Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B7 421.482-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Mazedonien, vom 21.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zl. 11 10.580-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Mazedonien, vom 21.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zl. 11 10.580-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und - je nach Vorbringen - der mazedonischen Volksgruppe oder aber der Volksgruppe der Roma anzugehören. Er reiste seinem Vorbringen zu Folge am 11.09.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, legal unter Verwendung von mazedonischen Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die genannten Familienangehörigen am 14.09.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und - je nach Vorbringen - der mazedonischen Volksgruppe oder aber der Volksgruppe der Roma anzugehören. Er reiste seinem Vorbringen zu Folge am 11.09.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , legal unter Verwendung von mazedonischen Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die genannten Familienangehörigen am 14.09.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.09.2011 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, die Reise sei legal mit den Reisepässen erfolgt, auch die Kinder hätten eigene Reisepässe. Von
12. bis 14.09.2011 habe die Familie in Wien in einem Park übernachtet, erst am 14.09.2011 hätten sie ihre Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie Mazedonien verlassen, weil die älteste Tochter krank sei. Sie habe in unregelmäßigen Abständen (manchmal einmal am Tag, manchmal auch wieder erst nach drei Tagen) epileptische Anfälle und es könne ihr von den mazedonischen Ärzten nicht geholfen werden. Sie seien in Mazedonien, XXXX, bei Ärzten gewesen, aber die hätten nicht helfen können. Sie hätten erfahren, dass der Tochter eventuell im Ausland geholfen werden könnte, aus diesem Grund hätten sie sich entschieden, nach Österreich zu reisen und ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie seien mit ihrer Tochter in Österreich aber noch nicht beim Arzt gewesen, sie hätten nämlich erfahren, dass sie zuerst einen Asylantrag stellen müssten und dann erst ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Für eine private Behandlung fehle ihnen das Geld. Sie würden ihr Asylverfahren abwarten und in der Zwischenzeit die Tochter ärztlich behandeln wollen. Wenn die Tochter einigermaßen gesund sei, würden sie wieder nach Mazedonien zurückkehren. Sie hätten zu Hause die Kontakte nicht abgebrochen, sie würden zu Hause ein Mehrfamilienhaus besitzen und könnten jederzeit wieder nach Mazedonien zurückkehren. Das Interesse am Aufenthalt in Österreich liege einzig und alleine an der Gesundheit ihrer Tochter XXXX. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würden sie nichts befürchten, sie würden lediglich bis zur Heilung der Tochter in Österreich bleiben wollen.12. bis 14.09.2011 habe die Familie in Wien in einem Park übernachtet, erst am 14.09.2011 hätten sie ihre Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie Mazedonien verlassen, weil die älteste Tochter krank sei. Sie habe in unregelmäßigen Abständen (manchmal einmal am Tag, manchmal auch wieder erst nach drei Tagen) epileptische Anfälle und es könne ihr von den mazedonischen Ärzten nicht geholfen werden. Sie seien in Mazedonien, römisch 40 , bei Ärzten gewesen, aber die hätten nicht helfen können. Sie hätten erfahren, dass der Tochter eventuell im Ausland geholfen werden könnte, aus diesem Grund hätten sie sich entschieden, nach Österreich zu reisen und ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie seien mit ihrer Tochter in Österreich aber noch nicht beim Arzt gewesen, sie hätten nämlich erfahren, dass sie zuerst einen Asylantrag stellen müssten und dann erst ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Für eine private Behandlung fehle ihnen das Geld. Sie würden ihr Asylverfahren abwarten und in der Zwischenzeit die Tochter ärztlich behandeln wollen. Wenn die Tochter einigermaßen gesund sei, würden sie wieder nach Mazedonien zurückkehren. Sie hätten zu Hause die Kontakte nicht abgebrochen, sie würden zu Hause ein Mehrfamilienhaus besitzen und könnten jederzeit wieder nach Mazedonien zurückkehren. Das Interesse am Aufenthalt in Österreich liege einzig und alleine an der Gesundheit ihrer Tochter römisch 40 . Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würden sie nichts befürchten, sie würden lediglich bis zur Heilung der Tochter in Österreich bleiben wollen.
Am 19.09.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der mazedonischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich in den wesentlichen Passagen wie folgt:
Einvernahme am 19.09.2011:
"Frage: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechend Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
Antwort: Ja.
Frage: Welcher Volksgruppe gehören sie an?
Antwort: Roma und Moslem.
Frage: Können sie Personaldokumente vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?
Antwort: Ich habe einen Reisepass, den kann ich ihnen vorlegen. Weitere Dokumente habe ich nicht.
Frage: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?
Antwort: In der Stadt XXXX. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von meiner Geburt an bis zur Ausreise am 12.09.2011 wohnhaft war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur dort wohnhaft war, ich war auch sonst die woanders aufhältig.Antwort: In der Stadt römisch 40 . Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von meiner Geburt an bis zur Ausreise am 12.09.2011 wohnhaft war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur dort wohnhaft war, ich war auch sonst die woanders aufhältig.
Frage: Mit wem haben sie dort gewohnt?
Antwort: Mit meinen Eltern, meinem Bruder, der ist verheiratet und hat zwei Kinder und meiner Schwester, sowie meiner Gattin und meinen drei Kindern. Meine Familie wohnt noch immer dort. Sonst hat dort niemand gewohnt.
Frage: Wie waren ihre Lebensumstände?
Antwort: Schlecht.
Frage: Wovon haben sie zuletzt gelebt?
Antwort: Ich ging Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft nach. Ich habe auch sonst alle Tätigkeiten angenommen. Für meine kleine Tochter habe ich für ihre medizinischen Bedürfnisse finanzielle staatliche Unterstützung bekommen. Aus den Einkünften meiner Beschäftigung musste ich meinen Lebensunterhalt bestreiten.
Frage: Welchen Beruf haben sie erlernt?
Antwort: Keinen.
Frage: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
Antwort: Nein.
Frage: Verfügen Sie über Barmittel?
Antwort: Nein.
Frage: Weshalb nicht?
Antwort: Weil ich alles für die Finanzierung der Reise aus Mazedonien bis nach Österreich brauchte.
Frage: Wie haben Sie sich die Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich vorgestellt?
Antwort: Ich dachte hier durch die Antragstellung ohnehin versorgt zu werden.
Frage: Wie sind sie ausgereist?
Antwort: Legal mit dem Linienbus der von Mazedonien nach Österreich fährt. Ich habe insgesamt ¿ 300,- für die ganze Familie bezahlt.
Frage: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
Antwort: Wegen der Krankheit meiner Tochter. In Mazedonien herrscht derzeit die Krise und man kann mein Kind dort nicht heilen. Sie leidet an Epilepsie. Sie kann sich auch nicht selbst anziehen. Es ist dort keine Fabrik geöffnet und alles wird privat gemacht. Das ist alles, ich bin nur wegen meiner Tochter und wegen der Krise hier.
Frage: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Sie befinden sich also wegen der Krankheit ihrer Tochter, sowie aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich, ist das korrekt?
Antwort: Ja.
Frage: Seit wann leidet ihre Tochter an Epilepsie?
Antwort: Schon seit ihrer Geburt.
Frage: Wer hat diese Krankheit festgestellt?
Antwort: Ein Arzt in XXXX. Das war in einem Krankenhaus im Jahr 2008.Antwort: Ein Arzt in römisch 40 . Das war in einem Krankenhaus im Jahr 2008.
Frage: Hat ihre Tochter Medikamente erhalten?
Antwort: Ja, XXXX nimmt Medikamente. Sie nimmt Lamal, das sind Tabletten. Diese Tabletten nimmt sie regelmäßig. Mein Sohn XXXX muss einen Spray gegen Asthma nehmen, den nimmt er auch regelmäßig. Meine Frau hat die Befunde, da steht alles drinnen.Antwort: Ja, römisch 40 nimmt Medikamente. Sie nimmt Lamal, das sind Tabletten. Diese Tabletten nimmt sie regelmäßig. Mein Sohn römisch 40 muss einen Spray gegen Asthma nehmen, den nimmt er auch regelmäßig. Meine Frau hat die Befunde, da steht alles drinnen.
Frage: Wer aus ihrer Familie geht einer Beschäftigung nach?
Antwort: Mein Bruder geht derselben Beschäftigung wie ich nach. Auf Nachfrage gebe ich an, dass alle in der Familie derselben Beschäftigung wie ich nachgehen.
Frage: Was würden sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten?
Antwort: Ich habe nichts zu befürchten, unsere Wohnverhältnisse sind aber beengt. In Mazedonien herrscht die Krise und ich würde keine Arbeit finden, bzw. meine Gelegenheitsarbeiten weiter führen müssen.
Frage: Welche Erwartungen haben sie in Österreich?
Antwort: Ich stelle mir nichts Konkretes vor, ich würde aber jede Hilfe annehmen und wenn es möglich wäre, würde ich gerne hier bleiben.
Frage: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
Antwort: Nein. Ich bin überhaupt zum ersten Mal im Ausland.
Frage: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
Antwort: Nein.
Frage: Wovon leben sie?
Antwort: Bundesbetreuung.
Frage: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
Antwort: Ich bin verheiratet, habe aber sonst keine Kontakte in Österreich.
Frage: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
Antwort: Nein.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten oder sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und meine Geschwister, sowie viele Tanten und Onkeln.
Frage: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Antwort: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen?
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
Antwort: Nein.
Während ihrer Einvernahme am 19.09.2010 beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, wurden ihnen Länderfeststellungen vorgehalten, zu denen sie folgende Stellungnahme abgeben wollten:
Antwort: Was die medizinische Behandlung betrifft möchte ich sagen, dass die angegebenen Informationen nicht stimmen und wir, also die Roma, nicht dieselbe Behandlung bekommen wie andere Mitbürger. Wenn wir kein Geld haben, werden wir überhaupt nicht beachtet. Wir haben von dem Gesundheitssystem in Mazedonien nichts."
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, welche ebenfalls am 19.09.2011 erfolgte, Folgendes an:
"Frage: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechend Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
Antwort: Ja.
Frage: Welcher Volksgruppe gehören sie an?
Antwort: Roma und Moslem.
Frage: Können sie Personaldokumente vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?
Antwort: Ich habe einen Reisepass und eine Heiratsurkunde, die kann ich ihnen vorlegen. Weitere Dokumente habe ich nicht.
Frage: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?
Antwort: In der Stadt XXXX. Dabei handelt es sich um das Elternhaus meines Gatten, indem ich glaublich von 1997 an, jedoch von meiner Verehelichung an bis zur Ausreise am 12.09.2011 wohnhaft war. Davor wohnte ich in meinem Elternhaus welches sich ebenfalls in XXXX, nicht weit von meiner letzten Wohnadresse entfernt befunden hat. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur an diesen beiden Adressen wohnhaft war, ich war auch sonst die woanders aufhältig, ich war jedoch von 1989 bis 1995 mit meinen Eltern in Deutschland aufhältig.Antwort: In der Stadt römisch 40 . Dabei handelt es sich um das Elternhaus meines Gatten, indem ich glaublich von 1997 an, jedoch von meiner Verehelichung an bis zur Ausreise am 12.09.2011 wohnhaft war. Davor wohnte ich in meinem Elternhaus welches sich ebenfalls in römisch 40 , nicht weit von meiner letzten Wohnadresse entfernt befunden hat. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich immer nur an diesen beiden Adressen wohnhaft war, ich war auch sonst die woanders aufhältig, ich war jedoch von 1989 bis 1995 mit meinen Eltern in Deutschland aufhältig.
Frage: Mit wem haben sie dort gewohnt?
Antwort: Mit meinen Schwiegereltern, meinem Schwager, der ist verheiratet und hat zwei Kinder und meiner Schwägerin, sowie meinem Gatten und meinen drei Kindern. Die Familie meines Gatten sowie meine Familie wohnen noch immer dort. Sonst hat dort niemand gewohnt
Frage: Wie waren ihre Lebensumstände?
Antwort: Schlecht.
Frage: Wovon haben sie zuletzt gelebt?
Antwort: Mein Gatte ging Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und auf Baustellen nach. Er hat aber auch sonst alle Tätigkeiten angenommen, er hat immer etwas gemacht. Ich selber ging keiner Beschäftigung nach. Für meine Tochter XXXX habe ich für ihre medizinischen Bedürfnisse finanzielle staatliche Unterstützung im Ausmaß von monatlich ¿ 60,- bekommen. Aus den Einkünften meiner Beschäftigung musste ich meinen Lebensunterhalt bestreiten. .Antwort: Mein Gatte ging Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und auf Baustellen nach. Er hat aber auch sonst alle Tätigkeiten angenommen, er hat immer etwas gemacht. Ich selber ging keiner Beschäftigung nach. Für meine Tochter römisch 40 habe ich für ihre medizinischen Bedürfnisse finanzielle staatliche Unterstützung im Ausmaß von monatlich ¿ 60,- bekommen. Aus den Einkünften meiner Beschäftigung musste ich meinen Lebensunterhalt bestreiten. .
Frage: Welchen Beruf haben sie erlernt?
Antwort: Keinen.
Frage: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
Antwort: Nein.
Frage: Verfügen Sie über Barmittel?
Antwort: Nein.
Frage: Weshalb nicht?
Antwort: Weil ich alles für die Finanzierung der Reise aus Mazedonien bis nach Österreich brauchte.
Frage: Wie haben Sie sich die Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich vorgestellt?
Antwort: Ich dachte hier durch die Antragstellung ohnehin versorgt zu werden.
Frage: Wie sind sie ausgereist?
Antwort: Legal mit dem Linienbus der von Mazedonien nach Österreich fährt. Die Reise hat insgesamt ¿ 300,- für die ganze Familie ausgemacht.
Frage: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
Antwort: Weil wir keine guten Lebensumstände haben, wir haben zwar ein Dach über dem Kopf, aber keinen Platz und keine Arbeit. Dadurch können wir uns nicht um unsere kranke Tochter kümmern. Das ist alles.
Frage: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Sie befinden sich also wegen der Krankheit ihrer Tochter, sowie aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich, ist das korrekt?
Antwort: Ja.
Frage: Seit wann leidet ihre Tochter an Epilepsie?
Antwort: Schon seit ihrer Geburt. Bei der Geburt gab es Komplikationen, dadurch wurde diese Krankheit verursacht.
Frage: Wer hat diese Krankheit festgestellt?
Antwort: Der zuständige Arzt im Krankenhaus in XXXX hat das diagnostiziert..Antwort: Der zuständige Arzt im Krankenhaus in römisch 40 hat das diagnostiziert..
Frage: Hat ihre Tochter Medikamente erhalten?
Antwort: Ja, XXXX nimmt Medikamente. Sie nimmt Lamal, das sind Tabletten. Diese Tabletten nimmt sie regelmäßig. Sie nimmt eineinhalb Tabletten morgens und abends. Ich glaube, dass es sich um einen Kunstfehler des Arztes und der Hebamme handelt.Antwort: Ja, römisch 40 nimmt Medikamente. Sie nimmt Lamal, das sind Tabletten. Diese Tabletten nimmt sie regelmäßig. Sie nimmt eineinhalb Tabletten morgens und abends. Ich glaube, dass es sich um einen Kunstfehler des Arztes und der Hebamme handelt.
Frage: Gibt es außer den Tabletten sonst noch eine Behandlung?
Antwort: Nein.
Frage: Wie stellt sich die Erkrankung der Epilepsie dar?
Antwort: Die typischen Zuckungen und dann muss sie mit den Zähnen knirschen. Wenn sie genervt ist, kommen solche Anfälle vor. Manchmal hat sie Alpträume und wenn sie wach wird, kommen auch solche Anfälle. Wenn sie auf dem Spielplatz ist merke ich, dass meine Tochter nicht richtig klettern kann und dann halte ich sie. Sie antwortet darauf, ich kann das, ich sehe aber, dass sie das nicht kann.
Frage: Ihre anderen beiden Kinder sind gesund?
Antwort: Ja, mein Sohn hat jedoch Bronchialasthma und muss auch Medikamente nehmen. Er nimmt einen Spray namens Flixodite. Den nimmt er auch regelmäßig. Wir hätten jetzt im September wieder zur Kontrolle gehen müssen, haben wir uns jedoch entschieden, nach Österreich zu kommen.
Anmerkung: Die AW legt ein Konvolut von Befunden vor. Davon werden Kopien anfertigt und der AW wieder ausgefolgt.
Die Befunde wurden teilweise in englischer Übersetzung vorgelegt. In die anderen Befunde wurde mit dem Dolmetscher Einsicht genommen und konnte folgendes in Gesamtschau festgestellt werden:
Der Befund in englischer Übersetzung betrifft XXXX Epilepsie.Der Befund in englischer Übersetzung betrifft römisch 40 Epilepsie.
Ein weiterer Befund betrifft XXXX, ausgestellt 2005 und 2011 (2x), woraus hervorgeht, dass er an Bronchialasthma leidet. Er hat auch immer wieder Bronchitis.Ein weiterer Befund betrifft römisch 40 , ausgestellt 2005 und 2011 (2x), woraus hervorgeht, dass er an Bronchialasthma leidet. Er hat auch immer wieder Bronchitis.
Ein Schriftstück ist ein Entlassungsbericht XXXX eines Institutes für Lungenkrankheiten in XXXX, betrifft 21.06.2011Ein Schriftstück ist ein Entlassungsbericht römisch 40 eines Institutes für Lungenkrankheiten in römisch 40 , betrifft 21.06.2011
Frage: Gingen ihre Kinder zur Schule?
Antwort: Ja, XXXX gingen zur Schule, XXXX ging noch in den Kindergarten. XXXX ging in eine Sonderklasse aufgrund ihrer Erkrankung.Antwort: Ja, römisch 40 gingen zur Schule, römisch 40 ging noch in den Kindergarten. römisch 40 ging in eine Sonderklasse aufgrund ihrer Erkrankung.
Frage: Sie kamen also wegen der Behandlung der Erkrankungen ihrer Kinder nach Österreich?
Antwort: Ja, wir haben uns für Österreich entschieden.
Frage: Wer aus der Familie ihres Gatten geht einer Beschäftigung nach?
Antwort: Alle männlichen Familienmitglieder gehen Gelegenheitsarbeiten nach.
Frage: Was würden sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten?
Antwort: Ich habe nichts zu befürchten, ich habe aber vor dem Leben Angst.
Frage: Welche Erwartungen haben sie in Österreich?
Antwort: Ich möchte, dass XXXX und die anderen Kinder zur Schule gehen können und das man XXXX noch hilft.Antwort: Ich möchte, dass römisch 40 und die anderen Kinder zur Schule gehen können und das man römisch 40 noch hilft.
Frage: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
Antwort: Nein.
Frage: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
Antwort: Nein.
Frage: Wovon leben sie?
Antwort: Bundesbetreuung.
Frage: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
Antwort: Ich bin verheiratet, habe aber sonst keine Kontakte in Österreich.
Frage: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
Antwort: Nein.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich eine Schwester, weiß aber nicht genau wo, da mein Gatte und mein Schwager zerstritten sind und mein Gatte keine Kontakte erlaubt. Sonst habe ich keine Verwandten oder sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Mutter und meine Schwester, eine ist in Österreich aufhältig und mein Bruder ist in Dänemark aufhältig, sowie Tanten und Onkeln.
Frage: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Antwort: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen?
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
Antwort: Nein.
Während ihrer Einvernahme am 19.09.2010 beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, wurden ihnen Länderfeststellungen vorgehalten, zu denen sie folgende Stellungnahme abgeben wollten:
Antwort: Was die medizinische Behandlung betrifft möchte ich sagen, dass die angegebenen Informationen nicht stimmen und wir die angegebenen medizinischen Leistungen nicht in Anspruch nehmen können, da wir keine Unterstützung bekommen. Seit dem Jahr 2006 möchte ich, dass meine Tochter eine Untersuchung bekommt, hat das aber bis 2008 gedauert, bis wir zu einer guten Ärztin gekommen sind."
Im Verfahren betreffend die Tochter XXXX gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem an, die Fluchtgründe würden in der Erkrankung des Kindes XXXX liegen und die Tochter könne nicht ohne die Beschwerdeführerin leben. Die Tochter habe Epilepsie, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin Angst vor der Zukunft ihres Kindes; wenn sie nach Mazedonien zurückkehren würden, würde ihre Tochter keine gute medizinische Behandlung erfahren.Im Verfahren betreffend die Tochter römisch 40 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem an, die Fluchtgründe würden in der Erkrankung des Kindes römisch 40 liegen und die Tochter könne nicht ohne die Beschwerdeführerin leben. Die Tochter habe Epilepsie, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin Angst vor der Zukunft ihres Kindes; wenn sie nach Mazedonien zurückkehren würden, würde ihre Tochter keine gute medizinische Behandlung erfahren.
Im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurden verschiedene Dokumente in mazedonischer bzw. in englischer Sprache vorgelegt. Diese Befunde bzw. Entlassungsbriefe aus einem Institut für Lungenkrankheiten liegen in Kopie im Akt der Ehefrau des Beschwerdeführers auf. Diesen Dokumenten, welche vom Bundesasylamt einer knappen Übersetzung im Rahmen der Einvernahme am 19.09.2011 zugeführt und vom schließlich vom Asylgerichtshof ihrem Inhalt nach in die deutsche Sprache übersetzt wurden und in den zum Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geführten Akten des Asylgerichthofes aufliegen, ist im Ergebnis zu entnehmen, dass die Tochter XXXX und der Sohn XXXX durchaus umfassende medizinische Behandlungen in Mazedonien genossen haben; die Tochter leidet unter Epilepsie, der Sohn leidet an Bronchialasthma und hat immer wieder Bronchitis.Im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurden verschiedene Dokumente in mazedonischer bzw. in englischer Sprache vorgelegt. Diese Befunde bzw. Entlassungsbriefe aus einem Institut für Lungenkrankheiten liegen in Kopie im Akt der Ehefrau des Beschwerdeführers auf. Diesen Dokumenten, welche vom Bundesasylamt einer knappen Übersetzung im Rahmen der Einvernahme am 19.09.2011 zugeführt und vom schließlich vom Asylgerichtshof ihrem Inhalt nach in die deutsche Sprache übersetzt wurden und in den zum Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geführten Akten des Asylgerichthofes aufliegen, ist im Ergebnis zu entnehmen, dass die Tochter römisch 40 und der Sohn römisch 40 durchaus umfassende medizinische Behandlungen in Mazedonien genossen haben; die Tochter leidet unter Epilepsie, der Sohn leidet an Bronchialasthma und hat immer wieder Bronchitis.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zl. 11 10.580-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zl. 11 10.580-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Mazedonien unter Einschluss von Feststellungen zur Lage der Roma sowie unter Einschluss von Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Mazedonien und gelangte im Ergebnis zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz sowie auch keine Relevanz im subsidiären Schutzbereich zukommt.
Gegenüber den übrigen genannten Familienangehörigen, sohin der Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern, ergingen im Rahmen des Familienverfahrens mit Bescheiden des Bundesasylamtes ebenfalls vom 19.09.2011 inhaltlich gleichlautende Entscheidungen, dies jeweils auch verbunden mit Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wurden fristgerecht mit kurzen, in deutscher Sprache verfassten Begleitschreiben vom 21.09.2011 Beschwerden erhoben. Die im Hinblick auf die Begründung handschriftlich und in mazedonischer Sprache verfassten Teile der Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.
Mit Schreiben vom 17.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 19.10.2011, stellten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Anträge auf Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.10.2011, dem Beschwerdeführer und seinen Familieangehörigen zugestellt am 28.10.2011, wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Eine weitere Stellungnahme bzw. Dokumentenvorlage erfolgte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in weiterer Folge weder durch den Beschwerdeführer noch durch den ihm zur Seite gegebenen Rechtsberater.
Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.09.2011 sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch das Bundesasylamt am 19.09.2011, der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgelegten Dokumente, sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 21.09.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und führt den im Spruch angeführten Namen. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma kann nicht eindeutig festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX unter Verwendung von am XXXX, Mazedonien, ausgestellten mazedonischen Reisepässen am 11.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen - am 14.09.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Seit Stellung dieses Antrages auf internationalen Schutz nehmen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 unter Verwendung von am römisch 40 , Mazedonien, ausgestellten mazedonischen Reisepässen am 11.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen - am 14.09.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005. Seit Stellung dieses Antrages auf internationalen Schutz nehmen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer selbst oder seinen Familienangehörigen in Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer bzw. seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr nach Mazedonien im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr nach Mazedonien im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
Zur Situation in Mazedonien wird festgestellt:
Politische Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]
Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]
Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.
Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".
Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.
Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]
Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:
Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].
Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.
Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]
Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. [APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:
Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt.
Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten.
[Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, Seite 1]
Am 05.06.2011 fanden in Mazedonien vorgezogenen Parlamentswahlen statt, welche notwendig geworden waren, da die Opposition bereits seit dem Ende des Jahres 2010 Neuwahlen forderte und seit dem Jahresbeginn 2011 das Gesetzgebungsorgan des Landes boykottierte. Der Urnengang verlief sehr ruhig und es gab so gut wie keine Zwischenfälle, wenngleich es vereinzelt Unregelmäßigkeiten im Wahlvorgang gegeben habe. Wie bei den letzten Wahlen werden auch in der nächsten Regierung Politiker der beiden Siegerparteien sitzen, sprich der VMRO-DPMNE und der albanischen BDI.
Menschenrechte - allgemein
Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]
Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]
Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41]
Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um.
[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11]
Polizei
Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9]
Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.
Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.
PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung
in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 1.d.]
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird.
[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16]
Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.
[US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]
Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.
Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.
Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.
Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of
Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework
Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]
Insgesamt ist die Reform ist gut fortgeschritten und die Kontrolle über die Polizei im Allgemeinen und die Spezialeinheiten im Besonderen wurde effektiver. Die Untersuchungen der PSU erfolgten im Einklang mit internationalen Standards. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase.
[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 13]
Albaner
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11]
Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit 23,9%). Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. [US Department of State:
Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities].
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.
Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:
Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45;
Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37]
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]
Türken
Der türkischen Minderheit gehören gem. Volkszählung 3,8 % der Bevölkerung an. Türkische Parteien können auch mit Stimmen islamischer Mazedonier und Bosnier rechnen - ihr Stimmenpotential ist deshalb größer als dasjenige der deklarierten Türken.
TMP - Türkische Reform Partei:
Auf der Liste der VMRO-DPMNE wurde 2002 der Spitzenkandidat dieser Partei, Adnan Kjahil, im Wahlkreis 5, wo es viele islamische Mazedonier gibt, welche Kandidaten türkischer Parteien wählen, in die Kammer gewählt. In das 1998 gewählte Parlament ist ?ahil auf der Liste der DA Tupurkovskis gewählt worden. Kjahil, ein Mittelschulprofessor (für Chemie) und Nachkomme ottomanischer Paschas, schloss sich nach Aufspaltung der VMRO-DPMNE in der letzten Legislaturperiode der Bauernpartei des früheren VMRO-Generalsekretärs Marijan Gjorcev an. Die TMP rief 2004 zur Unterstützung des Referendums gegen das Gemeindegrenzengesetz auf, was den Interessen der türkischen Minderheit entsprach. Bei den Parlamentswahlen 2006 kandidierte die TMP auf der Liste der Wahlkoalition der VMRO-DPMNE. Ihr Spitzenkandidat Kjahil erhielt aber nur einen hinteren Listenplatz, was seinen Einzug in das Parlament verunmöglichte. Kjahil war danach Minister ohne Portefeuille Regierungsmitglied. Bei den Wahlen 2008 spielte die TMP keine Rolle mehr.
DPT - Demokratische Partei der Türken:
Die laizistisch eingestellte DPT ist die traditionelle Partei der Türken in Mazedonien, welche sich sowohl bei den Wahlen 2002 als auch 2006 der SDSM-Koalition "Zusammen für Mazedonien" anschloss. Die Partei wird aktiv von den laizistisch eingestellten Behörden der Türkei (d. h. dem türkischen Außenministerium und der Armee) unterstützt. Ihr Parteichef Kenan Hasipi wurde im Wahlkreis 5 gewählt. In der Abgeordnetenkammer hat sich die DPT in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr der SDSM-Fraktion angeschlossen. Ein Teil der Partei boykottierte wegen der Benachteiligung der ethnischen Türken bei der Neuziehung der Gemeindegrenzen im Jahre 2004 die 2005 abgehaltenen Gemeinderatswahlen.
Die DPT hat sich nach den Parlamentswahlen 2006 zunächst der ethnisch-albanischen BDI angenähert. Die DPT soll der BDI versprochen haben, dass sie bei Badinter-Abstimmungen im Parlament mit ihren beiden Abgeordneten die Haltung der BDI-Abgeordneten unterstützen wird. Gegenleistung der BDI waren Beschlüsse der BDI-beherrschten Gemeinderäte in Gostivar und Vrapciste, das Türkische (obwohl weniger als 20 % der Bevölkerung dieser Gemeinden zur türkischen Volksgruppe gehört) in diesen Gemeinden zu einer zusätzlichen (dritten) Amtssprache zu machen.
Im Mai 2007 hat sich die DPT wieder von der BDI entfernt, weil die Beschlüsse betreffend die türkische Amtssprache in den zwei erwähnten Gemeinden nicht implementiert wurden. Die DPT verhandelte deshalb mit der Regierung über ihre Zustimmung zu Regierungsvorhaben, um mit den Stimmen der Abgeordneten der kleinen Minderheiten Badinter-Mehrheiten ohne DUI- Stimmen zu Stande zu bringen. Die DPT verlangte in den Verhandlungen mit der Gruevski - Regierung zusammen mit den anderen Politikern der kleinen Minderheiten eine abgesicherte und gesetzlich garantierte Zahl von Abgeordneten für die kleinen Minderheiten, ein eigenes Ministerium für die Minderheiten und ein Gesetz, das die Rechte der kleinen Minderheiten besser definieren sollte. Ergebnis der Verhandlungen mit der Regierung ist, dass die Regierung den Vertretern der kleinen Minderheiten 10 gesicherte Abgeordnetensitze zusätzlich zu den bisher 120 Sitzen, eine Agentur für Minderheitenfragen und das verlangte Gesetz versprach.
Bei den Parlamentswahlen 2008 schloss sich die DPT der Koalition "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der VMRO-DPMNE an. Die Koalition erreichte 63 Sitze (von 120). Ein Sitz ging an an die DPT (Kenan Hasipi)
In der Regierung ist die DPT durch Hadi Nezir als Minister ohne Portefeuille vertreten. Er ist Präsident der Kommission für auswärtige Angelegenheiten.
[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seiten 15-16; European Forum for Democracy and Solidarity: FYR of Macedonia, 22.07.2008; Webseite der Regierung der Republik Mazedonien http://www.vlada.mk/?q=node/3154 (03.03.2010)]
Roma
Bei der Volkszählung von 2002 wurde für die Roma nur ein Bevölkerungsanteil von 2,66 % festgestellt.
Die Ergebnisse der Volkszählungen geben die wahre ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung kaum exakt wieder, da viele Personen ihre eigentliche Volkszugehörigkeit nicht deklarieren möchten. Dies trifft auch auf Roma zu, welche sich häufig als Türken, Mazedonier oder als Albaner bezeichnen. Die wirkliche Zahl der Roma ist schwer erfassbar, weil manche Roma über keine Geburtsurkunden verfügen. Auch Personen, welche in illegal errichteten Häusern leben, was auf viele Roma zutrifft, werden bei Volkszählungen in der Regel nicht berücksichtigt. Die Schätzung von Roma- Politikern, dass etwa 6 % der Bevölkerung zu dieser Volksgruppe gehören, dürfte zutreffend sein.
Im Parlament sind die Roma durch SR - Roma-Bund und die Vereinigte Roma-Partei vertreten. Diese Parteien haben nach den Wahlen 2008 jeweils einen Sitz im Parlament inne.
Die Partei der Demokratischen Roma-Kräfte in Mazedonien und die Partei für die Roma-Integration haben von der neuen Regierung einzelne Positionen in der Verwaltung und in staatlichen Betrieben erhalten.
Roma klagten über weitreichende soziale Diskriminierung. NGOs und internationale Experten berichteten, dass Arbeitgeber den Roma Jobs verwehrten, einige Roma beschwerten sich über mangelnden Zugang zum Sozialwesen.
Die Regierung finanzierte die Umsetzung der nationalen Roma - Strategie im Rahmen der Roma-Dekade, darunter Hilfestellung bei Bildung, Unterkunft, Arbeit und Entwicklung von Infrastruktur. Weiters wurden Roma- Informationszentren finanziert, die die Roma zu Bildungs-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen weiterleiteten.
Roma-Kinder haben die niedrigste Alphabetisierungsrate und noch immer eine niedrige Schulbesuchs- und Abschlussquote. 61 Prozent schließen die Grundschule ab, 17 Prozent die Sekundarausbildung.
Verstärkte Finanzierung durch NGOs und die Regierung zum Abbau von Bildungsbarrieren von Roma führten zu einer erhöhten Schulbesuchsrate. Für das Schuljahr 2009 - 2010 sind im Vergleich zum vorhergehenden Schuljahr 13,4 Prozent mehr Roma - Schüler im primären und 26 Prozent mehr im sekundären Bereich eingeschrieben.
Die Arbeitslosenquote ist hoch, sie liegt bei 88 Prozent (die allgemeine Quote beträgt 35 Prozent), geschätzte zwei Drittel der Roma leben unter der Armutsgrenze. Im öffentlichen Sektor sind Roma weiterhin unterrepräsentiert. Insgesamt sind 77 ethnische Roma (davon 67 im uniformierten Dienst) bei der mazedonischen Polizei tätig.
Offiziell wurden keine Fälle von Polizeigewalt gegen Roma gemeldet, in Einzelfällen werden Roma bei Amtshandlungen ihnen gegenüber von Polizeibeamten zu hart behandelt.
Reisepässe werden mazedonischen Staatsbürgern auf Antrag ausgestellt. Notwendig dafür sind die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung sowie die Vorlage eines Personalausweises, für dessen erstmalige Ausstellung eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Personalausweis eines der Elternteile erforderlich sind. Personaldokumente sind erforderlich, um Sozialhilfe beziehen zu können und in den Genuss der Krankenversicherung zu kommen. Das grundsätzliche Problem bei der Beschaffung von Identitäts- und sonstigen Dokumenten besteht darin, dass viele Roma weder sich noch ihre Kinder bei den zuständigen staatlichen Stellen registrieren lassen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Roma, die im Besitz eines Reisepasses sind, auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe und Krankenversicherung erfüllen.
Die neue Koalitionsregierung bestehend aus VMRO-DPMNE, DUI und anderen Parteien, die kleinere ethnische Gruppen repräsentieren, wurde im Juli 2008 gebildet. Einer der Premierstellvertreter ist ein ethnischer Albaner und ein Minister der Regierung, zum ersten Mal, ist ein Vertreter der Roma-Gemeinschaft.
(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Im Rahmen von European Instrument for Democracy and Human Rights (EIDHR), erhielt Mazedonien im Jahr 2008 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 600.000.- Euro für die Förderung und Stärkung der sozialen Rechte, insbesondere ethnischer Roma und anderer Minderheiten. Denselben Betrag bekam Mazedonien für das Jahr 2009.
(Commission of the European Communities: EU regionally relevant activities in the Western Balkans 2008/09, Februar 2009; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/highlight/eu_regional_wester_balkans_2008-2009_en.pdf, Zugriff 12.02.2010)
Die Gesamtzahl von Roma in der Republik Mazedonien beträgt lt. Zensus von 2002 53.800 Personen. Im Norden von Skopje, im Stadtteil Shuto Orizari befindet sich eine der größten und gleichzeitig die einzige Gemeinde der Welt, in welcher Roma die Bevölkerungsmehrheit (über 90 %) und auch den Bürgermeister stellen. Verlässliche Quellen über die Bevölkerungszahl bestehen nicht. Der letzte Zensus von 1994 gab 17.000 Einwohner an; tatsächlich dürften sich 45.000 - 50.000 Personen dort aufhalten. Die Arbeitslosigkeit beträgt 88% (Mazedonien gesamt: ca. 35%); viele Familien leben in Wellblechhütten oder Containern. Sozialhilfe, sofern sie gewährt wird, ist oft das einzige reguläre Einkommen und beträgt ca. ¿ 50,--. Andere Tätigkeiten sind das Sammeln von PET-Flaschen für welche ein geringes Pfand bezahlt wird und das Sammeln und der Verkauf von Altmetall. Die Situation hat sich in den letzten Jahren allerdings etwas gebessert, z.B. gehen mehr Kinder in die 8-jährige Grundschule. Die Mittel dafür stammen zum Teil von der österreichischen Entwicklungsagentur (ADA). Es besteht keine politische oder religiöse Verfolgung.
Am 9. August 2010 stellten 13 Mazedonier - ethnische Roma - einen Asylantrag in Österreich (seit 19. Juli 2010 insgesamt 34 Mazedonier). Die Personen waren visumfrei mit einem Linienbus in das Schengengebiet eingereist. In separaten Statements von Premierminister GRUEVSKI, Innenministerin JANKULOSKA und dem Vorsitzenden der größten Partei der ethn. Albaner, AHMETI, wurde die Verantwortung für diesen Anstieg in betrügerischen Versprechungen von Reiseagenturen, welche solche Fahrten für Asylsuchende planen würden, gesehen. Die Politiker appellierten an die Mazedonier, nicht auf diese Manipulationen hereinzufallen; es könne für mazedonische Staatsbürger kein Asyl gewährt werden. Innenministerin JANKULOSKA kündigte außerdem scharfe Sanktionen gegen Reiseveranstalter an, welche die Visafreiheit für derartige Geschäfte missbrauchen.
(Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 12.8.2010)
Vor allem Roma sind Opfer von Diskriminierung, jedoch nahmen die Vorfälle direkter Angriffe im letzen Jahr deutlich ab. Auf dem Arbeitsmarkt werden Roma oft diskriminiert, Roma haben auch die niedrigsten Familieneinkommen, und die schlechteste Bildung. Die Regierung finanzierte weiterhin sog. "Roma-Informationszentren", um Roma die Teilnahme an Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer Wohlfahrt zu ermöglichen. Im Schuljahr 2009/10 stieg die Anzahl der Roma-Kinder in Volksschulen um 13,4 Prozent, in Hauptschulen um 26 Prozent im Vergleich zu früheren Schulbesuchsstatistiken.
(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)
Die Roma-Strategie und der Aktionsplan für die "Roma-Inklusion" sind im Anlaufen begriffen. Die Budgetmittel 2009 betragen dafür 375.000 Euro. Zurzeit gibt es in Zusammenarbeit mit NGO's zwei Projekte: die Einbeziehung von Roma-Kindern in die Vorschulerziehung und die Errichtung von Informationszentren für Roma. 2008 wurde überdies ein spezieller Aktionsplan für die Unterstützung von Roma-Frauen gestartet.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Bezüglich Minderheiten blieben die interethnischen Spannungen auf niedrigem Niveau, gelegentlich kann es aber zu örtlich und zeitlich begrenzten erhöhten Spannungen kommen. Das Ohrid-Abkommen bleibt die wesentliche Garantie für die Rechte der Minderheiten im Land. Eine eigene Agentur als unabhängiges Regierungsorgan wurde für den Schutz derjenigen Minderheiten eingerichtet, die weniger als 20% Bevölkerungsanteil besitzen. Komitees für interethnische Beziehungen wurden auf lokaler Ebene in beinahe allen Gemeinden errichtet. Die Effektivität der Arbeiten dieser Einrichtungen blieb allerdings manchmal hinter den Erwartungen zurück.
(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009)"
Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder
Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]
Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]
Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten
die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.
Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft
vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [Pichler,
Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14; Österreichische Botschaft
Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]
Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).
Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008 ]
Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]
Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]
Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (Intenational Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee ist hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird.
[UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee: Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant.
Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008]
Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14, Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46]
AKSh
AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.
Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla(UCPMB) .
Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.
Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.
Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007 , Seiten 1-4]
Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.
Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seiten 15 und 16]
Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.
Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" [Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet]. In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten [APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus].
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. [Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008
Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert.
[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46].
Amnestiegesetze für Wehrstraftaten
Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]
Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen Artikel 2 leg.cit. normiert, dass das Gesetz ebenso auf Personen anzuwenden ist, die während der Dauer des Konfliktes der Einberufung nicht nachgekommen sind beziehungsweise eigenmächtig die Streitkräfte verlassen haben.
[Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002]
Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß Paragraphen 214, oder 217 des alten bzw. Paragraphen 341, oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]
Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [Coalition to Stop the Use of Child Soldiers:
Child Soldiers Global report 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung:
Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006; Deutsche Welle Fokus Ost-Südost:
Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006]
Das Amnestiegesetz umfasst auch alle Personen, welche sich weigerten, in den mazedonischen Sicherheitskräften zu kämpfen oder aus diesen desertierten. Sofern überhaupt Strafverfahren eingeleitet wurden, sind per 26.3.2002 bereits 456 Deserteure und Refrakteure amnestiert worden.
Zwar unterliegt die Entziehung des Wehrdienstes / Wehrdienstverweigerung noch immer der Strafbarkeit nach mazedonischem Recht; die Tatbestände wurden noch nicht reformiert bzw den realen Verhältnissen angepasst, allerdings führt die mazedonische Justiz aufgrund des Amnestiegesetzes und der Tatsache dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben.
[Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09 ]
Grundversorgung:
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen .
[Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]
Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40% ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen.
[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.
Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen
Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]
Gesundheitswesen
Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem
Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.
Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.
Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.
Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.
Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten.
Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.
Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische
Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115/2007 (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115 aus 2007, (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)
Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seiten 41-42]
Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08
(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm) ; Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]
Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards.
[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 42]
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Echtheit von Dokumenten
Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.
Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22]
Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. [ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007.
In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007 ]
Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in
Mazedonien leicht erhältlich. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22]
Feststellungen dieses Inhaltes wurden wie bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 getroffen; bereits zuvor waren sie dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme am 19.09.2011 zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben diesbezüglich zwar an, was die medizinische Behandlung betreffe, so würden die angegebenen Informationen nicht stimmen und die Roma würden nicht dieselbe Behandlung bekommen wie andere Mitbürger, wenn sie kein Geld hätten, würden sie überhaupt nicht beachtet, sie hätten vom Gesundheitssystem in Mazedonien nichts, jedoch ist dieses unkonkret gebliebene Vorbringen - dieses wurde auch in der Beschwerde oder im Rahmen einer allfälligen Stellungnahme des beigegebenen Rechtsberaters weder konkretisiert noch näher belegt - nicht geeignet, die vom Asylgerichtshof getroffenen Länderfeststellungen zu entkräften, zumal die von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen über die Behandlungen der Kinder von einer durchaus funktionierenden medizinischen Versorgung in Mazedonien zeugen.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen und zu den vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Überlegungen:
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, in Kopie in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden Reisepässe der Republik Mazedonien, lautend auf die Namen der Beschwerdeführer, ausgestellt jeweils am 18.08.2011 in XXXX, hinsichtlich deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass zu zweifeln besteht.Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, in Kopie in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden Reisepässe der Republik Mazedonien, lautend auf die Namen der Beschwerdeführer, ausgestellt jeweils am 18.08.2011 in römisch 40 , hinsichtlich deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass zu zweifeln besteht.
Was hingegen die Frage der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma betrifft, so ist diese Volksgruppenzugehörigkeit schon deshalb nicht mit der nötigen Sicherheit feststellbar, als der Beschwerdeführer ursprünglich sowohl im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Aufnahme der Personaldaten vor dem Bundesasylamt am 14.09.2011 angab, der mazedonischen Volksgruppe anzugehören, sowie mazedonisch und albanisch zu sprechen und der Name des Beschwerdeführers die Zugehörigkeit zur Volksgruppe auch nicht von vornherein nahelegt. Belege für die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma wurden nicht vorgelegt. Es kann aber im gegenständlichen Fall ohnedies dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer der mazedonischen Volksgruppe oder der Volksgruppe der Roma angehört, weil diesem Umstand im gegenständlichen Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Mazedonien keiner aktuellen asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet auf die allgemeinen, nicht bestrittenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien sowie auf den Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau im Verfahren vor dem Bundesasylamt irgendeine Verfolgungsbehauptung erstatteten; vielmehr wurde ausdrücklich und mehrfach betont, der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates und für die Reise nach Österreich liege in dem Wunsch, dass die Tochter XXXX in Österreich medizinisch behandelt werde, sonstige Gründe gebe es nicht. Was nun die erstmals in der Beschwerde angedeuteten Schwierigkeiten mit ethnischen Albanern - diese würden die Familie provozieren, sie beschimpfen, sie würden sie vertreiben - betrifft, so ist auch dieses Vorbringen - ganz abgesehen davon, dass es dem Neuerungsverbot unterliegt; auch diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen - in dieser Unkonkretheit nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Personen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun bzw. glaubhaft zu machen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Mazedonien keiner aktuellen asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet auf die allgemeinen, nicht bestrittenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien sowie auf den Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau im Verfahren vor dem Bundesasylamt irgendeine Verfolgungsbehauptung erstatteten; vielmehr wurde ausdrücklich und mehrfach betont, der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates und für die Reise nach Österreich liege in dem Wunsch, dass die Tochter römisch 40 in Österreich medizinisch behandelt werde, sonstige Gründe gebe es nicht. Was nun die erstmals in der Beschwerde angedeuteten Schwierigkeiten mit ethnischen Albanern - diese würden die Familie provozieren, sie beschimpfen, sie würden sie vertreiben - betrifft, so ist auch dieses Vorbringen - ganz abgesehen davon, dass es dem Neuerungsverbot unterliegt; auch diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen - in dieser Unkonkretheit nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Personen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun bzw. glaubhaft zu machen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen sich solches nicht ableiten lässt, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen über erst kürzlich ausgestellte Reisepässe der Republik Mazedonien verfügen, weshalb zwingend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat registriert sind und die mit der Registrierung verbundenen Sozialleistungen und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt selbst vorgebracht haben, sie hätten zu Hause die Kontakte nicht abgebrochen, würden zu Hause ein Mehrfamilienhaus besitzen und könnten jederzeit nach Mazedonien zurückkehren, der Beschwerdeführer sei Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft nachgegangen, er habe auch sonst alle Tätigkeiten angenommen, für seine kleine Tochter habe er für ihre medizinischen Bedürfnisse finanzielle staatliche Unterstützung bekommen. Aus den Einkünften seiner Beschäftigungen habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Der Beschwerdeführer war daher jedenfalls auch vor seiner Ausreise aus Mazedonien in der Lage, die Lebensgrundlage für sich und seine Familie abzudecken und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch künftig der Fall sein sollte, dies selbst unter Berücksichtigung des erstmals in der Beschwerde erstatteten - und vom Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt abweichenden - Vorbringens, man habe der Familie nun gesagt, dass das Haus bereits auf den älteren Bruder überschrieben worden sei, als sie noch zu Hause gewesen seien, hätten sie sich mit ihren Eltern zerstritten. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe in Mazedonien neben seinen Eltern und seinen Geschwistern viele Tanten und Onkel.
Was nun die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Tochter XXXX, aber auch des Sohnes XXXX, betrifft, so zeigen die getroffenen Länderfeststellungen, dass die medizinische Behandlungsmöglichkeit der beiden Kinder in Mazedonien gegeben ist, was auch durch die von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Dokumente in Form von Befunden und ärztlichen Berichten bestätigt wird. Gerade diese vorgelegten Dokumente legen Zeugnis über umfassende medizinische Behandlung der Kinder in Mazedonien ab. Auch gab der Beschwerdeführer selbst an, die Epilepsie der Tochter sei in XXXX in einem Krankenhaus im Jahr 2008 festgestellt worden, die Tochter nehme Medikamente, diese nehme sie regelmäßig, der Sohn müsse einen Spray gegen Asthma nehmen, diesen nehme er auch regelmäßig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ergänzte dieses Vorbringen durch genauere Angaben auch hinsichtlich der eingenommenen Medikamente und gab diesbezüglich weiters an, sie hätten jetzt im September in Mazedonien wieder zur Kontrolle gehen müssen, hätten sich jedoch entschieden, nach Österreich zu kommen. In Anbetracht der von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Befunde über die erfolgten medizinischen Behandlungen der Kinder in Mazedonien, darunter ein Entlassungsbrief betreffend den Sohn eines Institutes für Lungenkrankheiten vom 21.06.2011, erscheint das nach Vorhalt der Länderfeststellungen erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.09.2011, die angegebenen Informationen über die medizinische Behandlung würden nicht stimmen und sie, die Roma würden nicht dieselbe Behandlung bekommen wie andere Mitbürger, wenn sie kein Geld hätten, würden sie überhaupt nicht beachtet, sie hätten vom Gesundheitssystem in Mazedonien nichts, nicht nachvollziehbar.Was nun die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Tochter römisch 40 , aber auch des Sohnes römisch 40 , betrifft, so zeigen die getroffenen Länderfeststellungen, dass die medizinische Behandlungsmöglichkeit der beiden Kinder in Mazedonien gegeben ist, was auch durch die von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Dokumente in Form von Befunden und ärztlichen Berichten bestätigt wird. Gerade diese vorgelegten Dokumente legen Zeugnis über umfassende medizinische Behandlung der Kinder in Mazedonien ab. Auch gab der Beschwerdeführer selbst an, die Epilepsie der Tochter sei in römisch 40 in einem Krankenhaus im Jahr 2008 festgestellt worden, die Tochter nehme Medikamente, diese nehme sie regelmäßig, der Sohn müsse einen Spray gegen Asthma nehmen, diesen nehme er auch regelmäßig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ergänzte dieses Vorbringen durch genauere Angaben auch hinsichtlich der eingenommenen Medikamente und gab diesbezüglich weiters an, sie hätten jetzt im September in Mazedonien wieder zur Kontrolle gehen müssen, hätten sich jedoch entschieden, nach Österreich zu kommen. In Anbetracht der von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Befunde über die erfolgten medizinischen Behandlungen der Kinder in Mazedonien, darunter ein Entlassungsbrief betreffend den Sohn eines Institutes für Lungenkrankheiten vom 21.06.2011, erscheint das nach Vorhalt der Länderfeststellungen erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.09.2011, die angegebenen Informationen über die medizinische Behandlung würden nicht stimmen und sie, die Roma würden nicht dieselbe Behandlung bekommen wie andere Mitbürger, wenn sie kein Geld hätten, würden sie überhaupt nicht beachtet, sie hätten vom Gesundheitssystem in Mazedonien nichts, nicht nachvollziehbar.
Die Feststellung daher, dass weder der Beschwerdeführer noch die übrigen genannten Familienangehörigen an dermaßen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, welche in Mazedonien nicht behandelbar wären und welche im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich daher ebenfalls auf die getroffenen Länderfeststellungen, sowie auf das Vorbringen und die vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selbst.Die Feststellung daher, dass weder der Beschwerdeführer noch die übrigen genannten Familienangehörigen an dermaßen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, welche in Mazedonien nicht behandelbar wären und welche im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich daher ebenfalls auf die getroffenen Länderfeststellungen, sowie auf das Vorbringen und die vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau selbst.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer selbst, XXXX.Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer selbst, römisch 40 .
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Verfahren vor dem Bundesasylamt keinerlei Verfolgungsbehauptungen erstattet; vielmehr wurde ausdrücklich vorgebracht, der Grund für die Ausreise aus Mazedonien sei einzig und allein die erhoffte bessere und kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit der Tochter in Österreich. Diesem Vorbringen ist keine Verfolgungsbehauptung zu entnehmen, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.
Was nun das erstmals in der Beschwerde erstattete, völlig allgemein gehaltene Vorbringen betrifft, die ethnischen Albaner, welche Nachbarn seien, würden die Familie provozieren, sie beschimpfen, sie vertreiben und wegen ihnen könne die Familie ihre Arbeit nicht machen, es gehe ihnen sehr schlecht, weil sie so ein Leben führen müssten, so ist dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers und seine Familienangehörigen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Ganz abgesehen davon unterliegt dieses erstmals in der Beschwerde erstattete - und vom Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt, als angegeben wurde, man habe keinerlei Probleme in Mazedonien außer die Gesundheit der Tochter, abweichende - Vorbringen dem Neuerungsverbot iSd § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, zumal in der Beschwerde in keiner Weise ausgeführt wird, weshalb die Asylwerber nicht in der Lage gewesen sein sollten, bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.Was nun das erstmals in der Beschwerde erstattete, völlig allgemein gehaltene Vorbringen betrifft, die ethnischen Albaner, welche Nachbarn seien, würden die Familie provozieren, sie beschimpfen, sie vertreiben und wegen ihnen könne die Familie ihre Arbeit nicht machen, es gehe ihnen sehr schlecht, weil sie so ein Leben führen müssten, so ist dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers und seine Familienangehörigen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Ganz abgesehen davon unterliegt dieses erstmals in der Beschwerde erstattete - und vom Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt, als angegeben wurde, man habe keinerlei Probleme in Mazedonien außer die Gesundheit der Tochter, abweichende - Vorbringen dem Neuerungsverbot iSd Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, zumal in der Beschwerde in keiner Weise ausgeführt wird, weshalb die Asylwerber nicht in der Lage gewesen sein sollten, bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.
Letztlich sei lediglich der Vollständigkeit halber daraufhin gewiesen, dass die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, weshalb auch unter diesem Aspekt allfällige Diskriminierungsbehauptungen - welche allerdings ohnedies noch nicht Asylrelevanz erreichende Intensität aufweisen - wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe fragwürdig erscheinen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, sie hätten zu Hause ihre Kontakte nicht abgebrochen, würden zu Hause ein Mehrfamilienhaus besitzen und könnten jederzeit nach Mazedonien zurückkehren, neben den Eltern und der Geschwister würden sich viele Tanten und Onkel im Herkunftsstaat befinden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, sie hätten zu Hause ihre Kontakte nicht abgebrochen, würden zu Hause ein Mehrfamilienhaus besitzen und könnten jederzeit nach Mazedonien zurückkehren, neben den Eltern und der Geschwister würden sich viele Tanten und Onkel im Herkunftsstaat befinden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².
Der Beschwerdeführer hat zudem in diesem Zusammenhang selbst vorgebracht, er habe für die medizinischen Bedürfnisse seiner kleinen Tochter finanzielle staatliche Unterstützung bekommen. Weiters gab er an, er habe aus den Einkünften seiner Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage, für sich selbst und seine Familienangehörigen die Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch in Zukunft der Fall sein sollte, dies selbst unter Berücksichtigung des erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, die Familienangehörigen würden seit 11 Jahren streiten.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen verfügen darüber hinaus über erst kürzlich ausgestellten Reisepässe der Republik Mazedonien und ist daher davon auszugehen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat registriert sind, was ihnen Zugang zu sämtlichen Sozialleistungen ermöglicht.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; auch aus den getroffenen Feststellungen ist dergleichen nicht abzuleiten.
Was nun die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgebrachten Erkrankungen der Tochter XXXX und des Sohnes XXXX (Epilepsie bzw. Bronchialasthma) - die eigentliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates - betrifft, so ist in diesem Zusammenhang zunächst auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, vor deren Hintergrund der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:Was nun die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgebrachten Erkrankungen der Tochter römisch 40 und des Sohnes römisch 40 (Epilepsie bzw. Bronchialasthma) - die eigentliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates - betrifft, so ist in diesem Zusammenhang zunächst auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, vor deren Hintergrund der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gelangt der Asylgerichtshof auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen, dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls behandelbar sind und auch behandelt wurden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gelangt der Asylgerichtshof auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen, dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls behandelbar sind und auch behandelt wurden.
Die Erkrankung an Epilepsie der Tochter bzw. das Asthma Bronchiale des Sohnes sind im Herkunftsstaat entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen behandelbar und wurden dort auch bereits, wie das Vorbringen der Beschwerdeführer und die vorgelegten Befunde zeigen, behandelt. Dass die Behandlung dieser Erkrankungen in Mazedonien allenfalls nicht gleichwertig sein könnte und die Beschwerdeführer sich in Österreich bessere Behandlungsmöglichkeiten erhoffen, ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - aber unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Wie die getroffenen Länderfeststellungen zeigen und wie auch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und die vorgelegten Dokumente belegen, sind diese Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat gegeben.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Ad III)Ad römisch drei)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber sämtlichen Familienangehörigen inhaltlich gleichlautende, mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundene Entscheidungen. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von einem Eingriff in das Recht auf Familienleben auszugehen.Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber sämtlichen Familienangehörigen inhaltlich gleichlautende, mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundene Entscheidungen. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von einem Eingriff in das Recht auf Familienleben auszugehen.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der am 11.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen erst etwas mehr als zwei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der am 11.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen erst etwas mehr als zwei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.09.2011 angab, gehe er in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in der Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Im Heimatland befänden sich seine Eltern und Geschwister sowie viele Tanten und Onkeln. Weiters gab er an, er habe sich die Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich so vorgestellt, dass er gedacht habe, hier durch die Antragstellung auf internationalen Schutz ohnehin versorgt zu werden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; insbesondere auch vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Österreich von etwas mehr als zwei Monaten kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden.
Hingegen sind der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Mazedonien aufgewachsen und haben dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien bei der Eingliederung in die mazedonische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüber sehen könnten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Insofern davon auszugehen wäre, dass es sich bei den den Beschwerdeführern am 18.08.2011 ausgestellten mazedonischen Reisepässen um biometrische Reisepässe handeln sollteGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Insofern davon auszugehen wäre, dass es sich bei den den Beschwerdeführern am 18.08.2011 ausgestellten mazedonischen Reisepässen um biometrische Reisepässe handeln sollte
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Abs. 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der diesbezüglichen Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 wurden die Drittländer "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion - auf serbisch: Koordinaciona uprava ausgestellt wurden)" im Anhang II Teil 1 aufgenommen. Dies erfolgte hinsichtlich aller drei genannten Drittländer mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Visumbefreiung nur für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt.Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz eins, für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der diesbezüglichen Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30. November 2009 wurden die Drittländer "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion - auf serbisch: Koordinaciona uprava ausgestellt wurden)" im Anhang römisch zwei Teil 1 aufgenommen. Dies erfolgte hinsichtlich aller drei genannten Drittländer mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Visumbefreiung nur für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt.
Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben im gegenständlichen Fall selbst angegeben, seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch zu nehmen. Dies wird bestätigt durch die diesbezüglich eingeholten, in den Akten des Asylgerichtshofes aufliegenden GVS-Auszüge. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, er habe sich die Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich so vorgestellt, dass er ab der Antragstellung auf internationalen Schutz ohnedies versorgt werde.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. B1 415.239-1/2010/2E und andere).Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen vergleiche dazu etwa auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. B1 415.239-1/2010/2E und andere).
Selbst für den Fall also, dass es sich bei den am 18.08.2011 ausgestellten mazedonischen Reisepässen um biometrische Reisepässe handeln sollte, ist im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines nicht auf das Asylgesetzt gestütztes Aufenthaltsrecht auszugehen bzw. wurde das Vorliegen eines solchen weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch ist ein solches sonst ersichtlich.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Diskriminierung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement, soziale Verhältnisse, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.02.2012