TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/6 E2 413217-1/2010

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Veröffentlicht am 06.12.2011
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Spruch

E2 413.217-1/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, FZ. 09 04.222-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, FZ. 09 04.222-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.04.2009 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am gleichen Tag von Organen der PI Traiskirchen erstbefragt (AS 9, 13 - 21). Im Wesentlichen begründete er seinen Antrag damit, dass er eine außereheliche Beziehung zu einer Frau gehabt habe. Später habe er erfahren, dass diese verheiratet sei. Am 03.03.2009 sei er von einem unbekannten Mann mit einem Messer attackiert und dabei sein rechter Zeigefinger schwer verletzt worden. An seiner Wohnadresse sei vom Gericht ein Schreiben zugestellt worden, aus welchem hervorgegangen sei, dass er bei der Polizei angezeigt worden sei. Aus Angst um sein Leben sei er aus dem Iran geflüchtet (AS 19).

3. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 27.04.2010 (AS 59 - 73) bestätigte der BF sein Vorbringen aus der Erstbefragung. Er habe eine Freundin gehabt und habe auf sie gewartet. Er habe einige Schritte mit ihr gehen können und sei von einem ca. 40-jährigen Mann mit einem Messer angegriffen worden. Dieser Mann habe ihn umbringen wollen. Er habe jedoch das Messer festhalten können, sei aber dabei verletzt worden (AS 67, 69), vor allem am Zeigefinger habe er eine tiefe Wunde erlitten (AS 69). Er sei zu seinem Freund nach XXXX geflohen und in einer dortigen Ambulanz medizinisch versorgt worden (AS 65).3. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 27.04.2010 (AS 59 - 73) bestätigte der BF sein Vorbringen aus der Erstbefragung. Er habe eine Freundin gehabt und habe auf sie gewartet. Er habe einige Schritte mit ihr gehen können und sei von einem ca. 40-jährigen Mann mit einem Messer angegriffen worden. Dieser Mann habe ihn umbringen wollen. Er habe jedoch das Messer festhalten können, sei aber dabei verletzt worden (AS 67, 69), vor allem am Zeigefinger habe er eine tiefe Wunde erlitten (AS 69). Er sei zu seinem Freund nach römisch 40 geflohen und in einer dortigen Ambulanz medizinisch versorgt worden (AS 65).

4. Mit Bescheid vom 27.04.2010, Zl.: 09 04.222-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil III.).4. Mit Bescheid vom 27.04.2010, Zl.: 09 04.222-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatstaat wahrscheinlich persönliche Gründe gewesen seien. Andere asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden (AS 89).

Seine Angaben zum Reiseweg nach Österreich seien äußerst vage und widersprüchlich gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, habe er im Wesentlichen angegeben, dass er zu einer Frau eine außereheliche Beziehung gehabt habe. Der Sachverhalt sei vage widersprüchlich geschildert worden und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. So habe er die Messerattacke bei Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme am 27.04.2010 jeweils unterschiedlich geschildert (AS 96). Er habe auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich eines gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahrens und weiters widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Freundin gemacht (AS 97).

Es liege auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung und sei daher nicht glaubwürdig, dass er nach Abwehr einer Messerattacke zwei Tage mit einer Wundversorgung zuwarte. Er habe auch weder mündlich angeben noch zeichnerisch darstellen können, wo genau der Täter aus dem Taxi ausgestiegen sein soll, obwohl er angegeben habe, dass jemand vom Taxi ausgestiegen sei (AS 97).

Dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation im Iran werde daher kein Glauben geschenkt (AS 97).

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht (AS 113 ff). Mit der Beschwerde wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.

Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben des BF angeschlossen. Darin führte er aus, dass er nur die Wahrheit gesagt habe. Er sehe keine Möglichkeit, dass er sein Vorbringen beweisen könne. Er schlage aber vor, dass man die Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX nach seinem Fall, XXXX und der Frau XXXX frage. Ihn erwarte der sichere Tod und er stehe unter erheblichem Stress. Er könne bezeugen, dass sich die Verwandten [der Frau] bei der Polizei beschwert und verlangt hätten, dass er festgenommen und hart bestraft werde. Eine harte Strafe komme einer Hinrichtung gleich (OZ 3).Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben des BF angeschlossen. Darin führte er aus, dass er nur die Wahrheit gesagt habe. Er sehe keine Möglichkeit, dass er sein Vorbringen beweisen könne. Er schlage aber vor, dass man die Staatsanwaltschaft der Stadt römisch 40 nach seinem Fall, römisch 40 und der Frau römisch 40 frage. Ihn erwarte der sichere Tod und er stehe unter erheblichem Stress. Er könne bezeugen, dass sich die Verwandten [der Frau] bei der Polizei beschwert und verlangt hätten, dass er festgenommen und hart bestraft werde. Eine harte Strafe komme einer Hinrichtung gleich (OZ 3).

6. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 25.01.2011 wurde mitgeteilt, dass der BF von der PI XXXX der StA XXXX wegen Verdacht des Diebstahles angezeigt wurde (OZ 4).6. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 25.01.2011 wurde mitgeteilt, dass der BF von der PI römisch 40 der StA römisch 40 wegen Verdacht des Diebstahles angezeigt wurde (OZ 4).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. Gemäß der ersten Seite der Niederschrift über die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 13) verfügt der BF über gute Sprachkenntnisse in "Farsi" und "Azari" und über schlechte Sprachkenntnisse in "Türkisch". Die Befragung wurde vom dort angeführten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Als Dolmetsch fungierte eine Person namens "XXXX", bezüglich deren (dessen) Sprachkenntnis ist die Variante "sprachkundig" angekreuzt. In der Rubrik Sprache ist "Farsi" angeführt (AS 13).

3.2.2. Auf der ersten Seite der Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ist unter der Rubrik "Weitere anwesende Personen" folgendes angeführt:

"Dolmetsch: XXXX, für die Sprache Farsi, sprachkundig. Der Dolmetsch wird für diese Einvernahme mündlich beeidigt und verzichtet auf eine Berufung. XXXX, für die Sprache farsi, muttersprachlich. Der Dolmetsch wird für diese Einvernahme mündlich beeidigt und verzichtet auf eine Berufung.""Dolmetsch: römisch 40 , für die Sprache Farsi, sprachkundig. Der Dolmetsch wird für diese Einvernahme mündlich beeidigt und verzichtet auf eine Berufung. römisch 40 , für die Sprache farsi, muttersprachlich. Der Dolmetsch wird für diese Einvernahme mündlich beeidigt und verzichtet auf eine Berufung."

3.2.3. Auf Seite 2 dieser Niederschrift findet sich nach einer Frage zum Personalausweis des BF folgender Passus:

"Anmerkung:

Der Ast. gibt an, farsi nicht zu verstehen.

Es wird daher die Einvernahme um 09.15 Uhr unterbrochen.

Es wird um 10.45 die Einvernahme fortgesetzt.

Anmerkung: Es wird das bisherig Gesagte neuerlich von der Dolmetscherin übersetzt."

[Anmerkung des AsylGH: Fettdruck nicht im Origlnal].

Erschließbar aus dem Kontext ist, dass die zweitangeführte Dolmetscherin (XXXX) die begonnene niederschriftliche Einvernahme zu Ende dolmetschte (vgl. Unterschrift auf AS 73).Erschließbar aus dem Kontext ist, dass die zweitangeführte Dolmetscherin (römisch 40 ) die begonnene niederschriftliche Einvernahme zu Ende dolmetschte vergleiche Unterschrift auf AS 73).

In welcher anderen Sprache die Fortsetzung der Einvernahme erfolgte - wenn der Antragsteller "Farsi" nicht verstehen kann - ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Der Passus auf Seite 1 der Niederschrift - "LA: der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Farsi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja" - ist dazu (auch wenn das bisherig Gesagte neuerlich von der Dolmetscherin übersetzt wurde) wenig aussagekräftig, weil dieser Textteil der Niederschrift offensichtlich schon bei der ersten Dolmetscherin verwendet wurde und sich kurz darauf die Aussage als unrichtig herausstellte.

3.2.4. Möglich wäre, dass der BF die erste (nur) sprachkundige Dolmetscherin nicht verstand, die zweite, muttersprachliche Dolmetscherin hingegen schon. Dem steht aber der Wortlaut der Aussage: "Der Ast. gibt an, farsi nicht zu verstehen." entgegen und wäre eine solche Annahme daher Spekulation. Dem Akteninhalt nach steht daher nicht zweifelsfrei fest, in welcher Sprache der BF beim Bundesasylamt einvernommen wurde. Eine andere niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Den Verwaltungsakten nach liegt eine Erstbefragung des BF, die in Farsi geführt wurde, und eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 27.04.2010, die mit einiger Wahrscheinlichkeit ebenso in Farsi geführt wurde, vor, wobei unklar ist ob und warum der BF diese Sprache (dann doch) einwandfrei verstanden haben sollte. Es liegt keine diesbezügliche Aussage des BF vor, welche die Aussage "Der Ast. gibt an, farsi nicht zu verstehen." entkräftet. Wenn schon nicht einmal klar ist, in welcher Sprache der BF einvernommen wurde und welche Sprache er einwandfrei versteht, dann kann auch der Sachverhalt nicht zweifelsfrei ermittelt worden sein.

3.2.5. Bei diesem Ergebnis wird aber die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, worin dem vom BF behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation kein Glauben geschenkt wird, jedenfalls unschlüssig. Das Bundesasylamt stützte sich in der Beweiswürdigung zentral auf widersprüchliche Aussagen in der Einvernahme bzw. zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme. Wenn aber nicht zweifelsfrei feststeht, in welcher Sprache die niederschriftliche Einvernahme geführt wurde und ob der BF diese Sprache einwandfrei verstanden hat, werden auch die angeführten Widersprüche haltlos.

Der Asylgerichtshof stellt dazu fest, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den bezeichneten Feststellungen (AS 89) zu gelangen.

Das Verfahren erweist sich daher insoweit als mangelhaft.

3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF angegeben hatte, der Grenzübertritt sei um 7 Uhr erfolgt (AS 65). Vom BAA wurde ihm darauf vorgehalten, er habe widersprüchlich zur Erstbefragung angegeben, am Abend um 7 Uhr angekommen zu sein. Erst danach machte der BF die Aussage, dass er um 7 Uhr am Abend angekommen sei und in den Morgenstunden die Grenze überschritten habe. Ohne aber den gesamten Vorgang des Grenzübertritts (Ausgangspunkt, Endpunkt des Fußmarsches, Dauer desselben) genau zu erheben, sind derartige Vergleiche nicht zulässig, weil klar sein muss, von welchem Geschehensabschnitt die Rede ist. Daraus, dass einvernehmendes Organ und Antragsteller von verschiedenen Dingen sprechen (oder nicht klar ist, ob sie das tun) kann kein Widerspruch abgeleitet werden. Insofern ist es Aufgabe des Bundesasylamt, den Sachverhalt umfassend zu erheben.

3.2.7. Der BF hatte angegeben, illegal aus dem Iran ausgereist zu sein. Im Rahmen der Refoulemententscheidung wird dieser Umstand vom Bundesasylamt jedenfalls zu berücksichtigen sein.

3.2.8. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF neuerlich persönlich zu befragen haben. Dabei wird ihm insbesondere die Gelegenheit zu geben sein, dass er sein gesamtes Fluchtvorbringen zusammenhängend schildern kann [vgl. auch UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, B. Tatbestandsaufnahme, Punkt 205 a) iii) bzw. b) i)].

Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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