Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C8 307.314-2/2011/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zahl: 11
13.396 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:13.396 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das erste Asylverfahren:
1.1. erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 01.08.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
1.2. Am 04.08.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor, dass er der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre und seine Muttersprache Mandarin sei.
Seine Heimatgemeinde habe er am 05.05.2005 mit der Eisenbahn Richtung Peking verlassen. Am nächsten Tag sei er schlepperunterstützt, ebenfalls mit der Eisenbahn, nach Moskau weitergefahren, wo er einen halben Monat geblieben sei. Dann sei er durch unbekannte Länder nach Mitteleuropa transportiert worden. Am 01.08.2005 sei er in Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei von den Behörden nicht angehalten oder untergebracht worden. Er sei nicht unter Verwendung seines Reisepasses ausgereist, zumal er nie einen Pass gehabt habe. Allerdings habe er einen Personalausweis besessen, der aber nicht mehr auffindbar sei. Befragt, ob er im Bereich der EU, in Island oder in Norwegen Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo sich diese Länder befinden würden. Er wisse nur, dass er außerhalb Chinas keine Verwandten habe.
Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und auch nie von den Behörden in China erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und sei er nie im Gefängnis gewesen. Einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung habe er nicht angehört.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass es bei ihm zu Hause eine Überschwemmung gegeben habe. Das Wasser habe alles kaputt gemacht und hätten sie jetzt gar nichts mehr. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Die Überschwemmung sei im April 2005 gewesen. Er selbst sei nicht anwesend gewesen und habe es nicht gesehen. Ursache sei gewesen, dass der Fluss zu viel Wasser geführt habe. Befragt, um welchen Fluss es sich gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es kein Fluss gewesen sei. Das Wasser sei von oben gekommen. Es habe viel geregnet, das Wasser habe sich auf den Bergen gesammelt und sei dann in die Ebene geflossen.
Seine Eltern seien jetzt irgendwo in China. Befragt, weshalb er nicht mit seinen Eltern übersiedelt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Haus vom Wasser weggespült worden sei und es keine andere Lösung gegeben habe. Auf Wiederholung der Frage gab er an, er wolle hier Geld verdienen.
Es sei nicht nur das Haus seiner Eltern betroffen gewesen, sondern ein Großteil der Bauernhäuser in seinem Dorf. Was die anderen Betroffenen gemacht hätten, wisse er nicht. Auch könne er nicht sagen, ob es Todesopfer gegeben habe. Die Regierung habe seines Wissens keine Hilfe für die Betroffenen zugesagt. Ob es über dieses Unglück irgendwelche Pressemeldungen gegeben habe, wisse er nicht.
Zu dem Zeitpunkt des Unglücks sei der Beschwerdeführer in einem anderen Dorf, ca. eine Autostunde von seinem Dorf, entfernt gewesen. Er habe dort Freunde besucht. Zwei Tage nach der Katastrophe sei er nach Hause zurückgekehrt. Dann habe er von seinem Vater erfahren, was sich zugetragen habe. Derzeit stehe er nicht im telefonischen Kontakt zu seinen Eltern.
Befragt, ob er nicht die Möglichkeit gehabt habe, an einen anderen Ort in seiner Heimat zu ziehen, um seinen Problemen zu entgehen, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte seinen Eltern nicht nützlich sein können.
Im Falle einer Rückkehr nach China wäre er mit Schulden konfrontiert, weil die Schleppergebühr nur mit Kredit aufgebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden, der Einvernahme folgen und sich konzentrieren können.
1.3. Am 20.10.2006 wurde beim Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, bei welcher dieser neben seinem Namen und seinem Geburtsdatum angab, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Auch habe er keine Verwandten oder Familie in Österreich. In China sei er sechs Jahre lang zur Schule gegangen und habe, abgesehen von seiner Hilfe in der elterlichen Landwirtschaft, nicht gearbeitet.
Er habe keine Dokumente bei sich und nie einen chinesischen Reisepass besessen oder beantragt. Ob er für seine Flucht aus China einen Schlepper gehabt habe, wisse er nicht.
In seiner Heimat sei er weder politisch oder religiös tätig noch Mitglied einer Partei oder einer Organisation gewesen. Auch sei er nie erkennungsdienstlich behandelt worden.
Zu seinen Ausführungen bezüglich der Fluchtgründe wolle er Ergänzungen machen. Seine Mutter sei zur Zeit des großen Hochwassers im Jahr 2005 infolge natürlicher Krankheit gestorben. Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, dass es im Jahr 2005 in China ein großes Hochwasser gegeben habe. In seiner Heimatgemeinde XXXX seien die Häuser weggespült worden. Auf den Vorhalt, dass es Hochwasser in China ebenso gebe wie in Österreich sowie befragt, was er sich davon erwarte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Österreich besser sei als in China. "Alles sei besser und entwickelter hier". Auf den Vorhalt, dass es etwa auch in Shanghai die beste Entwicklung gebe, gab er an, dass die Wirtschaft in Österreich besser sei.Zu seinen Ausführungen bezüglich der Fluchtgründe wolle er Ergänzungen machen. Seine Mutter sei zur Zeit des großen Hochwassers im Jahr 2005 infolge natürlicher Krankheit gestorben. Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, dass es im Jahr 2005 in China ein großes Hochwasser gegeben habe. In seiner Heimatgemeinde römisch 40 seien die Häuser weggespült worden. Auf den Vorhalt, dass es Hochwasser in China ebenso gebe wie in Österreich sowie befragt, was er sich davon erwarte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Österreich besser sei als in China. "Alles sei besser und entwickelter hier". Auf den Vorhalt, dass es etwa auch in Shanghai die beste Entwicklung gebe, gab er an, dass die Wirtschaft in Österreich besser sei.
Auf die Frage, ob er in China konkret verfolgt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, was damit gemeint sei.
Befragt, weshalb er in der ersten Einvernahme behauptet habe, seine Mutter lebe in XXXX, nunmehr aber ihren Tod behaupte, gab der Beschwerdeführer an, es erst hinterher erfahren zu haben. Konkret habe er erst ein oder zwei Monate nach dem Hochwasser davon erfahren.Befragt, weshalb er in der ersten Einvernahme behauptet habe, seine Mutter lebe in römisch 40 , nunmehr aber ihren Tod behaupte, gab der Beschwerdeführer an, es erst hinterher erfahren zu haben. Konkret habe er erst ein oder zwei Monate nach dem Hochwasser davon erfahren.
Befragt, welcher Fluss Hochwasser geführt habe gab er an, dass das Wasser von den Bergen gekommen sei und sich im Fluss gesammelt habe. Es sei ein namenloser Bezirksfluss gewesen, welcher in einen ziemlich großen Fluss münde. Dieser wiederum münde im Gelben Fluss. Zum Zeitpunkt des Hochwassers sei er in einem anderen Dorf namens XXXX gewesen.Befragt, welcher Fluss Hochwasser geführt habe gab er an, dass das Wasser von den Bergen gekommen sei und sich im Fluss gesammelt habe. Es sei ein namenloser Bezirksfluss gewesen, welcher in einen ziemlich großen Fluss münde. Dieser wiederum münde im Gelben Fluss. Zum Zeitpunkt des Hochwassers sei er in einem anderen Dorf namens römisch 40 gewesen.
Auf den Vorhalt, dass in China zahlreiche Hilfsorganisationen tätig seien und er arbeiten gehen könne um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich hier Unterstützung als Flüchtling erwartet.
Was er im Falle einer Rückkehr nach China erwarte, könne er nicht genau sagen. Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden habe er nicht gehabt. Weitere Angaben wolle er nicht machen.
1.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.10.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.1.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.10.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.11.2006 rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde).
1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 13.05.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem persönlichen Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.
Am 27.05.2011 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wird, dass es sich um generelle Länderfeststellungen handle und nicht erkennbar sei, dass diese auf die Situation des Beschwerdeführers abgestimmt wären.
Zu den übermittelten Länderfeststellungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine effektive (soziale) Hilfe erwarten könne und daher in eine nicht zu meisternde Härtesituation geraten würde. Ferner ergebe sich aus der Passage zur Grundversorgung eindeutig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Exilchinesen in Österreich wie auch in anderen Teilen des Westens würden einer genauen Beobachtung seitens der VR China unterliegen und könne jedem Asylwerber eine oppositionelle Betätigung angedichtet werden. Der Beschwerdeführer gelte damit zumindest als systemkritisch und ungehorsam und sei von Internierung bedroht.
Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich wurden keine Angaben gemacht.
Zudem wurde in der Stellungnahme des dem Beschwerdeführer vertretenden MigrantInnenverein zum Zwecke der Verfassung einer Ergänzung der Stellungnahme ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters eingebracht. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 08.06.2011 (Zl. C8 307.314-1/2008/5Z) gemäß § 66 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) stattgegeben.Zudem wurde in der Stellungnahme des dem Beschwerdeführer vertretenden MigrantInnenverein zum Zwecke der Verfassung einer Ergänzung der Stellungnahme ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters eingebracht. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 08.06.2011 (Zl. C8 307.314-1/2008/5Z) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) stattgegeben.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers am 15.09.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall keine Stellungnahme abgegeben wird.
1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.09.2011, Zl. C8 307314-1/2008/6E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchgrund ein Hochwasser im April 2005 an, welches mehrere Häuser - so auch das seiner Familie - zerstört habe und er nun in seiner Heimat nichts mehr besitze. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe. Dieses Vorbringen ist jedoch weder geeignet eine der Person des Beschwerdeführers individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun noch liegt im gegenständlichen Fall ein in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerter Fluchtgrund vor.
Ungeachtet dessen sind die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Weder vermochte er anzugeben, welcher Fluss konkret über die Ufer getreten sei, noch konnte er sonst Details zu dem Hochwasser angeben.
Ebenso wenig vermochte er plausibel darzulegen, weshalb ausgerechnet er seine Heimat verlassen habe müssen und machte er dazu in beiden Einvernahmen ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend.
Zu den angegebenen Schulden der Schlepperkosten, mit welchen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China konfrontiert wäre, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dies erst am Ende der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.08.2005 angab und Derartiges in der zweiten Einvernahme am 20.10.2006 nicht mehr erwähnte. Vielmehr gab er dazu explizit an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er einen Schlepper gehabt habe.
Eine Verfolgung durch sogenannte "Schlangenköpfe", wie dies der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift anführte, brachte der Beschwerdeführer selbst zu keiner Zeit vor und verneinte die Frage nach einer Verfolgung explizit.
Ergänzend ist auch auf die Ausführungen des Bundesasylamtes zu den unterschiedlichen Angaben betreffend der Mutter des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche den Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers weiter verstärkten.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder hat der Beschwerdeführer eine solche im Verfahren behauptet und kann wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, noch haben sich anhand der vorgetragenen Fluchtgeschichte Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers ergeben. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen."Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen."
Das Erkenntnis erwuchs am 26.09.2011 in Rechtskraft.
2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:
2.1. Am 07.11.2011 stellte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag. Dazu gab er in der Erstbefragung beim Bundespolizeikommando Vöcklabruck an, dass er nicht vertreten sei und nur bei der Berufung einen Anwalt genommen habe. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. Seit seiner ersten Einreise sei er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Zuletzt habe er in Innsbruck in Zirl gewohnt. Die genaue Adresse wisse er nicht, er habe bei seinem Chef gewohnt. Da seine Arbeitsbewilligung abgelaufen sei, habe sein Chef gesagt, dass er jetzt gehen müsse. Er habe gesagt, dass seine Asylkarte ungültig sei, aber seine Arbeitsbewilligung bis April 2011 gelte. Sein Dienstverhältnis sei nicht mehr aufrecht. Zurzeit habe der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz. Der Chef habe gesagt, dass er jetzt illegal geworden sei und deshalb nicht mehr bei ihm wohnen könne.
Zu den Gründen für den neuerlichen Asylantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sonst eingesperrt werde. Dem Akt ist ein Vermerk zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer von der Dolmetscherin wissen wollte, ob es besser sei die Frage nach neuen Gründen zu bejahen oder zu verneinen. Schließlich bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass seine Eltern in der Zwischenzeit verstorben seien und er ein Waise sei. Er könne nicht mehr zurück, da er kein Zuhause mehr habe. Konkret sei er seit zwei Jahren Waise. Befragt, weshalb er dann bei der Datenaufnahme seine Eltern, deren Alter und Wohnsitz genannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, dass seine Eltern verstorben seien. Bei seiner Ausreise seien beide noch am Leben gewesen. Sie seien krank gewesen. In China habe er niemanden mehr, weder Verwandte noch Eltern. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, habe der Beschwerdeführer nicht. Die Frage, ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verstehe der Beschwerdeführer nicht. Er stelle erst jetzt einen neuen Antrag, weil bisher seine Asylkarte noch gegolten habe. Einen vorgesehenen Abschiebetermin habe man ihm nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer merkte abschließend an, dass er in Österreich niemanden kenne und auch keine Verwandten habe. Wenn er jetzt nicht mehr arbeiten dürfe, habe er auch nichts zu essen. Verständigungsprobleme habe es in der Befragung nicht gegeben.
2.2. Die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über die geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache, Aufheben des faktischen Abschiebeschutzes) erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 09.11.2011.2.2. Die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über die geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache, Aufheben des faktischen Abschiebeschutzes) erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 09.11.2011.
2.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberater an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle der Einvernahme zu folgen und Angaben zum Asylverfahren zu machen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Zur Stellungnahme zur geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an dass er bei einer Rückkehr nach China keine Verwandten und kein Zuhause mehr habe. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung durch die PI EASt West würden der Wahrheit entsprechen und wolle er keine Ergänzungen machen oder Korrekturen vornehmen. Der Beschwerdeführer stelle nunmehr einen zweiten Asylantrag, weil seine Asylkarte ungültig geworden sei. Nach Änderungen seit Rechtskraft des Vorverfahrens befragt gab er an, dass beim ersten Asylantrag seine Eltern noch gelebt hätten und diesmal seine Eltern in China verstorben seien. Im Jahr 2009 seien die Eltern gestorben, in kurzem Abstand, beide seien an Krankheiten gestorben. Davon habe er den Asylgerichtshof nicht verständigt, da er nicht gewusst habe, dass er dies hätte sagen sollen. Dokumente habe der Beschwerdeführer nicht und habe auch nie welche gehabt. Seine ganzen Dokumente seien bei der Überschwemmung vernichtet worden, so seine Geburtsurkunde und sein Personalausweis. Die Überschwemmung sei im April 2004 gewesen. Mit dem Personalausweis sei er aber ausgereist. Einen Reisepass oder sonstige Dokumente habe er nie besessen oder beantragt.
Nach Änderungen zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seit der Überschwemmung seine Eltern gestorben seien, er jetzt Vollwaise sei und alles, was sie gehabt hätten, nicht mehr da sei. Vom Tod der Eltern habe er im vergangenen Jahr erfahren. Konkret habe er die Nachbarn der Eltern angerufen. Vor dem Tod seiner Eltern habe er Kontakt zu den Nachbarn gepflegt, seither nicht mehr. Die Frage nach einer Veränderung an seinem Familien- oder Privatleben verneinte der Beschwerdeführer. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Geändert habe sich für ihn nur, dass er vorher eine Asylkarte gehabt habe und hier bleiben habe dürfen. Als er noch eine Arbeitsbewilligung gehabt habe, habe er immer bei seinem Arbeitgeber in Innsbruck gewohnt und jetzt nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Das Bundesgebiet habe er nicht verlassen. 2008 habe er eine Arbeitsbewilligung bekommen und wohne er seitdem dort, wo er als Küchenhilfe in Innsbruck gearbeitet habe.
Nach Vorfällen in seiner Heimat seit Rechtskraft des Vorverfahrens gefragt, die ihn persönlich betreffen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es für in jetzt schlimm sei, dass er in China nichts mehr habe. Zu seiner gegenwärtigen Lebenssituation befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wieder arbeiten könne, wenn man ihm wieder eine Asylkarte gebe. Dann würde er auch wieder eine Arbeitsbewilligung bekommen und würde es ihm wieder gut gehen. Erneut befragt, ob sich im Hinblick auf die allgemeine Lage in China für ihn persönlich etwas geändert habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er dort niemanden mehr habe und sich nicht mehr auskennen würde. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Situation in China wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen.
In der EU bzw. in Österreich habe der Beschwerdeführer keine Kinder oder sonstige Verwandte. Er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer sonstigen Person in einer Familien- oder Haushaltsgemeinschaft. Seit er seit 2005 in Österreich sei, habe er brav und fleißig gearbeitet und keine gesetzwidrigen Taten begangen. Er hoffe, dass er weiter bleiben dürfe. Nach einem sonstigen Vorbringen befragt, fragte der Beschwerdeführer, ob er weiter arbeiten dürfe, zumal seine Arbeitsbewilligung bis nächstes Jahr laufe.
Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen neuerlichen Asylantrag darzustellen, vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstünden. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher habe es nicht gegeben. Der Rechtsberater hatte keine Fragen oder Anträge, es werde jedoch angemerkt, dass eine aufrechte Arbeitsbewilligung bestehe. Einer Recherche in seiner Heimat durch einen Vertrauensanwalt oder einen Sachverständigen stimme er zu.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.
2.4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 16.11.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 16.11.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach § 41 a lg.cit.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach Paragraph 41, a lg.cit.
1.2. Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgestzes BGBl. I Nr.4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr.100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgestzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.4. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.4. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.5. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.5. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren :
2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 07.11.2011 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht auf Grund des am 26.09.2011 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.09.2011, Zl. Zl. C8 307314-1/2008/6E eine aufrechte Ausweisung.
2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat infolge eines Hochwassers verlassen habe, bei dem sein Dorf größtenteils zerstört worden sei. Seine Mutter sei zur Zeit des großen Hochwassers im Jahr 2005 infolge natürlicher Krankheit gestorben. Eine Verfolgung hätte er in seiner Heimat nicht zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr nach China wäre er mit Schulden konfrontiert, weil die Schleppergebühr nur mit Kredit aufgebracht worden seien.
Auch aus dem Vorbringen zum zweiten Asylantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Angaben des Fluchtgrundes dieselben Gründe wie bei der ersten Asylantragstellung gewesen seien.
Das Vorbringen des Asylwerbers wurde schon im ersten Verfahren auf Grund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe als nicht glaubhaft beurteilt.
Er hat zwar im zweiten Asylantrag behauptet, dass beide Eltern vor zwei Jahren - also 2009 - infolge natürlicher Krankheit gestorben seien und er nunmehr in China niemanden mehr habe. Bei seiner Ausreise und bei seinem ersten Asylantrag hätten die Eltern noch gelebt. Vom Tod der Eltern habe er im vergangenen Jahr erfahren. Diesbezüglich ist jedoch auf den Widerspruch zu seinem Vorbringen im ersten Verfahren zu verweisen, wo er - nach anfänglicher Schilderung, dass beide Eltern nach dem Hochwasser in einen anderen Teil Chinas gezogen seien - angab, dass seine Mutter infolge natürlicher Krankheit kurz nach dem Hochwasser 2005 verstorben sei. Dass auch sein Vater verstorben sei, erwähnte der Beschwerdeführer damals nicht.
Der zweite Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich, wie sich neben dem Bundesasylamt auch der Asylgerichtshof u.a. durch Einschau der aktuellen Länderberichte des U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, 24.08.2011, USDOS-US Department of State, 8.4.2011 vergewissert hat, im Vergleich zur in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Der Asylwerber leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. (Zu seinen Angaben im Zweitverfahren siehe oben unter I.2.1. und I.2.3.)Der Asylwerber leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. (Zu seinen Angaben im Zweitverfahren siehe oben unter römisch eins.2.1. und römisch eins.2.3.)
Der Asylgerichtshof geht darüber hinaus davon aus, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls - wie bereits über mehrere Jahre hindurch bis zu seiner Ausreise - mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zudem ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr durch zumindest Schulkollegen und seine Nachbarn über ein soziales Bezugsnetz verfügt
Zwar verfügte der Beschwerdeführer über eine arbeitsrechtliche Bewilligung und war als Küchenhilfe tätig, jedoch ist dies allein nicht ausreichend, um von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:
"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).
Andere besondere Merkmale einer Integration sind nicht hervorgekommen.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
09.01.2012