TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/29 A13 407870-1/2009

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Spruch

A13 407.870-1/2009/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zl. 09 04.645-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zl. 09 04.645-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sunniten an.

Er stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 20.04.2009.

Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 02.06.2009 vor Organen des Bundesasylamtes einvernommen.

Als Fluchtgrund führte er im Wesentlichen an, dass er bei einer Demonstration am 13.03.2004 die Ereignisse von XXXX vom 12.03.2004 betreffend sowie bei einer Gedenkfeier am 12.03.2009 fotografiert hätte, diese Fotos per E-Mail an seinen Onkel XXXX nach Deutschland geschickt hätte und deshalb von den Behörden seines Herkunftslandes verfolgt werden würde. Im Jahr 2004 wäre er wegen seiner Fotografien auch von der Polizei festgenommen und für ein halbes Jahr inhaftiert worden. Er hätte damals auch eine schriftliche Erklärung unterschreiben müssen, wonach ihm das Filmen und Fotografieren verboten worden wäre; weiters hätte er sich alle zwei Wochen beim syrischen Geheimdienst melden müssen und wäre unter ständiger Beobachtung gestanden. Sein Onkel XXXX habe die Filme bzw. Fotos an die Öffentlichkeit weitergeleitet. Gesendet habe er seinem Onkel die Daten aus einem Internetcafé, dort hätte sein Freund bemerkt, dass der Besitzer mit dem Geheimdienst telefonierte und wäre der Beschwerdeführer daraufhin sofort aus dem Café geflüchtet. In weiterer Folge hätte der syrische Geheimdienst bei seinem Vater nach ihm gesucht und hätte auch dessen Haus durchsucht. Er habe sein Heimatland schlepperunterstützt verlassen.Als Fluchtgrund führte er im Wesentlichen an, dass er bei einer Demonstration am 13.03.2004 die Ereignisse von römisch 40 vom 12.03.2004 betreffend sowie bei einer Gedenkfeier am 12.03.2009 fotografiert hätte, diese Fotos per E-Mail an seinen Onkel römisch 40 nach Deutschland geschickt hätte und deshalb von den Behörden seines Herkunftslandes verfolgt werden würde. Im Jahr 2004 wäre er wegen seiner Fotografien auch von der Polizei festgenommen und für ein halbes Jahr inhaftiert worden. Er hätte damals auch eine schriftliche Erklärung unterschreiben müssen, wonach ihm das Filmen und Fotografieren verboten worden wäre; weiters hätte er sich alle zwei Wochen beim syrischen Geheimdienst melden müssen und wäre unter ständiger Beobachtung gestanden. Sein Onkel römisch 40 habe die Filme bzw. Fotos an die Öffentlichkeit weitergeleitet. Gesendet habe er seinem Onkel die Daten aus einem Internetcafé, dort hätte sein Freund bemerkt, dass der Besitzer mit dem Geheimdienst telefonierte und wäre der Beschwerdeführer daraufhin sofort aus dem Café geflüchtet. In weiterer Folge hätte der syrische Geheimdienst bei seinem Vater nach ihm gesucht und hätte auch dessen Haus durchsucht. Er habe sein Heimatland schlepperunterstützt verlassen.

2. Mit Bescheid vom 06.07.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde. Seine Angaben wären völlig unkonkret, nicht nachvollziehbar, emotionslos geschildert und auch widersprüchlich gewesen.2. Mit Bescheid vom 06.07.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde. Seine Angaben wären völlig unkonkret, nicht nachvollziehbar, emotionslos geschildert und auch widersprüchlich gewesen.

Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit, allenfalls aber auch bloß aufgrund einer Abschiebung aus dem Ausland) komme. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht allein Bedeutung ist, was eine Person tatsächlich getan hat, sondern auch, was von ihr behauptet wird. Es gebe kein Muster für Verhaftungen und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt werde.

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

4. Am 03.01.2011 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

5. Mit Schreiben vom 08.03.2011 erfolgte durch den Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage über exilpolitische Aktivitäten in Österreich sowie wurden Ausdrucke aus dem Internet vorgelegt, in denen sein Name aufscheine.

Mit Schreiben vom 23.05.2011 legte der Beschwerdeführer weitere Ablichtungen, Internetausdrucke sowie Videos über seine exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich vor.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potenziell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Ein primär gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit auf "nichtssagende und vage" Schilderungen kann keinen Bestand haben. Wenn das Bundesasylamt moniert, der Beschwerdeführer hätte eine "leere" Rahmengeschichte vorgebracht, ohne diese durch das Vorbringen von Details zu substantiieren, so ist seitens des Asylgerichtshofes anzumerken, dass aus dem Protokoll eine Vielzahl von geschilderten Einzelheiten entnommen werden kann und das Bundesasylamt für seine Behauptung schon konkreter auf die Aussageinhalte bzw. auf die zu erwartenden Details einzugehen gehabt hätte (VwGH 15.05.2003, Zl. 2002/01/0560).

Der Beschwerdeführer hat mehrmals erwähnt, dass er einen falschen Pass - falscher Name, jedoch zutreffendes Foto - bei seiner Ausreise verwendet habe. Von einer legalen Ausreise zu sprechen ist daher ebenso verfehlt.

Den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Person, die wegen des Filmens und Fotografierens bereits einmal inhaftiert worden wäre und eine Erklärung unterschrieben hätte, derartiges in Zukunft zu unterlassen, auf einer Gedenkfeier dies genau wiederum tut, kann der Asylgerichtshof ebenso nicht beitreten.

Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis auch dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Erstbeschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, das illegale Verlassen Syriens und die exilpolitischen Tätigkeiten, genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig. Feststellungen über die Vorgehensweise des syrischen Geheimdienstes bzw. der Sicherheitsorgane gegen (vermeintlich oppositionelle) Kurden, insbesondere hinsichtlich der vom Geheimdienst eingesetzten Methoden, fehlen gänzlich. Im Übrigen sind die getroffenen Länderfeststellungen im Hinblick auf die aktuellen Vorkommnisse in Syrien zwischenzeitig als veraltet anzusehen.

Hinzu kommt entscheidend, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 31.05.2011 (A2 263.280-0/2009/11E) und vom 14.06.2011 (A2 258.961-0/2008/12E), bei größtenteils vergleichbarer Kenntnislage zur Rückkehrsituation in Syrien auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer nicht hinreichend erhoben worden ist. Insbesondere ist die vom Bundesasylamt ermittelte und festgestellte Rückkehrsituation insofern unvollständig, als sie viel zu allgemein gehalten ist und die spezielle Situation im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt. Beachtlich erscheint aber auch, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise in Zusammenhalt mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Falle der Rückkehr - unabhängig davon, ob man dem Fluchtvorbringen Glauben schenkt - eine asylrelevante schlechtere Behandlung zu erwarten hat, als ein zwar illegal ausgereister, aber der arabischen Mehrheit angehörender Rückkehrer.

Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere eine umfassende Auseinandersetzung, ob die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten exilpolitischen Aktivitäten bereits per se ein zu Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen.

Letztlich wird abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.Letztlich wird abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen, damit in Zusammenhang stehend unschlüssige Beweiswürdigung derselbigen (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG 1997 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 3. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Geheimdienst, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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