Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C7 255378-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004, FZ. 04 20.096-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004, FZ. 04 20.096-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten hat:
XXXX wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehörige, reiste am 30.09.2004 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2004 einen Asylantrag in Österreich.
Am 06.10.2004 wurde eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, bei welcher dieser angab, dass er einen Reisepass gehabt habe, der ihn in Moskau vom Schlepper abgenommen und nicht wieder zurückgegeben worden sei. Die Absicht sein Heimatland zu verlassen habe er seit Juni 2004 gehabt. Am 10.07.2004 sei er von zu Hause weggegangen und nach Karachi gefahren und von dort nach Moskau geflogen, wo er sich 25 Tage in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Von Moskau sei er in verschiedenen LKWs versteckt etappenweise durch ihm nicht bekannte Länder nach Österreich geschleust worden. Die Grenze zu Österreich habe er am 30.09.2004 zu Fuß überquert. Danach sei er mit einem Taxi hierher gefahren. Dem Schlepper habe er 600.000 pakistanische Rupien bezahlt. Einen Teil des Geldes habe er selbst gespart, den Rest habe er von seinen Großeltern und Eltern bekommen. Ursprünglich habe er nach England gewollt. Der Schlepper habe ihn nach Traiskirchen gebracht und ihm gesagt, dass er ihn wieder abholen würde. Er sei aber nicht mehr gekommen. Dass er jetzt in Österreich sei, sei ihm recht.
Seit dem Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer bei der PML (N) der pakistanischen Moslem League als einfaches Parteimitglied gewesen. Beim Militär wäre er nicht gewesen, auch sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und werde nach ihm nicht gefahndet. Er habe sich nie in Haft befunden und sei nie festgenommen worden. Konkret werde er aus politischen Gründen verfolgt. Er habe mit Mitgliedern der PML (Q) Probleme gehabt. Was das Q bedeute könne er nicht sagen. Seit Anfang 2003 gebe es immer wieder Streit mit diesen Leuten. Im Juni 2004 seien einige seiner Freunde von Mitgliedern der PML (Q) verprügelt worden, wobei der Beschwerdeführer damals nicht dabei gewesen sei. Er habe Angst bekommen, dass er, wenn er mit seinen Freunden gemeinsam unterwegs wäre, auch von Mitgliedern der PML (Q) geschlagen werden könnte. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Nach persönlichen Übergriffen oder Drohungen gegen seine Person befragt, erzählte der Beschwerdeführer, es sei immer wieder zu kleinen Streitigkeiten gekommen, wenn sie Wahlwerbung gemacht hätten, welche aber nur verbal ausgetragen worden seien. Dabei wäre er nie geschlagen oder bedroht worden. Dass er Wahlwerbung gemacht habe, sei zwei Jahre her. Genau wisse er nicht mehr, wann dies stattgefunden habe. Es wären aber Gemeinderatswahlen gewesen, die damals in ganz Pakistan stattgefunden hätten. Das Parteilokal der PML (N) in XXXX sei in der XXXX gewesen, die Haus- und Telefonnummer wisse er nicht. Wie die PML (N) und die PML (Q) entstanden seien, wisse er nicht genau. Auch den Grund dafür könne er nicht angeben. Er habe alle seine Gründe vorgebracht. Auf die Frage, ob er auch in einer anderen Region seines Heimatstaates bedroht würde, wenn er sich dorthin begebe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die PML (Q) an der Macht sei. Daher könne er von den Mitgliedern dieser Partei überall gefunden werden. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan sei sein Leben von den Mitgliedern der PML (Q) bedroht. Während der Einvernahme habe er keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und eine Ausweisung veranlasst werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bereits zuvor gesagt habe, in Pakistan sei sein Leben in Gefahr.Seit dem Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer bei der PML (N) der pakistanischen Moslem League als einfaches Parteimitglied gewesen. Beim Militär wäre er nicht gewesen, auch sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und werde nach ihm nicht gefahndet. Er habe sich nie in Haft befunden und sei nie festgenommen worden. Konkret werde er aus politischen Gründen verfolgt. Er habe mit Mitgliedern der PML (Q) Probleme gehabt. Was das Q bedeute könne er nicht sagen. Seit Anfang 2003 gebe es immer wieder Streit mit diesen Leuten. Im Juni 2004 seien einige seiner Freunde von Mitgliedern der PML (Q) verprügelt worden, wobei der Beschwerdeführer damals nicht dabei gewesen sei. Er habe Angst bekommen, dass er, wenn er mit seinen Freunden gemeinsam unterwegs wäre, auch von Mitgliedern der PML (Q) geschlagen werden könnte. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Nach persönlichen Übergriffen oder Drohungen gegen seine Person befragt, erzählte der Beschwerdeführer, es sei immer wieder zu kleinen Streitigkeiten gekommen, wenn sie Wahlwerbung gemacht hätten, welche aber nur verbal ausgetragen worden seien. Dabei wäre er nie geschlagen oder bedroht worden. Dass er Wahlwerbung gemacht habe, sei zwei Jahre her. Genau wisse er nicht mehr, wann dies stattgefunden habe. Es wären aber Gemeinderatswahlen gewesen, die damals in ganz Pakistan stattgefunden hätten. Das Parteilokal der PML (N) in römisch 40 sei in der römisch 40 gewesen, die Haus- und Telefonnummer wisse er nicht. Wie die PML (N) und die PML (Q) entstanden seien, wisse er nicht genau. Auch den Grund dafür könne er nicht angeben. Er habe alle seine Gründe vorgebracht. Auf die Frage, ob er auch in einer anderen Region seines Heimatstaates bedroht würde, wenn er sich dorthin begebe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die PML (Q) an der Macht sei. Daher könne er von den Mitgliedern dieser Partei überall gefunden werden. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan sei sein Leben von den Mitgliedern der PML (Q) bedroht. Während der Einvernahme habe er keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und eine Ausweisung veranlasst werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bereits zuvor gesagt habe, in Pakistan sei sein Leben in Gefahr.
Am 11.10.2004 wurde eine zweite Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher dieser aussagte, er habe bei der ersten Einvernahme erwähnt, dass es zweimal Streitigkeiten gegeben habe. Bei der ersten sei er nicht dabei gewesen, bei der zweiten hingegen schon. Deshalb habe er Pakistan verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II. die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei. die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer Gefährdung kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht über jenes Allgemein- und Detailwissen verfügt, welches ihm zugemutet werden könne, wenn sich der von ihm geschilderte Sachverhalt tatsächlich auf diese Weise abgespielt habe. Der Beschwerdeführer führte keine einzige gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PML(N) an. Er habe nur angegeben, dass einige seiner Freunde im Juni 2004 von Mitgliedern der PML(Q) in seiner Abwesenheit verprügelt worden wären. Seine weiteren Schilderungen hätten sich lediglich auf allgemeine Streitigkeiten zwischen Mitglieder der Gruppierungen der PML(N) und der PML(Q) beschränkt, die im Jahr 2003 begonnen hätten. Dazu widersprechend habe er bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass es bereits vor zwei Jahren im Wahlkampf vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen, die den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2002 abgehalten worden seien - was im Widerspruch zum Amtswissen stehe, wonach die Wahl im Jahr 2001 stattgefunden habe - zu kleinen verbalen Streitigkeiten gekommen wäre, bei welchen der Beschwerdeführer weder bedroht noch geschlagen worden sei.
Weiters habe sich der Beschwerdeführer bei den Angaben in der ersten und der zweiten Einvernahme widersprochen. Habe er bei der ersten Einvernahme erklärt, dass es nur zu einer Auseinandersetzung in seiner Abwesenheit gekommen sei, so habe er in der zweiten Einvernahme angeführt, dass er bei der ersten Einvernahme erwähnt hätte, dass es zu zwei Auseinandersetzungen gekommen wäre. Bei ersterer sei er nicht anwesend gewesen. Seine angebliche Anwesenheit bei der zweiten Auseinandersetzung habe dann die Flucht ausgelöst.
In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Pakistan, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne sicherlich jedermann durch einfachen Ortswechsel Schutz vor privater Verfolgung finden. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine derart exponierte Stellung glaubhaft angegeben habe, welche die Annahme rechtfertigen könne, er würde über seine Heimatregion hinaus bekannt sein. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, man könnte ihn über eine Herkunftsregion hinaus verfolgen, werde angeführt, dass es sich hierbei um eine spekulative Vermutung seinerseits handle, welche durch das Amtswissen widerlegt werden könne.
Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt fest, dass selbst bei einer Zugrundelegung der behaupteten Geschehnisse keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seitens des Staates Gefahr drohen würde, dass er einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, oder der Todesstrafe unterworfen wäre. Dass im Fall eine durch den Staat gebilligte Gefährdung bzw. Bedrohung durch Dritte bestünde, stehe mit den Länderfeststellungen in Widerspruch, nach welchen die grundsätzliche Bereitschaft der Behörden und insbesondere der Judikative des Heimatstaates des Beschwerdeführers bestehe, derartige Übergriffe zu verhindern und dies auch in hinreichend effektiver Art und Weise umgesetzt werde. Besondere Umstände, welche seinen Befürchtungen einen aktuellen und objektiv nachvollziehbaren besonderen Stellenwert geben könnten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Pakistan eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Pakistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Aus der allgemeinen Lage in Pakistan lasse sich zwar ableiten, dass sich die Situation des Beschwerdeführer als schwierig darstellen mag, doch könne keinesfalls davon ausgegangen werden, das er schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche ihm eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar erscheinen lassen könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesasylamt fest, dass selbst bei einer Zugrundelegung der behaupteten Geschehnisse keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seitens des Staates Gefahr drohen würde, dass er einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, oder der Todesstrafe unterworfen wäre. Dass im Fall eine durch den Staat gebilligte Gefährdung bzw. Bedrohung durch Dritte bestünde, stehe mit den Länderfeststellungen in Widerspruch, nach welchen die grundsätzliche Bereitschaft der Behörden und insbesondere der Judikative des Heimatstaates des Beschwerdeführers bestehe, derartige Übergriffe zu verhindern und dies auch in hinreichend effektiver Art und Weise umgesetzt werde. Besondere Umstände, welche seinen Befürchtungen einen aktuellen und objektiv nachvollziehbaren besonderen Stellenwert geben könnten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Pakistan eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Pakistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Aus der allgemeinen Lage in Pakistan lasse sich zwar ableiten, dass sich die Situation des Beschwerdeführer als schwierig darstellen mag, doch könne keinesfalls davon ausgegangen werden, das er schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche ihm eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar erscheinen lassen könnte.
Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge, so dass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge, so dass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 24.11.2004 rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) ein, in welcher er zunächst sein Vorbringen kursorisch wiederholt und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Bei einer Rückkehr nach Pakistan drohe ihm eine sofortige Verfolgung, er würde verhaftet und zu einer langjährigen, wenn nicht lebenslangen Haftstrafe verurteilt und vielleicht auch umgebracht werden. Es sei ihm somit nicht zuzumuten nach Pakistan zurückzukehren. Es gebe in Pakistan in der Regierung momentan keine politischen Parteien mehr, sondern ein Militärregime. Alle Anzeigen etc. würden an ein Sondergericht dieses Militärregimes weitergeleitet und komme es zu willkürlichen Verurteilungen. Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde sich lediglich auf eine allgemeine Aussage über sein Heimatland beschränke und wurden auszugsweise Berichte von Amnesty International zu Menschenrechtsverletzungen in seiner Heimat zitiert. Die belangt Behörde sei der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und würden die Argumente, weshalb sein Vorbringen nicht plausibel sei, lediglich gegen Vermutungen darstellen, welche seinen Angaben gegenübergestellt würden. Außerdem irre die Behörde, wenn sie andeute, dass nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates als Verfolgung zu sehen sei. Eine solche Verfolgung habe er tatsächlich nicht behauptet, sehr wohl aber eine Verfolgung, bei dem die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen sein, ihm Schutz zu gewähren. Zudem sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer getrennt von seinen asylrelevanten Verfolgungsgründen gezielt dazu zu befragen, welcher Verfolgungssituation er nach einer Rückkehr in seine Heimat ausgesetzt sei. Eine solche Unterlassung sei eindeutig verfahrenswidrig. Ferner verkenne das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in seine Heimat massive Asylrelevante Verfolgung drohe.
4. Am 22.06.2005 stimmte das Bundesasylamt einen vorangegangenen Rückübernahmeersuchen der zuständigen deutschen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu und wurde der Beschwerdeführer am 07.07.2005 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.4. Am 22.06.2005 stimmte das Bundesasylamt einen vorangegangenen Rückübernahmeersuchen der zuständigen deutschen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu und wurde der Beschwerdeführer am 07.07.2005 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Einem beigefügten Entlassungsbericht der XXXX, Tuberkuloseabteilung vom 04.07.2005 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 23.03.2005 bis 04.07.2005 in stationärer Behandlung befunden hat. Zu Behandlung und Verlauf ist dem Bericht wie folgt zu entnehmen:Einem beigefügten Entlassungsbericht der römisch 40 , Tuberkuloseabteilung vom 04.07.2005 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 23.03.2005 bis 04.07.2005 in stationärer Behandlung befunden hat. Zu Behandlung und Verlauf ist dem Bericht wie folgt zu entnehmen:
"Nach der Befunderhebung mit dem Ergebnis einer reaktiven, doppelseitigen mulitkavernösen Tuberkulose als auch einer Pleurakuppelschwiele rechts wurde am 24.03.2005 mit einer vierfach Chemotherapie begonnen. Dazu erhielt der Patient täglich 6 Drg. Rifater sowie 4 Tbl. Myambutol 400. Die Medikation wurde bzw. wird durch den Pat. gut vertragen als auch angenommen. Am 24.06.2005 wurde das Medikament Rifater durch täglich 2 Drg. Rifinah ersetzt sowie das Medikament Myambutol 400 abgesetzt. Insgesamt erhielt der Pat. während seines Aufenthaltes in unserer Abteilung 144g EMB, 162g PZA, 30g INH sowie 70,8g RMP. Aufgrund der gut stabilisierten Tuberkulose ist eine Abschiebung auf dem Land- oder Luftweg jederzeit möglich."
Zu den Empfehlungen wird ausgeführt:
"Fortführen der eingeschlagenen Chemotherapie mit täglich 2 Drg. Rifinah bis Dezember 2005. Dreimonatige Röntgen- und Sputumuntersuchungen auf TB. Solange die antituberkulotische Therapie fortdauert, sind Laborkontrollen in vierwöchigem Rhythmus angezeigt. Bis zum Ende der Chemotherapie sollte für o.g. Sportverbot und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gelten."
5. Am 05.05.2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX per Fax mit, dass der Beschwerdeführer sich sei 04.05.2006 in der Justizanstalt5. Am 05.05.2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 per Fax mit, dass der Beschwerdeführer sich sei 04.05.2006 in der Justizanstalt
XXXX wegen des Verdachts der Schleppertätigkeit in Untersuchungshaft befindet.römisch 40 wegen des Verdachts der Schleppertätigkeit in Untersuchungshaft befindet.
Am 04.10.2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX erneut mit, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXXrechtskräftig wegen § 278a StGB, 114 Abs. 2 und 4, erster Fall und Abs. 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei XXXX. Eine Kopie des Urteils wurde am 30.10.2006 übermittelt.Am 04.10.2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erneut mit, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am XXXXrechtskräftig wegen Paragraph 278 a, StGB, 114 Absatz 2 und 4, erster Fall und Absatz 4,, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei römisch 40 . Eine Kopie des Urteils wurde am 30.10.2006 übermittelt.
6. Mit Bescheid vom 08.11.2006 erließ die XXXX ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer mit Rechtskraft ab 27.11.2006.6. Mit Bescheid vom 08.11.2006 erließ die römisch 40 ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer mit Rechtskraft ab 27.11.2006.
7. Am 22.10.2007 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim ehemaligen UBAS ein, in welchem er schilderte, dass er am selben Tag bei der Behörde vorstellig geworden sei, um in Erfahrung zu bringen, wie weit sei Asylverfahren gediehen sei und welche Chancen er habe, in Österreich leben zu dürfen. Da er sehr gerne einer geregelten Arbeit nachgehen möchte, und dies nur möglich sei, sobald das Asylverfahren abgeschlossen sei, ersuche er um einen Termin zu einer Verhandlung. Es sei ihm ein absolutes Herzensanliegen, da er nach Möglichkeit in Wien bleiben wolle.
8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen Fragen hinsichtlich seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten sowie allfällige sonstige Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte), welche sich in seinem Bereich ergeben hätten, darzulegen.
Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX, Distrikt Sialkot im Bundesstaat Punjab. Er hat vier Jahre die Grundschule besucht und hat danach bis 2004 als Fabrikarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, unverheiratet und hat keine Kinder.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus römisch 40 , Distrikt Sialkot im Bundesstaat Punjab. Er hat vier Jahre die Grundschule besucht und hat danach bis 2004 als Fabrikarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, unverheiratet und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Seine Eltern, seine zwei Brüder und fünf Schwestern leben nach wie vor in Pakistan. Er besucht keine Kurse, hat in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig. Er spricht nicht deutsch.
3.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
3.3. Zur Lage in Pakistan werden nachstehende Feststellungen getroffen, welche sich auf die nachfolgend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen stützen:
US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices - 2010, 2011
Auswärtiges Amt, Republik Pakistan, Stand: März 2010
UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 17.01.2011
UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, 01.10.2010
Mag. Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008
Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab ist die PML-N stärkste Partei und kehrte Shabaz Sharif, dessen Politikverbot wie das seines Bruders Nawaz Sharif von den wieder eingesetzten Höchstrichter ihrerseits aufgehoben wurde, als Ministerpräsident der Provinz Punjab zurück.
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan verbessert. Regierung und Justiz bemühen sich auch, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären (Schicksal von "verschwundenen Personen", insbes. Aus Belutschistan). Erhebliche Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung bestehen allerdings fort.
Politische Parteien können weitgehend frei operieren.
Die Taliban haben in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Sharia durchgesetzt. Die Willkürherrschaft der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. (die sog. "Stammesgebiete" umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans; dort leben ca. 2 % der Bevölkerung). Im Frühjahr 2009 weiteten die Taliban ihren Herrschaftsbereich in Teile der Nordwestgrenzprovinz aus (insbes. Swat-Tal). Die Regierung reagierte daraufhin im April 2009 mit einer Militäroperation. Eine weitere militärische Operation begann im Oktober 2009 und richtete sich gegen die Taliban in Süd-Wasiristan (Teil der sog. "Stammengebiete"). Der Armee ist es zwar gelungen, die Taliban aus dem Swat-Tal und Süd-Wasiristan zu vertreiben, die meisten Taliban-Kämpfer haben sich aber den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie mit einer Vielzahl von Terroranschlägen reagiert, denen im Jahr 2009 mehr als 3.000 Menschen zum Opfer gefallen sind (weit überwiegend in den sog. "Stammesgebieten" und der Nordwestgrenzprovinz. In den zuvor von den Taliban kontrollierten, nun zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Justiz.
Die Funktionsfähigkeit der Polizeieinheiten und damit auch die Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen sind regional sehr unterschiedlich. Eine generelle systematische Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der pakistanischen Behörden kann aus den Berichten nicht geschlossen werden.
Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.
In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.
Medizinische Versorgung:
In den staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen - ausreichend dazu ist die Erklärung, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann; allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen. Die Grundversorgung mit Medikamenten ist sichergestellt. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten vorgetragenen Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge gekauft werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Bundesasylamt hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist festzuhalten, dass in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert und teils widersprüchlich beantwortet wurden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift kann daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden und konnten keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.
Außerdem geht die Befürchtung einer sofortigen Verfolgung und Verhaftung zu einer langjährigen, wenn nicht lebenslangen Haftstrafe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan ins Leere, zumal der Beschwerdeführer jegliche staatliche Verfolgung und Probleme mit den pakistanischen Behörden verneint hat.
2.2. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht und keine Verfolgungsgefahr besteht, dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen erwiesen sich als vage und wenig detailreich. Seine Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Begebenheiten auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Er stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie etwa die fluchtauslösende Auseinandersetzung sowie seine Flucht, näher dar. Vielmehr stellte er die Befürchtung, sein Leben könnte bei einer Rückkehr nach Pakistan von den Anhängern der PML(Q) bedroht werden, nur allgemein in den Raum. Aus den Übergriffen gegen seine Freunde respektive aus verbalen Auseinandersetzungen im Zuge des Wahlkampfes lässt sich jedoch keine individuelle Verfolgung für den Beschwerdeführer ableiten. Überdies tätigte er weder zu seinen Freunden noch zu den Gegnern detailliertere Aussagen.
Zudem ergaben sich vermehrt Zweifel an der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, zeichnete sich sein diesbezügliches Vorbringen doch durch eklatante Wissenslücken aus. So vermochte der Beschwerdeführer etwa nicht einmal grundlegende Angaben zu den beiden Richtungen der Pakistan Muslim League - der PML(N) und der PML(Q) - zu machen und wusste weiters nicht, wofür das "Q" im Namen seiner Gegner steht respektive verfügte er über keinerlei Wissen über das Entstehen der zwei Strömungen. Doch auch zu seinem unmittelbaren Vorbringen vermochte er sich nicht annähernd konkret zu äußern, beispielsweise konnte er etwa die Wahl, bei welcher er Wahlwerbung gemacht haben will, zeitlich nicht genau einordnen.
Hinzu kommt, dass er seine Verfolgungsbehauptungen insofern steigerte, als er in der zweiten Einvernahme am 11.10.2004 erstmalig auch eine zweiten Auseinandersetzung mit den Anhängern der PML(Q) ins Treffen führte, bei welcher er dabei gewesen sein will, ohne jedoch in der Folge nähere Ausführungen zu machen und steht diese Aussage zudem im Widerspruch zu seiner ersten Einvernahme, wo er lediglich eine einzige Auseinandersetzung am 04.06.2004 als fluchtauslösend erwähnte, bei welcher er jedoch nicht dabei war.
Es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht in der Lage war, konkretere und kohärente Ausführungen über jene Geschehnisse zu machen, die ihn nach eigenen Angaben dazu gebracht hätten, sein Heimatland zu verlassen. Es wäre jedenfalls zu erwarten, dass er zumindest in der Lage wäre die Angriffe gegen seine Person konkreter zu schildern. Die sehr allgemeinen Informationen lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes sondern eher darauf schließen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3. Außerdem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituationen allenfalls um Verfolgungen durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Pakistan jedoch zu entnehmen ist, sind die pakistanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.
Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch nicht näher bezeichnete Anhänger der PML(Q) des Heimatdorfs des Beschwerdeführers, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass die Funktionsfähigkeit der Polizeieinheiten und damit auch die Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen regional unterschiedlich sind und Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige generell untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aus der Quellenlage geschlossen werden, dass die Polizei systematisch nichts gegen Mitglieder der PML(Q) unternehmen und deren Übergriffe dulden würde bzw. Mitlieder der PML(N) nicht schützen würde. Dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfolgung durch seine Gegner an die Polizei gewandt hat, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Damit hat der der Polizei aber jegliche Möglichkeit genommen, gegen die Mitglieder der PML(Q) vorzugehen.
Außerdem hat sich die politische Situation in Pakistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert und ist das Militärregime von Musharraf und seine Partei die PML-Q nicht mehr an der Macht. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist überdies seine Partei, die PML-N, stärkste Partei und bildet die Regierung.
2.4. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad, der behaupteten Verfolgung durch Anhänger der PML(Q) entgehen. Dass diese so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnte, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.
Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer anderen pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Schulbildung, Berufserfahrung als Fabrikarbeiter, Familienangehörige in Pakistan).
2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen (regierungsunabhängigen) Sachverständigen zum Heimatland des Beschwerdeführers, der wiederholt Gutachten für den Asylgerichtshof zu Indien und Pakistan erstellt hat, stammen, so dass es keine Bedenken gibt, sich auf diese zu stützen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich zu dem Folgebericht des Auswärtigen Amtes von Juli 2011 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Den Länderberichten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht und ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers überdies nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten.
Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter 2.3. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfälligen Bedrohungen/Übergriffen durch Mitglieder der gegnerischen Partei PML (Q) in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird.
Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Pakistans erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Eine aktuelle schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben. Der Entlassungsbericht der XXXX, in welchem die Erkrankung des Beschwerdeführers an Tuberkulose diagnostiziert und dieser in der Folge auch medikamentös behandelt wurde, datiert aus dem Jahr 2005 und empfiehlt als Therapie die Weiterführung der Chemotherapie bis Dezember 2005 und dreimonatige Röntgen- und Sputumuntersuchungen auf TB sowie Laborkontrollen in vierwöchigem Abstand, solange die antituberkulotische Therapie fortdauert. Aktuelle Befunde oder ärztliche Schreiben wurden vom Beschwerdeführer nicht übermittelt, auch wurden keine aktuellen gesundheitlichen Problemen vorgebracht. Es wird daher mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgegangen, dass die Tuberkulose des Beschwerdeführers ausgeheilt ist und auch sonst kein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt, welcher einer Abschiebung nach Pakistan entgegenstehen könnte.Eine aktuelle schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben. Der Entlassungsbericht der römisch 40 , in welchem die Erkrankung des Beschwerdeführers an Tuberkulose diagnostiziert und dieser in der Folge auch medikamentös behandelt wurde, datiert aus dem Jahr 2005 und empfiehlt als Therapie die Weiterführung der Chemotherapie bis Dezember 2005 und dreimonatige Röntgen- und Sputumuntersuchungen auf TB sowie Laborkontrollen in vierwöchigem Abstand, solange die antituberkulotische Therapie fortdauert. Aktuelle Befunde oder ärztliche Schreiben wurden vom Beschwerdeführer nicht übermittelt, auch wurden keine aktuellen gesundheitlichen Problemen vorgebracht. Es wird daher mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgegangen, dass die Tuberkulose des Beschwerdeführers ausgeheilt ist und auch sonst kein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt, welcher einer Abschiebung nach Pakistan entgegenstehen könnte.
Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (junger gesunder Mann mit Berufserfahrung als Fabrikarbeiter und sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan) ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen, religiös oder politisch motivierte Konflikte bzw. Ausschreitungen und Terrorismus zu bekämpfen. Es kann auf Basis der Quellenlage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären; an dieser Einschätzung vermögen auch die Anschläge der Taliban nichts zu ändern. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan nach den diesjährigen Monsunregenfällen betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat. Der Bundesstaat Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Der Distrikt Sialkot im Punjab, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hatte und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten vom 17.09.2011 ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Art 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan nach den diesjährigen Monsunregenfällen betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat. Der Bundesstaat Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Der Distrikt Sialkot im Punjab, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hatte und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten vom 17.09.2011 ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar mehr als sieben Jahren in Österreich auf, jedoch sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden im Verfahren - trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof - keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, seine Familie lebt in Pakistan. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.
Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben bzw. wurden - trotz ausdrücklicher Nachfrage durch den Asylgerichtshof - nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hatte auch niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel und reiste im Alter von 23 Jahren auf illegale Weise in Österreich ein, wo er einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung stellte. Ergänzend ist auf das von der XXXX am 08.11.2006 gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Rückkehrverbot zu verweisen.Der Beschwerdeführer hatte auch niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel und reiste im Alter von 23 Jahren auf illegale Weise in Österreich ein, wo er einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung stellte. Ergänzend ist auf das von der römisch 40 am 08.11.2006 gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Rückkehrverbot zu verweisen.
Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
20.01.2012