Norm
AsylG 1997 §10Spruch
E18 254.767-2/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2011, Zl. 03 13.621-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2011, Zl. 03 13.621-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine armenische Staatsangehörige brachte am 12.5.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Ehegatten ein Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine armenische Staatsangehörige brachte am 12.5.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Ehegatten ein Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie damals im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf jene ihres Ehegatten beziehe.
I.2. Der Asylerstreckungsantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.10.2004, FZ: 03 13.621-BAT, gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen.römisch eins.2. Der Asylerstreckungsantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.10.2004, FZ: 03 13.621-BAT, gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 abgewiesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.11.2004 verspätet Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.11.2004 verspätet Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.4. Am 17.2.2009 brachte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Diesem wurde mit Bescheid des BAA vom 10.7.2009 Folge gegeben und der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.römisch eins.4. Am 17.2.2009 brachte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Diesem wurde mit Bescheid des BAA vom 10.7.2009 Folge gegeben und der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.5.2010, GZ. E18 254.767-0/2008-17E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des BAA behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.5.2010, GZ. E18 254.767-0/2008-17E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des BAA behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
I.6. Die BF wurde in der Folge vom BAA am 08.6.2010 niederschriftlich einvernommen, wobei sie ausdrücklich und unmissverständlich angab, dass sie eigene Fluchtgründe habe und hiermit einen eigenen Asylantrag stellen möchte (AS 323). Weitere niederschriftliche Einvernahmen der BF vor dem BAA folgten am 14.6.2010 sowie am 12.04.2011. Auch wurden vom BAA mehrere Anfragen an die Staatendokumentation durchgeführt.römisch eins.6. Die BF wurde in der Folge vom BAA am 08.6.2010 niederschriftlich einvernommen, wobei sie ausdrücklich und unmissverständlich angab, dass sie eigene Fluchtgründe habe und hiermit einen eigenen Asylantrag stellen möchte (AS 323). Weitere niederschriftliche Einvernahmen der BF vor dem BAA folgten am 14.6.2010 sowie am 12.04.2011. Auch wurden vom BAA mehrere Anfragen an die Staatendokumentation durchgeführt.
I.7. Der Asylerstreckungsantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.4.2011, FZ: 03 13.621-BAT, neuerlich gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen.römisch eins.7. Der Asylerstreckungsantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.4.2011, FZ: 03 13.621-BAT, neuerlich gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach § 7 oder § 9 AsylG eines der in § 10 Abs. 2 AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei. Da in concreto der Asylantrag des Gatten der BF, auf den sich ihr Erstreckungsantrag beziehe, gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei, liege im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vor.Rechtlich wurde ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach Paragraph 7, oder Paragraph 9, AsylG eines der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei. Da in concreto der Asylantrag des Gatten der BF, auf den sich ihr Erstreckungsantrag beziehe, gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden sei, liege im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG angeführten Angehörigen vor.
I.8. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde am 11.5.2011 fristgerecht Beschwerde beim BAA eingebracht.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde am 11.5.2011 fristgerecht Beschwerde beim BAA eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
Im Fall der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass ein Abspruch über den am 12.5.2003 gestellten Asylersteckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Ehegatten am 22.4.2011 durch das BAA nicht erfolgen hätte dürfen. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich ihrer Einvernahme am 08.06.2010 eindeutig davon gesprochen, dass ihre Probleme zwar im Zusammenhang mit dem Problem ihres Gatten stehen würden, jedoch hatte sie in dieser Einvernahme unmissverständlich einen eigenen Antrag auf Asyl gestellt (AS 323). Weiters wurde ausgeführt, dass ihre Gründe ihre Intimsphäre betreffen würden, wodurch die Anwesenheit des männlichen Dolmetschers für die BF unangenehm sei.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 14.06.2010 auch inhaltlich zu den Gründen ihres Asylantrages einvernommen (AS 405 ff.). Sie brachte neben den bereits bekannten Verfolgungshandlungen durch mehre unbekannte Männer, die den Aufenthaltsort des Gatten erfahren wollten, dabei auch vor, dass die von einem dieser Männer in ihrer eigenen Wohnung am 27.2.2003 vergewaltigt worden sei. Daraufhin sei die BF mit ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen.
Das Bundesasylamt hätte entsprechend seiner Manuduktionspflicht den von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gestellten Asylantrag auch inhaltlich prüfen müssen und nicht als bloßen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Ehegatten abhandeln dürfen.
Für das fortgesetzte Verfahren ist im gegenständlichen Asylverfahren festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin des M.R. (AIS-Zl. 03 13.620) ist. Das Asylverfahren des Gatten der BF wurde mittlerweile mit Bescheid des BAA vom 12.5.2011 rechtskräftig abgeschlossen, wobei auch ausgesprochen wurde, dass die Ausweisung des Gatten auf Dauer unzulässig ist.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
2. Rechtlich folgt:
2.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.2.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach dem Asylgesetz 1997 gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Absatz 2, leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Abs. 2 leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist gemäß Abs. 3 leg.cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Abs. 4 leg.cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Absatz 2, leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, ein, ist gemäß Absatz 3, leg.cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Absatz 4, leg.cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird.
Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2010, Zahl U 2197, 2198/09-17, in einem ähnlich gelagerten Fall deutlich ausgesprochen, dass trotz Vorliegens eigener Fluchtgründe und einer gänzlichen außer Acht Lassung dieser, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht von Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen wird.
Wenn in der hier vorliegenden Familienkonstellation die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe hat, ist der o.a. Bescheid vom 22.4.2011 schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil die die Beschwerdeführerin am 8.6.2010 unmissverständlich einen eigenen Asylantrag vor dem BAA gestellt hatte und somit das Bundesasylamt über einen falschen Gegenstand, nämlich über einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 leg. cit., abgesprochen hat.Wenn in der hier vorliegenden Familienkonstellation die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe hat, ist der o.a. Bescheid vom 22.4.2011 schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil die die Beschwerdeführerin am 8.6.2010 unmissverständlich einen eigenen Asylantrag vor dem BAA gestellt hatte und somit das Bundesasylamt über einen falschen Gegenstand, nämlich über einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, leg. cit., abgesprochen hat.
Da der o.a. Bescheid vom 22.04.2011 ohne die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 3, 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Da der o.a. Bescheid vom 22.04.2011 ohne die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen der Paragraphen 3, 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Es war daher sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
27.01.2012