Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 312.061-1/2008/14E
B9 312.060-1/2008/7E
B9 312.059-1/2008/7E
B9 312.058-1/2008/7E
B9 415.246-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2007, Zahl: 06 11.621-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2007, Zahl: 06 11.621-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zahl: 06 11.622-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zahl: 06 11.622-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zahl: 06 11.623-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zahl: 06 11.623-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zahl: 07 00.772-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zahl: 07 00.772-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zahl: 10 07.234-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zahl: 10 07.234-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer brachten im Zuge der Antragstellungen vor, Staatsangehörige von Serbien aus der früheren Provinz Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein. Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und der minderjährigen Tochter, XXXX (Drittbeschwerdeführerin), am 30.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde - vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin - am 30.10.2006 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Beschwerdeführer brachten im Zuge der Antragstellungen vor, Staatsangehörige von Serbien aus der früheren Provinz Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein. Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) und der minderjährigen Tochter, römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), am 30.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde - vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin - am 30.10.2006 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Stadtpolizeikommando Linz, am 30.10.2006 brachte der Erstbeschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass seine Familie (insbesondere sein Vater) während des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet habe. Aus diesem Grund würden nunmehr Probleme mit den Albanern bestehen. Im Krieg sei der Vater des Erstbeschwerdeführers von Angehörigen der UCK umgebracht worden; seit der Beerdigung könne sich die Familie nicht mehr frei bewegen. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Bruder die schlepperunterstützte Ausreise der Beschwerdeführer organisiert und den Schlepper bezahlt habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, dass sie den Kosovo aufgrund der Probleme ihres Gatten verlassen habe. Sie persönlich habe keine eigenen Fluchtgründe.
Am XXXX wurde in Österreich eine weitere gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX (Viertbeschwerdeführerin) geboren. Für sie wurde am 22.01.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 wurde in Österreich eine weitere gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) geboren. Für sie wurde am 22.01.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.
Am 17.01.2007, 22.01.2007 und 22.02.2007 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Am 22.01.2007 und 22.02.2007 erfolgten auch niederschriftliche Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 17.01.2007 brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst vor, dass die von ihm getätigten Angaben auch für seine Tochter XXXX, die Drittbeschwerdeführerin, gelten würden. Er habe vor der Ausreise gemeinsam mit seinen Brüdern in einem Haus zusammengelebt, verfüge über eine 12-jährige Schulbildung und habe ein Jahr an der Universität XXXX studiert. Seit seinem 2. Lebensjahr leide er an Kinderlähmung und habe vor dem Krieg im Kosovo eine Physiotherapie in Anspruch genommen. Er selbst habe niemals gearbeitet, sein Vater sei allerdings Arbeiten im Baugewerbe nachgegangen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1998 sei der Erstbeschwerdeführer von seinen Brüdern und von im Heimatland lebenden Onkeln unterstützt worden. Auch verfüge die Familie über eine kleine Landwirtschaft, die vom älteren Bruder des Erstbeschwerdeführers bewirtschaftet werde.Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 17.01.2007 brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst vor, dass die von ihm getätigten Angaben auch für seine Tochter römisch 40 , die Drittbeschwerdeführerin, gelten würden. Er habe vor der Ausreise gemeinsam mit seinen Brüdern in einem Haus zusammengelebt, verfüge über eine 12-jährige Schulbildung und habe ein Jahr an der Universität römisch 40 studiert. Seit seinem 2. Lebensjahr leide er an Kinderlähmung und habe vor dem Krieg im Kosovo eine Physiotherapie in Anspruch genommen. Er selbst habe niemals gearbeitet, sein Vater sei allerdings Arbeiten im Baugewerbe nachgegangen. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1998 sei der Erstbeschwerdeführer von seinen Brüdern und von im Heimatland lebenden Onkeln unterstützt worden. Auch verfüge die Familie über eine kleine Landwirtschaft, die vom älteren Bruder des Erstbeschwerdeführers bewirtschaftet werde.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Vater von der UCK ermordet worden sei. Begründend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sein Vater mit den Serben einen Deal vereinbart hätte; konkret habe er eine Straße passieren dürfen, ohne Probleme zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass sein Bruder versuchen werde, eine Bestätigung über die Ermordung des Vaters zur Vorlage ausstellen zu lassen. Nach konkreten, seine eigene Person betreffenden Problemen befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er seit dem Jahr 2000 ständig von UCK-Mitgliedern aufgesucht worden sei; diese hätten der Familie des Erstbeschwerdeführers mitgeteilt, dass sie im Kosovo keine Sicherheit hätten und das Heimatland verlassen sollen. Es habe sich um drei oder vier maskierte Personen gehandelt, die etwa einmal wöchentlich zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen seien und an die Haustür geklopft hätten. Zu körperlichen Übergriffen sei es dabei nicht gekommen, die Familie sei ausschließlich verbal bedroht worden. Das letzte Mal seien die Personen am Tag vor der Ausreise zum Haus der Beschwerdeführer gekommen und hätten diese bedroht. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er selbst nicht mit den Serben zusammengearbeitet habe. Er wisse auch nicht, ob seine im Heimatland verbliebenen Brüder nunmehr Probleme hätten. Diese könnten den Kosovo nicht verlassen, da sie nicht genug Geld hätten. Ein Bruder habe die Ausreise der Familie des Erstbeschwerdeführers bezahlt; das Geld dafür habe er von seinen Schwiegereltern ausgeborgt.
Nachgefragt führte der Erstbeschwerdeführer weiters aus, dass er sich an die Polizeistation in XXXX gewandt habe. Die Polizei komme zwar unter Tags und nehme auch eine Niederschrift auf, in der Nacht komme sie jedoch nicht. Befragt, weshalb die Familie das Heimatland nicht schon viel früher verlassen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gedacht habe, dass die Polizei vielleicht etwas unternehmen würde.Nachgefragt führte der Erstbeschwerdeführer weiters aus, dass er sich an die Polizeistation in römisch 40 gewandt habe. Die Polizei komme zwar unter Tags und nehme auch eine Niederschrift auf, in der Nacht komme sie jedoch nicht. Befragt, weshalb die Familie das Heimatland nicht schon viel früher verlassen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gedacht habe, dass die Polizei vielleicht etwas unternehmen würde.
Nach allfälligen eigenen Fluchtgründen der Tochter XXXX (Drittbeschwerdeführerin) befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass diese seit Geburt an einer Gehörgangsfehlbildung leide. Sie sei bereits im Kosovo in Behandlung gewesen. Trotz der Fehlbildung höre XXXX allerdings gut und spreche "ganz normal". Es handle sich lediglich um einen Schönheitsfehler.Nach allfälligen eigenen Fluchtgründen der Tochter römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin) befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass diese seit Geburt an einer Gehörgangsfehlbildung leide. Sie sei bereits im Kosovo in Behandlung gewesen. Trotz der Fehlbildung höre römisch 40 allerdings gut und spreche "ganz normal". Es handle sich lediglich um einen Schönheitsfehler.
Nach familiären Anknüpfungspunkten in Österreich befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass zwei Brüder seiner Ehegattin im Bundesgebiet leben würden. Zu diesen bestehe zwar Kontakt, aber keine finanzielle Abhängigkeit.
Dem Erstbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge Feststellungen zur Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Erstbeschwerdeführer gab daraufhin an, dass er den Länderberichten zur Sicherheitssituation nicht zustimme; viele Straftaten würden im Kosovo nicht aufgeklärt werden.
Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2007 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass seine bisher getätigten Angaben richtig seien; er halte diese aufrecht. Er könne nach wie vor keine Bestätigungen vorlegen; auch habe er solche bis dato nicht angefordert.
Nach seinem Gesundheitszustand befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er neun Monate im Spital in XXXX gewesen sei. Er sei an der linken Hand auch operiert worden. Nach dem Krieg sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seine Physiotherapie fortzusetzen. Nach derzeitigen Beschwerden befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er manchmal Schmerzen habe. Er habe im Heimatland niemals einen Beruf ausgeübt, da Personen mit einer Behinderung im Kosovo von der Arbeit ausgeschlossen seien. Trotz der Absolvierung von Kursen in XXXX und XXXX seien die Ansuchen des Erstbeschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz wegen der Behinderung stets abgelehnt worden. Nachgefragt brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er im Heimatland für sich selbst und seine Ehegattin eine Invalidenpension in Höhe von 80,- EUR bezogen habe. Nunmehr sei im Kosovo allerdings ein Gesetz beschlossen worden, demzufolge für den Bezug von staatlicher Unterstützung eine 80%ige Behinderung erforderlich sei. Der Erstbeschwerdeführer sei Invalide der ersten Klasse, er wisse nicht, welchen Prozentsatz der körperlichen Einschränkung diese Klasse umfasse.Nach seinem Gesundheitszustand befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er neun Monate im Spital in römisch 40 gewesen sei. Er sei an der linken Hand auch operiert worden. Nach dem Krieg sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seine Physiotherapie fortzusetzen. Nach derzeitigen Beschwerden befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er manchmal Schmerzen habe. Er habe im Heimatland niemals einen Beruf ausgeübt, da Personen mit einer Behinderung im Kosovo von der Arbeit ausgeschlossen seien. Trotz der Absolvierung von Kursen in römisch 40 und römisch 40 seien die Ansuchen des Erstbeschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz wegen der Behinderung stets abgelehnt worden. Nachgefragt brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er im Heimatland für sich selbst und seine Ehegattin eine Invalidenpension in Höhe von 80,- EUR bezogen habe. Nunmehr sei im Kosovo allerdings ein Gesetz beschlossen worden, demzufolge für den Bezug von staatlicher Unterstützung eine 80%ige Behinderung erforderlich sei. Der Erstbeschwerdeführer sei Invalide der ersten Klasse, er wisse nicht, welchen Prozentsatz der körperlichen Einschränkung diese Klasse umfasse.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2007 brachte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst vor, dass die von ihr getätigten Angaben auch für ihre Tochter XXXX, die Viertbeschwerdeführerin, gelten würden. Derzeit habe ihre Tochter noch keine Probleme, wenn sie "groß sei", werde sie sich aber nicht frei bewegen können.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 22.01.2007 brachte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst vor, dass die von ihr getätigten Angaben auch für ihre Tochter römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin, gelten würden. Derzeit habe ihre Tochter noch keine Probleme, wenn sie "groß sei", werde sie sich aber nicht frei bewegen können.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie in der Gemeinde XXXX geboren und aufgewachsen sei. Sie habe acht Jahre die Schule besucht und bis zur Heirat in ihrem Elternhaus gewohnt. Nach der Hochzeit habe sie im Haus ihres Ehemannes gelebt und Sozialhilfe bezogen. Darüber hinaus sei sie von den Brüdern ihres Gatten finanziell unterstützt worden.Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie in der Gemeinde römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Sie habe acht Jahre die Schule besucht und bis zur Heirat in ihrem Elternhaus gewohnt. Nach der Hochzeit habe sie im Haus ihres Ehemannes gelebt und Sozialhilfe bezogen. Darüber hinaus sei sie von den Brüdern ihres Gatten finanziell unterstützt worden.
Nachgefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie selbst keine eigenen Fluchtgründe habe, sie berufe sich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Ehegatten. Aufgefordert, die Probleme ihres Ehegatten zu schildern, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann nicht frei sei; er könne sich nicht frei bewegen. Auch ihre Tochter XXXX sei von anderen Kindern beleidigt und geschlagen worden. Nach konkreten Vorfällen befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst vor, dass ihr nicht alles erzählt worden sei. Es seien manchmal unbekannte Personen nach Hause gekommen, sie wisse aber nichts Genaues. Sie könne sich auch an den Zeitraum der Vorfälle nicht erinnern, sie glaube aber, dass die Personen das letzte Mal etwa 2 Monate vor der Ausreise erschienen seien.Nachgefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie selbst keine eigenen Fluchtgründe habe, sie berufe sich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Ehegatten. Aufgefordert, die Probleme ihres Ehegatten zu schildern, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann nicht frei sei; er könne sich nicht frei bewegen. Auch ihre Tochter römisch 40 sei von anderen Kindern beleidigt und geschlagen worden. Nach konkreten Vorfällen befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst vor, dass ihr nicht alles erzählt worden sei. Es seien manchmal unbekannte Personen nach Hause gekommen, sie wisse aber nichts Genaues. Sie könne sich auch an den Zeitraum der Vorfälle nicht erinnern, sie glaube aber, dass die Personen das letzte Mal etwa 2 Monate vor der Ausreise erschienen seien.
Nach allfälligen gesundheitlichen Problemen in der Familie befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass XXXX an einer Fehlbildung am Ohr leide; Probleme würden daraus allerdings nicht resultieren. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst leide an einer Verkrüppelung der Finger und Zehen, auch sie habe aber grundsätzlich keine Probleme und keine Schmerzen. In ihrer Kindheit sei der Zeigefinger vom Mittelfinger im Kosovo getrennt worden. Sie könne sich nicht daran erinnern, wann sie selbst das letzte Mal in medizinischer Behandlung gewesen sei. Auch die in Österreich geborene Tochter XXXX habe eine Art Verkrüppelung an beiden Füßen und "müsse Übungen machen".Nach allfälligen gesundheitlichen Problemen in der Familie befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass römisch 40 an einer Fehlbildung am Ohr leide; Probleme würden daraus allerdings nicht resultieren. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst leide an einer Verkrüppelung der Finger und Zehen, auch sie habe aber grundsätzlich keine Probleme und keine Schmerzen. In ihrer Kindheit sei der Zeigefinger vom Mittelfinger im Kosovo getrennt worden. Sie könne sich nicht daran erinnern, wann sie selbst das letzte Mal in medizinischer Behandlung gewesen sei. Auch die in Österreich geborene Tochter römisch 40 habe eine Art Verkrüppelung an beiden Füßen und "müsse Übungen machen".
Über Vorhalt der Berichte zur Situation im Kosovo brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass es im Kosovo keine Sicherheit gebe. Zur medizinischen Situation führte sie aus, dass sie nicht wisse, wie man Medikamente erhalte. Es gebe zwar Medikamente, diese könnte man allerdings nur "mit Geld und Bekanntschaften" erhalten.
Im Zuge der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2007 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Österreich bis dato nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Wenn es möglich sei, möchte er aber einen Familienarzt aufsuchen; er benötige eine Untersuchung. Nachgefragt brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nach wie vor keine Beweismittel (medizinische Unterlagen, Bestätigung über die Ermordung seines Vaters) vorlegen könne. Seinem Bruder sei es nämlich nicht möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Seitens der UNMIK sei seinem Bruder mitgeteilt worden, dass der Erstbeschwerdeführer zur Ausstellung der geforderten Bestätigung selbst erscheinen müsse.
Nochmals nach den Vorfällen im Heimatland befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die letzten drei Tage vor der Ausreise ruhig gewesen seien. Er habe nur einmal - etwa zwei Wochen vor der Ausreise - eine Anzeige erstattet. Die Polizisten seien aber öfters gekommen und hätten sich "über den Erstbeschwerdeführer lustig gemacht". Befragt, weshalb er sich nicht an die UNMIK oder KFOR gewandt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass man "gesetzlich zuerst zur Polizei gehe". Über Vorhalt, dass die Täter seinem Vorbringen folgend leicht ausgeforscht hätten werden können, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese vor dem Eintreffen der Polizei weggelaufen seien. Die Personen seien alle maskiert gewesen und hätten das Auto so geparkt, dass sie schnell flüchten können.
Nach der Finanzierung seines Lebensunterhaltes vor der Ausreise befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von seinen Onkeln unterstützt worden sei. Im Kosovo würden weiterhin seine Mutter, seine Brüder mit deren Kindern sowie weitere Verwandte leben. Der Beschwerdeführer gehe auch in Österreich keiner Berufstätigkeit nach und bestreite seinen derzeitigen Lebensunterhalt durch den Erhalt von Sozialhilfe.
Über Vorhalt der Feststellungen zur Situation im Kosovo brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass "das alles nicht stimme". Die Berichte zu den Investoren, zur Sicherheit, zum Gesundheitssystem sowie zum Sozialsystem seien unrichtig.
Im Zuge der Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ärztliche Befunde (auch die Ehegattin und die Kinder betreffend) sowie eine Anzeigebestätigung der Polizei XXXX vorzulegen.Im Zuge der Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ärztliche Befunde (auch die Ehegattin und die Kinder betreffend) sowie eine Anzeigebestätigung der Polizei römisch 40 vorzulegen.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2007 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei. Zum Gesundheitszustand ihrer Töchter führte sie aus, dass XXXX Probleme an den Füßen habe; ihre "Füße seien ein wenig schief". XXXX leide an einer Fehlbildung des Ohres; sie werde derzeit untersucht und vermutlich später operiert.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2007 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei. Zum Gesundheitszustand ihrer Töchter führte sie aus, dass römisch 40 Probleme an den Füßen habe; ihre "Füße seien ein wenig schief". römisch 40 leide an einer Fehlbildung des Ohres; sie werde derzeit untersucht und vermutlich später operiert.
Erneut nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehegatten ausgereist sei; sie selbst habe keine eigenen Probleme gehabt. Nachgefragt gab sie an, dass ihr Schwiegervater mit den Serben zusammengearbeitet habe und schließlich von der UCK umgebracht worden sei. Sie wisse nicht, ob eine Anzeige aufgrund der Vorfälle im Heimatland erstattet worden sei. Nach dem Zeitraum der behaupteten Vorfälle befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die unbekannten Männer am 06.10.2006 das letzte Mal erschienen seien; sie habe sich damals jedoch nicht zu Hause, sondern bei ihren Eltern aufgehalten.
Nach ihren familiären Verhältnissen im Heimatland befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern und Geschwister im Kosovo leben würden. Darüber hinaus seien auch ihre Schwiegermutter und ihre Schwager mit deren Kindern weiterhin im Heimatland aufhältig. Vor der Ausreise habe sie den Lebensunterhalt durch Unterstützung seitens ihrer Verwandten bestritten.
Über Vorhalt der Feststellungen zur Situation im Kosovo führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die Polizisten öfter Fehler machen würden. Es gebe im Kosovo keine Sicherheit. Zudem würden die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von den finanziellen Mitteln der Betroffenen oder etwaigen Beziehungen abhängen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.04.2007 bzw. 19.04.2007 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), den Erst- bis Viertbeschwerdeführern weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.04.2007 bzw. 19.04.2007 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), den Erst- bis Viertbeschwerdeführern weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen zur Situation im Kosovo und führte zusammengefasst aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, welche auch für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gelten würden, nicht glaubhaft seien. Eine Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in den Kosovo stelle darüber hinaus keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen zur Situation im Kosovo und führte zusammengefasst aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, welche auch für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gelten würden, nicht glaubhaft seien. Eine Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in den Kosovo stelle darüber hinaus keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.
Gegen diese Bescheide, zugestellt am 24.04.2007, wurde mit Schriftsätzen vom 03.05.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) erhoben. Zusammengefasst wurde darin wiederholt, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers im Krieg mit den Serben zusammengearbeitet habe. Aufgrund der Beziehungen zur serbischen Regierung habe die Familie in der Folge Schwierigkeiten bekommen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei von der UCK ermordet worden und hätten auch weitere Personen getötet werden sollen. Mehrmals seien in der Nacht maskierte Personen zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen, hätten an der Tür geklopft und die Familie beschimpft und verbal bedroht. Ziel dieser Personen sei es gewesen, die Familie zu vertreiben und ein "ethnisches Dorf" zu erlangen. Die Vorfälle seien der Polizei gemeldet worden, dies habe jedoch zu keinem Erfolg geführt. Die Täter seien stets vor dem Eintreffen der Polizei geflüchtet und hätten die Behörden der Familie nicht geglaubt.
Ausgeführt wurde weiters, dass die Familie vor der Ausreise eine Invalidenpension in Höhe von 80,- EUR bezogen habe. Aufgrund eines neuen Gesetzes seien die Voraussetzungen für den Bezug der Pension allerdings verschärft worden und bedürfe es nunmehr einer 80%igen Invalidität. Das Leben der Familie sei im Kosovo nicht "frei gewesen". Die geringe Sozialhilfe habe für die insgesamt 11-köpfige Familie nicht ausgereicht. Der Erstbeschwerdeführer erhalte nunmehr auch keine Unterstützung mehr seitens seines Bruders. Er habe im Kosovo viele Kurse besucht, doch aufgrund seiner Behinderung weiterhin keine Arbeit gefunden. Auch verfüge er nicht über die erforderlichen Beziehungen, um eine Beschäftigung zu erhalten.
Zum Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seit seinem 2. Lebensjahr an einer Behinderung leide. Er habe neun Monate im Krankenhaus in XXXX verbracht und sei auch operiert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt ebenfalls an einer Behinderung, sie sei "ohne Finger und Zehen" geboren und ebenfalls bereits operiert worden. Auch XXXX sei gesundheitlich beeinträchtigt, konkret bestehe eine Gehörfehlbildung. Die in Österreich geborene XXXX sei "hübsch und gesund".Zum Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seit seinem 2. Lebensjahr an einer Behinderung leide. Er habe neun Monate im Krankenhaus in römisch 40 verbracht und sei auch operiert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt ebenfalls an einer Behinderung, sie sei "ohne Finger und Zehen" geboren und ebenfalls bereits operiert worden. Auch römisch 40 sei gesundheitlich beeinträchtigt, konkret bestehe eine Gehörfehlbildung. Die in Österreich geborene römisch 40 sei "hübsch und gesund".
Im Zuge der Beschwerde wurden Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse des Erstbeschwerdeführers, eine Geburtsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin sowie die Erst- bis Drittbeschwerdeführer betreffende medizinische Belege aus den Jahren 1999 bis 2006 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13.06.2007 wurden in weiterer Folge den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheide des kosovarischen Arbeits- und Sozialministeriums vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass diese jeweils eine Pension in Höhe von 40,- EUR monatlich bezogen haben. Weiters wurden die Drittbeschwerdeführerin betreffende medizinische Unterlagen aus den Jahren 2003 bis 2006 sowie darüber hinaus zwei Befunde des Krankenhauses XXXX aus dem Jahr 2007 vorgelegt. Den aktuelleren Befunden aus dem Jahr 2007 ist zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin seit Geburt an einer Ohrfehlbildung leide; eine frühestens ab dem 6. Lebensjahr durchführbare Ohrmuschelrekonstruktion sei erläutert und eine Kontrolle nach dem 6. Lebensjahr bzw. vor Schuleintritt vereinbart worden.Mit Schreiben vom 13.06.2007 wurden in weiterer Folge den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheide des kosovarischen Arbeits- und Sozialministeriums vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass diese jeweils eine Pension in Höhe von 40,- EUR monatlich bezogen haben. Weiters wurden die Drittbeschwerdeführerin betreffende medizinische Unterlagen aus den Jahren 2003 bis 2006 sowie darüber hinaus zwei Befunde des Krankenhauses römisch 40 aus dem Jahr 2007 vorgelegt. Den aktuelleren Befunden aus dem Jahr 2007 ist zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin seit Geburt an einer Ohrfehlbildung leide; eine frühestens ab dem 6. Lebensjahr durchführbare Ohrmuschelrekonstruktion sei erläutert und eine Kontrolle nach dem 6. Lebensjahr bzw. vor Schuleintritt vereinbart worden.
Mit Schreiben vom 08.11.2007 wurden Behindertenpässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Kopie vorgelegt; aus diesen ergibt sich, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an einer 50%igen Behinderung leiden; die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 50 Prozent. Darüber hinaus wurde eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom August 2007 vorgelegt; dieser ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer an Poliomyelitis leide; als Folge dieser Erkrankung bestehe eine schlaffe Parese des linken Arms mit einer Beugekontraktur im linken Handwurzelgelenk, eine Parese des linken Fußhebers und eine mäßige Dystrophie der linken Unterschenkelmuskulatur.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2008 wurden erneut die bereits dem Schreiben vom 13.06.2007 beigelegten, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin betreffenden Befunde der XXXX aus dem Jahr 2007 vorgelegt.Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2008 wurden erneut die bereits dem Schreiben vom 13.06.2007 beigelegten, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin betreffenden Befunde der römisch 40 aus dem Jahr 2007 vorgelegt.
Am XXXX wurde in Österreich eine weitere gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX (Fünftbeschwerdeführerin) geboren. Für sie wurde am 13.08.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 wurde in Österreich eine weitere gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin) geboren. Für sie wurde am 13.08.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.08.2010 wurde die Fünftbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter ersucht bekannt zu geben, ob eigene Gründe für die Asylantragstellung bestehen oder ob der Grund in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie gelegen sei. Darüber hinaus wurde sie ersucht bekannt zu geben, aufgrund welches Rechtstitels sich die Mutter in Österreich aufhalte. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu dem Schreiben und dem beiliegenden Ländervorhalt Stellung zu beziehen.
Im Zuge der Stellungnahme vom 19.08.2010 teilte die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter mit, dass sie keine eigenen Gründe für die Asylantragstellung habe; ihre Mutter (die Zweitbeschwerdeführerin) halte sich als Asylwerberin gemäß § 13 AsylG in Österreich auf.Im Zuge der Stellungnahme vom 19.08.2010 teilte die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter mit, dass sie keine eigenen Gründe für die Asylantragstellung habe; ihre Mutter (die Zweitbeschwerdeführerin) halte sich als Asylwerberin gemäß Paragraph 13, AsylG in Österreich auf.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, AZ: 10 07.234-BAL, wurde auch der Antrag der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, AZ: 10 07.234-BAL, wurde auch der Antrag der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid, der Mutter als gesetzliche Vertreterin zugestellt am 31.08.2010, wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.
Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Es bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, in die in den übermittelten Länderfeststellungen genannten Quellen Einsicht zu nehmen.
Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 16.05.2011 wurde zu den Familienverhältnissen und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die früher im Familienbesitz befindliche Landwirtschaft vor etwa vier Jahren aufgegeben worden sei. Die Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers würden weiterhin im Heimatland leben; die Mutter beziehe eine Pension in Höhe von etwa 40,- EUR, ein Bruder erhalte Sozialhilfe in Höhe von 40.- EUR, ein weiterer Bruder leide an einer Behinderung. Der Grad der Behinderung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrage 50 Prozent. Aufgrund dieser Behinderungen sei es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Im Falle der Rückkehr würde sie - als körperlich behinderte Personen - eine existenzbedrohende Notlage erwarten. Sofern im Ländervorhalt festgestellt werde, dass die Republik Kosovo über ein Sozialsystem verfüge, das geeignet sei, eine existenzbedrohende Notsituation der Staatsbürger zu verhindern, werde auf den beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen. Aus diesem Bericht ergebe sich insbesondere, dass behinderte Personen beim Zugang zum Gesundheitswesen besonders benachteiligt seien. Der Kosovo verfüge weiters weder über eine öffentliche Krankenversicherung noch über Beihilfen und Gesetze, die den Zugang zu privaten Krankenversicherungen erleichtern würden. Die privaten Krankenversicherungen würden Preise verlangen, die die finanziellen Möglichkeiten eines Großteils der Bevölkerung übersteigen. Staatliche Sozialhilfe sei zudem an schwer erfüllbare Kriterien geknüpft und seien die ausbezahlten Hilfen sehr gering. Der Asylgerichtshof wurde in diesem Zusammenhang ersucht zu ermitteln, an welche Kriterien die staatliche Sozialhilfe gebunden sei und inwiefern eine Benachteiligung im Gesundheitssystem für behinderte Personen bestehe.
Aufgrund der Behinderung hätte die Familie mit Diskriminierung und fehlender Integration zu rechnen. Behinderte Personen würden unter gesellschaftlicher Stigmatisierung und weitgehend fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten leiden.
Die Drittbeschwerdeführerin unterziehe sich regelmäßigen Kontrollen beim Schularzt. Sie besuche die Volksschule und auch den Hort und habe sich in die entsprechenden Gruppen hervorragend integriert. Die Viertbeschwerdeführerin besuche den Kindergarten.
Der Stellungnahme vom 16.05.2011 wurden - neben den bereits zuvor im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten - folgende weitere Unterlagen beigelegt:
-) die Drittbeschwerdeführerin betreffender Befund eines HNO-Arztes (samt Überweisungsschreiben) vom März 2010; aus diesem ergibt sich, dass eine Missbildung des rechten äußern Ohres vorliege; das linke Hörvermögen sei normal;
-) Schulbesuchsbestätigung und Schulnachricht der Drittbeschwerdeführerin;
-) Bestätigung der Hortleitung vom 17.05.2011, dass die Drittbeschwerdeführerin regelmäßig und ohne Unterbrechungen den Hort besuche; ausgeführt wurde darin weiters, dass sich die Drittbeschwerdeführerin bestens in die Gruppe integriert habe und im täglichen Hortgeschehen sehr engagiert sei; sie zeige ein hohes Maß an Verantwortung und Verlässlichkeit und sei sprachlich sehr gewandt, wissbegierig und selbstständig;
-) Bericht der Volksschuldirektorin über die Drittbeschwerdeführerin; XXXX wird darin als tüchtige Schülerin beschrieben, die sich sowohl im Lernen als auch im Verhalten vorbildlich zeige; sie habe sich in der Klassengemeinschaft gut integriert und sei eine Bereicherung für das Klassengefüge; auch die Zusammenarbeit mit den Eltern funktioniere tadellos;-) Bericht der Volksschuldirektorin über die Drittbeschwerdeführerin; römisch 40 wird darin als tüchtige Schülerin beschrieben, die sich sowohl im Lernen als auch im Verhalten vorbildlich zeige; sie habe sich in der Klassengemeinschaft gut integriert und sei eine Bereicherung für das Klassengefüge; auch die Zusammenarbeit mit den Eltern funktioniere tadellos;
-) die Viertbeschwerdeführerin betreffende Aufnahmebestätigung des Kindergarten Niederneukirchen für das Kindergartenjahr 2007/08;
-) Unterstützungserklärung des Kindergarten für den gewünschten Verbleib der Viertbeschwerdeführerin in Österreich;
-) drei weitere Unterstützungsschreiben von Bekannten der Beschwerdeführer;
-) den Erstbeschwerdeführer betreffende Teilnahmebestätigungen an den Deutschkursen "Deutsch für AusländerInnen - Stufen I, II, III" und "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv II";-) den Erstbeschwerdeführer betreffende Teilnahmebestätigungen an den Deutschkursen "Deutsch für AusländerInnen - Stufen römisch eins, römisch zwei, III" und "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv II";
-) Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Kosovo Update - Zur Lage der medizinischen Versorgung vom September 2010;
In weiterer Folge wurde seitens des Asylgerichtshofes eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet und um Bekanntgabe der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Invalidenpension ersucht. Gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführer ersucht, die entsprechenden Quellen seiner Angaben, den zufolge für den Bezug einer Invalidenpension nunmehr eine 80%ige Behinderung vorliegen müsse, bekannt zu geben.
Im Rahmen der daraufhin eingelangten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde zunächst ausgeführt, dass mit dem Leiter der Abteilung für soziale Hilfe im Ministerium für Arbeit und Soziales Rücksprache gehalten worden sei. Seinen Angaben folgend sei für den Erhalt einer Invalidenpension ein Grad der Behinderung von 100 Prozent erforderlich. Im Falle einer 80%igen Behinderung stehe eine Behindertenpension nur dann zu, wenn kein weiteres Familienmitglied arbeite.
Im Rahmen der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 06.07.2011 wurde auf das Gesetz zu sozialen Unterstützungsleistungen vom 01.08.2007, Nr. 2003/15 verwiesen. In Punkt 2.9 dieses Gesetzes werde eine dauerhafte schwerwiegende Behinderung als "physische und psychische Behinderung mit einem Grad von nicht weniger als 80 Prozent" definiert. Weiters wurde auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 24.06.2010, AZ: 10 K 484/09, sowie eine Anfragebeantwortung vom österreichischen Roten Kreuz vom 29.06.2011 verwiesen, in welchen auf das obgenannte Gesetz Bezug genommen werde.
Sowohl das zitierte Gesetz vom 01.08.2007 als auch die darauf inhaltlich Bezug nehmenden Unterlagen (Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis und die Anfragebeantwortung vom österreichischen Roten Kreuz) wurden der Stellungnahme beigelegt.
Mit weiterem Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 08.08.2011 erging in Ergänzung des Parteingehörschreibens vom 05.05.2011 nunmehr die Aufforderung an den Erstbeschwerdeführer, Bestätigungen und Belege zu seinen aktuellen und allfälligen bisherigen Erwerbstätigkeiten in Österreich vorzulegen. Der Asylgerichtshof ersuchte in diesem Zusammenhang um Vorlage von Arbeitsbestätigungen, etwaigen Einkommensbelegen und eines Sozialversicherungsdatenauszuges.
Im Zuge des daraufhin eingelangten Schriftsatzes vom 23.06.2011 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er nie erwerbtätig gewesen sei. Er legte in diesem Zusammenhang auch einen Sozialversicherungsdatenauszug vor, dem keinerlei bisherige Erwerbstätigkeiten in Österreich zu entnehmen sind. Darüber hinaus legte er ein Sprachzertifikat des XXXX, Niveaustufe A2 des Europarates, vor.Im Zuge des daraufhin eingelangten Schriftsatzes vom 23.06.2011 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er nie erwerbtätig gewesen sei. Er legte in diesem Zusammenhang auch einen Sozialversicherungsdatenauszug vor, dem keinerlei bisherige Erwerbstätigkeiten in Österreich zu entnehmen sind. Darüber hinaus legte er ein Sprachzertifikat des römisch 40 , Niveaustufe A2 des Europarates, vor.
Mit weiteren Schreiben vom 17.10.2011 beantragten die Beschwerdeführer das amtswegige zur Seite Stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Mit weiteren Schreiben vom 17.10.2011 beantragten die Beschwerdeführer das amtswegige zur Seite Stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 30.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
Für die in Österreich geborenen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen wurden am 22.01.2007 und am 13.08.2010 Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen von Familienverfahren gestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX; XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ; römisch 40 und römisch 40 .
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden den Beschwerdeführern unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hat sich die allgemeine Lage im Kosovo, insbesondere die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Albaner nicht verschlechtert; wie sich aus den angeführten Länderberichten ergibt, hat sich die Lage im Gegenteil in den letzten Jahren im Allgemeinen vielmehr kontinuierlich verbessert. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, der nunmehrigen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo, abgesehen von genau definierten Ausnahmen, keinen Anlass zu Besorgnissen mehr.
Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine größeren Ausschreitungen oder Unruhen.
UNMIK/KP sind Willens und in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. Generell ist für alle ethnischen Albaner (auch in solchen Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden) hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KP verfügbar.
Wenngleich - wie im Zuge der Stellungnahme vom 16.05.2011 und dem dieser beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ausgeführt - zu berücksichtigen ist, dass im Kosovo nach wie vor schwierige wirtschaftliche Verhältnisse bestehen und Benachteiligungen für behinderte Personen im Sozialwesen nicht ausgeschlossen sind, sei darauf hingewiesen, dass sich weder aus den getroffenen Länderfeststellungen noch den vorgelegten Unterlagen ein schlüssiger Hinweis für eine derart massive allgemeine Diskriminierung von Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen ergibt, dass diese in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Situation geraten würden. Im Hinblick auf die Ausführungen zum Sozialwesen sei weiters festgehalten, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass die staatliche Sozialhilfe an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist und zudem nur auf geringem Niveau besteht. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist jedoch zu betonen, dass in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert sind, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-Dokumenten, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht. Die Identität der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen ergibt sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden und den Angaben ihrer Eltern.
Aus dem Umstand, dass für die Erst- und Zweitbeschwerdeführer UNMIK-Dokumente ausgestellt worden sind, die dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, ist ersichtlich, dass diese als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurden und demgemäß nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen sind. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Bestimmungen ergibt sich, dass auch deren Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen, Staatsangehörige der Republik Kosovo sind.
Die Feststellung hinsichtlich der albanischen Volksgruppenzugehörigkeit beruht auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren, sowie auf dem Umstand, dass sie die albanische Sprache sprechen. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörschreibens zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG basiert ebenfalls auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG basiert ebenfalls auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welches auch für die minderjährigen Drittbis Fünftbeschwerdeführerinnen gilt, keine den Beschwerdeführern aktuell und konkret drohende Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität glaubhaft entnommen werden kann:
Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Familie von unbekannten, maskierten Männern seit dem Jahr 2000 zu Hause aufgesucht und verbal bedroht worden sei. Als Hintergrund für diese Vorfälle nannte der Erstbeschwerdeführer die behauptete Zusammenarbeit seines Vaters mit den Serben während des Krieges. Sein Vater sei im Jahr 1998 von UCK-Mitgliedern ermordet worden.
Hinsichtlich der Darstellung der behaupteten Bedrohungssituation tätigte der Erstbeschwerdeführer jedoch zum Teil widersprüchliche, zum Teil unplausible Angaben, welche er Laufe des Verfahrens nicht verständlich zu erklären vermochte. Darüber hinaus traten auch Divergenzen in den Vorbringensvarianten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf.
Was zunächst den Hintergrund der behaupteten Vorfälle betrifft, ist festzuhalten, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend vorbrachten, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers während des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet hätte. Dieser wäre in der Folge im Jahr 1998 von Mitgliedern der UCK umgebracht worden. Konkret nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme am 17.01.2007 an, dass sein Vater einen Deal mit den Serben vereinbart hätte, eine Straße ohne Probleme überqueren zu dürfen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der behauptete Deal, eine Straße zu überqueren, nicht unbedingt mit einer Kollaboration gleichzusetzen ist. Ganz abgesehen davon erscheint es aber auch nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführer viele Jahre nach der behaupteten Zusammenarbeit bzw. Vereinbarung eines Deals bedroht werden sollten. Auch die angekündigte Bestätigung zum Beweis für die Ermordung des Vaters wurde trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Erstbeschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht vorgelegt.
Insbesondere ist in den vorliegenden Beschwerdefällen weiters zu berücksichtigen, dass die Brüder, vier Schwestern und die Mutter des Erstbeschwerdeführers weiterhin im Heimatland leben. Befragt, ob insbesondere die Brüder, die - wie auch die Beschwerdeführer vor der Ausreise - weiterhin im Elternhaus wohnen, von den Vorfällen nach wie vor betroffen seien, gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dies nicht zu wissen. Nachgefragt führte er weiters aus, dass die Brüder nicht genug Geld hätten, um das Heimatland verlassen zu können. Vor dem Hintergrund des Vorbringens, demzufolge der Bruder des Erstbeschwerdeführers die schlepperunterstützte Reise der Beschwerdeführer nach Österreich organisiert und zudem finanziert habe, erweist sich dieser Erklärungsversuch als gänzlich unplausibel.
Weiters erscheint es nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführer das Heimatland im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seit dem Jahr 2000 nicht schon viel früher verlassen hätten. Der Erstbeschwerdeführer brachte im Zuge seiner Einvernahmen vor, dass die maskierten Personen das erste Mal im Jahr 2000 und in der Folge regelmäßig etwa einmal wöchentlich zum Haus der Familie gekommen seien und die Beschwerdeführer verbal bedroht hätten. Nach dem Grund für das Verbleiben im Heimatland befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gedacht habe, dass die Polizei vielleicht etwas unternehmen würde. Auch dieser Erklärungsversuch erweist sich in Zusammenhalt mit den weiteren Angaben des Erstbeschwerdeführers als keineswegs überzeugend: Dieser gab im Rahmen der Einvernahme am 22.02.2007 nämlich selbst an, dass er erst etwa zwei Wochen vor der Ausreise die erste (und einzige) Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Eine verständliche Erklärung für das Verbleiben im Heimatland wurde seitens des Erstbeschwerdeführers somit auch in diesem Zusammenhang nicht angeboten.
Abgesehen davon, dass es schon ansich nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer jahrelangen Bedrohung nur einmal eine Anzeige erstattet haben, ist zu betonen, dass die Täter im Falle des behaupteten wöchentlichen Erscheinens leicht ausgeforscht hätten werden können. Über entsprechenden Vorhalt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Täter vor Eintreffen der Polizei geflüchtet seien; sie seien stets maskiert gewesen und hätten ihre Autos so geparkt, dass sie rasch wegfahren konnten. Auch diese Erklärung vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen und erscheint im Zusammenhalt mit den restlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht plausibel. Angemerkt sei in diesem Konnex darüber hinaus, dass der Erstbeschwerdeführer eine Anzeigebestätigung trotz expliziter Aufforderung im gesamten Verfahren nicht vorgelegt hat.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass auch Ungereimtheiten im Hinblick auf den Zeitraum der behaupteten Bedrohung auftraten. Während der Erstbeschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 17.01.2007 vorbrachte, dass er am Vortag der Abreise das letzte Mal von den maskierten Männern aufgesucht worden sei, führte er in der ergänzenden Einvernahme am 22.02.2007 aus, dass die letzten drei Tage vor der Ausreise ruhig gewesen seien. Auch die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in diesem Zusammenhang divergierende Angaben, welche mit beiden Vorbringensvarianten ihres Gatten nicht in Einklang zu bringen sind. Konkret nachgefragt brachte die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 22.01.2007 zunächst vor, dass sie sich nicht genau daran erinnere, wann die maskierten Männer das letzte Mal zu ihrem Haus gekommen seien, sie glaube aber, dass dies etwa zwei Monate vor der Ausreise gewesen sei. Abweichend davon gab sie in der weiteren Einvernahme am 22.02.2007 nun konkret an, dass sich der letzte Vorfall am 06.10.2007 - somit etwa drei Wochen vor der Ausreise - ereignet habe. Auch diese aufgetretenen Divergenzen wurden seitens der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Beschwerde erklärt.
Letztlich sei an dieser Stelle erneut angemerkt, dass die Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung weder die angekündigte Bestätigung über die Ermordung des Vaters des Erstbeschwerdeführers noch eine Anzeigebestätigung vorgelegt haben. Was die Bestätigung über die Ermordung des Vaters betrifft, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Angaben in der Einvernahme am 22.01.2007 folgend zunächst - trotz expliziter Aufforderung - gar nicht versucht hat, eine derartige Bescheinigung zu erhalten. Das weitere Vorbringen im Rahmen der Einvernahme am 22.02.2007, demzufolge der Erstbeschwerdeführer die Bestätigung persönlich beantragen und persönlich erscheinen müsste, erscheint vor dem Hintergrund der bestehenden Möglichkeit einer Vollmacht nicht glaubwürdig. In Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wäre es nunmehr jedenfalls an der Person des Erstbeschwerdeführers gelegen, sein Vorbringen durch entsprechende Belege und Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Ebenso wie die Behörde erster Instanz gelangt daher auch der Asylgerichtshof in Gesamtbetrachtung der Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland keiner aktuellen und asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Feststeht in den vorliegenden Beschwerdefällen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin jeweils an einer körperlichen Behinderung leiden, die es ihnen erschwert, für ihren Lebensunterhalt im Kosovo aus eigenen Mitteln aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass es ihm - trotz höherer Schulbildung und Absolvierung diverser Zusatzkurse - nicht möglich gewesen sei, eine Beschäftigung im Kosovo zu erlangen. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist jedoch festzuhalten, dass diese - wenngleich insbesondere durch familiäre Unterstützung sowie den Erhalt staatlicher Leistungen - in ihrer Heimat in der Lage waren, für ihre Existenz zu sorgen. Zu prüfen ist nunmehr, ob und gegebenenfalls inwiefern sich diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr von der Lage in der Vergangenheit unterscheiden sollte:
Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben im Verfahren an, dass sie bis zur Ausreise gemeinsam mit der Familie des Erstbeschwerdeführers in dessen Elternhaus in der Gemeinde XXXX gewohnt haben. Im Zuge der Stellungnahme vom 16.05.2011 wurde zwar vorgebracht, dass die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers nunmehr selbst schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt seien, nicht substantiiert dargetan wurde jedoch, weshalb den Beschwerdeführern diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr nicht zumindest vorübergehend wieder zur Verfügung stehen sollte. Darüber hinaus ist zu betonen, dass neben den Verwandten des Erstbeschwerdeführers - konkret leben die Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern im Kosovo - auch die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin weiterhin im Heimatland aufhältig sind. Ein diesem Ermittlungsergebnis entgegenstehendes Vorbringen wurde im Zuge der Stellungnahmen zum Parteingehörschreiben vom 05.05.2011 nicht erstattet. Nicht vorgebracht wurde darüber hinaus, dass sich diese nach wie vor im Kosovo befindlichen Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin in einer existenzbedrohenden, aussichtslosen wirtschaftlichen Notlage befinden würden, weshalb mit einer Sicherung der Existenzgrundlage auch weiterhin durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann.Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben im Verfahren an, dass sie bis zur Ausreise gemeinsam mit der Familie des Erstbeschwerdeführers in dessen Elternhaus in der Gemeinde römisch 40 gewohnt haben. Im Zuge der Stellungnahme vom 16.05.2011 wurde zwar vorgebracht, dass die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers nunmehr selbst schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt seien, nicht substantiiert dargetan wurde jedoch, weshalb den Beschwerdeführern diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr nicht zumindest vorübergehend wieder zur Verfügung stehen sollte. Darüber hinaus ist zu betonen, dass neben den Verwandten des Erstbeschwerdeführers - konkret leben die Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern im Kosovo - auch die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin weiterhin im Heimatland aufhältig sind. Ein diesem Ermittlungsergebnis entgegenstehendes Vorbringen wurde im Zuge der Stellungnahmen zum Parteingehörschreiben vom 05.05.2011 nicht erstattet. Nicht vorgebracht wurde darüber hinaus, dass sich diese nach wie vor im Kosovo befindlichen Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin in einer existenzbedrohenden, aussichtslosen wirtschaftlichen Notlage befinden würden, weshalb mit einer Sicherung der Existenzgrundlage auch weiterhin durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich leben, zu welchen gelegentlicher Kontakt besteht. Von einem dieser Brüder hat die Zweitbeschwerdeführerin auch vor der Ausreise finanzielle Zuwendungen erhalten; sie hat nicht dargetan, weshalb ihrer derartige finanzielle Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen - seitens ihres Bruders im Bedarfsfall nicht wieder zukommen könnten.
Was nun die staatlichen Sozialleistungen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über Personalausweise verfügen, somit im Kosovo behördlich registriert sind und ihnen daher grundsätzlich der Zugang zu den staatlichen Sozialleistungen offensteht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten vor, dass sie vor der Ausreise eine Invalidenpension in Höhe von 80,- EUR bezogen haben. Aufgrund einer Gesetzesänderung seien die Vorraussetzungen für den Bezug einer derartigen Pension allerdings verschärft worden und bedürfe es für den Bezug nunmehr einer 80%igen Behinderung. Der Grad der Behinderung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer beträgt den vorgelegten Behindertenpässen gemäß jeweils 50 Prozent.
Vor dem Hintergrund des - wenngleich auf niedrigem Niveau bestehenden - Sozialhilfesystems kann es in den vorliegenden Beschwerdefällen nun allerdings dahin gestellt bleiben, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr erneut eine Behindertenpension zukommen könnte. Feststeht in den vorliegenden Fallkonstellationen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweisen, zudem drei minderjährige Kinder im Alter von 1, 4 und 8 Jahren haben und somit - vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen - jedenfalls die Kriterien für den Bezug von Sozialhilfe erfüllen. Ausgehend davon liegen daher - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Behinderungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer - keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und familiären Unterstützungsleistungen im Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Neben dem Sozialhilfesystem bestehen im Kosovo auch nach wie vor internationale und nationale Organisationen ("Mutter Theresa", das "Rote Kreuz", die Caritas, etc.), die zudem humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind in der Republik Kosovo zahlreiche NGOs tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich.
Vor dem Hintergrund der den Beschwerdeführern unter Wahrung des Parteingehörs übermittelten Länderberichte, denen eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe zu entnehmen ist, war der in diesem Zusammenhang gestellte Ermittlungsantrag, die Kriterien für die Sozialhilfe zu überprüfen, abzuweisen. Nochmals sei an dieser Stelle aber explizit darauf hingewiesen, dass dem erkennenden Gerichtshof bewusst ist, dass sich die Sozialhilfe im Kosovo auf einem sehr niedrigen Niveau bewegt. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch - insbesondere in Anbetracht des im Heimatland üblichen Familienzusammenhaltes - zu betonen, dass in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert sind, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Was nun den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer betrifft, sei in diesem Zusammenhang erneut festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an körperlichen Behinderungen leiden; den vorgelegten Behindertenpässen gemäß beträgt der jeweilige Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 Prozent. Trotz seitens des Asylgerichtshofes eingeräumter Möglichkeit wurden im Verfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt, die einen aktuellen Behandlungsbedarf der Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufzeigen würden. Im gesamten Verfahren wurde darüber hinaus nicht vorgebracht, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer derzeit in Österreich therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen oder medizinische Betreuung benötigen würden. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahin gestellt bleiben, ob - wie im Zuge der Stellungnahmen vorgebracht - Benachteiligungen für Behinderte im kosovarischen Gesundheitswesen bestehen, zumal die Erst- und Zweitbeschwerdeführer auch derzeit in Österreich keine medizinischen Behandlungen in Anspruch nehmen. Auch wurde - wie bereits erwähnt - nicht dargetan, dass allfällige medizinische Maßnahmen benötigt würden. Ausgehend davon war auch der weiters gestellte Antrag auf Ermittlung, inwiefern Benachteiligungen für Behinderte im kosovarischen Gesundheitswesen bestehen, mangels konkreter Entscheidungsrelevanz für die vorliegenden Beschwerdefälle abzuweisen.
Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese seit Geburt an einer Gehörgangsfehlbildung am rechten Ohr leidet. Den vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass das Gehör durch die Fehlbildung nicht beeinträchtigt ist; die Drittbeschwerdeführerin hört gut und kommuniziert altersgemäß. Sie wurde bereits vor der Ausreise im Kosovo behandelt. Vorläufige Feststellungen dieses Inhaltes wurden den Beschwerdeführern mit Parteingehörschreiben vom 05.05.2011 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt; ein diesen vorläufigen Feststellungen widersprechendes Vorbringen wurde im Zuge der daraufhin eingebrachten Stellungnahmen nicht erstattet.
Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich, dass die Drittbeschwerdeführerin regelmäßige Kontrolluntersuchungen in Anspruch nimmt; ein darüber hinaus gehender Behandlungsbedarf - etwa eine konkret bevorstehende Operation - geht aus den vorgelegten Befunden nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Eine dermaßen schwerwiegende, akut lebensbedrohliche und in der Republik Kosovo nicht behandelbare Erkrankung, die allenfalls im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und ist auch den medizinischen Belegen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich, dass die Drittbeschwerdeführerin regelmäßige Kontrolluntersuchungen in Anspruch nimmt; ein darüber hinaus gehender Behandlungsbedarf - etwa eine konkret bevorstehende Operation - geht aus den vorgelegten Befunden nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Eine dermaßen schwerwiegende, akut lebensbedrohliche und in der Republik Kosovo nicht behandelbare Erkrankung, die allenfalls im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und ist auch den medizinischen Belegen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Viertbeschwerdeführerin, die bei ihrer Geburt an einem Sichelfuß litt, derzeit in medizinischer Behandlung sei. Auch diese vorläufigen Feststellungen wurden den Beschwerdeführern unter Wahrung des Parteingehörs zur Kenntnis und Stellungnahme gebracht und blieben unbestritten. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Beschwerde selbst vorbrachte, dass die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin "hübsch und gesund" sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die Beschwerdeverfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer waren am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die Beschwerdeverfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer waren am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer Verfolgung oder Bedrohungssituation nicht als glaubhaft erachtet werden und es war somit nicht geeignet, eine aktuelle, den Beschwerdeführern konkret drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun.
Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Annahme einer rein verbalen Bedrohung durch unbekannte Personen wäre vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Annahme einer rein verbalen Bedrohung durch unbekannte Personen wäre vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.
Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabes auch in den vorliegenden Beschwerdefällen nicht ausgegangen werden. Der Erstbeschwerdeführer gab im Verfahren selbst an, dass die Polizei zum Vorfallsort gekommen sei und eine Niederschrift aufgenommen habe; dieses Vorbringen zeigt in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen, dass die die Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo repräsentierenden Einrichtungen sehr wohl in zunächst adäquater Weise aktiv geworden sind. Auch das weitere Vorbringen, demzufolge die Behörden den Beschwerdeführern nicht geglaubt hätten, vermag noch nicht die mangelnde Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Organe im Kosovo darzutun.
Sofern der Erstbeschwerdeführer weiters vorbringt, dass er von der Polizei ausgelacht worden sei, ist festzuhalten, dass es sich - bei Zugrundelegung dieses Vorbringens - um ein Fehlverhalten einzelner Organwalter handeln würde, das für sich allein betrachtet nicht geeignet ist, die mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im gesamten Herkunftsstaat darzutun. Für die Beschwerdeführer hätte in der vorgebrachten Konstellation jedenfalls die Möglichkeit bestanden, sich an eine andere Polizeistation oder auch an die UNMIK oder die KFOR zu wenden.
Vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ist im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer daher von der Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Dritte - im Rahmen dessen, was einem Staat zugesonnen werden kann - auszugehen. Den diesbezüglichen Länderfeststellungen wurde im Rahmen der Stellungnahmen zum Parteingehör auch nicht entgegen getreten.
Darüber hinaus wäre das Vorbringen der Beschwerdeführer - unter hypothetischer Zugrundelegung - im Übrigen aber auch nicht geeignet, das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. In Anbetracht des Umstandes, dass die vorgebrachten Vorfälle aus den Jahren 2000 bis 2005 schon sehr lange zurückliegen sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat erschiene es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müssten und könnten die Beschwerdeführer gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Auch aus dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, die zunächst vorbrachte, keine eigenen Probleme gehabt und das Heimatland ausschließlich aufgrund der Probleme ihres Gatten verlassen zu haben, nachgefragt aber weiters ausführte, dass die - zum damaligen Zeitpunkt dreijährige - Drittbeschwerdeführerin von anderen Kindern beleidigt und geschlagen worden sei, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung maßgeblicher Intensität im Falle einer Rückkehr ziehen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass diesen eine konkret drohende, aktuelle, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde. Selbst bei Zutreffen der behaupteten, auf die Jahre 2000 bis 2005 bezogenen Bedrohungen, war die Beschwerde daher aus den oben genannten Gründen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass diesen eine konkret drohende, aktuelle, asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde. Selbst bei Zutreffen der behaupteten, auf die Jahre 2000 bis 2005 bezogenen Bedrohungen, war die Beschwerde daher aus den oben genannten Gründen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 6 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der bestehenden Behinderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der bestehenden Behinderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat zu decken.
Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin leiden jeweils an einer 50%igen Behinderung, die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer Gehörgangsfehlbildung - sei an dieser Stelle der rechtliche Hintergrund, vor dem die vorliegenden Beschwerdefälle zu beurteilen sind, dargestellt:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sei an dieser Stelle erneut festgehalten, dass diese trotz seitens des Asylgerichtshofes konkret eingeräumter Möglichkeit keine Unterlagen vorgelegt haben, die einen aktuellen Behandlungsbedarf belegen würden. Im gesamten Verfahren wurde darüber hinaus nicht vorgebracht, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen oder medizinische Betreuung benötigen würden. Vor diesem Hintergrund sind auch aus gesundheitlicher Sicht bezüglich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer jedenfalls keine Umstände ersichtlich, die einer Verbringung in den Kosovo im Lichte des Art. 3 EMRK entgegen stehen würden.Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sei an dieser Stelle erneut festgehalten, dass diese trotz seitens des Asylgerichtshofes konkret eingeräumter Möglichkeit keine Unterlagen vorgelegt haben, die einen aktuellen Behandlungsbedarf belegen würden. Im gesamten Verfahren wurde darüber hinaus nicht vorgebracht, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich therapeutische Maßnahmen in Anspruch nehmen oder medizinische Betreuung benötigen würden. Vor diesem Hintergrund sind auch aus gesundheitlicher Sicht bezüglich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer jedenfalls keine Umstände ersichtlich, die einer Verbringung in den Kosovo im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegen stehen würden.
Was die Drittbeschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus den vorgelegten Befunden, dass diese an einer Gehörgangsfehlbildung am rechten Ohr leidet. Wie bereits oben dargelegt, ist das Gehör durch die Fehlbildung allerdings - unbestrittener Weise - nicht beeinträchtigt. Unbestritten blieb im vorliegenden Beschwerdefall darüber hinaus, dass die Drittbeschwerdeführerin schon vor der Ausreise im Kosovo behandelt wurde. Dass die medizinische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin im Kosovo denselben Standard haben muss wie etwa in Österreich ist im Sinne der Rechtssprechung des EGMR nicht erforderlich. Im Lichte der - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass in Anbetracht der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK auch eine Verbringung der Drittbeschwerdeführerin, deren medizinische Behandlung in Österreich auch derzeit lediglich in Form von Kontrolluntersuchungen besteht, in den Kosovo keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Was die Drittbeschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus den vorgelegten Befunden, dass diese an einer Gehörgangsfehlbildung am rechten Ohr leidet. Wie bereits oben dargelegt, ist das Gehör durch die Fehlbildung allerdings - unbestrittener Weise - nicht beeinträchtigt. Unbestritten blieb im vorliegenden Beschwerdefall darüber hinaus, dass die Drittbeschwerdeführerin schon vor der Ausreise im Kosovo behandelt wurde. Dass die medizinische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin im Kosovo denselben Standard haben muss wie etwa in Österreich ist im Sinne der Rechtssprechung des EGMR nicht erforderlich. Im Lichte der - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass in Anbetracht der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK auch eine Verbringung der Drittbeschwerdeführerin, deren medizinische Behandlung in Österreich auch derzeit lediglich in Form von Kontrolluntersuchungen besteht, in den Kosovo keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Wie bereits oben ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG umfasst den Erstbeschwerdeführer, XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, die Drittbeschwerdeführerin, XXXX, die Viertbeschwerdeführerin, XXXX und die Fünftbeschwerdeführerin, XXXX. Da über die Ausweisung aller Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte - zwischen den Beschwerdeführern bestehende - Familienleben dar.Wie bereits oben ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG umfasst den Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , die Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin, römisch 40 und die Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 . Da über die Ausweisung aller Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte - zwischen den Beschwerdeführern bestehende - Familienleben dar.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Verfahren weiters vor, dass zwei ihrer Brüder in Österreich leben würden; zu diesen bestehe lediglich gelegentlicher Kontakt. Von einem dieser Brüder habe die Zweitbeschwerdeführerin früher (noch vor der Ausreise) gelegentlich finanzielle Zuwendungen erhalten. Im Hinblick auf das Verhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Brüdern sei angemerkt, dass etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen - wie im gegebenen Fall - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein derartiges, von der Rechtssprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis wurde von der Zweitbeschwerdeführerin allerdings im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Mangels entsprechender Anhaltspunkte kann daher von einem entscheidungswesentlichen Naheverhältnis zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Brüdern nicht ausgegangen werden. Auch wurde nicht vorgebracht, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer sowie den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen und den genannten Angehörigen ein besonderes Naheverhältnis bestehen würde, sodass ein schützenswertes Familienleben auch zwischen diesen Personen nicht angenommen werden kann. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden seitens der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Verfahren weiters vor, dass zwei ihrer Brüder in Österreich leben würden; zu diesen bestehe lediglich gelegentlicher Kontakt. Von einem dieser Brüder habe die Zweitbeschwerdeführerin früher (noch vor der Ausreise) gelegentlich finanzielle Zuwendungen erhalten. Im Hinblick auf das Verhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Brüdern sei angemerkt, dass etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen - wie im gegebenen Fall - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein derartiges, von der Rechtssprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis wurde von der Zweitbeschwerdeführerin allerdings im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Mangels entsprechender Anhaltspunkte kann daher von einem entscheidungswesentlichen Naheverhältnis zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Brüdern nicht ausgegangen werden. Auch wurde nicht vorgebracht, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer sowie den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen und den genannten Angehörigen ein besonderes Naheverhältnis bestehen würde, sodass ein schützenswertes Familienleben auch zwischen diesen Personen nicht angenommen werden kann. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden seitens der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.
In Anbetracht der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist in den vorliegenden Beschwerdefällen nun allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist:
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zu Folge am 30.10.2006 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seit diesem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihr gesamter - rund fünfjähriger - Aufenthalt in Österreich wurde ausschließlich auf - nunmehr als unbegründet abgewiesene - Asylanträge gestützt. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen wurden in Österreich geboren; auch ihr Aufenthalt in Österreich wurde ausschließlich auf nunmehr als unbegründet abgewiesene Asylanträge gestützt. Insbesondere der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mussten sich des unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zu Folge am 30.10.2006 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seit diesem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihr gesamter - rund fünfjähriger - Aufenthalt in Österreich wurde ausschließlich auf - nunmehr als unbegründet abgewiesene - Asylanträge gestützt. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen wurden in Österreich geboren; auch ihr Aufenthalt in Österreich wurde ausschließlich auf nunmehr als unbegründet abgewiesene Asylanträge gestützt. Insbesondere der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mussten sich des unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Die Beschwerdeführer nehmen seit ihrer Einreise (bzw. Geburt) und auch aktuell nach wie vor Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch. Die daraus ersichtliche mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit kann ebenfalls nicht zu Gunsten der Familie an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet ins Treffen geführt werden.
Mit Parteingehörschreiben vom 05.05.2007 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich hinsichtlich ihres Privatlebens vorliegen. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Konnex die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme abzugeben und entsprechende Unterlagen vorzulegen; dies unter Hinweis darauf, dass das Erkenntnis auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit eine Stellungnahme der Beschwerdeführer nicht anderes erfordere.
Im Rahmen der daraufhin erstatteten Stellungnahme wurden zur Integration in Österreich Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder sowie den Erstbeschwerdeführer betreffende Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vorgelegt. Allfällige Belege oder Bestätigungen über Erwerbstätigkeiten oder eine bisher erfolgte berufliche Integration des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin wurden der Stellungnahme hingegen nicht beigelegt.
In Ergänzung des Parteingehörschreibens vom 05.05.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer mit weiterem Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 08.08.2011 nunmehr konkret aufgefordert, Belege zu seinen aktuellen und allfälligen bisherigen Erwerbstätigkeiten in Österreich vorzulegen. Der Asylgerichtshof ersuchte in diesem Zusammenhang um Vorlage von Arbeitsbestätigungen, etwaigen Einkommensbelegen und eines Sozialversicherungsdatenauszuges.
Im Zuge der daraufhin eingebrachten Stellungnahme führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er nie erwerbstätig gewesen sei. Er legte in diesem Zusammenhang einen Sozialversicherungsdatenauszug vor, dem keine bisherige, angemeldete, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers in Österreich zu entnehmen ist. Darüber hinaus wurde ein Sprachzertifikat des XXXX, Niveaustufe A2 des Europarates, vorgelegt.Im Zuge der daraufhin eingebrachten Stellungnahme führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er nie erwerbstätig gewesen sei. Er legte in diesem Zusammenhang einen Sozialversicherungsdatenauszug vor, dem keine bisherige, angemeldete, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers in Österreich zu entnehmen ist. Darüber hinaus wurde ein Sprachzertifikat des römisch 40 , Niveaustufe A2 des Europarates, vorgelegt.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise am 30.10.2006 jedenfalls keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt bisher nicht erfolgt ist. Der Erstbeschwerdeführer bringt im Zuge der Stellungnahmen auch gar nicht vor, dass er sich um eine Beschäftigung in Österreich zumindest bemüht hätte. Insbesondere sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch nehmen und somit jedenfalls keine Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie erkannt werden kann (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0655, 18.03.2010, Zl. 2010/22/0013 und 25.03.2010, Zl. 2009/21/0125, in welchen die mit einer Erwerbstätigkeit verbundene aktuelle Selbsterhaltungsfähigkeit eines Beschwerdeführers als wesentlicher Aspekt bzw. nicht "unbedeutende Komponente" einer inländischen Integration bezeichnet werden).Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise am 30.10.2006 jedenfalls keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt bisher nicht erfolgt ist. Der Erstbeschwerdeführer bringt im Zuge der Stellungnahmen auch gar nicht vor, dass er sich um eine Beschäftigung in Österreich zumindest bemüht hätte. Insbesondere sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch nehmen und somit jedenfalls keine Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie erkannt werden kann (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0655, 18.03.2010, Zl. 2010/22/0013 und 25.03.2010, Zl. 2009/21/0125, in welchen die mit einer Erwerbstätigkeit verbundene aktuelle Selbsterhaltungsfähigkeit eines Beschwerdeführers als wesentlicher Aspekt bzw. nicht "unbedeutende Komponente" einer inländischen Integration bezeichnet werden).
Was nun die weiters vorgelegten Unterstützungsschreiben, die Deutschkursbestätigungen und die Schul- bzw. Kindergartenbestätigungen der Kinder betrifft, so ist den Beschwerdeführern nicht abzusprechen, dass sie in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügen und die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich daher angesichts des erreichten Maßes an sprachlicher und gesellschaftlicher Integration zwar ein gewisses Gewicht haben, dass diese Umstände aber in Anbetracht der bereits oben erwähnten Gesichtspunkte in Zusammenschau mit der fehlenden beruflichen Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und des Aufenthaltes seit erst rund fünf Jahren allerdings nicht geeignet sind, eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich darzutun (zum hohen Maßstab einer gelungenen Integration vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195, in welchem ausgeführt wird, dass die Ausweisung einer im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführerin, die zahlreiche Deutschkurse sowie einen EDV-Kurs absolviert und ehrenamtlich in einer sozialen Einrichtung gearbeitet habe, über eine Einstellungszusage und zahlreiche Empfehlungsschreiben verfüge und zudem seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führe, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei).Was nun die weiters vorgelegten Unterstützungsschreiben, die Deutschkursbestätigungen und die Schul- bzw. Kindergartenbestätigungen der Kinder betrifft, so ist den Beschwerdeführern nicht abzusprechen, dass sie in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügen und die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich daher angesichts des erreichten Maßes an sprachlicher und gesellschaftlicher Integration zwar ein gewisses Gewicht haben, dass diese Umstände aber in Anbetracht der bereits oben erwähnten Gesichtspunkte in Zusammenschau mit der fehlenden beruflichen Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und des Aufenthaltes seit erst rund fünf Jahren allerdings nicht geeignet sind, eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich darzutun (zum hohen Maßstab einer gelungenen Integration vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195, in welchem ausgeführt wird, dass die Ausweisung einer im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführerin, die zahlreiche Deutschkurse sowie einen EDV-Kurs absolviert und ehrenamtlich in einer sozialen Einrichtung gearbeitet habe, über eine Einstellungszusage und zahlreiche Empfehlungsschreiben verfüge und zudem seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führe, im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei).
Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist insbesondere weiters darauf hinzuweisen, dass diese im Kosovo aufgewachsen sind, dort den Großteil ihres Lebens verbracht und sohin auch ihre Sozialisation im Kosovo erfahren haben. Wenngleich die Beschwerdeführer in Österreich über Freunde und Bekannte verfügen mögen, so befinden sich zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer - die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin - im Herkunftsstaat Kosovo, was von den Beschwerdeführern unbestritten blieb. Wesentliche soziale - und insbesondere familiäre - Anknüpfungspunkte sind daher im Herkunftsstaat Kosovo zu erblicken. Es liegen daher auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdeführer nicht wieder in die kosovarische Gesellschaft eingliedern könnten.
Was die minderjährige Drittbeschwerdeführerin betrifft, ist zunächst zu ihren Gunsten anzumerken, dass diese in Österreich die Volksschule und den Hort besucht. Abgesehen vom verpflichtenden Schulbesuch und dem Besuch des Horts wurden allerdings - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine weiteren außerschulischen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in Sport-, Jugend- oder Freizeitvereinen behauptet oder belegt. Aufgrund des Lebens im Herkunftsstaat vor der illegalen Einreise nach Österreich und des jugendlichen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Drittbeschwerdeführerin (vgl. EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) ist davon auszugehen, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre; insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ihre erstmalige sprachliche Sozialisation im Kosovo stattgefunden hat und sie darüber hinaus in Begleitung ihrer Eltern und Geschwister in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt. Weiters sind - wie oben erwähnt - nach wie vor wichtige familiäre Bezugspersonen wie die Großeltern mütterlicherseits und die Großmutter väterlicherseits sowie weitere Tanten und Onkel im Kosovo aufhältig, weshalb die Drittbeschwerdeführerin - ebenso wie ihre Geschwister - auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfindet.Was die minderjährige Drittbeschwerdeführerin betrifft, ist zunächst zu ihren Gunsten anzumerken, dass diese in Österreich die Volksschule und den Hort besucht. Abgesehen vom verpflichtenden Schulbesuch und dem Besuch des Horts wurden allerdings - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine weiteren außerschulischen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in Sport-, Jugend- oder Freizeitvereinen behauptet oder belegt. Aufgrund des Lebens im Herkunftsstaat vor der illegalen Einreise nach Österreich und des jugendlichen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Drittbeschwerdeführerin vergleiche EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) ist davon auszugehen, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre; insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ihre erstmalige sprachliche Sozialisation im Kosovo stattgefunden hat und sie darüber hinaus in Begleitung ihrer Eltern und Geschwister in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt. Weiters sind - wie oben erwähnt - nach wie vor wichtige familiäre Bezugspersonen wie die Großeltern mütterlicherseits und die Großmutter väterlicherseits sowie weitere Tanten und Onkel im Kosovo aufhältig, weshalb die Drittbeschwerdeführerin - ebenso wie ihre Geschwister - auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfindet.
Was die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar in Österreich geboren und bisher zumindest zum Teil mit der deutschen Sprache aufgewachsen sind; angesichts der erst mit der mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden bzw. begonnen habenden Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) ist allerdings auch im Fall der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer gemeinsamen Verbringung mit ihren Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.Was die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar in Österreich geboren und bisher zumindest zum Teil mit der deutschen Sprache aufgewachsen sind; angesichts der erst mit der mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden bzw. begonnen habenden Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) ist allerdings auch im Fall der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer gemeinsamen Verbringung mit ihren Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.
Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei angemerkt, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112, selbst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirke. Der Umstand, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich unbescholten sind, vermag schon deshalb nicht zu Gunsten der Familie ausschlagen, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten eines Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.
Hinsichtlich der Dauer der Asylverfahren von insgesamt rund fünf Jahren ist anzumerken, dass diese Dauer der Asylverfahren in den vorliegenden Beschwerdefällen zwar nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen ist, jedoch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht gesagt werden, dass dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen ist (vgl. dazu VfGH vom 07.10.2010, B950/10.a.), zumal - neben der nicht ausreichend erfolgten Integration während dieses Zeitraumes - die negativen erstinstanzlichen Bescheide der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bereits etwa sechs Monate (im Falle der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen bereits drei Monate bzw. drei Wochen) nach den Asylantragstellungen ergingen und den Beschwerdeführern somit noch deutlicher die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein musste; sie konnten praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085).Hinsichtlich der Dauer der Asylverfahren von insgesamt rund fünf Jahren ist anzumerken, dass diese Dauer der Asylverfahren in den vorliegenden Beschwerdefällen zwar nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen ist, jedoch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht gesagt werden, dass dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen ist vergleiche dazu VfGH vom 07.10.2010, B950/10.a.), zumal - neben der nicht ausreichend erfolgten Integration während dieses Zeitraumes - die negativen erstinstanzlichen Bescheide der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bereits etwa sechs Monate (im Falle der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen bereits drei Monate bzw. drei Wochen) nach den Asylantragstellungen ergingen und den Beschwerdeführern somit noch deutlicher die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein musste; sie konnten praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085).
Letztlich ist in den Beschwerdefällen derzeit auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung der Beschwerdeführer bedarf.
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sohin in Gesamtbetrachtung, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer durch Verfügung einer Ausweisung in den vorliegenden Beschwerdefällen zulässig ist, zumal die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden gewichtigen öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Familie an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt sohin in Gesamtbetrachtung, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer durch Verfügung einer Ausweisung in den vorliegenden Beschwerdefällen zulässig ist, zumal die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden gewichtigen öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Familie an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
17.02.2012