Weiters wurde angekündigt, dass der Asylgerichtshof beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin insbesondere für die Fortführung gegenständlichen Asylverfahrens anregen werde und bis zur Klärung dieser Vorfrage seitens des Asylgerichtshofes ein Beschluss gemäß Paragraph 38, AVG ergehen wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

II.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.römisch zwei.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 38, AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.

II.3. Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, nicht in der Lage ist, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder dieser entsprechend zu folgen. Daher steht für den Asylgerichtshof fest bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist ihre Interessen im Asylverfahren zu vertreten.römisch zwei.3. Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, nicht in der Lage ist, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder dieser entsprechend zu folgen. Daher steht für den Asylgerichtshof fest bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist ihre Interessen im Asylverfahren zu vertreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vorfrage

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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