Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B8 319.149-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 28.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zahl: 05 05.759-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 28.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zahl: 05 05.759-BAT, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali, reiste am 18.04.2005 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.04.2005 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Minderheit der Ashkali angehöre und im Heimatland XXXX gewesen sei. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Parteizugehörigkeit sei er im Jahr 2000 von Angehörigen der albanischen Volksgruppe geschlagen worden. In der Folge sei er mehrere Male bedroht und zudem aufgefordert worden, das Heimatland zu verlassen. An die Behörden im Kosovo habe er sich nicht gewandt, da auch die Polizei ausschließlich "aus Albanern bestanden habe".Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.04.2005 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Minderheit der Ashkali angehöre und im Heimatland römisch 40 gewesen sei. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Parteizugehörigkeit sei er im Jahr 2000 von Angehörigen der albanischen Volksgruppe geschlagen worden. In der Folge sei er mehrere Male bedroht und zudem aufgefordert worden, das Heimatland zu verlassen. An die Behörden im Kosovo habe er sich nicht gewandt, da auch die Polizei ausschließlich "aus Albanern bestanden habe".
Am 09.08.2005 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zunächst eingestellt, da dieser seine Unterkunft verlassen hatte, ohne seinen weiteren Aufenthaltsort bekannt zu geben. In Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle konnte die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes daher nicht erfolgen. Am 29.09.2005 wurde der Beschwerdeführer im Wege des Dublin-Übereinkommens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und sein Asylverfahren in Österreich fortgesetzt.
Im Zuge der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2006 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er XXXX gewesen sei. Er sei vom XXXX für diese Funktion bestellt worden und seine Tätigkeit habe in der XXXX bestanden. Seit der Ausübung dieser Parteifunktion sei der Beschwerdeführer von albanischen Volkszugehörigen vermehrt und intensiv angefeindet worden. Er sei beschimpft und auch mit dem Umbringen bedroht worden. Da er die ständigen Anfeindungen, Beschimpfungen, Beleidigungen und Bedrohungen nicht mehr ertragen habe, habe er beschlossen, das Heimatland zu verlassen. Sein Onkel und ein weiterer Angehöriger, ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Ashkali, seien im Krieg ermordet worden.Im Zuge der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2006 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er römisch 40 gewesen sei. Er sei vom römisch 40 für diese Funktion bestellt worden und seine Tätigkeit habe in der römisch 40 bestanden. Seit der Ausübung dieser Parteifunktion sei der Beschwerdeführer von albanischen Volkszugehörigen vermehrt und intensiv angefeindet worden. Er sei beschimpft und auch mit dem Umbringen bedroht worden. Da er die ständigen Anfeindungen, Beschimpfungen, Beleidigungen und Bedrohungen nicht mehr ertragen habe, habe er beschlossen, das Heimatland zu verlassen. Sein Onkel und ein weiterer Angehöriger, ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Ashkali, seien im Krieg ermordet worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006, AZ: 05 05.759-BAT, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006, AZ: 05 05.759-BAT, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden; dieser werde daher als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt. Eine nähere Begründung enthält der Bescheid nicht.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden; dieser werde daher als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt. Eine nähere Begründung enthält der Bescheid nicht.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Beschwerdeführer am 15.02.2006 persönlich übernommen und somit rechtswirksam zugestellt. Mangels Erhebung einer Berufung erwuchs der Bescheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 02.03.2006 in Rechtskraft.
Am 30.01.2007 reiste der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX (protokolliert zu Zahl: B8 312.189-2/2008 des Asylgerichtshofes) ebenfalls illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens des Bruders wurde nunmehr eine Heimatrecherche im Kosovo durchgeführt, im Zuge derer sich für das Bundesasylamt der begründete Verdacht ergab, dass einige Angaben des Beschwerdeführers selbst nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Zusammengefasst ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 13.11.2007 durch Befragung der Familie des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht XXXX gewesen sei. Bestätigt wurde von den Auskunftspersonen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 von unbekannten Personen geschlagen worden sei und zwei Wochen im Bett habe verbringen müssen. Eine Bedrohung im Februar 2007 (Anmerkung: diese Auskunft betraf das Fluchtvorbringen des Bruders) wurde von der Familie nicht berichtet.Am 30.01.2007 reiste der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B8 312.189-2/2008 des Asylgerichtshofes) ebenfalls illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens des Bruders wurde nunmehr eine Heimatrecherche im Kosovo durchgeführt, im Zuge derer sich für das Bundesasylamt der begründete Verdacht ergab, dass einige Angaben des Beschwerdeführers selbst nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Zusammengefasst ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 13.11.2007 durch Befragung der Familie des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht römisch 40 gewesen sei. Bestätigt wurde von den Auskunftspersonen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 von unbekannten Personen geschlagen worden sei und zwei Wochen im Bett habe verbringen müssen. Eine Bedrohung im Februar 2007 (Anmerkung: diese Auskunft betraf das Fluchtvorbringen des Bruders) wurde von der Familie nicht berichtet.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 wurde der Beschwerdeführer zwecks Prüfung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG persönlich geladen, am 21.01.2008 beim Bundesasylamt zu erscheinen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer das im Rahmen des Asylverfahren seines Bruders durchgeführte Rechercheergebnis zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass berechtigte Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens bestehen würden. Über Vorhalt der Ergebnisse der Anfragebeantwortung blieb der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Angaben, dass er als XXXX tätig gewesen sei. Er sei im Heimatland "zusammengeschlagen" worden und es seien zwei seiner Verwandten umgebracht worden. Er hätte gerne mit seiner Familie im Kosovo gelebt, doch habe er aus den genannten Gründen das Land verlassen müssen. Zu seinen derzeitigen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich seit XXXX verheiratet sei und ein Kind habe. Er sei bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und verdiene monatlich etwa 1.000 - 1.100 EUR. Neben seiner Ehegattin und seinem Kind würde noch sein Bruder in Österreich leben.Mit Schreiben vom 19.12.2007 wurde der Beschwerdeführer zwecks Prüfung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG persönlich geladen, am 21.01.2008 beim Bundesasylamt zu erscheinen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer das im Rahmen des Asylverfahren seines Bruders durchgeführte Rechercheergebnis zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass berechtigte Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens bestehen würden. Über Vorhalt der Ergebnisse der Anfragebeantwortung blieb der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Angaben, dass er als römisch 40 tätig gewesen sei. Er sei im Heimatland "zusammengeschlagen" worden und es seien zwei seiner Verwandten umgebracht worden. Er hätte gerne mit seiner Familie im Kosovo gelebt, doch habe er aus den genannten Gründen das Land verlassen müssen. Zu seinen derzeitigen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich seit römisch 40 verheiratet sei und ein Kind habe. Er sei bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und verdiene monatlich etwa 1.000 - 1.100 EUR. Neben seiner Ehegattin und seinem Kind würde noch sein Bruder in Österreich leben.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde der am XXXX in Österreich geborenen Tochter XXXX sowie medizinische Belege aus dem Jahr 2007 und einen Kurzarztbrief vom Jänner 2008 vor, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an Herzrhythmusstörungen litt.Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde der am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter römisch 40 sowie medizinische Belege aus dem Jahr 2007 und einen Kurzarztbrief vom Jänner 2008 vor, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer an Herzrhythmusstörungen litt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 wurde betreffend des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006, Zahl: 05 05.759-BAT, abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, die Wiederaufnahme verfügt (Spruchpunkt I.), der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Eine Ausweisungsentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 wurde betreffend des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006, Zahl: 05 05.759-BAT, abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, die Wiederaufnahme verfügt (Spruchpunkt römisch eins.), der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Ausweisungsentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den positiven Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006 aufgrund unrichtiger Angaben bezüglich der Gefährdung seiner Person gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe und daher die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG zu verfügen gewesen sei. Konkret wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylgewährung nicht substanziell habe entgegen getreten werden können. Unter dem Aspekt der behaupteten Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali seien die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Ungereimtheiten nicht geeignet gewesen, das Vorbringen in Zweifel zu ziehen; insbesondere habe damals nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht die öffentliche Funktion einer politischen Gruppierung inne gehabt habe; dies hätte allerdings zu einer völlig anderen Prüfung und Beurteilung seines Asylantrages geführt. Mit Verlesen der Niederschrift vom 10.02.2006 und Bestätigung dieser durch seine Unterschrift habe der Beschwerdeführer bewusst seinen wahren Ausreisegrund verheimlicht. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig sei und darüber hinaus kein Eingriff in Art. 3 EMRK vorliege.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den positiven Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006 aufgrund unrichtiger Angaben bezüglich der Gefährdung seiner Person gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen habe und daher die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG zu verfügen gewesen sei. Konkret wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylgewährung nicht substanziell habe entgegen getreten werden können. Unter dem Aspekt der behaupteten Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali seien die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Ungereimtheiten nicht geeignet gewesen, das Vorbringen in Zweifel zu ziehen; insbesondere habe damals nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht die öffentliche Funktion einer politischen Gruppierung inne gehabt habe; dies hätte allerdings zu einer völlig anderen Prüfung und Beurteilung seines Asylantrages geführt. Mit Verlesen der Niederschrift vom 10.02.2006 und Bestätigung dieser durch seine Unterschrift habe der Beschwerdeführer bewusst seinen wahren Ausreisegrund verheimlicht. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig sei und darüber hinaus kein Eingriff in Artikel 3, EMRK vorliege.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.04.2008 gab der Beschwerdeführer seine anwaltliche Vertretung bekannt, erhob die nunmehr verfahrensgegenständliche Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorlägen. Das Tatbild des "Erschleichens" setze voraus, dass der Bescheid in einer Art zustande gekommen sei, dass die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe und diese unrichtigen Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Im Fall des Beschwerdeführers habe die Behörde ihre Entscheidung jedoch nicht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, sondern aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens getroffen. Soweit die Behörde damals die Durchführung eines ordnungsgemäßen amtswegigen Ermittlungsverfahrens allerdings versäumt habe, könne diese Säumnis des Bundesasylamtes nicht durch Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens saniert werden. Der angefochtene Bescheid vom 13.02.2006 enthalte keinerlei Begründung; es seien jedenfalls Verfahrensvorschriften verletzt worden, welche nunmehr offenbar im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme saniert werden sollen. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass es dem Wesen der Rechtskraft entspreche, dass diese im Allgemeinen prinzipiell unabänderlich sei. Ein sogenannter Erschleichungstatbestand sei dann verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt werde. Wenn es die Behörde - wie im vorliegenden Fall - allerdings verabsäumt habe, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließe es diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens und objektiv unrichtige Parteiangaben als Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Die Behörde sei keineswegs auf die Angaben der Partei alleine angewiesen gewesen und habe keineswegs eine solche Lage bestanden, dass ihr nicht zugemutet hätte werden können, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit dienliche Erhebungen zu pflegen. Es sei offenkundig, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet habe. In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und sei es gemäß § 19 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers sei aber im vorliegenden Fall gänzlich unterlaufen worden. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall die Möglichkeit gehabt, die Unrichtigkeit des Parteivorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeiten zu widerlegen. Von dieser Möglichkeit habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.04.2008 gab der Beschwerdeführer seine anwaltliche Vertretung bekannt, erhob die nunmehr verfahrensgegenständliche Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorlägen. Das Tatbild des "Erschleichens" setze voraus, dass der Bescheid in einer Art zustande gekommen sei, dass die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe und diese unrichtigen Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Im Fall des Beschwerdeführers habe die Behörde ihre Entscheidung jedoch nicht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, sondern aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens getroffen. Soweit die Behörde damals die Durchführung eines ordnungsgemäßen amtswegigen Ermittlungsverfahrens allerdings versäumt habe, könne diese Säumnis des Bundesasylamtes nicht durch Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens saniert werden. Der angefochtene Bescheid vom 13.02.2006 enthalte keinerlei Begründung; es seien jedenfalls Verfahrensvorschriften verletzt worden, welche nunmehr offenbar im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme saniert werden sollen. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass es dem Wesen der Rechtskraft entspreche, dass diese im Allgemeinen prinzipiell unabänderlich sei. Ein sogenannter Erschleichungstatbestand sei dann verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt werde. Wenn es die Behörde - wie im vorliegenden Fall - allerdings verabsäumt habe, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließe es diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens und objektiv unrichtige Parteiangaben als Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Die Behörde sei keineswegs auf die Angaben der Partei alleine angewiesen gewesen und habe keineswegs eine solche Lage bestanden, dass ihr nicht zugemutet hätte werden können, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit dienliche Erhebungen zu pflegen. Es sei offenkundig, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet habe. In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und sei es gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers sei aber im vorliegenden Fall gänzlich unterlaufen worden. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall die Möglichkeit gehabt, die Unrichtigkeit des Parteivorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeiten zu widerlegen. Von dieser Möglichkeit habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet sei; der Leiter der Amtshandlung sei in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm angegebenen Gründe für die Flucht aus dem Kosovo keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit unrichtige Angaben getätigt und sei tatsächlich XXXX gewesen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet sei; der Leiter der Amtshandlung sei in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm angegebenen Gründe für die Flucht aus dem Kosovo keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit unrichtige Angaben getätigt und sei tatsächlich römisch 40 gewesen.
Weder im Bescheid vom 13.02.2006 noch vom 10.04.2008 habe man darüber hinaus auf die erlittene Traumatisierung des Beschwerdeführers Rücksicht genommen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde weiters ausgeführt, dass dieser herzkrank sei und einen Herzschrittmacher sowie einen Herzkatheder implantiert bekommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weiter in medizinischer Betreuung in Österreich werde aufhalten müssen. In diesem Zusammenhang wurde ein Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Psychiatrie und Neurologie sowie Kardiologie gestellt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo stelle eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK dar.Weder im Bescheid vom 13.02.2006 noch vom 10.04.2008 habe man darüber hinaus auf die erlittene Traumatisierung des Beschwerdeführers Rücksicht genommen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde weiters ausgeführt, dass dieser herzkrank sei und einen Herzschrittmacher sowie einen Herzkatheder implantiert bekommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weiter in medizinischer Betreuung in Österreich werde aufhalten müssen. In diesem Zusammenhang wurde ein Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Psychiatrie und Neurologie sowie Kardiologie gestellt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo stelle eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK dar.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.08.2011 wurden der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo unter Berücksichtigung der Lage der Roma/Ashkali/Ägypter übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2011 rechtswirksam zugestellt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.08.2011 wurden der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo unter Berücksichtigung der Lage der Roma/Ashkali/Ägypter übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2011 rechtswirksam zugestellt.
Im Zuge der daraufhin erstatteten anwaltlichen Stellungnahme vom 13.09.2011 wurde eine neuerliche anwaltliche Vertretung bekanntgegeben und ausgeführt, dass sämtliche erhobenen Ergebnisse der Beweisaufnahme den Tatsachen entsprechen würden. Es sei jedoch verabsäumt worden, auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers näher einzugehen. Allgemein betrachtet ergebe sich in der Republik Kosovo ein Bild, das deutliche Verbesserungen in politischer und menschenrechtlicher Sicht im Laufe der letzten Jahre unter Beweis stelle. Erst die individuelle Betrachtung ergebe nicht nur eine prekäre wirtschaftliche Lage, sondern auch unzumutbare Repressalien bis hin zu bestehender Lebensgefahr. Der kosovarischen Regierung sei es bis dato nicht gelungen, eine effektive Hoheitsgewalt über das gesamte Staatsgebiet zu erlangen. Dieses Faktum beeinflusse selbstverständlich auch die Wirtschaftlage des Landes, die nach wie vor prekär sei und für den Beschwerdeführer, als Familienvater einer vierköpfigen Kernfamilie mit zwei minderjährigen Kindern, eine Gefährdung der Entwicklung der betroffenen Minderjährigen bedeute.
Die Situation in der Region XXXX sei rein statistisch erhoben und somit verfälscht dargestellt worden. Tatsächlich verhalte es sich dermaßen, dass die nahezu verschwindenden 3 % der Bevölkerung als Angehörige der Roma/Ashkali/Ägypter dermaßen unterdrückt seien, dass es zwar nach außen hin als problemfrei wahrgenommen werden könne, die persönliche Situation jedes einzelnen Angehörigen jedoch gravierende Einschränkungen in der persönlichen Freiheit darstellen würde. Diese im Verborgenen stattfindenden Repressalien könnten auch durch das vielzitierte "Auffangbecken Familie" nicht gelindert werden. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers verhalte sich im Gegenteil vielmehr dermaßen, dass der Beschwerdeführer von den in der Republik Kosovo verbliebenen Angehörigen seiner Familie als Verräter angesehen werde.Die Situation in der Region römisch 40 sei rein statistisch erhoben und somit verfälscht dargestellt worden. Tatsächlich verhalte es sich dermaßen, dass die nahezu verschwindenden 3 % der Bevölkerung als Angehörige der Roma/Ashkali/Ägypter dermaßen unterdrückt seien, dass es zwar nach außen hin als problemfrei wahrgenommen werden könne, die persönliche Situation jedes einzelnen Angehörigen jedoch gravierende Einschränkungen in der persönlichen Freiheit darstellen würde. Diese im Verborgenen stattfindenden Repressalien könnten auch durch das vielzitierte "Auffangbecken Familie" nicht gelindert werden. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers verhalte sich im Gegenteil vielmehr dermaßen, dass der Beschwerdeführer von den in der Republik Kosovo verbliebenen Angehörigen seiner Familie als Verräter angesehen werde.
Zur Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser in Österreich über eine legale Beschäftigung verfüge und ein regelmäßiges Einkommen lukriere. Er sei unbescholten und seine langjährigen Bemühungen über einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens hätten schlussendlich im Rechtsanspruch auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemündet. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer mittlerweile als Vater einer zweiten am 23.04.2009 in Klagenfurt geborenen Tochter beantragt.
Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt:
-) Ersuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
-) Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2007, 2008 und 2010;
-) Lebenslauf;
-) Strafregisterbescheinigung (samt Zahlungsbestätigung);
-) Staatsbürgerschaftsurkunde und Geburtsurkunde samt jeweiliger beglaubigter Übersetzung;
-) Bestätigung über die erfolgreich bestandene Staatsbürgerschaftprüfung gemäß § 10 StbG;-) Bestätigung über die erfolgreich bestandene Staatsbürgerschaftprüfung gemäß Paragraph 10, StbG;
-) ZMR-Auszug;
-) Sprachzertifikat;
-) Mitteilung über Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz von der XXXX;-) Mitteilung über Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz von der römisch 40 ;
-) Wochengeldbescheinigung der XXXX;-) Wochengeldbescheinigung der römisch 40 ;
-) Auszahlungsbestätigung für XXXX;-) Auszahlungsbestätigung für römisch 40 ;
-) XXXX;-) römisch 40 ;
-) Heiratsurkunde vom XXXX;-) Heiratsurkunde vom römisch 40 ;
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 22.04.2005, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 28.04.2005, 10.02.2006 und am 21.01.2008, des Rechercheergebnisses vom 13.11.2007, der Beschwerde vom 28.04.2008, des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.02.2006, AZ: 05 05.759-BAT, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie auf Grundlage des Parteiengehörschreibens vom 30.08.2011 und der diesbezüglichen Stellungnahme vom 13.09.2011 folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 22.04.2005, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 28.04.2005, 10.02.2006 und am 21.01.2008, des Rechercheergebnisses vom 13.11.2007, der Beschwerde vom 28.04.2008, des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.02.2006, AZ: 05 05.759-BAT, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie auf Grundlage des Parteiengehörschreibens vom 30.08.2011 und der diesbezüglichen Stellungnahme vom 13.09.2011 folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali. Er reiste am 18.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers zunächst gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 01.03.2006 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers zunächst gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 01.03.2006 in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 gemäß § 69 Abs. 3 AVG wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.), nunmehr der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).In weiterer Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.), nunmehr der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Sie wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörschreibens vom 30.08.2011 zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:
II.2.1. Zur Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.04.2008:römisch zwei.2.1. Zur Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.04.2008:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Bescheid vom 13.02.2006, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden war, in erster und letzter Instanz am 15.02.2006 erlassen. Der Bescheid erwuchs am 02.03.2006 in Rechtskraft. Das Bundesasylamt war daher auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zuständig. Weiters ist die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des, im Beschwerdefall herangezogenen § 69 Abs. 1 Z 1 AVG an keine Frist gebunden und kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Bescheid vom 13.02.2006, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden war, in erster und letzter Instanz am 15.02.2006 erlassen. Der Bescheid erwuchs am 02.03.2006 in Rechtskraft. Das Bundesasylamt war daher auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zuständig. Weiters ist die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des, im Beschwerdefall herangezogenen Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG an keine Frist gebunden und kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden.
Das Bundesasylamt begründet die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer damit, dass sich dieser durch unrichtige Angaben bezüglich der Gefährdung seiner Person den positiven Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe. Dabei stützt sich das Bundesasylamt auf das Ergebnis von Ermittlungen, konkret auf das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 13.11.2007, welche im Rahmen des Asylverfahrens des am 30.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, nunmehr - dies nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - seitens des Bundesasylamtes durchgeführt wurden.Das Bundesasylamt begründet die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer damit, dass sich dieser durch unrichtige Angaben bezüglich der Gefährdung seiner Person den positiven Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2006 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen habe. Dabei stützt sich das Bundesasylamt auf das Ergebnis von Ermittlungen, konkret auf das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 13.11.2007, welche im Rahmen des Asylverfahrens des am 30.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 , nunmehr - dies nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - seitens des Bundesasylamtes durchgeführt wurden.
Nach der bisherigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "Erschleichung des Bescheides" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Demnach liegt das "Erschleichen" eines Bescheides nur dann vor, wenn zusammengefasst jedenfalls drei Voraussetzungen gegeben sind:Nach der bisherigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "Erschleichung des Bescheides" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Demnach liegt das "Erschleichen" eines Bescheides nur dann vor, wenn zusammengefasst jedenfalls drei Voraussetzungen gegeben sind:
erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein,
zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen und
drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG §69, Rz 12ff mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG §69, Rz 12ff mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Um den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich, das heißt vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt ist (vgl. dazu neuerlich die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb AVG §69, Rz 13f wiederum mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Um den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich, das heißt vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt ist vergleiche dazu neuerlich die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb AVG §69, Rz 13f wiederum mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Festzuhalten ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass das Bundesasylamt im Asylverfahren des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen im Heimatstaat hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben angestellt hat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wären solche Ermittlungen mit keinem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden gewesen; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nunmehr im - den am 30.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Bruder betreffenden Asylverfahren sehr wohl Ermittlungen im Heimatstaat angestellt und offensichtlich seitens des Bundesasylamtes als nicht unverhältnismäßig erachtet wurden. Für den erkennenden Gerichtshof ist nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr im Verfahren des Bruders, XXXX, in Auftrag gegebenen Ermittlungen vom Bundesasylamt nicht bereits im Verfahren des Beschwerdeführers angestellt worden waren.Festzuhalten ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass das Bundesasylamt im Asylverfahren des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen im Heimatstaat hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben angestellt hat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wären solche Ermittlungen mit keinem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden gewesen; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nunmehr im - den am 30.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Bruder betreffenden Asylverfahren sehr wohl Ermittlungen im Heimatstaat angestellt und offensichtlich seitens des Bundesasylamtes als nicht unverhältnismäßig erachtet wurden. Für den erkennenden Gerichtshof ist nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr im Verfahren des Bruders, römisch 40 , in Auftrag gegebenen Ermittlungen vom Bundesasylamt nicht bereits im Verfahren des Beschwerdeführers angestellt worden waren.
Es wäre der Behörde daher jedenfalls zumutbar und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, diesbezügliche Ermittlungen im Heimatstaat bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers von Amts wegen anzustellen, zumal - insbesondere vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Erlassung des positiven Asylbescheides, für Angehörige der Minderheit der Ashkali, bestanden habenden Lage im Herkunftsstaat - auch Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Angaben des Beschwerdeführers möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechen. Dennoch hat es die Behörde erster Instanz unterlassen, entsprechende Ermittlungen zu veranlassen und legte sämtliche Angaben des Beschwerdeführers dem Bescheid vom 13.02.2006 zugrunde. Eine nähere Begründung ist dem genannten Bescheid nicht zu entnehmen.
Das Bundesasylamt hat es daher unterlassen, durch amtswegige, mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundene Ermittlungen die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (möglicherweise) zu widerlegen. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt nunmehr - erst nach rechtkräftigem positiven Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers Ermittlungen im Heimatstaat in Auftrag gegeben hat. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bundesasylamt im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers Erhebungen im Heimatstaat nicht zumutbar gewesen wären.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers durch Vorlage entsprechender Ausweise belegt und auch von den Auskunftspersonen im Herkunftsstaat gar nicht bestritten wurde. Lediglich hinsichtlich der ausgeübten Funktion des Beschwerdeführers traten Divergenzen auf, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer - entgegen der konkreten Ausführungen im Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 - selbst nie vorgebracht hatte, XXXX gewesen zu sein.Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers durch Vorlage entsprechender Ausweise belegt und auch von den Auskunftspersonen im Herkunftsstaat gar nicht bestritten wurde. Lediglich hinsichtlich der ausgeübten Funktion des Beschwerdeführers traten Divergenzen auf, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer - entgegen der konkreten Ausführungen im Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 - selbst nie vorgebracht hatte, römisch 40 gewesen zu sein.
Im Ergebnis ist daher bezüglich der behaupteten Erschleichungshandlung dem Beschwerdevorbringen folgend festzuhalten, dass Tatsachen, die - wie im vorliegenden Beschwerdefall - aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt worden sind, nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden können; nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einer solchen Verfahrenskonstellation ausgeschlossen, etwaige unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung des Asylberechtigten als ein Erschleichen der Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten.Im Ergebnis ist daher bezüglich der behaupteten Erschleichungshandlung dem Beschwerdevorbringen folgend festzuhalten, dass Tatsachen, die - wie im vorliegenden Beschwerdefall - aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt worden sind, nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden können; nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einer solchen Verfahrenskonstellation ausgeschlossen, etwaige unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung des Asylberechtigten als ein Erschleichen der Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten.
Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers erweist sich daher mangels Vorlage eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes als nicht zulässig und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II.2.2. Zur Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.04.2008:römisch zwei.2.2. Zur Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.04.2008:
Da sich die amtswegige Wiederaufnahme im Sinne der obigen Ausführungen als unzulässig erweist und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides somit zu beheben ist, sind in der Folge auch die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides und den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen.Da sich die amtswegige Wiederaufnahme im Sinne der obigen Ausführungen als unzulässig erweist und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides somit zu beheben ist, sind in der Folge auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides und den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen.
II.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Bescheidbehebung, Bundesasylamt, Erschleichen, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
07.12.2011