TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/25 A8 257955-0/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A8 257.955-0/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2005, Zl. 04 02.333-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2005, Zl. 04 02.333-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und reiste am 10.02.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er am 24.01.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen wurde.

Als Ausreisegrund führte er an, dass seine Probleme im Jahre 1993 begonnen hätten. Sein Vater wäre zur damaligen Zeit zu einer Partei gegangen. Seine Mutter hätte sich aus diesem Grund scheiden lassen. Sie hätte seinen Vater gebeten, aus der Politik auszutreten. Sein Vater hätte dies abgelehnt und hätte seine politische Laufbahn fortgeführt. Im Jahr 1993 sei die Partei seines Vaters die Gewinnerpartei gewesen. Die Partei hätte ASDC geheißen. Danach hätte es wieder Wahlen gegeben. Sein Vater hätte die Partei gewechselt. Er wäre zur APGA gegangen. Von da an hätten die Probleme begonnen. Sein Vater sei ein Rechtsanwalt gewesen. Viele seiner Freunde hätten ihn gebeten bei der Partei zu bleiben, welche die Wahlen gewonnen hätte. Er wäre aber zur Partei APGA, welche eine Oppositionspartei in Anambra-State darstelle, gegangen. Viele Mitglieder der APGA seien ermordet worden. Da er der einzige Sohn seines Vaters sei, sei sein Leben ständig bedroht gewesen. Sein Vater hätte ihm immer wieder Nachrichten durch seine Fahrer und Boten zukommen lassen. Er hätte ihm ausrichten lassen, dass er nicht nach Hause kommen solle, sondern zu Freunden oder zur Großmutter gehen solle. Diese Botschaften seien ihm meistens in die Schule gebracht worden. Er kenne aber nicht den Grund der Bedrohung. Im April 2003, einen Tag vor der Wahl, hätte es wieder einen Zwischenfall gegeben. Dieser Zwischenfall hätte ihm Angst gemacht. Sein Vater und seine Kollegen seien im Inec Collection Centre überfallen worden. Sein Vater und Herr Umeh hätten Verletzungen erlitten. Etwa zwei bis drei Wochen nach den Wahlen seien drei Männer zu seinem Haus gekommen. Es sei ihm ein Brief übergeben worden. Diesen Brief hätte er seinem Vater geben sollen. Als sein Vater nach Hause gekommen wäre, hätte er ihm den Brief übergeben. Nachdem er diesen gelesen hätte, hätte er ihm gesagt, dass er zur Großmutter gehen solle. Seine Großmutter hätte auch in Awka gelebt. Das sei der letzte Tag gewesen, an dem er seinen Vater lebend gesehen hätte. Er hätte das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekommen. Er hätte sich zu seiner Großmutter begeben und hätte weiters mit der Schule aufgehört. Im Dezember 2003 sei der Rechtsanwalt XXXX mit zwei Männern zu ihm gekommen. Herr XXXX sei XXXX in Anambra-State gewesen. Er sei oft bei ihm zu Hause gewesen. Deswegen glaube er, dass er ein Freund seines Vaters gewesen wäre. Es sei ihm ein Brief übergeben worden. Darin hätte sein Vater geschrieben, dass er nach wie vor Zeit brauche, um sich zu organisieren. In dem Brief sei gestanden, dass er Herrn XXXX und den beiden Männern folgen solle. Außerdem hätte er geschrieben, dass er aufpassen solle. Er sei Herrn XXXX zu dessen Haus gefolgt. Das sei gegen 19 Uhr gewesen. Dort wäre er bis zum 5.12.2004 geblieben. An diesem Tag hätte ihn Herr XXXX an einen Mann übergeben, der ihn nach Lagos gebracht hätte.Als Ausreisegrund führte er an, dass seine Probleme im Jahre 1993 begonnen hätten. Sein Vater wäre zur damaligen Zeit zu einer Partei gegangen. Seine Mutter hätte sich aus diesem Grund scheiden lassen. Sie hätte seinen Vater gebeten, aus der Politik auszutreten. Sein Vater hätte dies abgelehnt und hätte seine politische Laufbahn fortgeführt. Im Jahr 1993 sei die Partei seines Vaters die Gewinnerpartei gewesen. Die Partei hätte ASDC geheißen. Danach hätte es wieder Wahlen gegeben. Sein Vater hätte die Partei gewechselt. Er wäre zur APGA gegangen. Von da an hätten die Probleme begonnen. Sein Vater sei ein Rechtsanwalt gewesen. Viele seiner Freunde hätten ihn gebeten bei der Partei zu bleiben, welche die Wahlen gewonnen hätte. Er wäre aber zur Partei APGA, welche eine Oppositionspartei in Anambra-State darstelle, gegangen. Viele Mitglieder der APGA seien ermordet worden. Da er der einzige Sohn seines Vaters sei, sei sein Leben ständig bedroht gewesen. Sein Vater hätte ihm immer wieder Nachrichten durch seine Fahrer und Boten zukommen lassen. Er hätte ihm ausrichten lassen, dass er nicht nach Hause kommen solle, sondern zu Freunden oder zur Großmutter gehen solle. Diese Botschaften seien ihm meistens in die Schule gebracht worden. Er kenne aber nicht den Grund der Bedrohung. Im April 2003, einen Tag vor der Wahl, hätte es wieder einen Zwischenfall gegeben. Dieser Zwischenfall hätte ihm Angst gemacht. Sein Vater und seine Kollegen seien im Inec Collection Centre überfallen worden. Sein Vater und Herr Umeh hätten Verletzungen erlitten. Etwa zwei bis drei Wochen nach den Wahlen seien drei Männer zu seinem Haus gekommen. Es sei ihm ein Brief übergeben worden. Diesen Brief hätte er seinem Vater geben sollen. Als sein Vater nach Hause gekommen wäre, hätte er ihm den Brief übergeben. Nachdem er diesen gelesen hätte, hätte er ihm gesagt, dass er zur Großmutter gehen solle. Seine Großmutter hätte auch in Awka gelebt. Das sei der letzte Tag gewesen, an dem er seinen Vater lebend gesehen hätte. Er hätte das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekommen. Er hätte sich zu seiner Großmutter begeben und hätte weiters mit der Schule aufgehört. Im Dezember 2003 sei der Rechtsanwalt römisch 40 mit zwei Männern zu ihm gekommen. Herr römisch 40 sei römisch 40 in Anambra-State gewesen. Er sei oft bei ihm zu Hause gewesen. Deswegen glaube er, dass er ein Freund seines Vaters gewesen wäre. Es sei ihm ein Brief übergeben worden. Darin hätte sein Vater geschrieben, dass er nach wie vor Zeit brauche, um sich zu organisieren. In dem Brief sei gestanden, dass er Herrn römisch 40 und den beiden Männern folgen solle. Außerdem hätte er geschrieben, dass er aufpassen solle. Er sei Herrn römisch 40 zu dessen Haus gefolgt. Das sei gegen 19 Uhr gewesen. Dort wäre er bis zum 5.12.2004 geblieben. An diesem Tag hätte ihn Herr römisch 40 an einen Mann übergeben, der ihn nach Lagos gebracht hätte.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 07.02.2005, Zahl: 04 02.333-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 07.02.2005, Zahl: 04 02.333-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass von der erkennenden Behörde der vom Antragsteller angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Die Behauptung, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters, im Bundesstaat Anambra verfolgt zu werden, stelle der Antragsteller nur allgemein in den Raum, ohne dies zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Hinzu trete, dass das Vorbringen Ungereimtheiten aufweise.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser rügt der Beschwerdeführer, dass in seinem Heimatstaat Anambra die Politiker - wie sein Vater und seine Freunde - völlig schutzlos seien. Er glaube, dass die Situation für seinen Vater im Vergleich zu früher zu hart gewesen sei, weil er kaum heimgekommen wäre und nicht wie zuvor auf einem Ort geblieben wäre. Als seine Familie noch vor 2004 bedroht worden sei, sei er nicht alt genug gewesen, um in der Lage zu sein, das Land allein zu verlassen. Er sei zu jung gewesen, um seinen Vater genau zu verstehen und die Positionen seiner Freunde in der Partei. Sein Vater hätte immer versucht ihn aus seinem politischen Geschäft wegen der laufenden Tötungen von Parteimitgliedern herauszuhalten. Er habe bis dato von seinem Vater und seinem Verbleib nichts gehört.

Der Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau XXXX verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn namensDer Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau römisch 40 verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn namens

XXXX.römisch 40 .

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass in seinem Heimatstaat Anambra die Politiker - wie sein Vater und seine Freunde - völlig schutzlos seien. Sein Vater hätte immer versucht ihn aus seinem politischen Geschäft wegen der laufenden Tötungen von Parteimitgliedern herauszuhalten. Er habe bis dato von seinem Vater und seinem Verbleib nichts gehört. Das Bundesasylamt spricht dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria wurden jedoch nur rudimentär getroffen. Feststellungen zu den politischen Parteien sowie eine diesbezügliche Auseinandersetzung, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten APGA (All Progressives Grand Alliance) unterblieben zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen im Zusammenhang mit der APGA zu befragen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie Feststellungen zur APGA sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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