Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 306660-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2006, Zl. 05 14.029-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2006, Zl. 05 14.029-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 4.9.2005 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 4.9.2005 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.9.2005 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, am XXXX sei in XXXX ein "XXXX" abgehalten worden, bei dem "viele Personen angeschossen" worden seien. Überdies sei es zur Festnahme zahlreicher junger Leute gekommen, welche sich nach wie vor in Haft befänden. Der Beschwerdeführer selbst sei am XXXX von Polizisten geschlagen worden. Auch sei ihm seine Festnahme angedroht worden. Bei dem von den Bewohnern in XXXX veranstalteten "XXXX" seien mehrere tausend Personen anwesend gewesen. Auf Nachfrage gab er an, "aus politischen Gründen" verfolgt worden zu sein. In der Folge verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach einer politischen Tätigkeit bzw. Parteizugehörigkeit ebenso wie die Frage nach Problemen mit den Behörden seines Heimatlandes. Im Falle einer Rückkehr befürchte er jedoch, von der Polizei umgebracht zu werden.1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.9.2005 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, am römisch 40 sei in römisch 40 ein "XXXX" abgehalten worden, bei dem "viele Personen angeschossen" worden seien. Überdies sei es zur Festnahme zahlreicher junger Leute gekommen, welche sich nach wie vor in Haft befänden. Der Beschwerdeführer selbst sei am römisch 40 von Polizisten geschlagen worden. Auch sei ihm seine Festnahme angedroht worden. Bei dem von den Bewohnern in römisch 40 veranstalteten "XXXX" seien mehrere tausend Personen anwesend gewesen. Auf Nachfrage gab er an, "aus politischen Gründen" verfolgt worden zu sein. In der Folge verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach einer politischen Tätigkeit bzw. Parteizugehörigkeit ebenso wie die Frage nach Problemen mit den Behörden seines Heimatlandes. Im Falle einer Rückkehr befürchte er jedoch, von der Polizei umgebracht zu werden.
2. Mit Aktenvermerk vom 22.9.2006 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ein und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 26 Asylgesetz 2005 einen Festnahmeauftrag.2. Mit Aktenvermerk vom 22.9.2006 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ein und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Asylgesetz 2005 einen Festnahmeauftrag.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.10.2006 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine im Herkunftsstaat lebenden Eltern seien - gemäß den telefonischen Angaben seines Onkels - vor sieben oder acht Monaten umgebracht worden. Befragt, weshalb seine Eltern getötet worden seien, äußerte der Beschwerdeführer seine Vermutung, dass "Leute der islamistischen Partei" für den Tod seiner Eltern verantwortlich seien. Seitdem er von deren Tötung erfahren habe, befinde er sich in ärztlicher Behandlung und nehme abends Medikamente ein. Die Frage, ob er im Herkunftsstaat je für eine Gruppierung politisch aktiv tätig gewesen sei, verneinte er und gab an, "erst nach dem XXXX Probleme" bekommen zu haben. Dieses "XXXX" habe am XXXX in XXXX stattgefunden; die Menschen hätten wegen der schlechten Lebensbedingungen demonstriert. Im Zuge seiner Teilnahme habe er beobachtet, dass viele Menschen im Zuge des "XXXX" angeschossen bzw. danach von Polizisten zu Hause aufgesucht und geschlagen worden seien. Er habe an der Demonstration, die einen Tag lang gedauert habe, teilgenommen, weil er sich eine Verbesserung der Lebensqualität erhofft habe. Nachdem die Kundgebung gewaltsam aufgelöst worden sei, sei er nach Hause gelaufen und am darauffolgenden Tag von seinen Eltern zu seinem Onkel nach XXXX geschickt worden. Noch in der Nacht seien Polizisten gekommen und hätten ihn geschlagen. Da alle Leute aus dem Dorf an der Demonstration teilgenommen hätten, sei die Polizei in der Nacht von Haus zu Haus gegangen; dabei seien sämtliche junge Leute geschlagen worden, die sich zu Hause aufgehalten hätten. Die Frage, wie er sich erkläre, dass er nicht festgenommen worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten: Es seien jedoch so viele Leute anwesend gewesen, dass die Polizei nicht alle festnehmen habe können. Er habe sich sodann ungefähr einen Monat lang bei seinem Onkel aufgehalten, um nicht nach XXXX zurückzukehren, da einige Leute aus seinem Dorf festgenommen worden seien und er ebenfalls eine Festnahme befürchtet habe. Ob die festgenommenen Dorfbewohner politisch aktiv gewesen seien, wisse er jedoch nicht. Auf die nochmalige Frage, weshalb die Polizei ihn nicht gleich verhaftet habe, wenn seine Festnahme beabsichtigt gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen; er wies jedoch darauf hin, dass er bewusstlos geschlagen und vielleicht deshalb nicht festgenommen worden sei. Auf den Vorhalt, wonach nicht erklärbar sei, warum der usbekische Sicherheitsapparat, der bekannter Maßen Journalisten und Oppositionelle festnehme, gerade den Beschwerdeführer "als einfachen Mitläufer dieser Demonstration" festnehmen sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass neben Politikern und Journalisten auch "einfache Leute" verhaftet worden seien, weswegen er ebenfalls eine Festnahme befürchtet habe; auch - namentlich genannte - Freunde von ihm seien festgenommen worden, wobei deren Aufenthaltsort bis heute unbekannt sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gehe er davon aus, "sicherlich festgenommen" zu werden.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.10.2006 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine im Herkunftsstaat lebenden Eltern seien - gemäß den telefonischen Angaben seines Onkels - vor sieben oder acht Monaten umgebracht worden. Befragt, weshalb seine Eltern getötet worden seien, äußerte der Beschwerdeführer seine Vermutung, dass "Leute der islamistischen Partei" für den Tod seiner Eltern verantwortlich seien. Seitdem er von deren Tötung erfahren habe, befinde er sich in ärztlicher Behandlung und nehme abends Medikamente ein. Die Frage, ob er im Herkunftsstaat je für eine Gruppierung politisch aktiv tätig gewesen sei, verneinte er und gab an, "erst nach dem römisch 40 Probleme" bekommen zu haben. Dieses "XXXX" habe am römisch 40 in römisch 40 stattgefunden; die Menschen hätten wegen der schlechten Lebensbedingungen demonstriert. Im Zuge seiner Teilnahme habe er beobachtet, dass viele Menschen im Zuge des "XXXX" angeschossen bzw. danach von Polizisten zu Hause aufgesucht und geschlagen worden seien. Er habe an der Demonstration, die einen Tag lang gedauert habe, teilgenommen, weil er sich eine Verbesserung der Lebensqualität erhofft habe. Nachdem die Kundgebung gewaltsam aufgelöst worden sei, sei er nach Hause gelaufen und am darauffolgenden Tag von seinen Eltern zu seinem Onkel nach römisch 40 geschickt worden. Noch in der Nacht seien Polizisten gekommen und hätten ihn geschlagen. Da alle Leute aus dem Dorf an der Demonstration teilgenommen hätten, sei die Polizei in der Nacht von Haus zu Haus gegangen; dabei seien sämtliche junge Leute geschlagen worden, die sich zu Hause aufgehalten hätten. Die Frage, wie er sich erkläre, dass er nicht festgenommen worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten: Es seien jedoch so viele Leute anwesend gewesen, dass die Polizei nicht alle festnehmen habe können. Er habe sich sodann ungefähr einen Monat lang bei seinem Onkel aufgehalten, um nicht nach römisch 40 zurückzukehren, da einige Leute aus seinem Dorf festgenommen worden seien und er ebenfalls eine Festnahme befürchtet habe. Ob die festgenommenen Dorfbewohner politisch aktiv gewesen seien, wisse er jedoch nicht. Auf die nochmalige Frage, weshalb die Polizei ihn nicht gleich verhaftet habe, wenn seine Festnahme beabsichtigt gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen; er wies jedoch darauf hin, dass er bewusstlos geschlagen und vielleicht deshalb nicht festgenommen worden sei. Auf den Vorhalt, wonach nicht erklärbar sei, warum der usbekische Sicherheitsapparat, der bekannter Maßen Journalisten und Oppositionelle festnehme, gerade den Beschwerdeführer "als einfachen Mitläufer dieser Demonstration" festnehmen sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass neben Politikern und Journalisten auch "einfache Leute" verhaftet worden seien, weswegen er ebenfalls eine Festnahme befürchtet habe; auch - namentlich genannte - Freunde von ihm seien festgenommen worden, wobei deren Aufenthaltsort bis heute unbekannt sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gehe er davon aus, "sicherlich festgenommen" zu werden.
Zu seinem im Herkunftsstaat lebenden Onkel - so der Beschwerdeführer weiter - habe er keinen Kontakt mehr. Zudem bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er die Heimat legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen habe. Wie er in den Besitz eines Ausreisevisums gelangt sei, wisse er nicht, zumal sein Onkel alles besorgt habe. Nach dem Antritt seines Wehrdienstes befragt, führte er aus, man müsse 300.000,-- Som Schmiergeld zahlen, um ein Militärdienstbuch zu erhalten. Ohne dieses bekomme man zudem keine Arbeit. Die Dauer des Militärdienstes selbst betrage einen Monat. Einen Einberufungsbefehl habe er bisher jedoch nicht erhalten.
4. Aus einem ärztlichen Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.5.2006 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein ängstlich-depressives Zustandsbild im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe. Die ursprüngliche Traumatisierung sei aufgrund der vielfachen Verfolgungserlebnisse und Misshandlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erfolgt. Seither würden wiederholt angstgetönte depressive Episoden - teilweise ohne erkennbaren auslösenden Anlass - auftreten, die sich im Wesentlichen in Panikattacken, innerer Unruhe und Angespanntheit bei insgesamt erhöhter Schreckhaftigkeit, herabgesetzter Konzentrationsfähigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen manifestieren würden. Darüber hinaus bestehe eine starke Grübelneigung mit dem Gefühl der Hoffnungs- und Sinnlosigkeit sowie Existenzangst; damit verbunden seien auch immer wieder Suizidtendenzen fassbar. Als besonders belastend erlebe der Beschwerdeführer unwillkürliches, zwanghaftes Erinnern an die traumatisierenden Ereignisse. Aufgrund dessen sei es mit der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden, den Beschwerdeführer Belastungen jeglicher Art auszusetzen.
5. Mit Bescheid vom 5.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte fest, dass der Beschwerdeführer "afghanischer Staatsangehöriger" sei. Die Identität des Beschwerdeführers - so das Bundesasylamt weiter - habe mangels geeigneter Dokumente jedoch nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "Afghanistan" begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe.5. Mit Bescheid vom 5.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte fest, dass der Beschwerdeführer "afghanischer Staatsangehöriger" sei. Die Identität des Beschwerdeführers - so das Bundesasylamt weiter - habe mangels geeigneter Dokumente jedoch nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "Afghanistan" begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe den "Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes" nicht zu entsprechen vermocht. Vor dem Hintergrund "dieser Prämissen" sei die von ihm mehrfach präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu blass, wenig detailreich, zu oberflächlich, widersprüchlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, am XXXX bei einem "XXXX" in XXXX aktiv teilgenommen zu haben und in der darauffolgenden Nacht von Polizeibeamten zu Hause aufgesucht und verprügelt worden zu sein. Das Bundesasylamt gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht an den Ausschreitungen im XXXX beteiligt gewesen sei. Bestätigt werde diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Vorfall detailliert zu schildern. Erst durch "permanentes Nachfragen" sei es "einigermaßen" möglich gewesen, "die Geschichte überhaupt zu dokumentieren". Zudem habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie es möglich sei, dass er einerseits von usbekischen Sicherheitsbehörden gesucht werde, andererseits jedoch ein Ausreisevisum erhalten habe und mit diesem legal ausreisen habe können. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem geschilderten Vorfall um ein Konstrukt handle, welches der Asylgewährung dienen solle und der Beschwerdeführer selbst niemals an den Ausschreitungen teilgenommen habe. Es könne somit von "absolut keiner Bedrohungssituation" im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgegangen werden.Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe den "Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes" nicht zu entsprechen vermocht. Vor dem Hintergrund "dieser Prämissen" sei die von ihm mehrfach präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu blass, wenig detailreich, zu oberflächlich, widersprüchlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, am römisch 40 bei einem "XXXX" in römisch 40 aktiv teilgenommen zu haben und in der darauffolgenden Nacht von Polizeibeamten zu Hause aufgesucht und verprügelt worden zu sein. Das Bundesasylamt gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht an den Ausschreitungen im römisch 40 beteiligt gewesen sei. Bestätigt werde diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Vorfall detailliert zu schildern. Erst durch "permanentes Nachfragen" sei es "einigermaßen" möglich gewesen, "die Geschichte überhaupt zu dokumentieren". Zudem habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie es möglich sei, dass er einerseits von usbekischen Sicherheitsbehörden gesucht werde, andererseits jedoch ein Ausreisevisum erhalten habe und mit diesem legal ausreisen habe können. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem geschilderten Vorfall um ein Konstrukt handle, welches der Asylgewährung dienen solle und der Beschwerdeführer selbst niemals an den Ausschreitungen teilgenommen habe. Es könne somit von "absolut keiner Bedrohungssituation" im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Hinsichtlich des vorgelegten fachärztlichen Attestes vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, erst nach Mitteilung vom Tod seiner Eltern psychische Probleme bekommen und aus diesem Grund therapeutische Hilfe in Anspruch genommen zu haben.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in "Afghanistan" sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Angaben des Beschwerdeführers würden als gänzlich unwahr angesehen, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, weshalb auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sei überdies nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, zumal er volljährig sei und über Verwandte im Herkunftsstaat verfüge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine primären Lebensbedürfnisse auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen. Der im vorgelegten fachärztlichen Attest diagnostizierten Traumatisierung komme kein asylrelevanter Charakter zu, zumal "dieses Problem" auch bei Verbleib des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat eingetreten wäre. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich ein weiterer "qualifizierter Sachverhalt", der einem Refoulement entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in "Afghanistan" sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Angaben des Beschwerdeführers würden als gänzlich unwahr angesehen, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, weshalb auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sei überdies nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, zumal er volljährig sei und über Verwandte im Herkunftsstaat verfüge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine primären Lebensbedürfnisse auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen. Der im vorgelegten fachärztlichen Attest diagnostizierten Traumatisierung komme kein asylrelevanter Charakter zu, zumal "dieses Problem" auch bei Verbleib des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat eingetreten wäre. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich ein weiterer "qualifizierter Sachverhalt", der einem Refoulement entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird. Hinsichtlich seiner Ausreise ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel ihm gegen Bestechung einen Reisepass mit einem Ausreisevisum besorgt habe, mit dem er Ende Juni 2005 in die Ukraine und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gelangt sei. Was den Tod seiner Eltern am XXXX anbelangt, äußerte der Beschwerdeführer die Vermutung eines Zusammenhanges mit den Ereignissen nach dem Massaker in XXXX, da die Tötung seiner Eltern nur wenige Tage nach der Demonstration und kurz nach seiner Flucht erfolgt sei. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erachtete der Beschwerdeführer als weder schlüssig noch nachvollziehbar, wobei er u.a. auf die unrichtige Feststellung der afghanischen Staatsangehörigkeit hinwies. Im Hinblick auf den Vorwurf einer detailarmen Schilderung verwies der Beschwerdeführer auf das im Verfahren vorgelegte fachärztliche Attest, aus dem hervor gehe, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und unwillkürliches, zwanghaftes Erinnern an die traumatisierenden Ereignisse als besonders belastend erlebe. Ferner legte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde sowie mehrere Internetauszüge vor.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird. Hinsichtlich seiner Ausreise ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel ihm gegen Bestechung einen Reisepass mit einem Ausreisevisum besorgt habe, mit dem er Ende Juni 2005 in die Ukraine und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gelangt sei. Was den Tod seiner Eltern am römisch 40 anbelangt, äußerte der Beschwerdeführer die Vermutung eines Zusammenhanges mit den Ereignissen nach dem Massaker in römisch 40 , da die Tötung seiner Eltern nur wenige Tage nach der Demonstration und kurz nach seiner Flucht erfolgt sei. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erachtete der Beschwerdeführer als weder schlüssig noch nachvollziehbar, wobei er u.a. auf die unrichtige Feststellung der afghanischen Staatsangehörigkeit hinwies. Im Hinblick auf den Vorwurf einer detailarmen Schilderung verwies der Beschwerdeführer auf das im Verfahren vorgelegte fachärztliche Attest, aus dem hervor gehe, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und unwillkürliches, zwanghaftes Erinnern an die traumatisierenden Ereignisse als besonders belastend erlebe. Ferner legte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde sowie mehrere Internetauszüge vor.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 224a, 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 224 a, 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Zunächst weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Feststellung der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und die in der Bescheidbegründung wiederholt erfolgte Bezugnahme auf Afghanistan als Herkunftsstaat durch die belangte Behörde offenkundig unrichtig ist und - bedenkt man die Länderfeststellungen zu Usbekistan sowie den Bescheidspruch, der als Zielstaat Usbekistan ausweist - unübersehbar ein Versehen darstellt. Doch auch abgesehen davon ist der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich bereits insofern als mangelhaft, als die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar als blass, wenig detailreich, zu oberflächlich, widersprüchlich und daher als keinesfalls glaubhaft qualifiziert, sich in der Beweiswürdigung jedoch weitgehend auf eine bloße - in zwei knappen Sätzen dargelegte - Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers beschränkt, ohne die maßgeblichen Gründe für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konkret und ausführlich darzulegen. Allgemeine (abstrakte) Erwägungen über die Glaubhaftmachung von Asylgründen, wie sie von der belangten Behörde erschöpfend dargestellt wurden (AS 229 f.), vermögen eine detaillierte Bezugnahme auf den konkreten Fluchtvortrag und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausreisegründen im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Soweit die belangte Behörde überhaupt auf den gegenständlichen Fall argumentativ Bezug genommen hat, enthalten diese Ausführungen keinerlei entscheidenden Begründungswert im Hinblick auf die Frage der (mangelnden) Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe: So ist der Hinweis, dass der Beschwerdeführer seine legale Ausreise (trotz Fahndung durch usbekische Polizisten) "nicht ansatzweise erklären" habe können (AS 231), in Anbetracht des Umstandes, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers sein Onkel den Reisepass und das Auslandsvisum "organisiert" habe, nicht von Vornherein geeignet, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse nicht detailliert schildern habe können und eine "Dokumentierung" der Fluchtgeschichte erst durch "permanentes Nachfragen der einvernehmenden Beamtin [...] einiger Maßen möglich" gewesen sei (AS 231), so wird diese Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid nicht mit konkreten Hinweisen begründet; sie ist auch anhand der Einvernahmeprotokolle nicht vorderhand nachvollziehbar.
Damit hat es die belangte Behörde aber unterlassen, das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.
4.2 Darüber hinaus ließ die belangte Behörde den Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attests eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.5.2006, aus dem die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer hervor geht, gänzlich unbeachtet: So traf die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass sich die belangte Behörde mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers überhaupt nicht entsprechend auseinander gesetzt hat, wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung auch Auswirkungen auf jenes Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt haben könnte, aus dem die belangte Behörde wiederum die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe geschlossen hat. Der Hinweis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer erst nach Kenntnis vom Ableben seiner Eltern psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat, vermag im Übrigen an einer allfälligen psychisch bedingten Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit (bzw. der Fähigkeit, die fluchtbegründenden Umstände umfassend zu schildern) nichts zu ändern (obiter ist zu bemerken, dass die Darstellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst nach Kenntniserlangung vom Tod seiner Eltern psychische Probleme bekommen habe, in der Einvernahmeniederschrift vom 4.10.2006 in dieser Form keine Bestätigung findet [(vgl. AS 159: "F: Nehmen Sie Psychotherapie in Anspruch? - A: Ja, seitdem ich vom Tod meiner Eltern erfahren habe, bin ich bei diesem Arzt in Behandlung."]). Die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit für die gesamtheitliche Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entscheidungsrelevant, da im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auszuschließen ist, dass die entsprechende Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zu einem anderen Ergebnis in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führen könnte (zur Verpflichtung, psychische Erkrankungen im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen, vgl. VwGH 15.3.2010, 2006/01/0355; 20.2.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; 28.6.2005, 2005/01/0080).4.2 Darüber hinaus ließ die belangte Behörde den Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attests eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.5.2006, aus dem die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer hervor geht, gänzlich unbeachtet: So traf die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass sich die belangte Behörde mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers überhaupt nicht entsprechend auseinander gesetzt hat, wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung auch Auswirkungen auf jenes Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt haben könnte, aus dem die belangte Behörde wiederum die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe geschlossen hat. Der Hinweis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer erst nach Kenntnis vom Ableben seiner Eltern psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat, vermag im Übrigen an einer allfälligen psychisch bedingten Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit (bzw. der Fähigkeit, die fluchtbegründenden Umstände umfassend zu schildern) nichts zu ändern (obiter ist zu bemerken, dass die Darstellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst nach Kenntniserlangung vom Tod seiner Eltern psychische Probleme bekommen habe, in der Einvernahmeniederschrift vom 4.10.2006 in dieser Form keine Bestätigung findet [(vgl. AS 159: "F: Nehmen Sie Psychotherapie in Anspruch? - A: Ja, seitdem ich vom Tod meiner Eltern erfahren habe, bin ich bei diesem Arzt in Behandlung."]). Die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit für die gesamtheitliche Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entscheidungsrelevant, da im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auszuschließen ist, dass die entsprechende Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zu einem anderen Ergebnis in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führen könnte (zur Verpflichtung, psychische Erkrankungen im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen, vergleiche VwGH 15.3.2010, 2006/01/0355; 20.2.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; 28.6.2005, 2005/01/0080).
Wenn überdies im vorgelegten fachärztlichen Attest "Suizidtendenzen" des Beschwerdeführers festgehalten werden, wäre - schon im Hinblick auf die mit dem Spruchpunkt II. zu beantwortende Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan - eine erschöpfende Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, was die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt hätte. Dass die belangte Behörde dies vollends unterlassen hat, belastet den angefochtenen Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel.Wenn überdies im vorgelegten fachärztlichen Attest "Suizidtendenzen" des Beschwerdeführers festgehalten werden, wäre - schon im Hinblick auf die mit dem Spruchpunkt römisch zwei. zu beantwortende Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan - eine erschöpfende Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, was die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt hätte. Dass die belangte Behörde dies vollends unterlassen hat, belastet den angefochtenen Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel.
4.3 Die belangte Behörde hat aber auch - trotz des vorgelegten ärztlichen Attestes - keinerlei Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung bzw. zur Verfügbarkeit von Medikamenten in Usbekistan sowie zur Situation von Rückkehrern getroffen. Sie hat sich nicht einmal ansatzweise mit der in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen maßgeblichen Lage in Usbekistan in diesen Fragen auseinandergesetzt und demzufolge auch nicht geprüft, ob, und wenn ja, welche Sanktionen der Beschwerdeführer zu erwarten hätte, sollte er nach Ablehnung seines Asylantrages zwangsweise nach Usbekistan zurückkehren müssen. Inwieweit eine allfällige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Heimat überhaupt behandelbar ist, lässt sich anhand der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen ebenfalls nicht klären.
Die belangte Behörde hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.Die belangte Behörde hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Usbekistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.
4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf den - durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abzuklärenden - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen sowie aktuelle Länderberichte (auch zur Gesundheitsversorgung bzw. zur Verfügbarkeit von Medikamenten in Usbekistan sowie zur Situation von Rückkehrern) mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Überdies wird die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgelegte Sterbeurkunde im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu berücksichtigen sein.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
27.01.2012