Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
C7 244262-3/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2007, FZ. 03 33.961-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2007, FZ. 03 33.961-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2003 einen Asylantrag in Österreich. Er brachte vor, als stellvertretender Vorsteher einer lokalen Gruppe der Muslim League Nawaz Sharif in Pakistan verfolgt zu sein; man hätte ihn mit einer falschen Mordanklage konfrontiert und in Untersuchungshaft genommen; aus einem Spital wäre ihm die Flucht gelungen. Im Übrigen verwies er auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand (Herzerkrankung).
2. Der Antrag auf Gewährung von Asyl wurde im Instanzenzug mit Spruchpunkt I des Bescheides des UBAS vom 01.03.2006 (Zl. 244.262/4-II/04/05) abgewiesen; die behauptete politische Verfolgung habe sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, einschließlich Recherchen vor Ort, als unglaubwürdig herausgestellt.2. Der Antrag auf Gewährung von Asyl wurde im Instanzenzug mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des UBAS vom 01.03.2006 (Zl. 244.262/4-II/04/05) abgewiesen; die behauptete politische Verfolgung habe sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, einschließlich Recherchen vor Ort, als unglaubwürdig herausgestellt.
3. Mit Spruchpunkt II des eben erwähnten in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des UBAS wurde die Rechtssache im Umfang der Refoulementprüfung (nunmehr: subsidiärer Schutz) gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da "deutliche Anhaltspunkte" hervorgekommen seien, dass der Berufungswerber an einer "schweren Herzerkrankung" leide. Es sei im speziellen, so führte der UBAS aus, darauf Bedacht zu nehmen, "welche Auswirkung eine zwangsweise Verbringung des Berufungswerbers in seinen Herkunftsstaat auf den weiteren Verlauf dieser Krankheit haben könne."3. Mit Spruchpunkt römisch zwei des eben erwähnten in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des UBAS wurde die Rechtssache im Umfang der Refoulementprüfung (nunmehr: subsidiärer Schutz) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da "deutliche Anhaltspunkte" hervorgekommen seien, dass der Berufungswerber an einer "schweren Herzerkrankung" leide. Es sei im speziellen, so führte der UBAS aus, darauf Bedacht zu nehmen, "welche Auswirkung eine zwangsweise Verbringung des Berufungswerbers in seinen Herkunftsstaat auf den weiteren Verlauf dieser Krankheit haben könne."
4. Während der Beschwerdeführer im so fortgesetzten Verfahren des Bundesasylamtes verschiedene ärztliche Bestätigungen (As. 169-217 Akt BAA; die nachfolgenden Seiten 219-221 fehlen im Akt) vorlegte, befasste der verfahrensführende Referent der Verwaltungsbehörde die Staatendokumentation mit Fragen zur Krankenversorgung in Pakistan im Allgemeinen, zur Behandlung von Herzkrankheiten und Herzinsuffizienz im Speziellen, sowie zur diesbezüglichen Situation in ländlichen Gebieten. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist der Anfrage folgende Information zu entnehmen: "Der Antragsteller behauptet einen Herzinfarkt gehabt zu haben, weist nun aber die Diagnose "Herzinsuffizienz" vor. Behandlung und Befundung lt. UBAS XXXX." Die Beantwortung basierend auf 2 Schweizer Quellen, einer allgemeinen ACCORD-Anfragebeantwortung (worin erwähnt wird, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Regel fundierte Auskunft zu jeweiligen - konkreten - Behandlungsmöglichkeiten geben könne) und der Anführung nicht weiter analysierter "Weiterführender Links". Während darin an einer Stelle von "einer weitgehend funktionierenden Infrastruktur auch im Gesundheitswesen" die Rede ist - es gebe allerdings keine allgemeine Krankenversicherung - wird andernorts wie folgt ausgeführt: "Ein Großteil der armen Landbevölkerung aber auch ein Teil der städtischen Unterschicht hat effektiv kaum Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung. (...). In der Regel müssen sich aber die ärmsten Schichten der Bevölkerung mit dem Billigangebot der zahlreichen Kräuter und Wunderheiler zufrieden geben."4. Während der Beschwerdeführer im so fortgesetzten Verfahren des Bundesasylamtes verschiedene ärztliche Bestätigungen (As. 169-217 Akt BAA; die nachfolgenden Seiten 219-221 fehlen im Akt) vorlegte, befasste der verfahrensführende Referent der Verwaltungsbehörde die Staatendokumentation mit Fragen zur Krankenversorgung in Pakistan im Allgemeinen, zur Behandlung von Herzkrankheiten und Herzinsuffizienz im Speziellen, sowie zur diesbezüglichen Situation in ländlichen Gebieten. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist der Anfrage folgende Information zu entnehmen: "Der Antragsteller behauptet einen Herzinfarkt gehabt zu haben, weist nun aber die Diagnose "Herzinsuffizienz" vor. Behandlung und Befundung lt. UBAS römisch 40 ." Die Beantwortung basierend auf 2 Schweizer Quellen, einer allgemeinen ACCORD-Anfragebeantwortung (worin erwähnt wird, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Regel fundierte Auskunft zu jeweiligen - konkreten - Behandlungsmöglichkeiten geben könne) und der Anführung nicht weiter analysierter "Weiterführender Links". Während darin an einer Stelle von "einer weitgehend funktionierenden Infrastruktur auch im Gesundheitswesen" die Rede ist - es gebe allerdings keine allgemeine Krankenversicherung - wird andernorts wie folgt ausgeführt: "Ein Großteil der armen Landbevölkerung aber auch ein Teil der städtischen Unterschicht hat effektiv kaum Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung. (...). In der Regel müssen sich aber die ärmsten Schichten der Bevölkerung mit dem Billigangebot der zahlreichen Kräuter und Wunderheiler zufrieden geben."
Am 27.09.2006 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Im Zuge dieser Einvernahme hat der Leiter der Amtshandlung - dem Protokoll nach - zweimal eine Ärztin einer Herzambulanz der Wiener Gebietskrankenkasse telefonisch kontaktiert, wobei darüber kein gesonderter Aktenvermerk verfasst wurde und nicht hervorgeht, auf Basis welcher Informationen die Betreffende ihre Auskünfte gab. Demnach würde die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und eine z.B. Gewichtsabnahme zu einer "teilweise sogar drastischen Verschlechterung der Krankheit" führen. Ferner berichtete die Ärztin über ein Krankheitsbild namens "broken heart", das mit einer Herzinsuffizienz einhergehe und die Symptomatik eines Herzinfarkts aufweisen könne. Ein tödlicher Ausgang der Krankheit sei möglich, sie sei aber behandelbar und die Betroffenen könnten wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Dem Beschwerdeführer, der angab vor vier oder fünf Monaten zuletzt in einem Spital gewesen zu sein und sich jedes Monat ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen, wurden keine Fragen nach seiner aktuellen Medikation gestellt. Trotz rechtskräftig negativer Entscheidung darüber wurden dem Beschwerdeführer zwar Fragen zu Verfolgungsaspekten in Pakistan gestellt, nicht erörtert wurde aber etwa (im Hinblick auf den Zugang zur medizinischen Versorgung) dessen Herkunftsmilieu und ökonomische Situation in Pakistan.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.01.2007 erklärte das Bundesasylamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan Asylantrag gemäß § 8 Abs. 1 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 dessen Ausweisung nach Pakistan aus.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.01.2007 erklärte das Bundesasylamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan Asylantrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dessen Ausweisung nach Pakistan aus.
Unter den Feststellungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen hätte. Ferner wurden die oben erwähnten Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation wortwörtlich wiedergegeben. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers finden sich keine eindeutigen Feststellungen. In der Beweiswürdigung des Bescheides wird lediglich unbestimmt ausgeführt, dass "die Angaben des Antragstellers zu seiner Krankheit dem gegenständlichen Bescheid als zu beurteilender Sachverhalt zugrunde gelegt" würden. Basierend auf den telefonischen Auskünften der in der letzten Einvernahme konsultieren Ärztin wird vermutet, dass der Beschwerdeführer an der "Broken Heart"- Erkrankung leiden könne, der Zustand müsste aber "natürlich" überprüft werden. Der Antragsteller werde in Österreich mit "einschlägigen Medikamenten" behandelt. Eine Behandlung sei nach den Ergebnissen der Staatendokumentation auch in Herzzentren in Lahore, wo ja auch der Beschwerdeführer nach einem Herzinfarkt schon behandelt worden war (in den vorgelegten medizinischen Unterlagen finden sich dagegen Hinweise auf einen mehrjährigen Aufenthalt und medizinische Behandlung in der Ukraine, worauf der Bescheid nicht näher eingeht), möglich. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich wird noch begründungslos erwogen, dass die Behandlung durch den praktischen Arzt "offensichtlich" ausreiche und die Medikation "auch ausreichend" erscheine. Bei der Begründung der Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bezüge in Österreich habe; eine entsprechende Frage war ihm jedoch während der Einvernahme am 27.09.2006 nicht gestellt worden, die einzigen ausweisungsrelevanten Fragen hatten sich auf die wirtschaftliche Existenzsicherung und die Frage einer Erwerbstätigkeit in Österreich bezogen.
6. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufungsvorlage an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte am 12.02.2007. Das zuständig gewesene Mitglied des UBAS holte daraufhin ein länderkundliches Gutachten ein, welches sich jedoch überwiegend mit der (weiterhin als nicht gegeben) eingeschätzten politischen Verfolgungssituation des nunmehrigen Beschwerdeführers auseinandersetzt (eine medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers konnte schon mangels Fachkunde nicht getroffen werden) und auch die Erlangbarkeit medizinischer Versorgung nicht behandelt. Am 01.07.2008 ging die Zuständigkeit für das anhängige nunmehrige Beschwerdeverfahren an den Asylgerichtshof über.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1. Das Bundesasylamt hat - entgegen dem Auftrag im Bescheid des UBAS vom 01.03.2006 - keine Feststellungen zum genauen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen. Die - im Übrigen nicht hinreichend dokumentierten - telefonischen Auskünfte einer Ärztin vermögen diesen Fehler nicht zu sanieren. Damit fehlt es aber an der notwendigen Entscheidungsgrundlage, um dann die individuell zu erwartende medizinische Versorgungs- und sonstige Lebenssituation in Pakistan zu erheben. Somit war schon die Anfrage an die Staatendokumentation (da hinsichtlich des Beschwerdeführers zu wenig spezifisch) mangelhaft und schlägt dies auf die Erhebungsergebnisse durch. Diese sind noch dazu, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, in sich widersprüchlich. Jedenfalls deuten Sie darauf, dass in ländlichen (und zum Teil auch städtischen) Regionen keine Gesundheitsversorgung existiert. Hier wäre also eine wesentlich genauere Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Pakistan (auch im Sinne einer Prognoseentscheidung) erforderlich gewesen.
2.2. Diese Ermittlungsfehler können gegenständlich entscheidungswesentliche Fragen des Art 3 EMRK betreffen, als, wie das Bundesasylamt selbst angedeutet hat, Behandlungsunterbrüche potentiell dramatische/existenzbedrohende Folgen haben könnten und somit eine einer unmenschlichen Behandlung gleichkommende Situation nicht mit der hinreichenden Sicherheit auszuschließen wäre (vgl auch zur Notwendigkeit die weitere Lebenssituation des Beschwerdeführers in Pakistan - unter dem Hintergrund der dortigen allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage - im Auge zu behalten, AsylGH 29.12.2010, A2 266.926-3/2010/5E).2.2. Diese Ermittlungsfehler können gegenständlich entscheidungswesentliche Fragen des Artikel 3, EMRK betreffen, als, wie das Bundesasylamt selbst angedeutet hat, Behandlungsunterbrüche potentiell dramatische/existenzbedrohende Folgen haben könnten und somit eine einer unmenschlichen Behandlung gleichkommende Situation nicht mit der hinreichenden Sicherheit auszuschließen wäre vergleiche auch zur Notwendigkeit die weitere Lebenssituation des Beschwerdeführers in Pakistan - unter dem Hintergrund der dortigen allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage - im Auge zu behalten, AsylGH 29.12.2010, A2 266.926-3/2010/5E).
2.3. Auch die Ausweisungsentscheidung beruht nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, da - wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich - die Befragung des Beschwerdeführers hiezu offenkundig mangelhaft geblieben ist. Auch diesbezüglich ist also eine nähere persönliche Befragung des Beschwerdeführers erforderlich.
3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung Gesundheitsversorgung in Pakistan - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit Februar 2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt. Die vom UBAS 2007/2008 getätigten Ermittlungsschritte hatten im Ergebnis keinen Bezug zu den nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes entscheidungsrelevanten und von Bundeasylamt grob fehlerhaft behandelten Fragen, sodass sie hier außer Betracht zu bleiben haben.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit Februar 2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt. Die vom UBAS 2007 aus 2008, getätigten Ermittlungsschritte hatten im Ergebnis keinen Bezug zu den nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes entscheidungsrelevanten und von Bundeasylamt grob fehlerhaft behandelten Fragen, sodass sie hier außer Betracht zu bleiben haben.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und zwischenzeitig vom Beschwerdeführer übermittelte und sonst hervorgekommene neue Beweismittel zu beachten haben; die allfällige Ausweisungsentscheidung erfordert, schon unter Beachtung der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, eine sorgfältige Abwägung für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt.
Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
15.12.2011