Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D13 407036-2/2011/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, FZ. 11 12.620-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, FZ. 11 12.620-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste am 06.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - unter der Identität XXXX, StA. von Georgien - einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 06.05.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 12.05.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er Georgien wegen des Krieges zwischen Georgien und Ossetien verlassen habe. Nach persönlicher Aufforderung durch die Militärbehörde, im Krieg mitzukämpfen, sei er in letzter Sekunde aus seinem Haus geflohen und habe Georgien verlassen.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste am 06.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - unter der Identität römisch 40 , StA. von Georgien - einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 06.05.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 12.05.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er Georgien wegen des Krieges zwischen Georgien und Ossetien verlassen habe. Nach persönlicher Aufforderung durch die Militärbehörde, im Krieg mitzukämpfen, sei er in letzter Sekunde aus seinem Haus geflohen und habe Georgien verlassen.
Mit Bescheid vom 14.05.2009, Zahl: 09 05.362-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Betroffenen den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Betroffenen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass der Betroffene keine Verfolgungshandlungen, die speziell gegen ihn gerichtet gewesen seien, glaubhaft machen habe können. Zudem habe seinen Ausführungen aufgrund zahlreicher Widersprüche in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens kein Glauben geschenkt werden können.Mit Bescheid vom 14.05.2009, Zahl: 09 05.362-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Betroffenen den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Betroffenen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass der Betroffene keine Verfolgungshandlungen, die speziell gegen ihn gerichtet gewesen seien, glaubhaft machen habe können. Zudem habe seinen Ausführungen aufgrund zahlreicher Widersprüche in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens kein Glauben geschenkt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene am 29.05.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in textbaustein- und formularartigen Ausführungen in seinem vollen Umfang anfocht, jedoch seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben in keiner Weise individuell ergänzte.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Betroffene rechtskräftig wegen der §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 129 Z 1, 130 2. Satz 2. Fall, 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Betroffene rechtskräftig wegen der Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, 2. Satz 2. Fall, 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
(Anm.: Diese Verurteilung des Betroffenen sind laut Strafregisterauszug vom 11.11.2011 nach wie vor aktuell.)Anmerkung, Diese Verurteilung des Betroffenen sind laut Strafregisterauszug vom 11.11.2011 nach wie vor aktuell.)
Mit Erkenntnis vom 10.11.2010, Zl. D13 407036-1/2009/12E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Betroffenen gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass den Angaben des Betroffenen aufgrund seiner widersprüchlichen, vagen und unschlüssigen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden könne.Mit Erkenntnis vom 10.11.2010, Zl. D13 407036-1/2009/12E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Betroffenen gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass den Angaben des Betroffenen aufgrund seiner widersprüchlichen, vagen und unschlüssigen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden könne.
Mit Bescheid vom XXXX erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 iVm § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Betroffenen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.
2. Am 20.10.2011 stellte der Betroffene - unter der Identität XXXX, StA. von Georgien - gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 21.10.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Österreich seit Rechtskraft seines Erstverfahrens nicht verlassen habe. Er stelle einen neuen Antrag, da er im ersten Verfahren nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er sei vor circa drei Jahren nach Russland geflüchtet und habe in Moskau ein georgisches Mädchen geschwängert. Nach Aufforderung zur Abtreibung und Beendigung der Beziehung von Seiten des Betroffenen, habe dieses Mädchen Selbstmord begangen, woraufhin der Betroffenen Probleme mit dem Onkel dieses Mädchens bekommen habe. Der Onkel habe ihn mit einer Waffe bedroht. Weiters hätten ihn fünf maskierte Männer gefesselt und in den Wald verschleppt, wo sie ihn geschlagen und von ihm verlangt hätten, dass er Russland verlasse. Weiters hätten die Männer finanzielle Forderungen gestellt .2. Am 20.10.2011 stellte der Betroffene - unter der Identität römisch 40 , StA. von Georgien - gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 21.10.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Österreich seit Rechtskraft seines Erstverfahrens nicht verlassen habe. Er stelle einen neuen Antrag, da er im ersten Verfahren nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er sei vor circa drei Jahren nach Russland geflüchtet und habe in Moskau ein georgisches Mädchen geschwängert. Nach Aufforderung zur Abtreibung und Beendigung der Beziehung von Seiten des Betroffenen, habe dieses Mädchen Selbstmord begangen, woraufhin der Betroffenen Probleme mit dem Onkel dieses Mädchens bekommen habe. Der Onkel habe ihn mit einer Waffe bedroht. Weiters hätten ihn fünf maskierte Männer gefesselt und in den Wald verschleppt, wo sie ihn geschlagen und von ihm verlangt hätten, dass er Russland verlasse. Weiters hätten die Männer finanzielle Forderungen gestellt .
Zudem wisse er nicht, was ihn in Georgien erwarte und wolle er vor seiner Rückkehr noch ein paar Jahre abwarten.
Am 28.10.2011 wurde dem Betroffenen vom Bundesasylamt eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Am 28.10.2011 wurde dem Betroffenen vom Bundesasylamt eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG). Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.
Am 07.11.2011 wurde der Betroffene vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben, und wurde vom Bundesasylamt erneut über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages belehrt. Befragt, ob er diesbezüglich etwas angeben wolle, gab der Betroffene an, dass er darum bitten würde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung seines Zweitverfahrens mit seiner Abschiebung zuzuwarten. Er habe nunmehr seine richtigen Daten angegeben, da er im ersten Verfahren Angst gehabt habe, abgeschoben zu werde. Seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Angaben, würden nicht der Wahrheit entsprechen. Sein tatsächliches Problem habe sich erst in letzter Zeit verschärft und hätte er mit diesem Vorbringen in seinem ersten Verfahren noch keine Erfolgsaussichten gehabt. Verschärft habe sich die Situation insofern, dass im Jänner 2010 - er habe kurz danach davon erfahren - sein Onkel in Georgien umgebracht worden sei und nunmehr - obwohl sich seine Fluchtgründe in der Russischen Föderation zugetragen hätten - auch seine Verwandtschaft in Georgien gefährdet sei. Er müsse zudem nochmals festhalten, dass er in Georgien bedroht werde und sein Leben in Georgien in Gefahr sei. Er wolle auch nur vorübergehend in Österreich bleiben. Sobald sich sein Problem erledigt habe, werde er Österreich wieder verlassen.
Er habe seit August 2009 eine Freundin, welche ebenfalls georgische Staatsangehörige sei, jedoch in Österreich "ein Visum" habe. Diese lebe jedoch seit eineinhalb Jahren bei ihrem Onkel in Italien und habe er mit dieser auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.11.2011, Zl. 11 12.620-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß § 12 iVm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und es sich dabei zudem um Fluchtgründe handle, die ihm bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien und die er somit damals bereits hätte vorbringen können. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in Georgien nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden könnenMit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.11.2011, Zl. 11 12.620-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und es sich dabei zudem um Fluchtgründe handle, die ihm bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien und die er somit damals bereits hätte vorbringen können. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in Georgien nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden können
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 11.11.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.10.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.10.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrverpflichtung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Betroffene hat selbst angegeben Österreich nach rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben, weswegen die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2010, Zl. D13 407036-1/2009/12E, ausgesprochene Ausweisung ist somit aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Dem Betroffenen ist es im Rahmen seiner zwei Einvernahmen nicht einmal ansatzweise gelungen, einen glaubwürdigen neuen Sachverhalt vorzubringen. Vielmehr räumte der Betroffene in seiner Einvernahme am 07.11.2011 selbst ein, dass seine im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten und er diese lediglich zum Zwecke der Asylerlangung geltend gemacht habe. Mit diesem Eingeständnis erfährt nicht nur die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.11.2010, Zl. D13 407036-1/2009/12E, wonach sich das Vorbringen des Betroffenen im Erstverfahren als vollkommen unglaubwürdig dargestellt hat, eine Bestätigung, sondern zieht der Betroffene damit insbesondere seine Gesamtglaubwürdigkeit massiv in Zweifel. Darüber hinaus stellt sich auch die nunmehr geltend gemachte Fluchtgeschichte des Betroffenen als nicht glaubwürdig dar. Dies insbesondere deswegen, da für den zuständigen Einzelrichter nicht nachvollziehbar ist, weswegen es dem Betroffenen nicht bereits in seinem Erstverfahren möglich gewesen sein soll, sein diesbezüglich - angeblich wahres - Vorbringen zu erstatten. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass sich seine Lage erst jetzt, nach dem Tod seines Onkels zugespitzt habe und seine Fluchtgeschichte deswegen erst jetzt Aussichten auf Erfolg habe, muss dem Betroffenen entgegen gehalten werden, dass dies nicht zur Glaubwürdigkeit seiner neuen Fluchtgründe beitragen kann, sondern damit nur augenscheinlich wird, dass der Betroffene gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Asylerlangung um jeden Preis gestellt hat und diesem selbst klar ist, dass sein angeblich wahres Vorbringen nicht zur Asylerlangung ausreicht. Dass der gegenständliche Antrag lediglich zur Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich dienen soll, wird insbesondere auch dadurch augenscheinlich, dass der Betroffene ausgeführt hat, sich bis Oktober 2011 in Strafhaft befunden zu haben und sich bis 16.11.2011 in Verwaltungsstrafhaft zu befinden (vgl. AS 121 des Verwaltungsaktes es Bundesasylamtes). Offensichtlich im Wissen auf eine baldig bevorstehende Abschiebung, hat der Betroffene gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Dem Betroffenen ist es im Rahmen seiner zwei Einvernahmen nicht einmal ansatzweise gelungen, einen glaubwürdigen neuen Sachverhalt vorzubringen. Vielmehr räumte der Betroffene in seiner Einvernahme am 07.11.2011 selbst ein, dass seine im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten und er diese lediglich zum Zwecke der Asylerlangung geltend gemacht habe. Mit diesem Eingeständnis erfährt nicht nur die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.11.2010, Zl. D13 407036-1/2009/12E, wonach sich das Vorbringen des Betroffenen im Erstverfahren als vollkommen unglaubwürdig dargestellt hat, eine Bestätigung, sondern zieht der Betroffene damit insbesondere seine Gesamtglaubwürdigkeit massiv in Zweifel. Darüber hinaus stellt sich auch die nunmehr geltend gemachte Fluchtgeschichte des Betroffenen als nicht glaubwürdig dar. Dies insbesondere deswegen, da für den zuständigen Einzelrichter nicht nachvollziehbar ist, weswegen es dem Betroffenen nicht bereits in seinem Erstverfahren möglich gewesen sein soll, sein diesbezüglich - angeblich wahres - Vorbringen zu erstatten. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass sich seine Lage erst jetzt, nach dem Tod seines Onkels zugespitzt habe und seine Fluchtgeschichte deswegen erst jetzt Aussichten auf Erfolg habe, muss dem Betroffenen entgegen gehalten werden, dass dies nicht zur Glaubwürdigkeit seiner neuen Fluchtgründe beitragen kann, sondern damit nur augenscheinlich wird, dass der Betroffene gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Asylerlangung um jeden Preis gestellt hat und diesem selbst klar ist, dass sein angeblich wahres Vorbringen nicht zur Asylerlangung ausreicht. Dass der gegenständliche Antrag lediglich zur Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich dienen soll, wird insbesondere auch dadurch augenscheinlich, dass der Betroffene ausgeführt hat, sich bis Oktober 2011 in Strafhaft befunden zu haben und sich bis 16.11.2011 in Verwaltungsstrafhaft zu befinden vergleiche AS 121 des Verwaltungsaktes es Bundesasylamtes). Offensichtlich im Wissen auf eine baldig bevorstehende Abschiebung, hat der Betroffene gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsfrage der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe des Betroffenen, muss diesem jedoch entgegen gehalten werden, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten - nunmehr angeblich der Wahrheit entsprechenden - Fluchtgründen um einen Sachverhalt handelt, der zur Gänze nicht nur bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens sondern auch - abgesehen vom angeblichen Tod seines Onkels - vor Stellung seines ersten Asylantrages am 06.05.2009 Bestand gehabt hat. Der Betroffene hat darüber hinaus selbst angegeben, bereits im Jänner 2010 vom angeblichen Tod seines Onkels erfahren zu haben, weswegen diesem augenscheinlich bereits Monate vor Rechtskraft seines Erstverfahrens (November 2010) diese Information zuteil geworden ist (sofern man daher rein hypothetisch dem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen würde, hat es der Betroffene trotz Mitwirkungspflicht monatelang unterlassen, die Asylbehörden von diesen neuen Umständen eigeninitiativ in Kenntnis zu setzen; vgl. VwGH 7.6.2001, 99/20/0434). Daher hätte das Vorbringen bereits im Vorverfahren als maßgebend zugrunde gelegt werden können und ist von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 10.11.2010 miterfasst.Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsfrage der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe des Betroffenen, muss diesem jedoch entgegen gehalten werden, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten - nunmehr angeblich der Wahrheit entsprechenden - Fluchtgründen um einen Sachverhalt handelt, der zur Gänze nicht nur bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens sondern auch - abgesehen vom angeblichen Tod seines Onkels - vor Stellung seines ersten Asylantrages am 06.05.2009 Bestand gehabt hat. Der Betroffene hat darüber hinaus selbst angegeben, bereits im Jänner 2010 vom angeblichen Tod seines Onkels erfahren zu haben, weswegen diesem augenscheinlich bereits Monate vor Rechtskraft seines Erstverfahrens (November 2010) diese Information zuteil geworden ist (sofern man daher rein hypothetisch dem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen würde, hat es der Betroffene trotz Mitwirkungspflicht monatelang unterlassen, die Asylbehörden von diesen neuen Umständen eigeninitiativ in Kenntnis zu setzen; vergleiche VwGH 7.6.2001, 99/20/0434). Daher hätte das Vorbringen bereits im Vorverfahren als maßgebend zugrunde gelegt werden können und ist von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 10.11.2010 miterfasst.
Der Asylgerichtshof, teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren sein wird, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Betroffenen bzw. seiner Situation im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Bereits in seinem Erstverfahren hat der Betroffene angegeben gesund zu sein und hat dieser in seiner Einvernahme am 07.11.2011 neuerlich ausdrücklich angegeben, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 117). Darüber hinaus ist der Betroffene jung und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die medizinische Grundversorgung in Georgien ist gegeben. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine Bedrohung.Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Betroffenen bzw. seiner Situation im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Bereits in seinem Erstverfahren hat der Betroffene angegeben gesund zu sein und hat dieser in seiner Einvernahme am 07.11.2011 neuerlich ausdrücklich angegeben, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 117). Darüber hinaus ist der Betroffene jung und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die medizinische Grundversorgung in Georgien ist gegeben. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine Bedrohung.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen wäre. Der Betroffene hat zwar ausgeführt, seit August 2009 eine Freundin zu haben, welche ebenfalls georgische Staatsangehörige sei. Da er auf weitere Befragung jedoch ausgeführt hat, mit dieser niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben bzw. sich diese laut Angaben des Betroffenen seit dem Frühjahr 2010 überhaupt in Italien aufhalten soll, kann nicht von einer aufrechten Beziehung zu dieser Frau ausgegangen werden.
Auch sonst verfügt der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Darüber hinaus ist der Betroffene strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Auch sonst verfügt der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Darüber hinaus ist der Betroffene strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.
Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 11.11.2011 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 11.11.2011 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
02.12.2011