Norm
AVG §66 Abs4Spruch
E2 253.397-1/2010-38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER; gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003, Zl. 03 14.946-BAI, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 17.08.2011 und am 05.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER; gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003, Zl. 03 14.946-BAI, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 17.08.2011 und am 05.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 21.05.2003 per Flugzeug aus der Ukraine kommend in Österreich ein. Am 23.05.2003 stellte der BF einen Asylantrag. Danach verließ er Österreich und reiste nach Großbritannien weiter.
2. Am 24.07.2003 wurde der BF, nachdem er am 11.06.2003 im Vereinigten Königreich einen Asylantrag gestellt und Österreich dem Wiederaufnahmeersuchen nach dem Dublin-Übereinkommen zugestimmt hatte, nach Österreich rücküberstellt.
3. In der Niederschrift über die Einvernahme des BF beim Bundesasylamt am 02.10.2003 scheint als Adresse des BF XXXX auf. Aus der Niederschrift ergeben sich keine Hinweise, dass der BF seinen Wohnsitz geändert habe bzw. beabsichtige, diesen zu ändern. Jedoch ist aus ihr ersichtlich, dass die asylbehördliche Vernehmung von zwei Organwalterin des Bundesasylamtes durchgeführt wurde.3. In der Niederschrift über die Einvernahme des BF beim Bundesasylamt am 02.10.2003 scheint als Adresse des BF römisch 40 auf. Aus der Niederschrift ergeben sich keine Hinweise, dass der BF seinen Wohnsitz geändert habe bzw. beabsichtige, diesen zu ändern. Jedoch ist aus ihr ersichtlich, dass die asylbehördliche Vernehmung von zwei Organwalterin des Bundesasylamtes durchgeführt wurde.
Zur Begründung seines Asylantrages führte der BF aus, er habe seine Heimat neben den allgemeinen Diskriminierungen (vor Behörden und am Arbeitsmarkt), denen er als Kurde und Alevite ausgesetzt sei - er könne seine Sprache nicht sprechen, könne seinen Kindern, welche aufgrund ihrer Volksgruppe nicht mehr unterrichtet würden, keine kurdischen Namen geben -verlassen, weil er von der Polizei bedroht und gesucht werde. Er sei ein Sympathisant der HADEP gewesen. Er sei am 19.02.1995 für 10 Tage festgenommen und gefoltert worden. Weiters sei er in den Jahren 2001 und 2002 wegen seiner Teilnahme an den Newroz-Festen von der Polizei festgenommen worden. Am 02.05.2003 sei er im Zuge einer 1. Mai-Demonstration in B. für drei Tage festgenommen und dabei mit der Faust geschlagen worden. Nach seiner Freilassung unter der Bedingung, dass er sich täglich bei der Polizei melde, bis zu seiner Ausreise, 3 Tage später, sei er von der Polizei bedroht und verfolgt worden. Danach habe er seine Heimat verlassen.
4. Mit Bescheid vom 03.10.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 03.10.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei, da er widersprüchliche Angaben im Asylverfahren gemacht habe. Die vom BF erwähnten allgemeinen Benachteiligungen erreichten nicht die erforderliche Intensität, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Angehörige der ethnischen und religiösen Volksgruppe des BF seien in dessen Herkunftsstaat keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt.
Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Diesen Bescheid fertigte das Bundesasylamt am 06.10.2003 an die in der Niederschrift über die Einvernahme des BF beim Bundesasylamt am 02.10.2003 ersichtliche Adresse des BF, XXXX ab. Am 08.10.2003 wurde die Sendung von der Post mit dem Vermerk "Verzogen" retourniert. Aus der daraufhin eingeholten Auskunft aus dem Melderegister ist ersichtlich, dass der BF besagten Wohnsitz am 22.08.2003 abgemeldet hatte. Ein neuer Wohnsitz wurde nicht angemeldet. Noch am selben Tag (08.10.2003) hinterlegte das Bundesasylamt den Bescheid gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG im Akt.Diesen Bescheid fertigte das Bundesasylamt am 06.10.2003 an die in der Niederschrift über die Einvernahme des BF beim Bundesasylamt am 02.10.2003 ersichtliche Adresse des BF, römisch 40 ab. Am 08.10.2003 wurde die Sendung von der Post mit dem Vermerk "Verzogen" retourniert. Aus der daraufhin eingeholten Auskunft aus dem Melderegister ist ersichtlich, dass der BF besagten Wohnsitz am 22.08.2003 abgemeldet hatte. Ein neuer Wohnsitz wurde nicht angemeldet. Noch am selben Tag (08.10.2003) hinterlegte das Bundesasylamt den Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG im Akt.
5. Am 05.12.2003 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Meldung aus dem ZMR ein, aus der hervorgeht, dass der BF seit 04.12.2003 seinen Hauptwohnsitz in XXXX hat.5. Am 05.12.2003 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Meldung aus dem ZMR ein, aus der hervorgeht, dass der BF seit 04.12.2003 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 hat.
6. Mit Schriftsatz vom 13.08.2004, zur Post gegeben am 16.08.2004 - dies ergibt sich aus dem vom BF mit Eingabe vom 12.10.2006 vorgelegten Post-Aufgabeschein (s. OZ 12) - brachte der BF beim Bundesasylamt durch seine ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ein und erhob unter einem Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003. Der BF sei davon ausgegangen, dass er sich bei seiner Vorsprache beim Gemeindeamt XXXX am 22.08.2003 nicht nur von seiner alten Adresse abgemeldet, sondern er sich auch bei seiner neuen Adresse angemeldet habe. Des Weiteren habe er bei seiner Einvernahme am 02.10.2003 darauf hingewiesen, dass er nunmehr eine neue Adresse habe. Er habe erst durch Zustellung eines Schreibens der BH XXXX vom 30.07.2004 am 02.08.2004 erfahren, dass sein Asylverfahren bereits am 23.10.2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mangels Kenntnis von der Existenz und Zustellung des Bescheides habe er keine Berufung erhoben. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten.6. Mit Schriftsatz vom 13.08.2004, zur Post gegeben am 16.08.2004 - dies ergibt sich aus dem vom BF mit Eingabe vom 12.10.2006 vorgelegten Post-Aufgabeschein (s. OZ 12) - brachte der BF beim Bundesasylamt durch seine ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ein und erhob unter einem Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003. Der BF sei davon ausgegangen, dass er sich bei seiner Vorsprache beim Gemeindeamt römisch 40 am 22.08.2003 nicht nur von seiner alten Adresse abgemeldet, sondern er sich auch bei seiner neuen Adresse angemeldet habe. Des Weiteren habe er bei seiner Einvernahme am 02.10.2003 darauf hingewiesen, dass er nunmehr eine neue Adresse habe. Er habe erst durch Zustellung eines Schreibens der BH römisch 40 vom 30.07.2004 am 02.08.2004 erfahren, dass sein Asylverfahren bereits am 23.10.2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mangels Kenntnis von der Existenz und Zustellung des Bescheides habe er keine Berufung erhoben. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten.
Der Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Die Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich seines Vorbringens unterlassen. Weiters hätte sie aus dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben habe, nicht auf die Unglaubwürdigkeit des BF schließen dürfen, da es nachvollziehbar sei, dass der BF bei der Erstbefragung verunsichert gewesen sei und er daher seine Fluchtgründe erst bei den Asylbehörden geäußert habe.
7. Mit Bescheid vom 30.08.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vom 17.08.2004" gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab.7. Mit Bescheid vom 30.08.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vom 17.08.2004" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
8. Am 28.08.2005 wurde der BF in Begleitung seiner Frau (nunmehr ho. GZ E2 305.431) und seines zweijährigen Kindes (nunmehr ho. GZ E2 305.423) in Deutschland aufgegriffen. Am 02.09.2005 wurde er nach Österreich rücküberstellt.
9. Mit Bescheiden vom 27.09.2005 änderte der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004 in Erledigung der dagegen erhobenen Berufung dahingehend ab, dass der Spruch zu lauten habe: "Der Antrag von G. A. H. vom 17.08.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen" und wies die Berufung des BF vom 17.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003 gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurück.9. Mit Bescheiden vom 27.09.2005 änderte der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004 in Erledigung der dagegen erhobenen Berufung dahingehend ab, dass der Spruch zu lauten habe: "Der Antrag von G. A. H. vom 17.08.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen" und wies die Berufung des BF vom 17.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
10. Diese Bescheide hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.08.2006, Zlen. 2005/01/0643, 0644-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
11. Mit Bescheiden vom 27.10.2006 änderte der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004 in Erledigung der dagegen erhobenen Berufung dahingehend ab, dass der Spruch zu lauten habe: "Der Antrag von G. A. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2004 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen" und wies die Berufung des BF vom 16.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003 gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurück.11. Mit Bescheiden vom 27.10.2006 änderte der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004 in Erledigung der dagegen erhobenen Berufung dahingehend ab, dass der Spruch zu lauten habe: "Der Antrag von G. A. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2004 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen" und wies die Berufung des BF vom 16.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
12. Den dagegen erhobenen Bescheidbeschwerden vom 23.11.2006 erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.12.2006 die aufschiebende Wirkung zu.
13. Mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zlen. 2008/23/0036, 0037-10 (bisher: 2006/01/0839, 0840), hat der Verwaltungsgerichtshof
die gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2006 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und
den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2006, mit welchem die Berufung des BF als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Sinngemäß führte der VwGH aus, der Bescheid des UBAS, mit welchem die Berufung des BF als verspätet zurückgewiesen wurde, sei gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen, da es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob der BF dem Bundesasylamt bei seiner Einvernahme am 02.10.2003 eine neue Abgabestelle bekanntgegeben hat oder nicht. Die belangte Behörde habe, ohne dazu beweiswürdigende Überlegungen anzustellen, ausgeführt, der BF habe es unterlassen, das Bundesasylamt über die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle zu verständigen und diesem keine neue Adresse bekannt gegeben. Der BF habe konkrete Gründe zur Entkräftung des Einvernahmeprotokolls vom 02.10.2003, aus dem keine neue Abgabestelle des BF ersichtlich ist, vorgebracht und damit in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 zweiter Satz AVG angetreten.Sinngemäß führte der VwGH aus, der Bescheid des UBAS, mit welchem die Berufung des BF als verspätet zurückgewiesen wurde, sei gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen, da es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob der BF dem Bundesasylamt bei seiner Einvernahme am 02.10.2003 eine neue Abgabestelle bekanntgegeben hat oder nicht. Die belangte Behörde habe, ohne dazu beweiswürdigende Überlegungen anzustellen, ausgeführt, der BF habe es unterlassen, das Bundesasylamt über die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle zu verständigen und diesem keine neue Adresse bekannt gegeben. Der BF habe konkrete Gründe zur Entkräftung des Einvernahmeprotokolls vom 02.10.2003, aus dem keine neue Abgabestelle des BF ersichtlich ist, vorgebracht und damit in ausreichender Weise den Gegenbeweis des Paragraph 15, zweiter Satz AVG angetreten.
Sollte sich bei den von der belangten Behörde durchzuführenden Ermittlungen herausstellen, dass der BF seine Abgabestelle im Zuge der erwähnten Einvernahme bekanntgegeben habe, wäre die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2003 durch Hinterlegung im Akt nicht rechtswirksam gewesen. Diesfalls käme - mangels Versäumung einer Frist - eine Wiedereinsetzung nicht in Frage. Der BF wäre insofern durch die (in Spruchpunkt 1. des VwGH-Erkenntnisses bestätigte) Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages (durch den UBAS) nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, Zl. 2005/01/0662, und vom 23.11.2006, Zl. 2003/20/0519).Sollte sich bei den von der belangten Behörde durchzuführenden Ermittlungen herausstellen, dass der BF seine Abgabestelle im Zuge der erwähnten Einvernahme bekanntgegeben habe, wäre die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2003 durch Hinterlegung im Akt nicht rechtswirksam gewesen. Diesfalls käme - mangels Versäumung einer Frist - eine Wiedereinsetzung nicht in Frage. Der BF wäre insofern durch die (in Spruchpunkt 1. des VwGH-Erkenntnisses bestätigte) Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages (durch den UBAS) nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, Zl. 2005/01/0662, und vom 23.11.2006, Zl. 2003/20/0519).
Hat der BF jedoch seine neue Abgabestelle nicht bekannt gegeben und war die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes durch Hinterlegung im Akt am 08.10.2003 daher rechtswirksam, käme eine Wiedereinsetzung in Betracht. Das Unterlassen der Mitteilung der geänderten Abgabestelle wäre jedoch - zumal der BF bei seiner Einvernahme am 02.10.2003 dezidiert belehrt wurde, dass er verpflichtet ist, jede Änderung der Abgabestelle dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen, widrigenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt durchgeführt wird - kein minderer Grad des Versehens mehr und die Wiedereinsetzung daher ausgeschlossen.
14. Am 22.11.2010 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung E2 des Asylgerichtshofes zugeteilt.
15. Mit Schreiben vom 24.01.2011 ersuchte der Asylgerichtshof die Stadtgemeinde XXXX um Bekanntgabe von Details zu der vom BF am 22.08.2003 durchgeführten Wohnsitz-Abmeldung. In der Antwortmail vom 25.01.2011 übermittelte die Stadtgemeinde XXXX ein aufgrund einer telefonischen Anfrage des Asylgerichtshofes erstelltes Antwortschreiben vom 26.11.2010. Daraus ergeben sich keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Wohnsitz-Abmeldung des BF am 22.08.2003.15. Mit Schreiben vom 24.01.2011 ersuchte der Asylgerichtshof die Stadtgemeinde römisch 40 um Bekanntgabe von Details zu der vom BF am 22.08.2003 durchgeführten Wohnsitz-Abmeldung. In der Antwortmail vom 25.01.2011 übermittelte die Stadtgemeinde römisch 40 ein aufgrund einer telefonischen Anfrage des Asylgerichtshofes erstelltes Antwortschreiben vom 26.11.2010. Daraus ergeben sich keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Wohnsitz-Abmeldung des BF am 22.08.2003.
16. Am 17.08.2011 und am 05.10.2011 führte der Asylgerichtshof mit dem BF eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Bei der Beschwerdeverhandlung am 05.10.2011 wurden jene Beamtinnen des Bundesasylamtes als Zeuginnen befragt, welche die Einvernahme des BF am 02.10.2003 durchgeführt haben. Der ebenfalls als Zeuge geladene Bekannte des BF, welcher für ihn bei der Bekanntgabe des Wohnungswechsels beim Gemeindeamt XXXX begleitet haben soll, ist zur Beschwerdeverhandlung am 17.08.2010 mit Angabe von Gründen und am 05.10.2011 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.16. Am 17.08.2011 und am 05.10.2011 führte der Asylgerichtshof mit dem BF eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Bei der Beschwerdeverhandlung am 05.10.2011 wurden jene Beamtinnen des Bundesasylamtes als Zeuginnen befragt, welche die Einvernahme des BF am 02.10.2003 durchgeführt haben. Der ebenfalls als Zeuge geladene Bekannte des BF, welcher für ihn bei der Bekanntgabe des Wohnungswechsels beim Gemeindeamt römisch 40 begleitet haben soll, ist zur Beschwerdeverhandlung am 17.08.2010 mit Angabe von Gründen und am 05.10.2011 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF, der bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesasylamtes, des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Eingaben und Stellungnahmen des BF und durch persönliche Anhörung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und zeugenschaftliche Anhörung der Beamtinnen, die den BF im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen haben.
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er reiste bereits im Mai 2003 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte unmittelbar darauf den gegenständlichen Asylantrag. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 03.10.2003 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen, die gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 27.09.2005 gemäß § 71 Abs. 2 AVG sowie die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde stattgegeben und beide Bescheide des UBAS behoben. Dieser änderte daraufhin die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.08.2004 ab und wies mit Bescheid vom 27.10.2006 den Wiedereinsetzungsantrag des BF gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab sowie die Berufung vom 16.08.2004 gemäß § 63 Abs. 5 AVG zurück. Die wiederum beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen insoweit sie gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2006 gerichtet war, und insoweit stattgegeben und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als sie gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2006 gerichtet war, der die Berufung des BF als verspätet zurückgewiesen hat.2.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er reiste bereits im Mai 2003 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte unmittelbar darauf den gegenständlichen Asylantrag. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 03.10.2003 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen, die gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 27.09.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG sowie die Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde stattgegeben und beide Bescheide des UBAS behoben. Dieser änderte daraufhin die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.08.2004 ab und wies mit Bescheid vom 27.10.2006 den Wiedereinsetzungsantrag des BF gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab sowie die Berufung vom 16.08.2004 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zurück. Die wiederum beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen insoweit sie gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2006 gerichtet war, und insoweit stattgegeben und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als sie gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2006 gerichtet war, der die Berufung des BF als verspätet zurückgewiesen hat.
Aus der Begründung geht im Wesentlichen hervor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, entsprechende Erhebungen darüber zu führen, ob der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2003 ordnungsgemäß zugestellt wurde.
2.2. Nach dem Ergebnis des nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei der asylbehördlichen Einvernahme am 02.10.2003 seinen Wohnsitzwechsel von XXXX nach XXXX bekanntgegeben hat, was aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen keinen Eingang in das Protokoll gefunden hat.2.2. Nach dem Ergebnis des nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei der asylbehördlichen Einvernahme am 02.10.2003 seinen Wohnsitzwechsel von römisch 40 nach römisch 40 bekanntgegeben hat, was aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen keinen Eingang in das Protokoll gefunden hat.
3. Beweiswürdigung:
Den in der Beschwerdeverhandlung getätigten zeugenschaftlichen Aussagen jener Beamtinnen, die am 02.10.2003 mit dem BF die asylbehördlichen Einvernahme durchgeführt hatten, konnte nicht eindeutig entnommen werden, dass der BF seinen Wohnsitzwechsel nicht bekanntgegeben hätte. Die Zeuginnen erinnerten sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr explizit an die gegenständlichen Einvernahme. Andererseits erscheint es durchaus möglich, dass bei der asylbehördlichen Einvernahme am 02.10.2003 im elekronischen Asylwerberinformationssystem bereits ein Datensatz über den BF vorhanden war, der die zu Beginn des Asylverfahrens bekanntgegebene Adresse des BF enthielt und dass dieser Datensatz für die niederschriftliche Einvernahme am 02.10.2003 als gegeben verwendet wurde. Dies könnte zur Folge gehabt haben, dass eine Änderung bzw. Berichtigung des Wohnsitzwechsels unterblieben ist, obwohl der BF dies bei der Einvernahme erwähnt hatte. Jedenfalls war es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, die seinerzeitigen Vorgänge eindeutig zu klären. Im Zweifel geht daher der Asylgerichtshof davon aus, dass der Wohnsitzwechsel vom BF doch erwähnt wurde, ohne dass dies seinen Niederschlag im Protokoll gefunden hätte.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
4.2. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBL. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes1997, BGBl.I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.4.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 BGBL. römisch eins 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes1997, BGBl.I Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
4.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.4.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
4.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4.5. Das Bundesasylamt verfügte zunächst die Postzustellung des Bescheides vom 03.10.2003 zu eigenen Handen des unvertretenen BF an die aktenkundige Adresse. Die Postsendung wurde mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt rückgemittelt. Am 08.10.2003 stellte das BF durch Anfrage an das Zentrale Melderegister fest, dass der BF von der angegebenen Adresse bereits am 22.08.2003 abgemeldet wurde und zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht angemeldet war. Folglich verfügte das Bundesasylamt die Zustellung des genannten Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz 1982 durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch und machte dies durch Aushang am 08.10.2003 öffentlich bekannt (AS 155). Die Hinterlegung wurde mit 08.10.2003 beurkundet (AS 159). Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 27.10.2003 (AS 157) sei der Bescheid mit 23.10.2003 in Rechtskraft erwachsen.4.5. Das Bundesasylamt verfügte zunächst die Postzustellung des Bescheides vom 03.10.2003 zu eigenen Handen des unvertretenen BF an die aktenkundige Adresse. Die Postsendung wurde mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt rückgemittelt. Am 08.10.2003 stellte das BF durch Anfrage an das Zentrale Melderegister fest, dass der BF von der angegebenen Adresse bereits am 22.08.2003 abgemeldet wurde und zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht angemeldet war. Folglich verfügte das Bundesasylamt die Zustellung des genannten Bescheides gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch und machte dies durch Aushang am 08.10.2003 öffentlich bekannt (AS 155). Die Hinterlegung wurde mit 08.10.2003 beurkundet (AS 159). Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 27.10.2003 (AS 157) sei der Bescheid mit 23.10.2003 in Rechtskraft erwachsen.
Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht der Asylgerichtshof im Zweifel davon aus, dass der BF bei der asylbehördlichen Vernehmung am 02.10.2003 die Änderung seiner Abgabestelle bekanntgegeben oder zumindest erwähnt hat. Insofern mag es dahingestellt bleiben, ob der BF die meldebehördliche Anmeldung an der neuen Adresse erst am 04.12.2003 durchgeführt hat. Eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht von Antragstellern in Verwaltungsverfahren hinausgehende spezielle Mitwirkungspflicht von Asylwerbern im Asylverfahren war zu der gegebenen Zeit nicht ausdrücklich normiert. Folglich musste es genügen, dass der BF seine Wohnsitzänderung bei der asylbehördlichen Vernehmung bekanntgegeben hat.
Im Ergebnis war daher die vom Bundesasylamt verfügte Zustellung durch Hinterlegung im Akt nicht rechtmäßig und somit unwirksam. Der Bescheid vom 03.10.2003 wurde demnach bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und ist damit über den Asylantrag des BF vom 23.05.2003 mangels wirksamer Erlassung eines Bescheides noch nicht inhaltlich und rechtskräftig entschieden.
Der Berufung vom 13.08.2004 (die nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen ist) fehlt es an einem rechtlich existenten Anfechtungsgegenstand, weshalb diese zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, ZustellungZuletzt aktualisiert am
30.12.2011