TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/18 E14 405194-2/2011

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Veröffentlicht am 18.11.2011
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Spruch

E14 405.194-2/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zahl: 11 05.490-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zahl: 11 05.490-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 06.06.2011 seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 07.06.2011 statt (AS

17 - 23).

Am 14.06.2011 (AS 41 - 49) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 01.09.2011 (AS 89 - 99) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und mit ihm die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei erörtert (AS 97, 101 - 120).

Der Beschwerdeführer legte folgende türkische Dokumente und Unterlagen vor: Haftbefehl (AS 51 - 53; 59), Festnahmeauftrag (AS 55 - 57; 61), Mitgliederbestätigung der BDP (AS 87).

Das Bundesasylamt ließ den Haftbefehl in der Türkei überprüfen (AS

121 - 127).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 05.10.2011, Zahl: 11 05.490-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 05.10.2011, Zahl: 11 05.490-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS

133 - 166).

Gegen diesen am 14.10.2011 zugestellten (AS 165) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.10.2011 (AS 173 - 183).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Beschwerdeführer brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, im Juli bzw. September 2010 in die Türkei auf nicht legalem Wege zurückgekehrt zu sein. In der Türkei habe er dann bei seinem Bruder in Gaziantep bis zum Jänner 2011 Unterkunft genommen. Während dieser Zeit habe er mit der Frau seines Bruders ein Verhältnis begonnen und sei mit dieser dann Anfang Jänner auch in deren Dorf gezogen. Von Dorfbewohnern sei sein Bruder verständigt worden, weshalb er die Flucht ergriffen habe. Die Frau seines Bruders sei im Dorf zurückgeblieben und habe seinem Bruder erzählt, dass er sie entführt habe. Er selber sei in einem Parteigebäude der DTP in Gaziantep untergekommen. Von einem Cousin habe er dann erfahren, dass sein Bruder und dessen Frau eine Anzeige gegen ihn eingebracht hätten, weshalb er jetzt auch per Haftbefehl gesucht werde. Er habe allerdings keine Angst vor dem Gerichtsverfahren, sondern davor von seinem Bruder umgebracht zu werden (AS 21; 45 - 47, 93 - 97).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig einzustufen sei, sich daraus jedoch keine asylrelevante Verfolgung ergäbe (Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 12 [AS 144]). Wobei vom Bundesasylamt folgende Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wurde (BS 25 - 27 [AS 157 - 159]):

"Es ist festzuhalten, dass Sie vorerst ein ganzes Konvolut von Fluchtgründen, (auch) fluchtbegründenden Umständen präsentiert haben. Diese haben Sie im laufenden Verfahren (in der Einvernahme vom 01.09.2011) derart relativiert, sodass letztendlich als konkreter Fluchtgrund nur mehr Ihre Angst vor familiären Übergriffen (durch Ihren Bruder) verblieben ist.

1. Grund - Probleme mit der DTP:

Vorerst gaben Sie an, dass Ihnen die DTP Unterkunft gewährt hätte und Sie in Folge aufgefordert hätte, in Istanbul irgendwelche Autos in Brand zu setzen. Da Sie sich diesem Ansinnen verweigert hätten, hätten Sie Probleme mit der DTP. Diese Schwierigkeiten stellen Sie dann von sich aus nicht mehr als unmittelbar fluchtbegründend dar (...das mit der Partei wird nicht so heiß gegessen). Weiters ist hierzu festzuhalten, dass den der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zugrunde liegenden Medien und Quellen keine Hinweise auf Brandattentate auf Fahrzeuge in Istanbul im Jahre 2011 zu entnehmen sind. Ergänzenderweise ist auch anzuführen, dass die von Ihnen genannte DTP bereits im Jahre 2009 aufgelöst worden ist und sollten Sie tatsächlich in näheren Kontakt mit der Nachfolgeorganisation BDP gestanden sein, Sie zumindest diese Parteibezeichnung richtig verwendet hätten.

2. Militärdienst:

Dieser Fluchtgrund wurde bereits in Ihrem Erstverfahren als nicht asylrelevant gewürdigt und es ergaben sich keine Hinweise, dass sich an den Grundlagen, die zu dieser negativen Entscheidung geführt haben, Änderungen eingetreten sind.

3. Gerichtsverfahren:

Der von Ihnen vorgelegte Haftbefehl wird nach entsprechender Recherche durch die ÖB Ankara als authentisch erachtet. Die Umstände, die zur Ausstellung dieses Haftbefehls geführt haben, sind jedoch asylrechtlich völlig unbeachtlich bzw. handelt es sich bei dieser behördlichen Sanktion um einen rechtsstaatlich völlig korrekten Vorgang. Ihre Schwägerin gibt an, dass sie von Ihnen mit Gewalt entführt worden sei. Sie behaupten, Ihre Schwägerin hätte sich freiwillig auf ein Verhältnis mit Ihnen eingelassen und hätte Sie freiwillig begleitet. Nach Anzeigeerstattung durch Ihre Schwägerin liegt es nun an den Strafverfolgungsbehörden Ihres Herkunftsstaates die Wahrheit festzustellen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Sie auch dieses Strafverfahren dahingehend

abschwächen (... das mit dem Gericht ist kein wirkliches Problem),

dass auch hier kein asylrechtlich objektivierbarer Fluchtgrund vorliegt.

4. Bedrohung durch die Familie:

Als verbleibender Fluchtgrund stellt sich somit nur noch Ihre Angst vor Übergriffen Ihrer Familie (insbesondere Ihres Bruders, Ehegatte Ihrer "Geliebten") dar.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass auch eine Bedrohung, die von Drittpersonen/Privaten ausgeht, ihren Ursprung nach in einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend aufgezählten Gründen finden muss um asylrechtlich relevant zu sein. Aus ihren Angaben ergibt sich, dass das behauptete Verfolgungsmotiv Rache ist und daher nicht unter den Bestimmungen der GFK zu subsumieren ist. Das mangelnde Vorliegen eines GFK-Motivs schließt daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus.

Auch auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht bei Bedrohung durch Drittpersonen nachkommen kann, kommt es im Zusammenhang mit einer behaupteten Privatverfolgung nur dann an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (siehe etwa VwGH vom 24.06.1999, Zl.: 98/20/574; VwGH vom 13.11.2001, Zl.: 2000/01/0098; VwGH vom 23.11.2006, Zl.:

2005/20/0406).

Fehlt es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt werden, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre ihm Schutz zu gewähren (VwGH vom 07.09.2000, Zl.: 2000/01/0153)."

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird sodann ausgeführt (BS 28 [AS 160]):

"Ein Einschreiten staatlicher Behörden kann nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden, wenn es sich dabei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dieser Vorwurf lediglich als Vorwand genommen worden wäre, um Ihrer Person z. B. aus politischen Interessen habhaft zu werden oder dass Sie aus sonstigen in der GFK angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten hätten, noch dass Sie auf Grund des Vorliegens solcher Gründe mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen hätten. Ebenso liegen keine Hinweise vor, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistet wäre (vgl. Erk. Des VwGH vom 18.12.1996, Zahl 94/20/0793).""Ein Einschreiten staatlicher Behörden kann nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden, wenn es sich dabei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dieser Vorwurf lediglich als Vorwand genommen worden wäre, um Ihrer Person z. B. aus politischen Interessen habhaft zu werden oder dass Sie aus sonstigen in der GFK angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten hätten, noch dass Sie auf Grund des Vorliegens solcher Gründe mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen hätten. Ebenso liegen keine Hinweise vor, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistet wäre vergleiche Erk. Des VwGH vom 18.12.1996, Zahl 94/20/0793)."

Die Beschwerde wiederholte neben rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen das Vorbringen und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer von Familienangehörigen also von privaten Personen verfolgt wird und ihm der Staat keinen Schutz bieten kann. Es sei zu prüfen ob der türkische Staat fähig und willen sei, gegen private Übergriffe effektiven Schutz zu gewährleisten. Überdies gäbe es gegen private Übergriffe, z.B Ehrenmorde, auch keine regionale Ausweichmöglichkeit und somit keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative (AS 175 - 179).

Sonstige Aktenbestandteile

Die Überprüfung des Haftbefehls in der Türkei ergab, dass dieser authentisch und aufrecht sei (AS127).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Zunächst teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass letztlich als verfahrensrelevanter Fluchtgrund ausschließlich die vorgebrachte Bedrohung durch die Familie des Beschwerdeführers übrig bleibt.

Mit diesem hat sich das Bundesasylamt jedoch nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt. Vielmehr geht das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass das Motiv des Bruders des Beschwerdeführers ausschließlich in persönlicher Rache begründet liegt und ein derartiger Grund an keinen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund anknüpft (BS 26 [AS 158]: "Aus ihren Angaben ergibt sich, dass das behauptete Verfolgungsmotiv Rache ist und daher nicht unter den Bestimmungen der GFK zu subsumieren ist. Das mangelnde Vorliegen eines GFK-Motivs schließt daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus."). Dies ist jedoch unrichtig. Der Beschwerdeführer hat explizit darauf hingewiesen, dass er gegen Traditionen verstoßen habe und deshalb mit dem Bruder Probleme habe (AS 97: "Und unsere kurdischen Traditionen sind so streng und werden von uns genau eingehalten. [....] Es sind unsere Traditionen die alles gefährlich machen.").

In der rechtlichen Würdigung geht das Bundesasylamt dann nur mehr der Frage des Einschreitens der Gerichte nach. Damit ignoriert das Bundesasylamt jedoch die jüngere Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle einer drohenden Ermordung wegen der Missachtung der Wertvorstellungen der eigenen Familie eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger als Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in Betracht kommt (vgl. VwGH 09.09.2010, 2007/20/1091).In der rechtlichen Würdigung geht das Bundesasylamt dann nur mehr der Frage des Einschreitens der Gerichte nach. Damit ignoriert das Bundesasylamt jedoch die jüngere Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle einer drohenden Ermordung wegen der Missachtung der Wertvorstellungen der eigenen Familie eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger als Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in Betracht kommt vergleiche VwGH 09.09.2010, 2007/20/1091).

Offenbar auf Grund der Annahme, dass eine Asylgewährung bereits per se nicht in Frage käme, hat es das Bundesasylamt verabsäumt, notwendige Ermittlungen zum drohenden Mord zu tätigen. So fehlt es etwa an Ermittlungen dahingehend, ob ein Mord auf Grund von Verstoßes gegen Traditionen in der Herkunftsregion und der Familie des Beschwerdeführers überhaupt praktiziert wird bzw. wurde und daher wahrscheinlich sein kann; ob ein Gang zum Gericht - so man tatsächlich einen derartigen Mord plant - üblich ist, oder dadurch der beabsichtigte "Ehrenmord" gegebenenfalls obsolet wird. Ebenso fehlt es, falls tatsächlich von einem drohenden Ehrenmord auszugehen sein sollte, an Länderfeststellungen dahingehend, ob der türkische Staat gewillt und in der Lage ist davor Schutz zu gewähren bzw. ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorläge.

Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen, zumal den Kernbereich des Vorbringens betreffenden, Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen, zumal den Kernbereich des Vorbringens betreffenden, Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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