Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E2 400.586-1/2008-15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang ZANKL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl. 07 06.951-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang ZANKL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl. 07 06.951-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 31.07.2007 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2007 gab der BF zur Begründung seines Antrages an, er sei vor 11 Jahren vom Militärdienst desertiert. Seither habe er Probleme mit der Militärbehörde. Drei Monate danach sei er verhaftet und für fünf Monate angehalten worden. Anschließend habe er drei Monate lang den Wehrdienst geleistet und dann sei er aber neuerlich desertiert. Nach mehreren Jahren der Flucht (5 bis 6 Jahre) habe er sich 2004 den Behörden gestellt und er sei dann 30 Tage in Haft genommen worden. Anschließend sei er wieder geflüchtet. Im August 2006 habe er sich noch einmal gestellt und er sei 5 Monate und 25 Tage in Haft genommen worden. Danach habe er wiederum für 1 Monat den Wehrdienst abgeleistet und schließlich sei er abermals geflüchtet und nach Österreich gelangt.
2. Bei der ersten asylbehördlichen Vernehmung am 09.08.2007 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen und führte weiter aus, er sei beim Militär von den Vorgesetzten ständig diskriminiert und ausgeschlossen worden, weil diese Fahnenflüchtige nicht mögen. Insgesamt habe er 16 Monate gedient. Wie lange er noch zu dienen habe, wisse er nicht, jedenfalls kämen die Strafzeiten hinzu.
Im Zuge der zweiten asylbehördlichen Vernehmung ergänzte er sein bisheriges Vorbringen mit Ausführungen, dass er gefälschte Personaldokumente benutzt hätte, um den Nachforschungen der Militärbehörde zu entgehen. Er bemerkte aber auch, dass er bis zur Ausreise in S. als Kellner sowie in der Ledererzeugung gearbeitet hätte. Auf konkrete Nachfrage erwähnte der BF, er sei 1998 und 2004 in der Haft geschlagen worden. Das türkische Militär würde die Kurden unterdrücken. Als er einen Teil des Wehrdienstes ableistete, hätte er auch in kurdischen Häusern deren Sachen wegnehmen müssen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I); weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil II) sowie der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil III).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins); weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei) sowie der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).
In der Bescheidbegründung hat das Bundesasylamt keine Asylrelevanz im Vorbringen des BF erkannt. Der allgemeinen Wehrpflicht würden alle männlichen türkischen Staatsangehörigen unterliegen und die Bestrafung und Maßnahmen richten sich ebenso gegen alle, die ihrer Wehrpflicht nicht nachkommen gleichermaßen. Straffällig gewordene Angehörige des Militärs würden allenfalls einer besonderen Beobachtung ausgesetzt sein, Angehörige der kurdischen Volksgruppe würden dadurch aber nicht benachteiligt werden. Der BF habe keine Vorkommnisse benannt, die den Schluss zuließen, dass er deswegen diskriminiert worden wäre. Verstöße gegen Gesetze im Herkunftsstaat und damit allenfalls verbundene Maßnahmen durch Behörden würden weder vom Asylgesetz umfasst noch einen Hinderungsgrund bei einer Rückführung darstellen.
Abschiebungshindernisse seien nicht hervorgekommen. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich und eine versuchte Integration sei nicht erkennbar. Deshalb sei die Ausweisung gerechtfertig.
4. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Mit der Beschwerdeschrift wird der Bescheid in allen Punkten aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Neben Ausführungen in allgemeiner Form, dass das türkische Militär die Kurden unterdrücken würde und kurdische Militärdienstleistende im Osten der Türkei gegen Angehörige der kurdischen Ethnie eingesetzt würden, um auf diese Art die Kurden "los zu werden", ist der Beschwerdeschrift eine handschriftlich verfasste Stellungnahme des BF angeschlossen. In dieser stellt der BF den Sachverhalt im Wesentlichen noch einmal dar. Zusätzlich beschreibt er nunmehr detaillierte Folterhandlungen, die er während der Haft erdulden hätte müssen. Er hätte dabei auch Verletzungen erlitten, von denen noch heute Narben sichtbar seien.
5. Der Asylgerichtshof hat für den 11.10.2011 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den BF, seinen ausgewiesenen Vertreter, einen Vertreter des Bundesasylamtes sowie einen Dolmetscher für die türkische Sprache geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit des BF und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel, den angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeschrift, sowie durch persönliche Befragung des BF in mündlicher Beschwerdeverhandlung und Erörterung der dem BF zur Kenntnis gebrachten und nachfolgend angeführten Länderdokumentationsquellen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 08.04.2011 und 11.04.2010.
EU-Kommission, Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat, Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2009 - 2010 vom 14.10.2009
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, August 2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Turkey, 11.03.2010,
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008
APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"
BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008
Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008
Gutachten der Ländersachverständigen Sedef Dearing im Verfahren zu GZ E3 314.889
Zum Wehrdienst in der Türkei:
Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.04.2010, 29.06.2009 sowie 11.9.2008
Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009
GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008
Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016
Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276
www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;
Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;
www.allaboutturkey.com/index.htm
APA, Austria Presse Agentur, Türkisches Soldaten dürfen nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden. 22.01.2010
SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008
UK Home Office: Country of Origin Information Report - Turkey; 20.10.2009
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008
BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):
Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von Michael Bittner, BAMF.
ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum in der Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. Der BF besuchte die Grundschule und spricht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Der BF hat den Militärdienst nicht vollständig abgeleistet bzw. sich diesem durch mehrmalige Flucht entzogen.
2.2. Der BF ist bereits im Jahr 1999 illegal nach Deutschland eingereist und hat sich dort für mehrere Monate illegal aufgehalten. Erst als er beim illegalen Aufenthalt betreten wurde, stellte er in Deutschland einen Asylantrag. Ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, ist der BF jedoch freiwillig wieder in die Türkei zurückgekehrt. Danach lebte der BF in verschiedenen Städten in der Türkei, ohne sich anzumelden, und er verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch Kellnerarbeiten in nicht legalen Beschäftigungsverhältnissen. Der BF wurde bereits 1996 zur Ableistung des Wehrdienstes eingezogen, ist jedoch von dort geflüchtet. Danach hat er sich zwei Mal selbst zum Wehrdienst gestellt, hat sich jedoch jedes Mal nach dem Einrücken wieder von der Truppe entfernt. Der BF wurde in der Türkei von Militärgerichten bereits mehrmals wegen "Fahnenflucht" bestraft. Er hat bis dato seine Wehrpflicht nicht vollständig erfüllt und wurde zuletzt wegen Wehrdienstverweigerung zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt, die er noch nicht verbüßt hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. für den Fall der Rückkehr in das Herkunftsland einer solchen ausgesetzt sein würde. Aus der vom BF geschilderten Behandlung durch die Militärbehörden wegen Wehrdienstverweigerung ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich der BF mehrmals durch Flucht seiner Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes entzogen hat. Dabei wurde der BF von den Militärbehörden nach Fahndung festgenommen, einer Bestrafung und der Ableistung des Wehrdienstes zugeführt. Andererseits hat sich der BF aber auch mindestens 2 Mal zur Ableistung des Wehrdienstes gestellt, flüchtete aber jedes Mal nach kurzer Zeit wieder. Der BF wurde mehrmals wegen "Fahnenflucht" bestraft und hat auch bereits Freiheitsstrafen verbüßt. Die zuletzt von einem Militärgericht verhängte Freiheitsstrafe beträgt 10 Monate, die der BF bis dato noch nicht verbüßt hat. Im Falle der Rückkehr droht ihm neben der sofortigen Einziehung zur vollständigen Erfüllung der Wehrpflicht die Vollstreckung der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe und neuerliche Bestrafung.
2.3. Allgemeines
Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).
Politische Opposition
Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer polarisierender Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben. Das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert, die Bedeutung des nach wie vor mächtigen Militärs ist graduell zurückgegangen. Es liegen jedoch weiterhin Hin- weise vor, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien in Strafverfahren nicht immer konsequent eingehalten werden.
Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten und in den Ballungszentren des Landes zu verzeichnen. Die Politik der sogenannten "Demokratischen Öffnung" wurde mit Blick auf die anstehenden Wahlen im Juni 2011 vorerst eingefroren. Die PKK hat Ende Februar eine im vergangenen Herbst verkündete Waffenruhe bis zu den Wahlen im Juni aufgekündigt.
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Meinungs- und die Pressefreiheit werden nach wie vor aufgrund verschiedener, teils unklarer Rechtsbestimmungen, erstinstanzlicher Nichtbeachtung der Rechtsprechung des EGMR und u.a. auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung beeinträchtigt. Die vielfältige Presselandschaft berichtet nach Einflussnahme der Regierung wenig regierungskritisch. Im März 2011 kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten. Ehemalige Tabu-Themen (Kur- den, Armenien, Militär) können dagegen offener diskutiert werden.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. So können unter bestimmten Umständen Sicherheitskräfte bei dem Gespräch zwischen dem Verdächtigen und seinem Anwalt anwesend sein.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.
Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Artikel 250, Absatz eins, Litera a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Artikel 91, Absatz 3, tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt.
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei vollständig abgeschafft.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben wer- den).
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen erschwert. 2010 wurde in- des durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi- Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.
Es sind weiterhin Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Grundversorgung In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förde- rungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufga- ben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlas¿ma ve Dayanis¿ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkom- men oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.Grundversorgung In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förde- rungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufga- ben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlas¿ma ve Dayanis¿ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkom- men oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Mithilfe ei- ner neu eingeführten Datenbank werden die Anträge, bei denen die Identitätsnummer angegeben werden muss, bewertet. Die Datenbank vernetzt die einzelnen Stiftungen, sowie zwölf weitere staatliche Institutionen wie das Finanzministerium, die Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, das Grundbuchamt etc., um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unter- kunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Ka- tastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu errei- chen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen (ca. 4,3 % der Bevölkerung). Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe- programme haben.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich seit 2003 in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert; vor allem der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gegenden sowie der Zugang für die arme, nicht kran- kenversicherte Bevölkerung hat sich deutlich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die An- zahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle (insbesondere auch schwere und chronische) Krankheiten gewährleistet. Die Qualitätsunterschiede haben sich in den einzelnen Regionen und zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Ärzten ganz erheblich reduziert.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämt- liche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das Gesund- heitsministerium hat ein zentrales Terminvergabesystem für die staatlichen Krankenhäuser einge- führt.
Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch (entweder ambulant im Krankenhaus oder Aufsuchen des Hausarztes) oder stationärem Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 5 bis 25 TL (rd. 2,5 bis 12,5 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu ein- geführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem mit bislang 20.185 Hausärzten, die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheits- stationen (Sag?lik Ocag?i) ablösen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bis- lang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizini- scher Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt, die auf einer persönlichen Beziehung zwi- schen Arzt und Patient beruht. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Ge- setz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließ- lich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yes¿il Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Ursprünglich war als Datum für die Einbeziehung der 30.9.2010 vorgesehen, inzwischen geht man wegen des großen verwaltungstechnischen Aufwands von Januar 2012 aus. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.
In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozial- versichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2011 netto 630,-
TL - ca. 315,- ¿) verfügt. Die ca. zwölf Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels elektronischer Speicherung, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung.
Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Nie- derlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.
Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. I., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. I. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. I. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. I. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. römisch eins., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. römisch eins. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. römisch eins. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. römisch eins. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern ge- löscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführun- gen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahn- dungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.
Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsan- waltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Zum Wehrdienst in der Türkei:
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechsmonatige bzw. zwölfmonatige, wenn sie die Offizierslaufbahn eingeschlagen werden soll) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Nach den Vorstellungen des Generalstabes sollen die unterschiedlichen Wehrdienstzeiten für Studenten abgeschafft werden. Ein entsprechendes Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet.
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt.
Das Urteil des EGMR Ülke ./. Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerrats des Europarats (zuletzt im Oktober 2009) noch nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer Ülke weigert sich, den Militärdienst abzuleisten. Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Transsexuelle, Transvestiten, Schwule und Lesben können als "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.Das Urteil des EGMR Ülke ./. Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerrats des Europarats (zuletzt im Oktober 2009) noch nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer Ülke weigert sich, den Militärdienst abzuleisten. Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Transsexuelle, Transvestiten, Schwule und Lesben können als "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.
Das türkische Militärstrafgesetz macht Unterschiede zwischen Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung und Verweigerung der Einberufung und Desertion. Das Strafausmaß bei Fällen unter erschwerten Umständen (z.B. selbst zugefügte Verletzungen oder Verwendung von gefälschten Dokumenten) kann bis zu zehn Jahre Haft betragen.
Die Türkei hat die rechtlichen Bestimmungen zur Unterbindung von wiederholter Strafverfolgung und zur Verurteilung von Wehrdienstverweigerungen noch nicht umgesetzt.
Studenten können ihren Wehrdienst bis zum 29. Lebensjahr aufschieben, bei einem höheren Abschluss bis zum 35. Lebensjahr, eventuell sogar bis zum 37. Lebensjahr. Nach dem 45. Lebensjahr sollte die Wehrpflicht nicht mehr durchgeführt werden.
Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)
Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.
Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung (Preis variiert je nach Alter zwischen rund 5.100 und 7.700 ¿) freizukaufen. Aktuelle Informationen hierüber und über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - nur in türkischer Sprache) abrufbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009; GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).
Generell wurden im Rahmen der Null-Toleranz-Politik Maßnahmen verstärkt um seitens staatlicher Organe Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Es sind Mindeststrafen von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vorgesehen. Verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor. Direkte Anklagen ohne Einverständnis der Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlässe an Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen und Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und Verhinderung der Möglichkeit sich dem Prozess zu entziehen sind Teile dieser Maßnahmen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009)
Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt ausschließlich durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip; ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009). Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.
Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).
Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Art 51 der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276).
Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008
Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).
Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von Michael Bittner, BAMF).
Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.
Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachtei1le zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Artikel 25 c, tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Artikel 25, tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachtei1le zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.
Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.
Unterstellte Unterstützung der PKK
Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach § 169 türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Abs. 7 tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach Paragraph 169, türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Absatz 7, tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)
Sympathisanten und anderer Unterstützer der PKK, sofern sie wegen ihres Verhaltens strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten, haben die Möglichkeit, von der tätigen Reue Gebrauch zu machen.
Auszug aus dem o. a. Gutachten der Ländersachverständigen Sedef Dearing:
"Im Zusammenhang mit meiner GA Stellungnahme vom 12.11.09 im Verfahren zu GZ E3 314.889 wurde mir die folgende Zusatzfrage gestellt:
"Kann man aufgrund dieser Ausführungen davon ausgehen, dass Personen, die nicht Mitglieder der PKK waren, sondern
Die erste Frage zielt offenbar auf zwei Konstellationen, nämlich zum einen auf Personen, die, ohne Mitglieder der PKK zu sein, diese doch - wie immer geringfügig - ideologisch oder praktisch unterstützen, (unten 1.) zum anderen auf Personen, die in keinerlei Verhältnis zur PKK stehen, jedoch zu Unrecht einer Form der Unterstützung der PKK beschuldigt werden (siehe unter 2.). Hinsichtlich dieser beiden Kategorien ist die Frage zu beantworten, ob sie, zumal unter Berücksichtigung der veränderten sicherheitspolitischen Haltung der türkischen Behörden, im Falle ihres Aufenthalts in der Türkei mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass auch auf Verhaltensweisen, die eine bloß geringfügige propagandistische oder materielle Unterstützung der PKK darstellen, von der türkischen Strafjustiz die im Gutachten angeführten (schweren) Tatbestände angewendet werden, insbesondere die Artikel 7 Antiterrorgesetz und 220 Absätze 6 bis 8 Strafgesetz. In der Tat ist festzustellen, dass es sich nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen bei der überwiegenden Mehrheit der nach den im Gutachten angeführten Tatbestände angeklagten Personen um Sympathisanten oder Personen handelt, die die PKK geringfügig unterstützt haben. Mithin finden auf Handlungen, sofern sie überhaupt als strafbar erachtet werden, diese genannten Tatbestände Anwendung, sodass die Regelung der tätigen Reue nach Art. 221 des türkischen Strafgesetzes einschlägig ist (sei es wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikels 220 Strafgesetz, sei es zufolge der Verweisungskette von Artikel 7 des Antiterrorgesetzes zu1. Zunächst ist festzuhalten, dass auch auf Verhaltensweisen, die eine bloß geringfügige propagandistische oder materielle Unterstützung der PKK darstellen, von der türkischen Strafjustiz die im Gutachten angeführten (schweren) Tatbestände angewendet werden, insbesondere die Artikel 7 Antiterrorgesetz und 220 Absätze 6 bis 8 Strafgesetz. In der Tat ist festzustellen, dass es sich nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen bei der überwiegenden Mehrheit der nach den im Gutachten angeführten Tatbestände angeklagten Personen um Sympathisanten oder Personen handelt, die die PKK geringfügig unterstützt haben. Mithin finden auf Handlungen, sofern sie überhaupt als strafbar erachtet werden, diese genannten Tatbestände Anwendung, sodass die Regelung der tätigen Reue nach Artikel 221, des türkischen Strafgesetzes einschlägig ist (sei es wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikels 220 Strafgesetz, sei es zufolge der Verweisungskette von Artikel 7 des Antiterrorgesetzes zu
Artikel 314 und schließlich wiederum zu Artikel 220 Strafgesetz). Mit anderen Worten können Sympathisanten und andere Unterstützer der PKK, sofern sie wegen ihres Verhaltens strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten, von der Möglichkeit der tätigen Reue in der Weise Gebrauch machen, wie dies im Gutachten dargestellt wird.
2. Wohl stellt sich für eine Person, die zu Unrecht der Unterstützung der PKK beschuldigt wird, generell die letztlich strategische Frage, ob er darauf vertraut, dass das Strafverfahren seine Unschuld erweisen wird, oder ob er lieber tätige Reue vortäuscht, um auf diesem Wege von Strafe verschont zu bleiben. Dies ist aber im Grunde keine Besonderheit der Regelung des Artikels 221 des türkischen Strafgesetzes, sondern ein Dilemma, das sich bei der Verteidigung eines zu Unrecht Beschuldigten in der einen oder anderen Form wohl häufig auftritt. Es ist kein praktisches Hindernis erkennbar, dass es einem zu Unrecht Beschuldigten erschweren würde, tätige Reue vorzugeben.
Zur zweiten Frage ist festzuhalten, dass Artikel 221 des türkischen Strafgesetzes auch bei solchen Straftaten zugute kommt, die zwar nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21. Dezember 2000 genannten Stichtag des 23. April 1999, jedoch vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzes im April 2005 begangen worden sind. Artikel 7 Absatz 2 des neuen Strafgesetzes enthält eine Bestimmung, der zufolge begünstigende Regelungen auch auf vor dem Inkrafttreten gesetzte Handlungen anzuwenden sind."
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Identität des BF konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden. Der BF hat kein Personaldokument vorgelegt, das seine Identität bescheinigen würde. Aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse wird jedoch davon ausgegangen, dass seine Angaben zur Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit den Tatsachen entsprechen.
3.2. Der BF zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung wenig kooperativ und vielfach nur nach mehrmaliger Erinnerung an die Mitwirkungspflicht bereit, Auskünfte zu erteilen. Die Angaben des BF hinsichtlich der Wehrpflicht, Wehrdienstverweigerung und Verurteilung nach dem türkischen Militärstrafgesetz sind jedoch grundsätzlich als glaubwürdig zu beurteilen. Der BF hat insoweit unbedenkliche Unterlagen der türkischen Militärbehörden vorgelegt, die eine bereits erfolgte mehrfache Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung belegen. Durch die Unterlagen ist auch belegt, dass der BF erneut von einem Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde und er diese Strafe noch nicht verbüßt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF neuerlich von der Militärbehörde zur Fahndung ausgeschrieben wurde.
Dass der BF im Rahmen der teilweisen Ableistung des Wehrdienstes oder bei der Verbüßung der Strafen aslyrelevante Verfolgungshandlungen zu erleiden hatte, wurde von ihm jedoch nicht glaubhaft gemacht. Dies aus folgenden Gründen: Die Frage, warum er den Wehrdienst nicht ableisten wolle, beantwortete der BF in der Beschwerdeverhandlung dahingehend: "Weil ich keinen Wehrdienst leisten will". Erst auf Nachfrage bemerkte er mit einer Gegenfrage:
"Ich werde geschlagen und gefoltert und dann soll ich noch den Wehrdienst leisten?" Nähere Ausführungen zu dieser Behauptung hat der BF jedoch nicht getätigt, sondern forderte er lediglich den Verhandlungsleiter auf: "Dann fragen Sie mich, was Sie wollen!" (Verhandlungsschrift S 8). Der BF gab weder eine Beschreibung der ihm widerfahrenen Behandlung ab noch erzählte er über die näheren Umstände. Er ging vielmehr auf die von ihm in der selbst verfassten Beilage zur Beschwerdeschrift beschriebenen Misshandlungen nicht ein. Der Asylgerichtshof schließt daraus, dass die Misshandlungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Dass die in der Beilage zur Beschwerdeschrift beschriebenen Folterhandlungen nicht den Tatsachen entsprechen, ergibt sich vor allem daraus, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren keine solche Beschreibung abgab. Von Asylwerbern, die sich auf zurückliegende Folterhandlungen berufen, muss erwartet werden, dass sie in einer asylbehördlichen Einvernahme diese erwähnen und Beschreibungen davon abgeben. Dass der BF dazu nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ergibt sich aus der Niederschrift vom 31.03.2008 nicht; im Gegenteil: Der einvernehmende Beamte ist offenbar sehr genau auf die behauptete Behandlung während der Haft und beim Militär eingegangen. Der BF hat jedoch diese Behandlung ganz anders beschrieben als in der Beilage zur Beschwerdeschrift. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF die Behauptung, er sei während der Haft gefoltert worden, nur gesteigert und verstärkt hat, um seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren besonders Asylrelevanz zu verleihen, da die erste Instanz seinem Anliegen nicht gefolgt ist. In Wahrheit entsprechen diese so nicht den Tatsachen und es ist vielmehr davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes oder Verbüßung der über ihn verhängten Strafen keine aslyrelevanten Verfolgungshandlungen erdulden musste.
Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass eine mehrfache Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung stattgefunden hat und im Falle der Rückkehr u. U. wiederholt stattfinden wird. Die erfolgte Bestrafung hat der BF einerseits mit Unterlagen belegt und die Praxis der wiederholten Bestrafung findet aber auch im Wesentlichen Deckung in der aktuellen Berichterstattung über die Situation des Wehrdienstes in der Türkei. Dies wird im Rahmen der Refoulementprüfung besondere Beachtung zu finden haben.
3.3. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei beruhen auf den dem BF zur Kenntnis gebrachten Berichten. Allgemein ist zu den Feststellungen zu sagen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.
Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 18.12.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 18.12.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
4.2. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten:
4.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als noch nicht 40-jähriger männlicher Staatsangehöriger der Türkei wehrpflichtig ist, seinen Wehrdienst jedoch nicht vollständig abgeleistet hat.
Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 1996 mehrmals dem Militärdienst entzogen hat. In der Zwischenzeit wurde er mindestens ein Mal von den Militärbehörden eingezogen und er hat sich mindestens zwei Mal auch selbst gestellt. Zur vollständigen Ableistung des Militärdienstes ist es aber bis dato nicht gekommen, da der BF immer wieder von der Truppe desertiert ist. Derzeit hat der BF noch eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verbüßen und den Rest des Militärdienstes von ca. 3 bis 5 Monaten (der BF konnte es selbst nicht genau beziffern) abzuleisten.
Der BF hat damit jedoch keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen. Vor allem hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die über ihn verfügten Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Behandlung bei der (Teil-)Ableistung des Wehrdienstes auf asylrelevante Umstände zurückzuführen sind. Nach der Berichtslage zum Wehrdienst in der Türkei sind alle Wehrdienstpflichtigen im Falle der Verweigerung gleichermaßen von einer Bestrafung betroffen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe allein aus diesem Grund eine strengere Bestrafung zu befürchten hätten oder im Falle der "Nachholung" des Wehrdienstes mit einer anderen Behandlung zu rechnen hätten als die übrigen, wegen dieses Deliktes belangten Wehrpflichtigen der Türkei. Ausdrücklich festzuhalten ist aber, dass ein Wehrersatzdienst in der Türkei nicht zur Verfügung steht und die Verweigerung der Wehrpflicht ohne Unterschied der Volksgruppenzugehörigkeit zu einer Bestrafung nach dem Militärstrafgesetz bei "Fahnenflüchtigen" durch Militärgerichte bzw. bei noch nicht Eingerückten durch zivile Gerichte führt. Der EGMR sah in der Tatsache, dass ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder türkischer Staatsangehöriger mit der Möglichkeit einer lebenslangen Strafverfolgung rechnen müsse, eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehe, die Ableistung des Militärdienstes sicherzustellen (vergl. EGMR vom 26.01.2006, ÜLKE vs. Türkei, Nr. 39437/98). Diesem Umstand ist im Rahmen der Refoulementprüfung besondere Bedeutung beizulegen.
4.3. Dem BF droht auch keine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358), sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Solche konnte der BF im gegenständlichen Fall jedoch nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus kann auch den dem BF zur schriftlichen Stellungnahme übermittelten und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass im Herkunftsstaat des BF alleine aufgrund der ethnischen Abstammung keine asylrelevante Verfolgung stattfindet.
Nach den obigen Ausführungen scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus und ist der Sachverhalt im Rahmen der Refoulementprüfung näher zu beurteilen.
4.3. Gewährung von subsidiärem Schutz:
4.3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.3.2. Im Bezug auf die wiederholte Verweigerung des Wehrdienstes in der Türkei muss auf die aktuelle Berichtslage insbesondere der Europäischen Kommission sowie die aktuelle Judiaktur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht genommen werden. So heisst es im EC-Fortschrittsbericht vom 12.10.2011, dass über Fälle von Misshandlungen, nicht aufgeklärten Todesefällen, Folter und das Fehlen eines fairen Prozesse innerhalb des Militärs während der Ableistung des Wehrdienstes berichtet würde. Im April (2011) habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Türkei in einem Fall wegen Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozess vor dem obersten Militärgericht verurteilt. Einige Verfahren sind anhängig, die den Vorwurf von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern enthalten. Urteile des EGMR betreffend Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen oder religiösen Gründen sind noch nicht umgesetzt worden. Kein Fortschritt sei auf dem Gebiet der Bekämpfung von wiederholter Verfolgung und Verurteilung sowie bei der Einführung einer zivilen Alternative zum Wehrdienst (Wehrersatzdienst) erzielt worden. Die Mitglieder der Zeugen Jehovas sehen sich besonders gerichtlichen Verfahren wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt. In einigen Fällen öffentlich abgegebener Statements zum Recht der Verweigerung wurden Untersuchungen und Verfahren wegen Abhaltens der Öffentlichkeit von der Erfüllung der Wehrpflicht eingeleitet.
(Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 12.10.2011 betreffend Türkei)
Danach hat ein türkischer Staatsangehöriger im Wiederholungsfall der Wehrdienstverweigerung mit neuen Strafverfahren und Bestrafungen zu rechnen. Zu derselben Einschätzung gelangt auch amnesty international in der Urgent Action vom 12.08.2011 (Index: EUR 44/018/2010: "Die Türkei hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2006 [gemeint: EGMR vom 26.01.2006, ÜLKE vs. Türkei, Nr. 39437/98] bislang nicht umgesetzt. In diesem Richterspruch wird das Land zu einer Gesetzeskorrektur aufgefordert, um die wiederholte Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern sowie die mehrfache Verhängung von Schuldsprüchen zukünftig zu verhindern. Ein solches Vorgehen befand das Gericht als unvereinbar mit dem in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Verbot unmenschlicher Behandlung") Dies führt jedoch - wie bereits oben ausgeführt - noch nicht zu asylrelevanten Nachteilen, da sämtliche Wehrdienstverweigerer gleichermaßen von solchen Folgen bedroht sind und eine Unterscheidung nach der Volksgruppenzugehörigkeit in aller Regel nicht stattfindet. Der BF hat auch nicht glaubhaft dargetan, dass er den Wehrdienst aus politischen Gründen ablehnen würde. Seine Abneigung gründet sich im Wesentlichen auf die von ihm befürchtete oder tatsächlich erlittenen Schikanen und diskriminierende Behandlung. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind die von ihm erwähnten Folterhandlungen nicht glaubhaft.
Im gegenständlichen Fall ist daher zu berücksichtigen, dass in der Türkei die Gefahr einer wiederholten Bestrafung des BF wegen Wehrdienstverweigerung sehr wahrscheinlich ist. Dies kann im Ergebnis auch zu einer sich lebenslang wiederholenden strafrechtlichen Verfolgung wegen ein- und desselben Deliktes führen. Eine Verurteilung der Republik Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem solchen Fall bereits stattgefunden (vergl. dazu EGMR, 24. Jänner 2006 in ÜLKE vs.
Türkei. In dem zitierten Urteil heißt es: "Gesamt betrachtet habe die ihm widerfahrene Behandlung Ülke Schmerz und Leiden zugefügt, das über jenes Element der Erniedrigung hinausgehe, das allen Strafverurteilungen oder Inhaftierungen inhärent sei, und stellt deshalb erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikels 3 dar").
Der Aufforderung des EGMR, eine rechtliche Regelung für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen einzuführen, sei die Türkei nach Angaben von War Resisters International bislang nicht nachgekommen, obgleich sie nicht gegen das EGMR-Urteil berufen habe und die Kompensationszahlungen an Ülke getätigt habe (vgl. WRI, 23. Oktober 2008). Auch die Europäische Kommission (EC) hält in ihrem Fortschrittsbericht aus dem Jahr 2007 fest, die Türkei müsse dem Urteil des EGMR noch nachkommen und "Rechtsvorschriften erlassen, die es untersagen, Personen, die aus Gewissens- oder Religionsgründen den Militärdienst verweigern, wiederholt strafrechtlich zu verfolgen und zu verurteilen, weil sie Militärbefehlen nicht nachkommen" (EC, 6. November 2007, S. 70). Dieser Hinweis findet sich in ähnlicher Formulierung im Fortschrittsbericht der EC aus dem Jahr 2008 (vgl. EC, 5. November 2008, S. 12 und wie oben ausgeführt auch im aktuellen Fortschrittsbericht vom 12.10.2011).Der Aufforderung des EGMR, eine rechtliche Regelung für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen einzuführen, sei die Türkei nach Angaben von War Resisters International bislang nicht nachgekommen, obgleich sie nicht gegen das EGMR-Urteil berufen habe und die Kompensationszahlungen an Ülke getätigt habe vergleiche WRI, 23. Oktober 2008). Auch die Europäische Kommission (EC) hält in ihrem Fortschrittsbericht aus dem Jahr 2007 fest, die Türkei müsse dem Urteil des EGMR noch nachkommen und "Rechtsvorschriften erlassen, die es untersagen, Personen, die aus Gewissens- oder Religionsgründen den Militärdienst verweigern, wiederholt strafrechtlich zu verfolgen und zu verurteilen, weil sie Militärbefehlen nicht nachkommen" (EC, 6. November 2007, S. 70). Dieser Hinweis findet sich in ähnlicher Formulierung im Fortschrittsbericht der EC aus dem Jahr 2008 vergleiche EC, 5. November 2008, S. 12 und wie oben ausgeführt auch im aktuellen Fortschrittsbericht vom 12.10.2011).
Desertion ist gemäß Artikel 66, §1 des TACK mit einem Strafrahmen von ein bis drei Jahren Haft belegt, im Wiederholungsfall, bei Desertion im Dienst oder in Verbindung mit Diebstahl von Militäreigentum (§2) beträgt die Strafe nicht unter zwei Jahren Haft (vgl. Republik Türkei, 22. Mai 1930).Desertion ist gemäß Artikel 66, §1 des TACK mit einem Strafrahmen von ein bis drei Jahren Haft belegt, im Wiederholungsfall, bei Desertion im Dienst oder in Verbindung mit Diebstahl von Militäreigentum (§2) beträgt die Strafe nicht unter zwei Jahren Haft vergleiche Republik Türkei, 22. Mai 1930).
Jene, die ins Ausland fliehen, sind gemäß Artikel 67, §1 mit Haftstrafen von drei bis fünf Jahren, sowie im Falle erschwerender Umstände gemäß §2 (Desertion im Dienst, Wiederholungsfall, Desertion während der Mobilisierung zum Krieg) mit Strafen von fünf bis zehn Jahren zu belegen (vgl. Republik Türkei, 22. Mai 1930).Jene, die ins Ausland fliehen, sind gemäß Artikel 67, §1 mit Haftstrafen von drei bis fünf Jahren, sowie im Falle erschwerender Umstände gemäß §2 (Desertion im Dienst, Wiederholungsfall, Desertion während der Mobilisierung zum Krieg) mit Strafen von fünf bis zehn Jahren zu belegen vergleiche Republik Türkei, 22. Mai 1930).
(vergl. dazu ACCORD, Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009)
Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Türkei wegen Wehrdienstverweigerung festgenommen und neuerlich verurteilt wird, was im Ergebnis bedeutet, dass die Gefahr einer unmenschlichen Bestrafung und/oder Behandlung in realiter besteht. Somit ist ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.
4.4. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
4.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.4.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
4.4.2. Da dem BF vom Asylgerichtshof der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist ihm auch von diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als solcher bis zum 23.11.2012 zu erteilen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, Identität, Militärdienst, WehrdienstverweigerungZuletzt aktualisiert am
22.12.2011