TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/18 S1 422051-1/2011

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Veröffentlicht am 18.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 422.051-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2011, Zahl 11 07.874 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2011, Zahl 11 07.874 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religion zugehörig. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2011 den Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der nunmehrigen Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer am 31.03.2006 in Norwegen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Norwegen hat am 10.08.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt. Die Berufung des Beschwerdeführers in Norwegen gegen die dortige abweisende Entscheidung über seinen Asylantrag wäre am 30.06.2009 abgewiesen worden.2. Der nunmehrigen Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer am 31.03.2006 in Norwegen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Norwegen hat am 10.08.2011 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt. Die Berufung des Beschwerdeführers in Norwegen gegen die dortige abweisende Entscheidung über seinen Asylantrag wäre am 30.06.2009 abgewiesen worden.

3. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, er sei am 19.03.2006 von XXXX nach Norwegen gefahren, wo er am 31.03.2006 um Asyl angesucht habe. Als er schlussendlich in seine Heimat abgeschoben werden hätten sollen, sei er vom Flughafen Oslo geflüchtet und nach Frankreich gefahren und hätte dort ebenfalls um Asyl angesucht. Nachdem ihm dort mitgeteilt worden sei, dass er nach Norwegen rücküberstellt werden würde, sei er nach Österreich gefahren. Er wäre in Norwegen einer Arbeit nachgegangen, hätte jedoch zwei negative Bescheide bekommen. Er wolle dorthin nicht zurück, da er von dort in seine Heimat abgeschoben werden würde. Er hätte Angst um sein Leben. Als Fluchtgrund führte er an, er und sein Bruder wären am 05.01.2006 von Uniformierten festgenommen, in einen Raum gebracht und einvernommen worden. Dabei wären sie geschlagen und misshandelt worden. Ihm wären Fotos von tschetschenischen Kämpfern vorgehalten und er gefragt worden, ob er sie kennen würde. Weiters wären ihm Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei er nicht wisse, worum es sich dabei gehandelt habe. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er "normal" weiterleben könne, wenn er für sie arbeite. Aus diesem Grund hätte er seine Heimat verlassen (As. 19-29 BAA).3. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung in Österreich, er sei am 19.03.2006 von römisch 40 nach Norwegen gefahren, wo er am 31.03.2006 um Asyl angesucht habe. Als er schlussendlich in seine Heimat abgeschoben werden hätten sollen, sei er vom Flughafen Oslo geflüchtet und nach Frankreich gefahren und hätte dort ebenfalls um Asyl angesucht. Nachdem ihm dort mitgeteilt worden sei, dass er nach Norwegen rücküberstellt werden würde, sei er nach Österreich gefahren. Er wäre in Norwegen einer Arbeit nachgegangen, hätte jedoch zwei negative Bescheide bekommen. Er wolle dorthin nicht zurück, da er von dort in seine Heimat abgeschoben werden würde. Er hätte Angst um sein Leben. Als Fluchtgrund führte er an, er und sein Bruder wären am 05.01.2006 von Uniformierten festgenommen, in einen Raum gebracht und einvernommen worden. Dabei wären sie geschlagen und misshandelt worden. Ihm wären Fotos von tschetschenischen Kämpfern vorgehalten und er gefragt worden, ob er sie kennen würde. Weiters wären ihm Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei er nicht wisse, worum es sich dabei gehandelt habe. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er "normal" weiterleben könne, wenn er für sie arbeite. Aus diesem Grund hätte er seine Heimat verlassen (As. 19-29 BAA).

4. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er wäre in Norwegen wegen eines Bandscheibenvorfalles am 12.04.2011 operiert worden; Komplikationen hätte es keine gegeben. Er leide aber immer noch an starken Schmerzen und müsse Medikamente nehmen. Er wäre von März 2006 bis 20.06.2011 in Norwegen gewesen. Er hätte dort zwei negative Entscheidungen bekommen und sei dann aufgefordert worden das Land zu verlassen. Er hätte in Österreich einen Bruder und eine Schwester. Seit wann seine Schwester in Österreich lebe, wisse er nicht, aber es müsste schon "seit langem" sein. Er hätte bis zu seiner Einreise in Österreich telefonischen Kontakt zu ihr gehabt. Sein Bruder wäre vor zirka sieben Monaten nach Österreich gekommen und hätte subsidiären Schutz erhalten; sie wären zusammen in Norwegen gewesen. Damals hätten sie eigentlich gemeinsam nach Österreich reisen wollen, jedoch wäre er aufgrund seiner Operation nicht reisefähig gewesen. Deshalb wäre sein Bruder früher nach Österreich gekommen. In Norwegen würden noch zwei andere Brüder als anerkannte Flüchtlinge leben. Er könne nicht nach Norwegen zurückkehren, weil er nach Russland abgeschoben werden würde. Das wolle er nicht, da er in Russland Probleme habe.

5. Am 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen und gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass das Bundesasylamt die Beischaffung seines norwegischen Asylaktes veranlasse. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden.

6. Sodann langte am 15.09.2011 der norwegische Asylakt des Beschwerdeführers (Inhalte allesamt in norwegischer Sprache) beim Bundesasylamt ein, der jedoch in weitere Folge weder einer Übersetzung zugeführt wurde noch einen Eingang in den angefochtenen Bescheid fand.

7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.10.2011 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Norwegen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Norwegen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.10.2011 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Norwegen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Norwegen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen (welche im Wesentlichen jenen wortwörtlich entsprechen, welche dem Beschwerdeführer schon bei der Einvernahme am 16.08.2011 vorgehalten worden waren) zum norwegischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Norwegen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das norwegische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der norwegischen Organisation für Asylsuchende, der norwegischen Immigrationsbehörde, der USDOS Bericht zu Norwegen über das Jahr 2009 und Informationen des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE. Zum Non-Refoulement-Schutz wurde auf den USDOS Bericht zu Norwegen verwiesen und ausgeführt, dass die Regierung ein System zur Gewährung des Flüchtlings- und Asylstatus im Sinne der GFK geschaffen habe und auch Schutz vor Refoulement gewähre.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen (welche im Wesentlichen jenen wortwörtlich entsprechen, welche dem Beschwerdeführer schon bei der Einvernahme am 16.08.2011 vorgehalten worden waren) zum norwegischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Norwegen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das norwegische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der norwegischen Organisation für Asylsuchende, der norwegischen Immigrationsbehörde, der USDOS Bericht zu Norwegen über das Jahr 2009 und Informationen des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE. Zum Non-Refoulement-Schutz wurde auf den USDOS Bericht zu Norwegen verwiesen und ausgeführt, dass die Regierung ein System zur Gewährung des Flüchtlings- und Asylstatus im Sinne der GFK geschaffen habe und auch Schutz vor Refoulement gewähre.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, seine Sicherheit in Norwegen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Norwegen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es gebe auch keine Hinweise auf rechtliche Sonderpositionen Norwegens gegenüber tschetschenischen Flüchtlingen. Zu den in Österreich lebenden Geschwistern hätte der Beschwerdeführer lediglich telefonischen Kontakt. Es liege weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine sonstige Abhängigkeit vor, womit relevante familiäre Bindungen in Österreich nicht festgestellt werden hätten können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, seine Sicherheit in Norwegen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Norwegen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es gebe auch keine Hinweise auf rechtliche Sonderpositionen Norwegens gegenüber tschetschenischen Flüchtlingen. Zu den in Österreich lebenden Geschwistern hätte der Beschwerdeführer lediglich telefonischen Kontakt. Es liege weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine sonstige Abhängigkeit vor, womit relevante familiäre Bindungen in Österreich nicht festgestellt werden hätten können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

8. Gegen diesen Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens fristgerecht Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden sowie gegen Art. 3 und 8 EMRK. So wäre dem Bruder des Beschwerdeführers, der in Österreich lebe, subsidiärer Schutz gewährt worden, jedoch dem Beschwerdeführer nicht, obwohl ein gleicher Sachverhalt vorliege. Die Behörde habe nicht den "leisesten Versuch" unternommen diese Ungleichbehandlung zu begründen, was eine Diskriminierung darstelle. Weiters drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Norwegen eine Kettenabschiebung nach Russland. Die belangte Behörde hätte beachten müssen, dass sein Bruder, dessen Asylantrag ebenfalls in Norwegen negativ beschieden worden sei, in Österreich zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die österreichischen Behörden seine Fluchtgründe offensichtlich anders beurteilt hätten als die norwegischen und sehr wohl der Ansicht gewesen wären, dass seine Fluchtgründe und die Zulässigkeit des Refoulements in seinem besonderen Fall trotz negativem Ausgang in Norwegen erneut, und zwar in Österreich, zu prüfen sei. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung der Bandscheiben, die weiterer Behandlung sowie Ruhe und Schonung bedürfe, sodass auch aus diesem Grund seine Überstellung unzulässig wäre. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liege ebenfalls vor, da der Beschwerdeführer mit seinem Bruder im Jahre 2006 aus der Heimat geflüchtet sei und bisher fünf gemeinsame Jahre im Exil verbracht hätte sowie die kurze Trennung (nur) gesundheitlich bedingt gewesen sei. Das gemeinsame Schicksal von Furcht, Verfolgung und Exil verbinde sie weitaus mehr, als die belange Behörde annehme. Ebenso sei seine Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester unberücksichtigt geblieben. Aus Fehlern der belangten Behörde auf einer bestimmten Bescheidseite (unpassende Hinweise auf Deutschland, Italien und Nigeria) gehe die Mangelhaftigkeit des gesamten Verfahrens deutlich hervor.8. Gegen diesen Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens fristgerecht Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden sowie gegen Artikel 3 und 8 EMRK. So wäre dem Bruder des Beschwerdeführers, der in Österreich lebe, subsidiärer Schutz gewährt worden, jedoch dem Beschwerdeführer nicht, obwohl ein gleicher Sachverhalt vorliege. Die Behörde habe nicht den "leisesten Versuch" unternommen diese Ungleichbehandlung zu begründen, was eine Diskriminierung darstelle. Weiters drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Norwegen eine Kettenabschiebung nach Russland. Die belangte Behörde hätte beachten müssen, dass sein Bruder, dessen Asylantrag ebenfalls in Norwegen negativ beschieden worden sei, in Österreich zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die österreichischen Behörden seine Fluchtgründe offensichtlich anders beurteilt hätten als die norwegischen und sehr wohl der Ansicht gewesen wären, dass seine Fluchtgründe und die Zulässigkeit des Refoulements in seinem besonderen Fall trotz negativem Ausgang in Norwegen erneut, und zwar in Österreich, zu prüfen sei. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung der Bandscheiben, die weiterer Behandlung sowie Ruhe und Schonung bedürfe, sodass auch aus diesem Grund seine Überstellung unzulässig wäre. Ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK liege ebenfalls vor, da der Beschwerdeführer mit seinem Bruder im Jahre 2006 aus der Heimat geflüchtet sei und bisher fünf gemeinsame Jahre im Exil verbracht hätte sowie die kurze Trennung (nur) gesundheitlich bedingt gewesen sei. Das gemeinsame Schicksal von Furcht, Verfolgung und Exil verbinde sie weitaus mehr, als die belange Behörde annehme. Ebenso sei seine Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester unberücksichtigt geblieben. Aus Fehlern der belangten Behörde auf einer bestimmten Bescheidseite (unpassende Hinweise auf Deutschland, Italien und Nigeria) gehe die Mangelhaftigkeit des gesamten Verfahrens deutlich hervor.

9. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 21.10.2011 beim Asylgerichtshof ein. Dieser erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 10.11.2011 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.9. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 21.10.2011 beim Asylgerichtshof ein. Dieser erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 10.11.2011 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Norwegen für den Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 geworden ist.2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Norwegen für den Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, geworden ist.

2.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Zunächst hat das Bundesasylamt es unterlassen trotz Hinweisen auf eine entsprechende Notwendigkeit den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere in psychischer Hinsicht, zu erheben. Beim in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers, für dessen Asylverfahren ursprünglich ebenfalls Norwegen zuständig war, wurden ja schwerwiegende psychische Leiden festgestellt, die dessen Überstellung nach Norwegen aus Sicht des Bundesasylamtes unmöglich machten und daher einen Zuständigkeitsübergang auf Österreich nach sich zogen. Aufgrund dieses Umstandes wurde dem Bruder nachfolgend in Österreich subsidiärer Schutz gewährt, wobei bezüglich der Asylgewährung das Verfahren nun beim Asylgerichtshof anhängig ist. Der Beschwerdeführer hat stets vorgebracht mit seinem in Österreich lebenden Bruder geflüchtet zu sein beziehungsweise derselben Verfolgung in seiner Heimat (Entführung und Misshandlung durch Uniformierte) ausgesetzt gewesen zu sein. Der Asylgerichtshof verkennt zwar nicht, dass aufgrund der behaupteten gemeinsamen Erlebnisse (Verschleppung und Misshandlung) beim Beschwerdeführer nicht zwingend ebenfalls psychische Störungen vorliegen müssen, jedoch sind diese auch nicht hinreichend unwahrscheinlich. Daher wäre es angezeigt gewesen im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer zu seinem psychischen Gesundheitszustand näher zu befragen, beziehungsweise ihn in dieser Hinsicht einer Untersuchung zuzuführen. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass das Bundesasylamt zwar den norwegischen Asylakt des Beschwerdeführers angefordert hat, es jedoch in der Folge unterlassen hat, diesen zu übersetzen, was ebenso einen relevanten Verfahrensfehler darstellt. Daraus können nämlich plausiblerweise Erkenntnisse gewonnen werden, ob im norwegischen Verfahren gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht wurden und welcher genaue Bezug zwischen den Fluchtgründen der Geschwister besteht; ferner ob Norwegen allenfalls (im individuellen Verfahren; allgemein bestehen dafür keinerlei Anhaltspunkte) unzulässige rechtliche Sonderpositionen (unter dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesasylamtes im Verfahren des Bruders) verträte, was in Fällen des Art 16 Abs 1 lit e wie vorliegend grundsätzlich beachtlich wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Zunächst hat das Bundesasylamt es unterlassen trotz Hinweisen auf eine entsprechende Notwendigkeit den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere in psychischer Hinsicht, zu erheben. Beim in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers, für dessen Asylverfahren ursprünglich ebenfalls Norwegen zuständig war, wurden ja schwerwiegende psychische Leiden festgestellt, die dessen Überstellung nach Norwegen aus Sicht des Bundesasylamtes unmöglich machten und daher einen Zuständigkeitsübergang auf Österreich nach sich zogen. Aufgrund dieses Umstandes wurde dem Bruder nachfolgend in Österreich subsidiärer Schutz gewährt, wobei bezüglich der Asylgewährung das Verfahren nun beim Asylgerichtshof anhängig ist. Der Beschwerdeführer hat stets vorgebracht mit seinem in Österreich lebenden Bruder geflüchtet zu sein beziehungsweise derselben Verfolgung in seiner Heimat (Entführung und Misshandlung durch Uniformierte) ausgesetzt gewesen zu sein. Der Asylgerichtshof verkennt zwar nicht, dass aufgrund der behaupteten gemeinsamen Erlebnisse (Verschleppung und Misshandlung) beim Beschwerdeführer nicht zwingend ebenfalls psychische Störungen vorliegen müssen, jedoch sind diese auch nicht hinreichend unwahrscheinlich. Daher wäre es angezeigt gewesen im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer zu seinem psychischen Gesundheitszustand näher zu befragen, beziehungsweise ihn in dieser Hinsicht einer Untersuchung zuzuführen. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass das Bundesasylamt zwar den norwegischen Asylakt des Beschwerdeführers angefordert hat, es jedoch in der Folge unterlassen hat, diesen zu übersetzen, was ebenso einen relevanten Verfahrensfehler darstellt. Daraus können nämlich plausiblerweise Erkenntnisse gewonnen werden, ob im norwegischen Verfahren gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht wurden und welcher genaue Bezug zwischen den Fluchtgründen der Geschwister besteht; ferner ob Norwegen allenfalls (im individuellen Verfahren; allgemein bestehen dafür keinerlei Anhaltspunkte) unzulässige rechtliche Sonderpositionen (unter dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesasylamtes im Verfahren des Bruders) verträte, was in Fällen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, wie vorliegend grundsätzlich beachtlich wäre.

2.3.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Sonderfall Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen wäre, respektive ist, darzulegen, warum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Überstellung erlaubt, wenn dieselbe Verwaltungsbehörde im Fall des Bruders (zu dem offenkundig eine nähere Beziehung besteht) eine Überstellung für unzulässig erachtete und damit die Ausweisungsentscheidung der norwegischen Asylinstanzen konterkarierte. Der Asylgerichtshof äußert damit keine Zweifel an der norwegischen Gesundheitsversorgung oder der Integrität des norwegischen Asylsystems, muss aber die Zulassungsentscheidung des Bundesasylamtes im Fall des Bruders mitberücksichtigen, welche (bei vorhandener Aktenlage) zur Unschlüssigkeit des verwaltungsbehördlichen Vorgehens im gegenständlichen Zusammenhang führt und die dargestellten Erhebungsnotwendigkeiten auslöst, da so nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Überstellung des Beschwerdeführers als solche ausnahmsweise gemäß Art 3 EMRK unzulässig wäre.2.3.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Sonderfall Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen wäre, respektive ist, darzulegen, warum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Überstellung erlaubt, wenn dieselbe Verwaltungsbehörde im Fall des Bruders (zu dem offenkundig eine nähere Beziehung besteht) eine Überstellung für unzulässig erachtete und damit die Ausweisungsentscheidung der norwegischen Asylinstanzen konterkarierte. Der Asylgerichtshof äußert damit keine Zweifel an der norwegischen Gesundheitsversorgung oder der Integrität des norwegischen Asylsystems, muss aber die Zulassungsentscheidung des Bundesasylamtes im Fall des Bruders mitberücksichtigen, welche (bei vorhandener Aktenlage) zur Unschlüssigkeit des verwaltungsbehördlichen Vorgehens im gegenständlichen Zusammenhang führt und die dargestellten Erhebungsnotwendigkeiten auslöst, da so nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Überstellung des Beschwerdeführers als solche ausnahmsweise gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig wäre.

2.3.2. Der Beschwerde ist auch (im Ergebnis) darin beizupflichten, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, sich mit einem möglichen Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder auseinanderzusetzen, dessen Aufenthalt in Österreich durch die Gewährung subsidiären Schutzes als voraussichtlich längerfristig erscheint und dies mit dem Beschwerdeführer persönlich näher zu erörtern. Es wird sodann auch eine Abwägung mit dem (ebenso wenig näher ermittelten) Umstand zu erfolgen haben, dass ja andere Brüder des Beschwerdeführers in Norwegen als anerkannte Flüchtlinge leben. Zur Klarstellung ist gleichwohl festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht, im vorliegenden Fall könnte aber unter mehreren Aspekten eine mögliche Sonderkonstellation vorliegen könnte, so etwa aufgrund des möglicherweise gleichen Fluchtgrundes und der gemeinsamen Flucht sowie des Exillebens - vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 und die dazu ergangene Rechtsprechung des AsylGH.2.3.2. Der Beschwerde ist auch (im Ergebnis) darin beizupflichten, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, sich mit einem möglichen Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder auseinanderzusetzen, dessen Aufenthalt in Österreich durch die Gewährung subsidiären Schutzes als voraussichtlich längerfristig erscheint und dies mit dem Beschwerdeführer persönlich näher zu erörtern. Es wird sodann auch eine Abwägung mit dem (ebenso wenig näher ermittelten) Umstand zu erfolgen haben, dass ja andere Brüder des Beschwerdeführers in Norwegen als anerkannte Flüchtlinge leben. Zur Klarstellung ist gleichwohl festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht, im vorliegenden Fall könnte aber unter mehreren Aspekten eine mögliche Sonderkonstellation vorliegen könnte, so etwa aufgrund des möglicherweise gleichen Fluchtgrundes und der gemeinsamen Flucht sowie des Exillebens - vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 und die dazu ergangene Rechtsprechung des AsylGH.

2.4. Es war daher in einer Gesamtschau der unter 2.3. dargestellten Umstände gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine abschließende Abklärung des Gesundheitszustandes respektive Überstellungsfähigkeit im Falle einer erneuten Unzuständigkeitsentscheidung sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit dem norwegischen Asylakt des Beschwerdeführers sowie mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder unter Wahrung des Parteiengehörs erforderlich sind. Bei dieser Gelegenheit wird das Bundesasylamt auch die in der Beschwerde aufgezeigten Ungereimtheiten in der Bescheidbegründung, zu bereinigen haben. Erst nach Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen kann ein geeignetes Entscheidungssubstrat vorliegen.2.4. Es war daher in einer Gesamtschau der unter 2.3. dargestellten Umstände gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine abschließende Abklärung des Gesundheitszustandes respektive Überstellungsfähigkeit im Falle einer erneuten Unzuständigkeitsentscheidung sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit dem norwegischen Asylakt des Beschwerdeführers sowie mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder unter Wahrung des Parteiengehörs erforderlich sind. Bei dieser Gelegenheit wird das Bundesasylamt auch die in der Beschwerde aufgezeigten Ungereimtheiten in der Bescheidbegründung, zu bereinigen haben. Erst nach Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen kann ein geeignetes Entscheidungssubstrat vorliegen.

Rechtlich ist dabei klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs 3 AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist und der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stehen (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K5 zu § 41 AsylG). Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.Rechtlich ist dabei klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist und der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stehen (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K5 zu Paragraph 41, AsylG). Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.

3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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