Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 309304-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zl. 05 19.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, Zl. 05 19.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2005 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2005 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2005 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag mit Problemen, die er mit seinem "Firmenchef" gehabt habe, der ihm den Diebstahl von Flugzeugöl unterstellt habe. Da er, der Beschwerdeführer, nicht "vor Gericht stehen" habe wollen, sei er geflüchtet. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt.
2. In seiner Einvernahme am 25.11.2005 räumte der Beschwerdeführer u. a. ein, als Grund für die Asylantragstellung in Tschechien angegeben zu haben, dass er im Herkunftsstaat zu wenig Geld verdient habe. Auf die Frage, weshalb er in Tschechien nicht die Wahrheit gesagt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, befürchtet zu haben, dass seine Angaben an die usbekischen Behörden weitergeleitet würden.
3. In seiner Einvernahme am 30.8.2006 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seit dem Jahr 1996 bis zu seiner Ausreise im März 2004 bei einer Pilotenschule als Mechaniker und in der Folge als technischer Leiter beschäftigt gewesen zu sein. Im Jänner 2004 habe er den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Den von ihm angegebenen Familiennamen führe er seit dem Jahr 1996. Bis dahin habe er den Familiennamen M. geführt, der sein Geburtsname und der Familienname seiner Eltern sei. Befragt, weshalb er seinen Familiennamen geändert habe, führte der Beschwerdeführer aus, damit seine "deutschen Wurzeln" hinsichtlich seines "Aussiedlerantrages" bestätigen zu wollen. Sein nunmehriger Familienname sei der Name seines Großvaters. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Zuge einer Revision in seiner Firma im Jänner 2004 sei festgestellt worden, dass sich zu wenig Treibstoff in den einzelnen Flugzeugen befunden habe. Um Treibstoff zu sparen, sei der Verbrauch stets fehlerhaft dokumentiert worden. Der auf diese Weise eingesparte Treibstoff sei von den Vorgesetzten missbräuchlich für eigene Zwecke verwendet worden. Dabei seien bis zu 500 Liter Treibstoff je Flugzeug pro Woche abgezweigt worden. Dem Beschwerdeführer sei von den Prüfern "Mitwisserschaft" vorgeworfen worden. Auch sei ihm vorgehalten worden, dass er die Missstände nicht angezeigt habe. Der aus dem Verteidigungsministerium stammende Prüfer, ein Offizier, habe ihn sodann aufgefordert, "Schweigegeld" in Höhe von etwa 10.000,-- US-Dollar zu zahlen, um einer Anzeige zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch abgelehnt und sich lediglich zu einer Ratenzahlung bereit erklärt. In der Folge hätten sie sich geeinigt, dass der Beschwerdeführer die "Schulden" auf der Baustelle des Hauses des Prüfers abarbeiten würde. Dies habe der Beschwerdeführer zwar zunächst getan, sich sodann jedoch entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen, da es aus seiner Sicht nicht möglich gewesen wäre, die "Schulden" zu begleichen. Dies sei sein "einziger Fluchtgrund". Er habe seine Unschuld nicht beweisen können und sei vom Prüfer als "Sündenbock" herangezogen worden. Die Betankung der Flugzeuge habe überdies zu seinem Arbeitsbereich gezählt. An die vorgesetzte Stelle des Prüfers habe er sich nicht gewandt, da der Prüfer eine hohe Position bekleidet habe und eine solche Intervention daher "keinen Sinn" gehabt hätte. Die Frage, ob er sich an die Behörden seines Herkunftsstaates gewandt und rechtliche Schritte gegen den Prüfer eingeleitet bzw. um Unterstützung ersucht oder eine Anzeige erstattet habe, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, aufgrund schlechter Erfahrungen kein Vertrauen in die usbekischen Behörden gehabt zu haben. Die Angelegenheit sei auch nicht bei Gericht anhängig geworden. Die Frage, ob er noch weitere Probleme in seiner Firma gehabt habe, verneinte er ebenso wie die Frage, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe.
Zudem legte der Beschwerdeführer ein Diplom samt einem Auszug aus den Semester- und Prüfungsbüchern, eine Urkunde über eine Namensänderung, einen Führerschein, ein Wehrdienstbuch sowie zwei Zahlungsbestätigungen vor.
4. Mit in russischer Sprache handschriftlich verfasstem Schriftsatz vom 12.9.2006 legte der Beschwerdeführer Zeitungsberichte in Kopie vor und nahm zur allgemeinen Lage in Usbekistan Stellung.
5. Am 14.9.2006 teilte das Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck mit, dass sich bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten - dem Reisepass sowie dem Führerschein des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Ob diese Dokumente jedoch autorisiert ausgestellt bzw. rechtmäßig erlangt worden seien, könne nicht beurteilt werden.
6. Mit Schriftsatz vom 5.10.2006 übermittelte die Tschechische Republik - nach entsprechender Zustimmung des Beschwerdeführers - Aktenteile des asylrechtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers.
7. Mit Bescheid vom 28.12.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei und seine Rückkehr und Wohnsitznahme in Usbekistan möglich seien.7. Mit Bescheid vom 28.12.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei und seine Rückkehr und Wohnsitznahme in Usbekistan möglich seien.
Beweiswürdigend erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig: So habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, er habe mit seinem Chef einen Konflikt wegen gestohlenem Flugzeugöl gehabt und hätte daher vor Gericht stehen sollen, wogegen er im Widerspruch dazu in der Folge angegeben habe, er sei von einem Prüfer des Verteidigungsministeriums, der ihn der Abzweigung von Flugzeugöl bezichtigt habe, erpresst worden, Schweigegeld zu zahlen bzw. die "Schulden" am Bau von dessen Haus abzuarbeiten, um einer Anzeige zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe sein im Ergebnis unglaubwürdiges Vorbringen - insbesondere die Heranziehung seines Konfliktgegners als staatliches Organ - lediglich deshalb gesteigert, um einen Erklärungsansatz zu bieten, weshalb er sich - bei Annahme einer rechtswidrigen Vorgangsweise - nicht an die usbekischen Behörden gewandt habe, und überdies um einen Konnex zu einer rechtswidrigen staatlichen Vorgehensweise zu schaffen. Das Bundesasylamt ziehe aus dem gesamten Vorbringen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich den Schluss, dass, wenn überhaupt ein Diebstahlsvorwurf gegen den Beschwerdeführer seitens seines Chefs erhoben worden sei, dieser Vorwurf nicht grundlos erhoben worden sei, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich darauf schließen lasse, dass er "kein mit den Normen und Werten der Gesellschaft verbundener Mensch" bzw. "offenkundig" ein Mensch sei, der sich durch die Wegnahme fremden Eigentums rechtswidrig zu bereichern versuche. Eine gerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls stelle jedoch keinen Grund dar, Asyl zu erlangen. Vielmehr sei dies das legitime Recht eines jeden Staates, derartige Verhaltensweisen zu sanktionieren. Aus dem gesamten Vorbringen und Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich könne daher nur geschlossen werden, dass er den Antrag auf Gewährung von Asyl nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung im Bundesgebiet gestellt habe.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der behauptete Fluchtgrund mangels Glaubwürdigkeit nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werde. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe, zumal dort solche Konflikte nicht bestünden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als zulässig.
8. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere vorbrachte, bei der staatlichen Firma "XXXX", einer vom Verteidigungsministerium finanzierten Gesellschaft zur Förderung der Verteidigung, beschäftigt gewesen zu sein. Aufgabe der Firma sei die XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst als Mechaniker gearbeitet und sei in der Folge Leiter des technischen Services gewesen. Das Verhältnis zu seinem Chef sei sehr gespannt gewesen. In der Vergangenheit sei er zum einfachen Mechaniker degradiert worden; aufgrund seiner Kompetenz habe er jedoch wieder aufsteigen können. Sein Vorgesetzter habe angeordnet, den Treibstoffverbrauch der Übungsflugzeuge höher anzusetzen. Der dabei nicht verbrauchte Treibstoff sei aus den Flugzeugen herausgepumpt und in einen Tank gefüllt worden, den die Vorgesetzten für ihre Zwecke missbräuchlich gebraucht hätten.8. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere vorbrachte, bei der staatlichen Firma "XXXX", einer vom Verteidigungsministerium finanzierten Gesellschaft zur Förderung der Verteidigung, beschäftigt gewesen zu sein. Aufgabe der Firma sei die römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst als Mechaniker gearbeitet und sei in der Folge Leiter des technischen Services gewesen. Das Verhältnis zu seinem Chef sei sehr gespannt gewesen. In der Vergangenheit sei er zum einfachen Mechaniker degradiert worden; aufgrund seiner Kompetenz habe er jedoch wieder aufsteigen können. Sein Vorgesetzter habe angeordnet, den Treibstoffverbrauch der Übungsflugzeuge höher anzusetzen. Der dabei nicht verbrauchte Treibstoff sei aus den Flugzeugen herausgepumpt und in einen Tank gefüllt worden, den die Vorgesetzten für ihre Zwecke missbräuchlich gebraucht hätten.
Regelmäßig im Dezember - so der Beschwerdeführer weiter - habe ein Vertreter der staatlichen Revisionskommission aus dem Verteidigungsministerium die Richtigkeit des Technikeinsatzes sowie die Einhaltung der Normen des Treibstoffverbrauches und der arbeitsrechtlichen Sicherheitsbestimmungen überprüft. Im Dezember 2004 habe der Prüfer die erwähnten Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Treibstoffverbrauches festgestellt. Der Chef des Beschwerdeführers habe in der Folge bestritten, von derartigen Vorgängen in Kenntnis zu sein, und habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, die Missstände nicht gemeldet zu haben. Im Jänner 2005 sei der Prüfer neuerlich gekommen und habe vom Beschwerdeführer die Zahlung von 10.000,-- Dollar verlangt. Sollte er nicht zahlen, drohe ihm eine Anzeige, was eine weitaus höhere Summe an Schadensgutmachung sowie eine Freiheitsstrafe zur Folge gehabt hätte. Um eine Anzeige abzuwenden, habe er zugestimmt. Der Prüfer habe nun regelmäßig von ihm verlangt, Treibstoff aus dem Tank abzuzweigen, sowie die "Schulden" beim Bau seines Hauses abzuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe daher bis zu seiner Flucht von Montag bis Freitag in seiner Firma und von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag am Haus des Prüfers gearbeitet. Er habe sich weder an die Polizei noch an das Gericht wenden können, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die Aussagen seines Chefs oder des Prüfers zu widerlegen und es überdies in seinem Herkunftsstaat üblich sei, dass jener, der viel Bestechungsgeld aufwende, Recht erhalte. Er habe hinsichtlich der in seiner Heimat bestehenden Korruption der Polizei bereits ausreichend Erfahrung gesammelt, die sich auch mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes decke, wonach die usbekischen Behörden lediglich eingeschränkt funktionsfähig seien und Misshandlungen durch die Polizei nicht ausgeschlossen werden könnten, da es keine unabhängige Rechtsprechung gebe und die gesamte Strafjustiz mit Mängeln behaftet sei.
Was seine Einvernahme am 30.8.2006 vor dem Bundesasylamt anbelangt, habe sich die anwesende Dolmetscherin ihm gegenüber in ihrer Gestik und ihren Anmerkungen sehr ironisch und spöttisch verhalten und habe auf seine Antworten so reagiert, als erzähle er "Märchen". Wenn er seine Antworten näher erläutern habe wollen, habe sie ihm mitgeteilt, dass er dies nicht erzählen brauche. Sie habe einen "sehr befangenen Eindruck" gemacht und dadurch das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Im Zuge seiner ersten Einvernahmen sei er zudem aufgefordert worden, seinen Fluchtgrund lediglich mit einem kurzen Satz darzulegen. Es sei ihm jedoch keine Möglichkeit geboten worden, die Schwierigkeiten mit seinem Chef näher zu erläutern. Mit der Feststellung, dass eine gerichtliche Verfolgung wegen Diebstahls kein Grund für die Gewährung für Asyl, sondern das legitime Recht eines jeden Staates zur Sanktion derartiger Verhaltensweisen darstelle, kehre die belangte Behörde seinen Fluchtgrund in das Gegenteil um und unterstelle ihm in nicht nachvollziehbarer Weise, dass er Treibstoff gestohlen habe und sich lediglich der gerechten Strafe entziehen wolle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Die belangte Behörde begründet ihre verfahrensentscheidende Annahme von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens im Rahmen ihrer äußerst kurzen Beweiswürdigung im Wesentlichen ausschließlich mit einem einzigen Widerspruch, der aus einer Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 22.11.2005 mit jenen in der Einvernahme vom 30.8.2006 resultiert. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers in der ersten dieser Einvernahmen - nach ausdrücklicher Belehrung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer kurzen Angabe der Gründe (AS 45) - jedoch sehr knapp gehalten waren und die inhaltliche Divergenz einerseits lediglich einen einzigen Aspekt betrifft (nämlich die Erwähnung des "Firmenchefs") und sich andererseits auch nicht derart gestaltet, dass eine (plausible) Auflösung des Widerspruches ausgeschlossen erscheint (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Beschwerdeschrift [AS 361]), vermag dieser Hinweis des Bundesasylamtes die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe - jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium - nicht zu tragen.
Hinzu kommt, dass die belangte Behörde diesen von ihr als maßgeblich eingeschätzten Widerspruch auch nicht dem Beschwerdeführer vorgehalten hat; mit dieser Unterlassung hat die belangte Behörde auch verabsäumt abzuklären, ob sich die erwähnte Divergenz als lediglich ergänzungsbedürftiges Detail einer wahrheitsgemäßen Fluchtgeschichte oder als Indiz für das Vorliegen eines wahrheitswidrigen Konstruktes erweist.
4.2 Angesichts dieser Umstände fällt umso mehr ins Gewicht, dass die zur Entscheidung berufene Organwalterin der belangten Behörde - Mag. XXXX - bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers am 22.11.2005, am 25.11.2005 sowie am 30.8.2006 nicht anwesend war und somit persönlich gar keinen Eindruck über die Aussagen des Beschwerdeführers gewinnen konnte (die Einvernahme am 22.11.2005 und am 25.11.2005 wurde von Organwalterin XXXX als Leiterin der Amtshandlung und jene am 30.8.2006 von Organwalter XXXX durchgeführt).4.2 Angesichts dieser Umstände fällt umso mehr ins Gewicht, dass die zur Entscheidung berufene Organwalterin der belangten Behörde - Mag. römisch 40 - bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers am 22.11.2005, am 25.11.2005 sowie am 30.8.2006 nicht anwesend war und somit persönlich gar keinen Eindruck über die Aussagen des Beschwerdeführers gewinnen konnte (die Einvernahme am 22.11.2005 und am 25.11.2005 wurde von Organwalterin römisch 40 als Leiterin der Amtshandlung und jene am 30.8.2006 von Organwalter römisch 40 durchgeführt).
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 ist der Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Bereits in der älteren Judikatur zum AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass durch die Bestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs des Bundesasylamtes zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers im besonderen Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben werde (VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308). Dass im vorliegenden Fall ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand mit der gewählten Vorgangsweise abgewendet worden wäre, lässt sich dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt nicht entnehmen (vgl. auch VwGH 30.8.2005, 2004/01/0602). Der - aus dem Aktenvermerk vom 28.12.2006 ersichtliche - Umstand, wonach der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes zwischenzeitlich aus dem Amt geschieden sei, vermag im gegenständlichen Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer der im angefochtenen Bescheid angeführte (allfällige) Widerspruch nicht vorgehalten wurde, nicht zu überzeugen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die zur Entscheidung berufene Organwalterin aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der Einvernahme zu einer anderen Einschätzung der Aussagen, weiteren Befragungen zum Sachverhalt und somit zu anderen Feststellungen im angefochtenen Bescheid gelangen hätte können.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 ist der Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Bereits in der älteren Judikatur zum AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass durch die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs des Bundesasylamtes zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers im besonderen Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben werde (VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308). Dass im vorliegenden Fall ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand mit der gewählten Vorgangsweise abgewendet worden wäre, lässt sich dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt nicht entnehmen vergleiche auch VwGH 30.8.2005, 2004/01/0602). Der - aus dem Aktenvermerk vom 28.12.2006 ersichtliche - Umstand, wonach der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes zwischenzeitlich aus dem Amt geschieden sei, vermag im gegenständlichen Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer der im angefochtenen Bescheid angeführte (allfällige) Widerspruch nicht vorgehalten wurde, nicht zu überzeugen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die zur Entscheidung berufene Organwalterin aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der Einvernahme zu einer anderen Einschätzung der Aussagen, weiteren Befragungen zum Sachverhalt und somit zu anderen Feststellungen im angefochtenen Bescheid gelangen hätte können.
4.3 Darüber hinaus hat die belangte Behörde keine hinreichenden Feststellungen über die Effektivität der staatlichen Exekutive (insbesondere bei Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gegen korrupte Angehörige der staatlichen Behörden) in Usbekistan getroffen. Somit fehlen entsprechende nachvollziehbare Feststellungen, anhand derer überhaupt erst beurteilt werden kann, ob die Schilderungen und (Rückkehr-)Befürchtungen des Beschwerdeführers einen realen Hintergrund haben.
In ihren - im Umfang äußerst knapp geratenen - Länderfeststellungen hat die belangte Behörde auch gänzlich unterlassen, Länderberichte zur Situation von Rückkehrern in Usbekistan einzubeziehen. Sie hat sich nicht einmal ansatzweise mit der in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen maßgeblichen Lage in Usbekistan bezüglich dieser Thematik auseinandergesetzt und demzufolge auch nicht geprüft, ob, und wenn ja, welche Sanktionen der Beschwerdeführer zu erwarten hätte, sollte er nach Ablehnung seines Asylantrages zwangsweise nach Usbekistan zurückkehren müssen.
4.4 Im Übrigen ist zu bemerken, dass - soweit das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung andeutet, der Beschwerdeführer könnte tatsächlich einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Diebstahls in Usbekistan ausgesetzt sein - eine solche Annahme nähere Ermittlungen über das Strafmaß der in Frage kommenden Straftatbestände sowie entsprechende Länderfeststellungen über die Haftbedingungen in Usbekistan, die den Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung zu einer Haftstrafe erwarten würden, erforderlich machen würde.
Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.
4.5 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.5 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Usbekistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
15.12.2011