Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C7 266125-0/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2005, FZ. 04 17.093-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2005, FZ. 04 17.093-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2004 einen Asylantrag in Österreich, den er damit begründete, dass er einen bestimmten Kandidaten aus seiner Nachbarschaft für eine Bürgermeisterwahl nicht unterstützt hatte. Jener hätte aber die Wahlen gewonnen und sei ein mächtiger Mann, der ihm seine fehlende Unterstützung vorwerfe und ihm zuletzt sogar töten habe wolle. Aus Angst vor ihm hätte er Pakistan in der Folge verlassen.
2. Mit Bescheid vom 04.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab, da die Angaben des Beschwerdeführers vage und nicht plausibel gewesen wären, insbesondere was den Grund der behaupteten massiven Verfolgung betreffe. Dem Bescheid sind allgemeine Länderfeststellungen zu Pakistan zu entnehmen, die sich freilich nicht mit der Effizient der staatlichen Sicherheitsorgane gegenüber Bedrohungen (potentiell politisch einflussreicher) Dritter auseinandersetzen; ebenso wenig finden sich Ausführungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylbewerber, etwa in Bezug auf die ökonomische Lage. In den Bescheid eingeordnet enthält der Akt ein fremdsprachiges Dokument mit englischer Übersetzung (offenbar ein First Information Report betreffend den vom Beschwerdeführer geschilderten Mordversuch); diese Dokumente finden sich im Akt zusätzlich vor dem Protokoll der Niederschrift vom 03.11.2005. Die Umstände der Vorlage dieser Beweismittel sind dem Akt und dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.2. Mit Bescheid vom 04.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab, da die Angaben des Beschwerdeführers vage und nicht plausibel gewesen wären, insbesondere was den Grund der behaupteten massiven Verfolgung betreffe. Dem Bescheid sind allgemeine Länderfeststellungen zu Pakistan zu entnehmen, die sich freilich nicht mit der Effizient der staatlichen Sicherheitsorgane gegenüber Bedrohungen (potentiell politisch einflussreicher) Dritter auseinandersetzen; ebenso wenig finden sich Ausführungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylbewerber, etwa in Bezug auf die ökonomische Lage. In den Bescheid eingeordnet enthält der Akt ein fremdsprachiges Dokument mit englischer Übersetzung (offenbar ein First Information Report betreffend den vom Beschwerdeführer geschilderten Mordversuch); diese Dokumente finden sich im Akt zusätzlich vor dem Protokoll der Niederschrift vom 03.11.2005. Die Umstände der Vorlage dieser Beweismittel sind dem Akt und dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den seinerzeitigen UBAS eingebracht; seit 01.07.2008 besteht eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der vorgelegte Polizeibericht nicht gewürdigt worden sei; Zeitungsartikel und Farbfotos, das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers betreffend, wären gar nicht entgegengenommen worden.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1. Es findet sich keine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln (jedenfalls der Polizeibericht wurde der Aktenlage nach sicher vor Bescheiderlassung vorgelegt; auch andere Beweismittel wären allesamt entgegenzunehmen gewesen, wenn sie nicht offenkundig in keinem Zusammenhang zum Vorbringen stehen), die aber zweifellos geeignet gewesen wären, die vom Bundesasylamt letztlich nur auf Plausibilitätserwägungen gestützte Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Das Ergebnis einer solchen notwendigen fundierten Beweiswürdigung wäre sodann mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (gewesen).
2.2. Wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich erweisen sich aber auch die Feststellungen der Verwaltungsbehörde als mangelhaft, als sie erstens die (bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers) relevante Frage der staatlichen Schutzfähigkeit nicht - in tatsächlicher Hinsicht - beurteilbar machen und zweitens zur jedenfalls maßgeblichen Frage der Rückkehrgefährdung gar keine Aussage treffen. Auch diese Feststellungen wären unter besonderem Bezug auf die Heimatregion des Beschwerdeführers, allenfalls auch - bei Verwendung des Konzepts der innerstaatlichen Relokationsalternative - zu anderen Gebieten Pakistans mit dem Beschwerdeführer vertiefend zu erörtern (gewesen).
2.3. Im Übrigen ist im Hinblick auf die allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers auch eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben notwendig; der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren nur dazu befragt, von welchen finanziellen Mitteln er in Österreich lebe; auch diesbezüglich erweist sich der auf eine solch mangelhafte Entscheidungsgrundlage gestützte Bescheid somit als grob mangelhaft.
3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, zum Teil aufgrund mangelhafter Befragung, qualifiziert mangelhafte Würdigung der Beweismittel - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit November 2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in verschiedenster Hinsicht (insbesondere die gänzliche Nichtbeachtung potentiell relevanter Beweismittel) ist die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit November 2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in verschiedenster Hinsicht (insbesondere die gänzliche Nichtbeachtung potentiell relevanter Beweismittel) ist die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011