Spruch
E8 236.085-5/2008/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2004, FZ. 02 29.544-BAS/1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2004, FZ. 02 29.544-BAS/1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") reiste am 04.10.2002 über den Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und gab bei der Grenzkontrolle an, er heiße B. I., sei irakischer Staatsangehöriger und wolle einen Asylantrag stellen. Zu den Gründen für seine Antragsstellung gab der BF an, er habe den Irak vor ca. zehn Jahren wegen der "Kriegsumstände" nach Syrien verlassen, wo er gelebt und gearbeitet habe; da er in Syrien jedoch keine bürgerlichen Rechte gehabt habe, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen; in den Irak habe er jedoch nicht mehr zurückkehren können, da die Iraker, die bereits den Irak verlassen hätten, nicht mehr in den Irak fahren hätten dürfen (AS. 1 ff).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") reiste am 04.10.2002 über den Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und gab bei der Grenzkontrolle an, er heiße B. römisch eins., sei irakischer Staatsangehöriger und wolle einen Asylantrag stellen. Zu den Gründen für seine Antragsstellung gab der BF an, er habe den Irak vor ca. zehn Jahren wegen der "Kriegsumstände" nach Syrien verlassen, wo er gelebt und gearbeitet habe; da er in Syrien jedoch keine bürgerlichen Rechte gehabt habe, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen; in den Irak habe er jedoch nicht mehr zurückkehren können, da die Iraker, die bereits den Irak verlassen hätten, nicht mehr in den Irak fahren hätten dürfen (AS. 1 ff).
2. Am 17.10.2002 wurde der BF aus Deutschland im Rahmen des Dublin-Abkommens rückübernommen (AS. 33).
3. Am 13.02.2003 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen (AS. 59 ff).
Eingangs gab der BF an, sein tatsächlicher Name sei T. J. und er sei libanesischer Staatsbürger; er habe im Libanon in M. gelebt und sei Traktormechaniker gewesen. Auf die Frage, warum er bei seiner Einreise eine andere Identität und eine andere Nationalität angegeben hat, gab der BF an, der Schlepper habe ihm gesagt, wenn er zugeben würde, dass er Libanese sei, würde er kein Asyl bekommen (AS. 59). Vorgelegt wurde vom BF ein libanesischer Militärausweis.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe im Libanon einen Autounfall gehabt; seine Schwägerin sei hochschwanger gewesen und er habe sie mit dem Auto seines Bruders ins Krankenhaus bringen wollen; dabei sei er jedoch zu schnell gefahren und habe einen syrischen Geheimdienstsoldaten niedergefahren und habe Fahrerflucht begangen (AS. 61). Dieser Vorfall habe sich am 08.06.2002 ereignet und sei der syrische Soldat dabei ums Leben gekommen. Der Polizei habe sich der BF vor allem deshalb nicht gestellt, weil er keinen Führerschein besessen habe und er schon allein deshalb für ein Jahr ins Gefängnis gekommen wäre (AS. 63). Die Frage nach einem allfälligen Verfahren gegen ihn bejahte der BF, es sei jedoch nur sein Rechtsanwalt "dort hin gegangen" und habe dem BF gesagt, dass es besser für ihn wäre, wenn er das Land verlasse (AS. 63). Sein Rechtsanwalt habe ihm im Übrigen auch gesagt, dass er zwischen sechs, acht oder zehn Jahren ins Gefängnis gekommen wäre, wobei dies davon abhängig gewesen wäre, wie viel er von seiner Strafe in Geld abbezahlt hätte (AS. 65).
Abgesehen von diesen Gründen sei es ihm im Libanon gut gegangen, er habe gut gearbeitet und gut verdient; er sei niemals politisch oder religiös tätig gewesen (AS. 65).
Im Falle der Rückkehr befürchte er, einerseits wegen des Fahrens ohne Führerschein bestraft zu werden und andererseits würde er den syrischen Behörden übergeben werden, weil der Geheimdienstsoldat, den er niedergefahren habe, aus Syrien stammte (AS. 65).
4. Mit Schreiben vom 17.02.2003 richtete das BAA, Außenstelle Salzburg, eine Anfrage an die österreichische Botschaft Beirut, in welcher diese gebeten wurde, den vom BF vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen (AS. 73).
5. Mit Schreiben vom 28.02.2003 (AS. 95) teilte die österreichische Botschaft Beirut die Ermittlungsergebnisse mit. Der BF sei ein im XXXX geborener libanesischer Staatsbürger aus M., der im Jänner 1977 aus der libanesischen Armee entlassen worden sei; weiters wurden auch seine Militärnummer sowie der Name seiner Mutter und die Familienregisternummer angeführt. Im Hinblick auf die getätigte Anfrage wird in dem Schreiben ausgeführt, dass der BF "absolut verlässlichen Quellen" zufolge unbescholten und nie in einen Unfall verwickelt gewesen sei; auch sei ein Unfalltod eines syrischen Geheimdienstsoldaten in D. A. nicht aktenkundig.5. Mit Schreiben vom 28.02.2003 (AS. 95) teilte die österreichische Botschaft Beirut die Ermittlungsergebnisse mit. Der BF sei ein im römisch 40 geborener libanesischer Staatsbürger aus M., der im Jänner 1977 aus der libanesischen Armee entlassen worden sei; weiters wurden auch seine Militärnummer sowie der Name seiner Mutter und die Familienregisternummer angeführt. Im Hinblick auf die getätigte Anfrage wird in dem Schreiben ausgeführt, dass der BF "absolut verlässlichen Quellen" zufolge unbescholten und nie in einen Unfall verwickelt gewesen sei; auch sei ein Unfalltod eines syrischen Geheimdienstsoldaten in D. A. nicht aktenkundig.
In weiterer Folge übermittelte das BAA dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme und gab der BF mit Schreiben vom 10.03.2003 diesbezüglich (lediglich) an, die von ihm geschilderte Situation bei seiner Einvernahme entspreche der Wahrheit; dass er im Libanon als unbescholten gelte, könne er sich nur insoweit erklären, als er noch nicht rechtskräftig in dieser Angelegenheit verurteilt worden sei; darüber hinaus glaube er, dass der Staat Libanon unrichtige Auskünfte gebe, um seine Rückverbringung in seine Heimat zu erreichen, damit er dort anschließend persönlich verfolgt werden könne (AS. 107).
6. Mit Bescheid vom 14.03.2003, Zl. 02 29.544-BAS, wies das BAA den Asylantrag des BF gem. § 6 Ziffer 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS. 109 ff).6. Mit Bescheid vom 14.03.2003, Zl. 02 29.544-BAS, wies das BAA den Asylantrag des BF gem. Paragraph 6, Ziffer 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (AS. 109 ff).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 149 ff) und gab der damalige UBAS nach Durchführung einer Berufungsverhandlung dieser Beschwerde mit Bescheid vom 13.05.2003, Zahl: 236.085/0-VI/17/03 gem. § 32 Abs. 2 AsylG 1997 statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zu neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheids an das Bundesasylamt zurück (AS. 171 ff).7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 149 ff) und gab der damalige UBAS nach Durchführung einer Berufungsverhandlung dieser Beschwerde mit Bescheid vom 13.05.2003, Zahl: 236.085/0-VI/17/03 gem. Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zu neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheids an das Bundesasylamt zurück (AS. 171 ff).
Begründend verwies der UBAS im Wesentlichen darauf, das BAA habe sich auf die Auskunft der österreichischen Botschaft in Beirut gestützt, welche ihrerseits auf "absolut verlässliche Quellen" verwiesen habe, ohne diese zu nennen; wie die Botschaft zu der Information komme, dass der BF im Libanon unbescholten sei, ohne staatlichen Stellen seinen Namen genannt zu haben, sei nicht nachvollziehbar und würde es auch durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass - wie vom BF in seiner Beschwerde angedeutet - Informationen über den Geheimdienst und tödliche Unfälle von Geheimdienstangehörigen nicht veröffentlicht bzw. der Geheimhaltung unterliegen würden. Folglich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des BF offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
8. Mit Schreiben vom 11.06.2003 ersuchte das BAA die österreichische Botschaft Beirut um nähere Quellenangaben bezüglich der von ihr getätigten Auskunft (AS. 157); mit Antwortschreiben vom 23.06.2003 teilte die österreichische Botschaft Beirut mit, bei der "absolut verlässlichen Quelle" handle es sich um einen hohen Offizier des militärischen Geheimdienstes des Libanon. Im Übrigen befinde sich der Vertrauensanwalt derzeit auf Urlaub in den USA; dass er nach seiner Rückkehr den Namen der betreffenden Person nennen würde, erscheine zweifelhaft und auch kaum zumutbar (AS. 159).
9. Am 08.07.2003 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Salzburg (AS. 243 ff). Dabei wurde der BF nochmals nach seinen Fluchtgründen befragt, welche er kurz wiederholte.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2004, Zahl: 02 29.544-BAS/1, wies das BAA den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS. 257 ff).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2004, Zahl: 02 29.544-BAS/1, wies das BAA den Asylantrag des BF gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Libanon gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (AS. 257 ff).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, das Vorbringen des BF sei aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig. So spreche etwa bereits gegen die Glaubwürdigkeit des BF, dass er sich zu Beginn des Verfahrens einer falschen Identität und einer falschen Nationalität bedient habe, was auf eine organisierte Form der illegalen Migration hindeute. Auch sei - ungeachtet der vom BF diesbezüglich vorgebrachten Bedenken - auf die Ergebnisse der Botschaftsanfrage zu verweisen, wonach sich der vom BF geschilderte Autounfall gar nicht ereignet habe.
Vor allem aber habe sich der BF im Laufe des Verfahrens in zahlreiche Widersprüche verwickelt. So habe er etwa vor dem UBAS erstmals angegeben, dass er auf der Fahrt ins Krankenhaus zu einem Militärkontrollpunkt gekommen sei und sich der Unfall dort ereignet habe, wobei in keiner Weise erhelle, warum der BF dies nicht bereits vor dem BAA oder in seiner Berufungsschrift (gegen den im ersten Verfahrensgang ergangenen Bescheid) angegeben hat. Auch habe der BF vor dem UBAS etwa angegeben, die vom ihm niedergefahrene Person sei von seinem Pkw an die Wand des Kontrollhäuschens gedrückt worden, während er vor dem BAA angegeben habe, die verletzte Person sei "weggeflogen". Auch habe der BF vor dem BAA etwa angegeben, dass er nach dem Unfall in das palästinensische Lager namens B. geflüchtet und dort vier Monate lang geblieben sei, während er vor dem UBAS dem widersprechend angegeben habe, dass er in das Flüchtlingslager A. geflüchtet sei und sich dort dreieinhalb Monate lang versteckt gehalten hätte. Auch deute die Aussage des BF vor dem UBAS, wonach er nach dem Unfall ausgestiegen wäre und dem Unfallopfer geholfen hätte, wenn es sich um einen libanesischen Staatsangehörigen gehandelt hätte, klar auf seine Unglaubwürdigkeit hin, hätte er doch gar nicht beurteilen können, ob es sich bei dem Unfallopfer um einen Libanesen oder einen Syrer gehandelt hat, da diese Person seinen eigenen Angaben zufolge ja in Zivil gewesen sei.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. führte das BAA näher begründet aus, dass im Fall des BF keinerlei Umstände hervorgekommen seien, die darauf hindeuten würden, dass seine Rückverbringung in den Libanon eine Verletzung seiner ihm gem. Artikel 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. führte das BAA näher begründet aus, dass im Fall des BF keinerlei Umstände hervorgekommen seien, die darauf hindeuten würden, dass seine Rückverbringung in den Libanon eine Verletzung seiner ihm gem. Artikel 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde.
11. Mit Schriftsatz vom 26.01.2004 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS. 293). Darin gibt er an, die syrische Besatzungsmacht im Libanon würde sich an keine gesetzlichen Bestimmungen halten; es sei bekannt, dass sie willkürlich verhaften und misshandeln würden; daher würde jeder Libanese versuchen, von den Syrern möglichst Abstand zu halten. Wenn der BF in den Libanon zurückgeschickt werde, bestehe die Möglichkeit, dass er von den syrischen Soldaten wegen des Todes des Soldaten durch den von ihm verursachten Unfall verhaftet werde.
12. Am 01.04.2009 legte der BF dem AsylGH verschiedene Dokumente in Kopie vor, darunter insbesondere ein Personenstandsdokument sowie ein Schreiben eines libanesischen Rechtsanwalts, in welchem bestätigt wird, dass der BF wegen des von ihm geschilderten Unfalls "gesetzlich verfolgt" wird. Sämtliche Dokumente wurden vom AsylGH einer Übersetzung zugeführt (OZ 19).
13. Am 07.01.2010 langte eine Beschwerdeergänzung seitens des BF ein (OZ 9). Neben allgemeinen Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheids weist der BF darauf hin, dass er sich bei der Erwähnung von zwei verschiedenen Lagern (nämlich B. und A.) in Wahrheit nicht widersprochen habe, da dies an den verschiedenen arabischen Dialekten der Dolmetscher liege. Auch spreche es nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF, wenn dieser angibt, er habe gewusst, dass es sich bei der von ihm niedergefahrenen Person um einen Syrer handelte, zumal es sich beim Unfallort um einen "Kontrollposten der syrischen Besatzer" gehandelt habe; auch sei dem Umstand, dass der BF vor dem BAA keine Angaben hinsichtlich des fixen Kontrollpostens gemacht habe, kein Gewicht beizumessen, da das Bestehen eines Kontrollpostens "unter Besatzung" etwas Alltägliches sei. Im Übrigen wurden in der Beschwerdeergänzung die vom BAA getroffenen Länderfeststellungen insofern kritisiert, als diese unvollständig seien und sich nicht auf das konkrete Vorbringen beziehen würden; in weiterer Folge gibt der BF Auszüge aus verschiedenen Berichten zur allgemeinen Lage im Libanon wieder.
14. Am 22.12.2010 langte eine weitere ergänzende Stellungnahme seitens des BF ein, in welcher darauf hingewiesen wird, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide; beigelegt war dieser Beschwerdeergänzung ein psychotherapeutischer Kurzbericht des Vereins H.
15. Am 21.02.2011 langte eine Heiratsurkunde ein, der zufolge der BF am 18.02.2011 eine libysche Staatsangehörige, welche in Österreich asylberechtigt ist, geheiratet hat.
16. Am 05.10.2011 führte der AsylGH in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation nochmals umfassend darzustellen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon erörtert wurden. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
17. Mit Schriftsatz vom 10.10.2011, beim AsylGH eingelangt am 12.10.2011, stellte der BF einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters (OZ 21).
18. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2011 wurde dem BF gem. § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt (OZ 25).18. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2011 wurde dem BF gem. Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt (OZ 25).
19. Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 wies der BF darauf hin, dass er an Hypertonie und Diabetes mellitus leide und täglich bestimmte Medikamente einnehmen müsse; in diesem Zusammenhang wurde beantragt, der AsylGH möge erheben, ob diese Medikamente für den BF im Libanon erhältlich seien (OZ 27).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Zur Person des BF wird festgestellt:
1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Libanon und stammt aus M., wo er seinen Lebensunterhalt als Traktormechaniker verdiente. Im Libanon halten sich aktuell sechs Brüder und drei Schwestern des BF auf, wobei seine Brüder verschiedenen Tätigkeiten wie z. B. den Betrieb eines Hühnerschlachthofs oder dem Großhandel mit Lebensmittel nachgehen; darüber hinaus besitzen der BF und seine Geschwister nach wie vor diverse Ländereien im Libanon, die sie von ihren mittlerweile verstorbenen Eltern geerbt hatten.
In Österreich hat der BF im Februar 2011 eine libysche Staatsangehörige geheiratet, welche in Österreich asylberechtigt ist.
Beim BF wurden im Dezember 2010 Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert; aktuell ist er diesbezüglich nicht in Behandlung. Weiters leidet der BF an Bluthochdruck und Diabetes mellitus und nimmt diesbezüglich jeweils ein Medikament; auf seinem linken Auge ist das Sehvermögen stark eingeschränkt. Wegen seines Bluthochdrucks geht der BF regelmäßig zu seinem Hausarzt zur Kontrolle.
1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen werden folgende Feststellungen getroffen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF - wie von ihm behauptet - mit dem Pkw einen syrischen Geheimdienstsoldaten niedergestoßen und dabei tödlich verletzt hat; folglich kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus diesem Grunde im Falle seiner Rückkehr belangt, inhaftiert oder gar an Syrien ausgeliefert würde.
Im Übrigen konnte auch keinerlei sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden.
1.3. Nicht festgestellt werden kann schließlich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde oder seine Rückverbringung in Anbetracht seines Gesundheitszustandes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme.
2. Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Libanon wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 26.04.2011 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation zum Libanon vom Mai 2011 verwiesen.
Diesen Berichten zufolge gibt es im Libanon keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Weiters geht aus den Berichten hervor, dass der Libanon über einen grundsätzlich funktionierenden Justiz- und Sicherheitsapparat verfügt. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung im Libanon relativ gut und sind dort auch zahlreiche Mediziner tätig, die im westlichen Ausland studiert haben und sich auf die verschiedensten Erkrankungen spezialisiert haben.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsanghörigkeit des BF sowie zu seinen Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den vom BF diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren sowie dem von ihm vorgelegten Militärausweis.
Die Feststellung hinsichtlich seiner Eheschließung in Österreich beruht auf der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde.
Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren und dem von ihm vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht des Vereines H. vom Dezember 2010, des Arztbriefes der Augenabteilung des Krankenhauses in L. vom 04.10.2011 sowie der Bestätigung seines Hausarztes vom 20.09.2011, dass er regelmäßig zur Kontrolle komme.
Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde oder seine Rückverbringung in Anbetracht seines Gesundheitszustandes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme, sei auf die Ausführungen unter Punkt III. 3. verwiesen.Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde oder seine Rückverbringung in Anbetracht seines Gesundheitszustandes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme, sei auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei. 3. verwiesen.
3.2. Die Feststellungen zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf folgenden Erwägungen:
3.2.1. Bereits das BAA hat im bekämpften Bescheid treffend zahlreiche Widersprüche im Vorbringen des BF aufgezeigt, welche seine Unglaubwürdigkeit indizieren. So fällt zunächst auf, dass der BF vor dem BAA stets von einem "bloßen" Autounfall sprach, den er durch zu schnelles Fahren verursacht hätte und bei dem ein syrischer Geheimdienstsoldat ums Leben gekommen sei (z.B. AS. 61). In der Berufungsverhandlung vor dem UBAS hingegen "ergänzte" der BF sein diesbezügliches Vorbringen erstmals dahingehend, dass sich der Unfall an einem Militärkontrollpunkt der syrischen Streitkräfte im Nordlibanon ereignet habe. Dabei handelt es sich doch um einen ganz wesentlichen Punkt im Vorbringen des BF, wobei nicht erhellt, warum er dies nicht bereits vor dem BAA vorgebracht hat. Insofern vermag der Einwand des BF in seiner Beschwerdeergänzung vom 07.01.2010 wenig zu überzeugen, wonach er das Bestehen eines fixen Kontrollposten am Unfallort vor dem BAA nicht erwähnt habe, da das Bestehen eines Kontrollpostens "unter Besatzung" etwas Alltägliches sei.
Vor allem aber traten diesbezüglich auch bereits vor dem BAA bzw. dem UBAS Widersprüche auf: So gab der BF vor dem BAA noch an, der syrische Geheimdienstsoldat, den er niedergestoßen habe, sei aufgrund des Aufpralls "weggeflogen" (AS. 63). In der Berufungsverhandlung vor dem UBAS hingegen gab der BF dezidiert an, er habe den Soldaten mit seinem Pkw an die Wand - konkret an die Mauer des Kontrollhäuschens - gedrückt (Seite 3 der Verhandlungsschrift des UBAS vom 29.04.2003). Als bloße Schutzbehauptung ist nach Ansicht des AsylGH der diesbezügliche Einwand des BF in der Beschwerdeverhandlung zu werten, wonach er nie angegeben habe, dass er den Soldaten an die Wand gedrückt habe, zumal ihm das seinerzeitige Protokoll vor dem UBAS rückübersetzt wurde, er nichts zu beanstanden hatte und die erwähnte Aussage auch aus zwei verschiedenen, protokollierten Sätzen des BF vor dem UBAS hervorgeht.
3.2.2. Abgesehen von den dargestellten Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten hat sich der Eindruck von der Unglaubwürdigkeit des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH noch erheblich verstärkt. So gab er in der Beschwerdeverhandlung zunächst noch an, als er nach dem Unfall vom Kontrollposten geflohen sei, habe er gesehen, wie die verletzte Person in ein Auto gebracht worden sei (Verhandlungsschrift Seite 3). Nur wenig später stellte der BF in Abrede, dies angegeben zu haben, und brachte vor, er habe nur gesehen, wie das Fahrzeug hinter ihm angehalten worden sei (Verhandlungsschrift Seite 3). Im Übrigen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er habe nach dem Unfall beim Kontrollposten schnell beschleunigt und sei "Zick-Zack" gefahren, damit ihn die Soldaten nicht erwischen würden, falls sie schießen (Verhandlungsschrift Seite 4); er sei jedoch so schnell gewesen, dass sie ihn mit ihren Schusswaffen nicht hätten erwischen können (Verhandlungsschrift Seite 3). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Angaben des BF vor dem UBAS und im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung, wonach - wenn auch nicht er selbst, sondern seine im Fahrzeug mitfahrende Schwägerin - gesehen habe, wie die niedergestoßene Person in ein anderes Fahrzeug verladen worden sei, als geradezu denkunmöglich: Hält man sich vor Augen, dass der BF eigenen Angaben zufolge nach dem Unfall nicht stehen geblieben sei, sondern stark beschleunigt habe, dass die Soldaten nicht einmal mehr auf ihn hätten schießen können, so kann seine im Fahrzeug befindliche Schwägerin unmöglich beobachtet haben, wie die verletzte Person in ein Fahrzeug eingeladen wurde, zumal dies vorausgesetzt hätte, dass sich der BF doch eine längere Zeit - in der er jedenfalls unter Beschuss hätte geraten können - am Kontrollpunkt hätte aufhalten müssen.
Aber auch in anderer Hinsicht widersprach sich der BF bezüglich der Darstellung des Vorfalles: So gab er vor dem UBAS an, er habe bei dem Kontrollpunkt ein Fahrzeug überholt, wobei er dieses bei dem Überholmanöver beschädigt und im Anschluss den Soldaten niedergestoßen habe (Verhandlungsschrift vor dem UBAS, Seite 3). Auf die Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung hingegen, ob es bei dem Unfall noch eine Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gegeben habe, gab der BF an, dies sei nicht der Fall gewesen (Verhandlungsschrift Seite 4); auf die Frage, wie er sich diese Aussage vor dem UBAS erkläre, gab der BF wiederum an, der Dolmetscher habe ihn vermutlich nicht genau verstanden und sei er auch wütend auf den Dolmetscher gewesen, weil dieser dem Mitglied des UBAS auf Deutsch fälschlicherweise gesagt habe, dass es im Nordlibanon gar keine Checkpoints des syrischen Geheimdienstes gäbe (Verhandlungsschrift Seite 4). Auch dies erklärt jedoch nicht die aufgetretenen Widersprüche und ist dem BF wiederum vorzuhalten, dass ihm das seinerzeitige Protokoll vor dem UBAS rückübersetzt wurde.
3.2.3. Äußerst widersprüchlich stellten sich auch die Angaben des BF hinsichtlich seiner Kenntnis vom Tod des Soldaten dar. So gab er in der Beschwerdeverhandlung auf konkretes Nachfragen des vorsitzenden Richters an, am ersten Tag nach dem Unfall hätten ihm seine Brüder mitgeteilt, dass der Soldat höchst wahrscheinlich tot sei; am zweiten Tag nach dem Unfall hätten seine Brüder davon gesicherte Kenntnis gelangt und habe er selbst dies am zweiten Tag nach dem Unfall erfahren (Verhandlungsschrift Seite 5/6). Vor dem UBAS hingegen hatte der BF noch angegeben, 25 Tage nach seinem Eintreffen im Flüchtlingslager (in welches er sich nach dem Unfall begeben habe) habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass der syrische Soldat, den er bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt habe, gestorben sei (Verhandlungsschrift vor dem UBAS, Seite 3/4). Als bloße Schutzbehauptungen sind in Anbetracht der dargestellten, klaren Aussagen des BF seine Einwände auf den Vorhalt seiner Widersprüche in der Beschwerdeverhandlung hin anzusehen, wonach die "offizielle Todesnachricht" durch den Anwalt nach 25 Tagen gekommen sei und er davor nur "intern" über seine Familie von dem Todesfall gewusst habe; diese vagen Einwände sind nicht in Einklang mit den zuvor getätigten Angaben des BF zu bringen. Als völlig widersprüchlich stellten sich auch die Angaben des BF dar, was die Frage anbelangt, wann er davon Kenntnis erlangt hat, dass die von ihm niedergefahrene Person ein Soldat war. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob ihm schon unmittelbar beim Unfall klar war, dass er hier einen Soldaten verletzt bzw. getötet hat, an, er habe sofort - "von Anfang an" - gewusst, dass es sich bei der Person um einen Soldaten handelte, zumal dieser eine Waffe getragen habe und an den syrischen Checkpoints immer eine Person in Zivil mit Waffe und eine andere in Uniform stehe (Verhandlungsschrift Seite 6). Dazu in eklatantem Widerspruch steht folgende Aussage des BF vor dem UBAS:
"Zuerst habe ich geglaubt, dass der Getötete ein Zivilist war. Einen Monat nach dem Unfall hat mir mein Bruder telefonisch erfahren [gemeint wohl: mitgeteilt], dass es sich bei der getöteten Person um einen Geheimdienstoffizier gehandelt hat; mein Bruder wiederum hat dies von unserem Rechtsanwalt erfahren" (Verhandlungsschrift des UBAS, Seite 4). Diesen Widerspruch versuchte der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst wiederum dem Dolmetscher vor dem UBAS anzulasten und gab dann - nach Ansicht des AsylGH in Anbetracht der ganz klaren Angaben des BF als Schutzbehauptung - an, er habe zuerst gedacht, dass es sich um einen "einfachen Soldaten" gehandelt habe, wobei er erst später von seinem Bruder erfahren habe, dass der Soldat einen hohen Rang als Offizier beim Geheimdienst gehabt habe (Verhandlungsschrift Seite 6).
3.2.4. Im Übrigen kann der vom BF lediglich in Kopie vorgelegten "Bestätigung" eines Rechtsanwalts hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls nicht nur aufgrund der Form des vorgelegten Schreibens (Kopie) keinerlei Beweiswert beigemessen werden: So bestätigt der Anwalt in diesem Schreiben zum einen, dass gegen den BF eine Klage seitens der Person J. A. K. "wegen Körperverletzung" in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall anhängig sei, wobei keinerlei Hinweis auf den tödlichen Ausgang des Verkehrsunfalls gegeben ist; der in diesem Schreiben angeführte Kläger ist viel mehr offensichtlich noch am Leben. Andererseits ist in diesem Schreiben als Unfallszeitpunkt der "25.09.2002" genannt, wobei sich der Unfall den Angaben des BF zufolge jedoch am 08.06.2002 ereignet habe; am 25.09.2002 befand sich der BF beinahe schon in Österreich, wo er wenige Tage später ankam, wobei man sich vor Augen halten muss, dass sich der BF eigenen Angaben zufolge nach dem Unfall noch mehrere Monate im Libanon aufgehalten haben will.
3.2.5. Schließlich gehen mit den dargestellten Beweisergebnissen auch die von der österreichischen Botschaft Beirut getätigten Erhebungen einher, wonach sich der vom BF geschilderte, tödliche Unfall niemals ereignet habe. Insofern verkennt der AsylGH nicht, dass den Anfragebeantwortungen genaue Quellenangaben fehlen, jedoch handelt es sich bei den Anfragebeantwortungen nur um kleine Teile der vorliegenden Beweiswürdigung, auf die durchaus an dieser Stelle nochmals verwiesen werden kann.
3.3. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine mögliche Verfolgung des BF kamen im Verfahren nicht hervor. So handelt es sich beim BF um einen Angehörigen der Volksgruppe der Araber, die im Libanon jedenfalls keiner Verfolgung unterliegen.
3.4. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in den Libanon in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass es sich beim BF um einen jungen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mann handelt, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Libanon in der Lage war, als Traktormechaniker seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor allem aber verfügt der BF im Libanon - auch wenn er in der Beschwerdeverhandlung angab, mit diesen seit ca. sechs oder sieben Monaten nicht mehr gesprochen zu haben - über ein Netz von Angehörigen, darunter sechs Brüder und drei Schwestern. Seinen eigenen Angaben zufolge stehen seine Brüder im Erwerbsleben; einer ist beispielsweise Lebensmittelgroßhändler, ein anderer betreibt einen Hühnerschlachthof. Darüber hinaus gebe es nach wie vor Ländereien, die dem BF gemeinsam mit seinen Brüdern gehören würden (Verhandlungsschrift S. 9). Insgesamt kann somit keinesfalls von einer problematischen wirtschaftlichen Lage der Familie des BF gesprochen werden und bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der BF von seinen Geschwistern - falls er Unterstützung benötigen würde - diese nicht bekommen würde.
3.5. Die Feststellungen zur Lage im Libanon beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der Asylgerichtshof keine Bedenken hegt. Der BF trat den Quellen in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegen, sondern verwies lediglich auf die hohen Behandlungskosten im Libanon - wobei auf dieses Argument weiter unten (Punkt III. 3.) eingegangen wird - sowie allgemein auf die angespannte Situation im Libanon.3.5. Die Feststellungen zur Lage im Libanon beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der Asylgerichtshof keine Bedenken hegt. Der BF trat den Quellen in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegen, sondern verwies lediglich auf die hohen Behandlungskosten im Libanon - wobei auf dieses Argument weiter unten (Punkt römisch drei. 3.) eingegangen wird - sowie allgemein auf die angespannte Situation im Libanon.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, hinzugefügt durch Art. 2 Z 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, hinzugefügt durch Artikel 2, Ziffer 54, Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG2. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt deshalb nicht in Betracht.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon
3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.3.1. Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
Diesbezüglich ist zunächst wiederum festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zur Verfolgung seiner Person der rechtlichen Beurteilung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde zu legen ist.
Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in den Libanon abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in den Libanon abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
3.4. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mann handelt, der bereits im Libanon berufstätig war. Vor allem aber verfügt er dort über ein Netz von Angehörigen, welche keine gravierenden wirtschaftlichen Probleme haben und ist der BF auch noch (Mit)eigentümer diverser Ländereien. Es bestehen daher keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, welche eine Verletzung seiner gemäß Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde.3.4. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mann handelt, der bereits im Libanon berufstätig war. Vor allem aber verfügt er dort über ein Netz von Angehörigen, welche keine gravierenden wirtschaftlichen Probleme haben und ist der BF auch noch (Mit)eigentümer diverser Ländereien. Es bestehen daher keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, welche eine Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde.
3.5. Weiters verkennt der AsylGH nicht, dass beim BF durch den Verein H. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurden und er darüber hinaus an Bluthochdruck und Diabetes mellitus leidet und an einem Auge sein Sehvermögen stark eingeschränkt ist. Zunächst ist dazu Folgendes festzuhalten:
3.5.1. Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).3.5.1. Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")]. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")]. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Im Fall N. gegen das Vereinigte Königreich, EGMR 27.05.2008, Nr. 26565/05, litt die Beschwerdeführerin an AIDS in einem fortgeschrittenen Stadium und erhielt in Großbritannien verschiedene medizinische Behandlungen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stabilisierte. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand so lange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde; anderenfalls würde sie einen baldigen Tod erleiden. Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die notwendige Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann. Inwieweit konkret die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben würde, sei spekulativ; ebenso, wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde. Vor diesem Hintergrund seien noch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, die eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen würden. Daran ändere auch nichts die jedenfalls zu erwartende Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda.Im Fall N. gegen das Vereinigte Königreich, EGMR 27.05.2008, Nr. 26565/05, litt die Beschwerdeführerin an AIDS in einem fortgeschrittenen Stadium und erhielt in Großbritannien verschiedene medizinische Behandlungen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stabilisierte. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand so lange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde; anderenfalls würde sie einen baldigen Tod erleiden. Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die notwendige Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann. Inwieweit konkret die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben würde, sei spekulativ; ebenso, wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde. Vor diesem Hintergrund seien noch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen würden. Daran ändere auch nichts die jedenfalls zu erwartende Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005, ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen).
3.5.2. Was nun konkret den BF anbelangt, so bestehen beim BF laut vorgelegter Bestätigung des Vereins H. zunächst Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diesbezüglich ist der BF jedoch eigenen Angaben zufolge aktuell nicht in Behandlung und nimmt auch keine Medikamente, sodass diese Beeinträchtigung - neben dem Umstand, dass es sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt - in keinem Fall ein Rückkehrhindernis im Sinne der dargestellten Judikatur des EGMR darstellen kann.
Was den vom BF glaubhaft gemachten Bluthochdruck und Diabetes mellitus einschließlich einer starken Sehkraftminderung auf einem Auge betrifft, so handelt es sich auch dabei zunächst um keine (akut) lebensbedrohlichen Erkrankungen und sind diesbezüglich keine stationären Behandlungen des BF aktenkundig. Dessen ungeachtet verkennt der AsylGH nicht, dass der BF aktuell ein Medikament für Bluthochdruck und eines für Diabetes mellitus einnimmt.
Im Falle einer Rückkehr kann der BF allerdings auf die medizinische Versorgung im Libanon verwiesen werden: Diese ist dort dem Berichtsmaterial zufolge relativ gut; die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben; chronische Krankheiten können behandelt werden; auch sehr spezielle Behandlungen könne dort durchgeführt werden; alle international gängigen Medikamente sind im Libanon erhältlich (so z.B. der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 26.04.2011, S. 25 des Berichts). In diesem Zusammenhang muss man sich vor Augen halten, dass es sich bei Bluthochdruck und Diabetes mellitus gerade nicht um ausgefallene Erkrankungen handelt, sondern um die Hauptkrankheiten der westlichen Zivilisation. Insofern hegt der AsylGH keinerlei Zweifel daran, dass diese im Libanon behandelt werden könnten.
Nicht gänzlich erhellt seitens des AsylGH, was der Vertreter des BF bezweckt, wenn er in seiner Stellungnahme vom 31.10.2011 - als Ergebnis einer Accord-Anfrage - Auszüge aus dem libanesischen Arzneimittelindex wiedergibt, die exakt die beiden vom BF aktuell eingenommenen Medikamente betreffen und die Wirkungsweisen und mögliche Gefahren dieser Medikamente beschreiben; daraus ist nach Ansicht des AsylGH vielmehr abzuleiten, dass sogar die namentlich identischen Medikamente im Libanon erhältlich sind. Daran vermag auch der Zusatz von Accord nichts zu ändern, dass "in den Accord
derzeit zur Verfügung stehenden Quellen" ... "im Rahmen der zeitlich
begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zu Preis und Erhältlichkeit der Medikamente Lannapril und Velmetia (und Präparaten mit selben Wirkstoffen)" gefunden werden konnten. Insofern erhellt auch nicht, warum der AsylGH bei dieser Sachlage noch - wie beantragt - erheben sollte, ob diese Medikamente für den BF im Libanon erhältlich sind.
Im Übrigen hat der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass die medizinische Versorgungslage im Libanon gut ist, allerdings müsse für eine Behandlung viel bezahlt werden (Verhandlungsschrift S. 11). Dazu ist jedoch zu sagen, dass der BF eigenen Angaben zufolge gerade nicht aus einer sehr armen Familie kommt, sondern vielmehr noch über Ländereien verfügt und berufstätige Brüder hat. Insofern bestehen nach Ansicht des AsylGH keinerlei Zweifel daran, dass der BF Zugang zu medizinischer Versorgung im Libanon hat.
Die Rückverbringung des BF in den Libanon stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Rückverbringung des BF in den Libanon stellt somit keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
26.01.2012