Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A6 307.725-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2011, Zl. 11 06.997-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2011, Zl. 11 06.997-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 21.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger des Sudan, einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 21.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger des Sudan, einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer zunächst am 26.10.2006 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 07.11.2006 und am 08.11.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, in Sierra Leone geboren worden, jedoch sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Als er mit seinen Eltern und seinem Bruder von Sierra Leone in das Heimatland seiner Eltern, den Sudan, zurückgekehrt wäre, seien sämtliche Familienmitglieder von sudanesischen Kämpfern mitgenommen und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Seinem Bruder und ihm sei schließlich die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu den länderkundlichen Gegebenheiten rund um Sierra Leone und den Sudan befragt und ihm schließlich aufgrund seiner vagen und tatsachenwidrigen Angaben vorgehalten, dass er offensichtlich die Behörde hinsichtlich seiner Herkunft täuschen wollte. Sodann führte er aus, dass ihm geraten worden wäre, nicht seine nigerianische Staatsangehörigkeit anzugeben. Er korrigierte seine persönlichen Angaben dahingehend, aus Nigeria zu stammen und XXXX zu heißen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er nunmehr zusammengefasst aus, dass sein Vater Mitglied der MASSOB gewesen wäre. Eines Tages sei eine Gruppe von Polizisten gekommen und hätte den Vater mitgenommen. Aus Angst, ebenfalls mitgenommen zu werden, hätte er das Land verlassen.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer zunächst am 26.10.2006 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 07.11.2006 und am 08.11.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, in Sierra Leone geboren worden, jedoch sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Als er mit seinen Eltern und seinem Bruder von Sierra Leone in das Heimatland seiner Eltern, den Sudan, zurückgekehrt wäre, seien sämtliche Familienmitglieder von sudanesischen Kämpfern mitgenommen und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Seinem Bruder und ihm sei schließlich die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu den länderkundlichen Gegebenheiten rund um Sierra Leone und den Sudan befragt und ihm schließlich aufgrund seiner vagen und tatsachenwidrigen Angaben vorgehalten, dass er offensichtlich die Behörde hinsichtlich seiner Herkunft täuschen wollte. Sodann führte er aus, dass ihm geraten worden wäre, nicht seine nigerianische Staatsangehörigkeit anzugeben. Er korrigierte seine persönlichen Angaben dahingehend, aus Nigeria zu stammen und römisch 40 zu heißen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er nunmehr zusammengefasst aus, dass sein Vater Mitglied der MASSOB gewesen wäre. Eines Tages sei eine Gruppe von Polizisten gekommen und hätte den Vater mitgenommen. Aus Angst, ebenfalls mitgenommen zu werden, hätte er das Land verlassen.
Am 14.11.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab er an, keine Verwandten in Österreich zu haben und in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.
I.3. Mit Bescheid vom 16.11.2006, Zahl 06 11.432 EAST Ost, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. nicht zuerkennt und diese Entscheidung gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäßrömisch eins.3. Mit Bescheid vom 16.11.2006, Zahl 06 11.432 EAST Ost, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. nicht zuerkennt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß
§ 38 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als absolut unglaubwürdig zu beurteilen sei, da dieses darauf abzielte, die wahre Identität des Beschwerdeführers vor der Behörde zu verschleiern. Das Bundesasylamt verwies weiters auf seine Unkenntnisse zu Sierra Leone und dem Sudan und hielt fest, dass sowohl die angegebene Bedrohungssituation im Sudan als auch in Nigeria aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht der Realität entspräche.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als absolut unglaubwürdig zu beurteilen sei, da dieses darauf abzielte, die wahre Identität des Beschwerdeführers vor der Behörde zu verschleiern. Das Bundesasylamt verwies weiters auf seine Unkenntnisse zu Sierra Leone und dem Sudan und hielt fest, dass sowohl die angegebene Bedrohungssituation im Sudan als auch in Nigeria aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht der Realität entspräche.
I.4. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 17.11.2006 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Berufung und betonte darin, dass er entgegen der Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle, da ihm in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.römisch eins.4. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 17.11.2006 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Berufung und betonte darin, dass er entgegen der Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle, da ihm in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
I.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.02.2007, Zahl 307.725-C1/3E-XII/05/06, wurde die erstinstanzliche Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens in allen Spruchpunkten bestätigt.römisch eins.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.02.2007, Zahl 307.725-C1/3E-XII/05/06, wurde die erstinstanzliche Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens in allen Spruchpunkten bestätigt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2007 im Wege der Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.6. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde schließlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zahl 2007/01/0325-11, abgelehnt.römisch eins.6. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde schließlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zahl 2007/01/0325-11, abgelehnt.
I.7. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 10.07.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich zuvor im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf den Namen XXXX, ausgewiesen hatte und daraufhin festgenommen sowie in Schubhaft genommen worden war.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 10.07.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich zuvor im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf den Namen römisch 40 , ausgewiesen hatte und daraufhin festgenommen sowie in Schubhaft genommen worden war.
Am darauffolgenden Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer er sich darauf berief, im Februar 2010 von seiner Mutter telefonisch erfahren zu haben, dass seine Familie von Nigeria in den Sudan übersiedeln würde. Bei einer Rückkehr hätte er daher niemanden in Nigeria. Sein Vater würde in Nigeria wegen seiner politischen Vergangenheit gesucht und der Beschwerdeführer würde dieselben Probleme bekommen, wie sein Vater. Neue Gründe für seine Antragstellung hätte er nicht. Seine alten Asylgründe seien immer noch aufrecht. Zu seiner privaten Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine slowakische Freundin hätte und mit dieser seit acht Monaten zusammen wäre. Weiters sei sie im fünften Monat von ihm schwanger. In Österreich hätte sie keinen Wohnsitz und käme sie den Beschwerdeführer lediglich in Österreich besuchen.Am darauffolgenden Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, anlässlich derer er sich darauf berief, im Februar 2010 von seiner Mutter telefonisch erfahren zu haben, dass seine Familie von Nigeria in den Sudan übersiedeln würde. Bei einer Rückkehr hätte er daher niemanden in Nigeria. Sein Vater würde in Nigeria wegen seiner politischen Vergangenheit gesucht und der Beschwerdeführer würde dieselben Probleme bekommen, wie sein Vater. Neue Gründe für seine Antragstellung hätte er nicht. Seine alten Asylgründe seien immer noch aufrecht. Zu seiner privaten Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine slowakische Freundin hätte und mit dieser seit acht Monaten zusammen wäre. Weiters sei sie im fünften Monat von ihm schwanger. In Österreich hätte sie keinen Wohnsitz und käme sie den Beschwerdeführer lediglich in Österreich besuchen.
Am 14.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 14.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.8. Mit Schriftsatz vom 15.07.2011 gab der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt und wies darauf hin, dass im Erstverfahren eine Asylprüfung in Bezug auf den Sudan stattgefunden hätte, nicht jedoch in Bezug auf Nigeria. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Bescheides nach § 68 AVG lägen daher nicht vor.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 15.07.2011 gab der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt und wies darauf hin, dass im Erstverfahren eine Asylprüfung in Bezug auf den Sudan stattgefunden hätte, nicht jedoch in Bezug auf Nigeria. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 68, AVG lägen daher nicht vor.
I.9. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und bekräftigte er dabei in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie eines Rechtsberaters neuerlich seine nigerianische Staatsangehörigkeit und führte er weiters aus, dass sein Problem noch immer dasselbe wie im Erstverfahren sei. Von einer Freundin hätte er erfahren, dass seine Eltern nicht mehr in Nigeria wären und die Polizei nach ihnen suchte. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Mutter von Moslems in Jos zu Tode gesteinigt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin versucht, Selbstmord zu begehen. Zu seiner privaten Situation in Österreich gab er an, dass er eine namentlich näher bezeichnete slowakische Freundin hätte, die abwechselnd in der Slowakei und in Österreich lebte. Während ihres Aufenthaltes in Österreich würde sie bei einem Freund wohnen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine Freundin im achten Monat schwanger wäre und legte in diesem Zusammenhang einen slowakischen Mutter-Kind-Pass vor. Eine gemeinsame Unterkunft - so der Beschwerdeführer weiter - hätten sie nicht; sie würde ihn jedoch finanziell unterstützen. Er hätte keine Deutschkurse besucht, spräche jedoch ein bisschen Deutsch. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht und hätte er auch kein Eigentum in Österreich erworben.römisch eins.9. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und bekräftigte er dabei in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie eines Rechtsberaters neuerlich seine nigerianische Staatsangehörigkeit und führte er weiters aus, dass sein Problem noch immer dasselbe wie im Erstverfahren sei. Von einer Freundin hätte er erfahren, dass seine Eltern nicht mehr in Nigeria wären und die Polizei nach ihnen suchte. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Mutter von Moslems in Jos zu Tode gesteinigt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin versucht, Selbstmord zu begehen. Zu seiner privaten Situation in Österreich gab er an, dass er eine namentlich näher bezeichnete slowakische Freundin hätte, die abwechselnd in der Slowakei und in Österreich lebte. Während ihres Aufenthaltes in Österreich würde sie bei einem Freund wohnen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine Freundin im achten Monat schwanger wäre und legte in diesem Zusammenhang einen slowakischen Mutter-Kind-Pass vor. Eine gemeinsame Unterkunft - so der Beschwerdeführer weiter - hätten sie nicht; sie würde ihn jedoch finanziell unterstützen. Er hätte keine Deutschkurse besucht, spräche jedoch ein bisschen Deutsch. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht und hätte er auch kein Eigentum in Österreich erworben.
I.10. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.09.2011, Zahl 11 06.997 - EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.römisch eins.10. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.09.2011, Zahl 11 06.997 - EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keiner neuen, inhaltlichen Entscheidung zugänglich wäre und kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Der Beschwerdeführer hätte sein bisheriges Vorbringen wissentlich auf falsche Angaben in Bezug auf seine Identität und sein Fluchtvorbringen gestützt. In Bezug auf die geltend gemachte Beziehung zu der slowakischen Staatsangehörigen, welche im achten Monat von ihm schwanger sei, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer besagte Beziehung erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens eingegangen wäre.
I.11. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 21.09.2011 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 28.09.2011 fristgerecht im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eingebrachte Beschwerde. Darin betonte der Beschwerdeführer, dass eine gravierende Änderung zum Vorverfahren eingetreten sei, zumal er ursprünglich aufgrund seiner MASSOB-Mitgliedschaft nur durch die Polizei verfolgt worden wäre, ihm nunmehr jedoch auch durch Moslems der Tod drohte. Zudem hätte das Bundesasylamt seine Lebensgemeinschaft mit der slowakischen Freundin unrichtig bewertet, da er mit Geburt seines Kindes in der Slowakei aufenthaltsberechtigt sei und infolgedessen auch nach Österreich einreisen dürfte.römisch eins.11. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 21.09.2011 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 28.09.2011 fristgerecht im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eingebrachte Beschwerde. Darin betonte der Beschwerdeführer, dass eine gravierende Änderung zum Vorverfahren eingetreten sei, zumal er ursprünglich aufgrund seiner MASSOB-Mitgliedschaft nur durch die Polizei verfolgt worden wäre, ihm nunmehr jedoch auch durch Moslems der Tod drohte. Zudem hätte das Bundesasylamt seine Lebensgemeinschaft mit der slowakischen Freundin unrichtig bewertet, da er mit Geburt seines Kindes in der Slowakei aufenthaltsberechtigt sei und infolgedessen auch nach Österreich einreisen dürfte.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.
Voraussetzung für eine Zurückweisung gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache ist die tatsächliche Identität der Sache. Offenkundig geht die belangte Behörde von einer solchen Identität aus, zumal sie selbst vermeint, dass keine neue, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Dabei erscheint aber auf der anderen Seite wenig plausibel, weshalb die belangte Behörde im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang eine zielstaatsbezogene Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria ausspricht, obwohl sie - und in der Folge auch der Unabhängige Bundesasylsenat - im ersten Rechtsgang auf Grundlage des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ohne Feststellung eines Herkunftsstaates den subsidiären Schutz verweigert und demgemäß auch die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen vorgenommen hatte.Voraussetzung für eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache ist die tatsächliche Identität der Sache. Offenkundig geht die belangte Behörde von einer solchen Identität aus, zumal sie selbst vermeint, dass keine neue, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Dabei erscheint aber auf der anderen Seite wenig plausibel, weshalb die belangte Behörde im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang eine zielstaatsbezogene Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria ausspricht, obwohl sie - und in der Folge auch der Unabhängige Bundesasylsenat - im ersten Rechtsgang auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ohne Feststellung eines Herkunftsstaates den subsidiären Schutz verweigert und demgemäß auch die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen vorgenommen hatte.
Es ist jedenfalls verfehlt, von entschiedener Sache auszugehen - und damit konkret aufgrund der verschieden geltend gemachten Identitäten von einem nicht feststellbaren
Herkunftsstaat -, gleichzeitig aber in Abweichung des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eine Ausweisung nach Nigeria auszusprechen.
Abschließend ist noch zu bemerken, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren die zwischenzeitig angeblich eingetretene Geburt des Kindes des Beschwerdeführers näher zu erörtern und in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung mit zu berücksichtigen haben wird, ebenso wie das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in Nigeria die Verfolgung durch Moslems drohe.
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 22.11.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 22.11.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.02.2012