TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/6 E2 413170-1/2010

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Veröffentlicht am 06.12.2011
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Spruch

E2 413.170-1/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 09 06.599-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 09 06.599-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 05.06.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er dabei an, dass er einmal unschuldig mit 40 Hieben ausgepeitscht worden sei, nur weil er Alkohol getrunken habe. Außerdem habe er eine Beziehung mit einer Frau gehabt. Deren Mann habe von dieser Beziehung gewusst. Dieser arbeite beim Itelaat (iranisches Sicherheitsamt), verfolge ihn und wolle Rache an ihm nehmen (AS 13).

2. Am 14.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen und gab er dabei im Wesentlichen an, dass er einmal für die Dauer von 10 Tagen festgenommen worden sei und danach Peitschenhiebe bekommen habe (AS 55). Er habe auch ein Verhältnis mit einer Frau gehabt; diese sei verheiratet gewesen. Deren Ehemann sei ein mächtiger Mann gewesen (AS 57). Er sei mit seiner Freundin in einem Park gesessen und dabei von einem Polizisten aufgesucht worden. Er sei geflüchtet, seine Freundin sei von diesem geohrfeigt worden. Am nächsten Tag habe ihn seine Freundin angerufen und gesagt, dass das ihr Mann sei und er fliehen solle (AS 63).

Zum Beweis seines Vorbringens legte der BF persönliche Dokumente, eine iranische Arztbestätigung, ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und zwei Ladungen zur Polizei vor.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl.: 09 06.599-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl.: 09 06.599-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatstaat wahrscheinlich persönliche Gründe gewesen seien. Andere asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden.

In Zusammenschau mit seinem sonstigen Vorbringen sei sein Alkoholmissbrauch nicht glaubhaft gewesen, woran auch die vorgelegten Beweismittel nichts ändern würden. Laut Länderinformationen könnten solche Schreiben im Iran mit jeglichem Inhalt erworben werden. Auch wenn man ihm hinsichtlich des Alkoholmissbrauches Glauben schenke, sei er jedoch aufgrund des von ihm begangenen Deliktes bereits im Jahr 2008 verurteilt worden. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um die Bestrafung eines allgemein strafbaren Deliktes handle, was jedoch keinem der zu prüfenden Konventionsgründe entspreche. Zur Ausreise im Jahr 2009 fehle auch der notwendige zeitliche Konnex (AS 114).

Auch sein Vorbringen hinsichtlich der Beziehung zu einer verheirateten Frau sei ebenso nicht glaubhaft gewesen. Auch wenn er tatsächlich unwissender Weise eine Beziehung zu einer verheirateten Frau gehabt hätte, sei ein Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um die Bestrafung eines allgemein strafbaren Deliktes handle, was keinem der erwähnten Konventionsgründe entspreche. Auch wenn die Art dieser Bestrafung, die sich aus der auf dem Koran basierenden Rechtsordnung ergebe, als unmenschliche Behandlung zu werten sei, obliege es dennoch jedem Staat selbst Gesetze und Strafbestimmungen zu erlassen bzw. für deren Durchsetzung Sorge zu tragen. Die ihm drohende Strafe müsse daher als Maßnahme für ein von ihm begangenes und in seiner Heimat unter Strafe gestelltes Delikt betrachtet werden. Hier würden die von der Genfer Flüchtlingskonvention geschützten Rechtsgüter nicht von staatlichen Stellen bedroht. Die ihm drohende Verfolgung basiere lediglich darauf, dass er aus der Sicht des iranischen Gesetzgebers straffällig geworden sei. Selbst die Schwere der Strafe sei asylrechtlich unbeachtlich, zumal von diesem Strafausmaß sämtliche Einwohner des Iran betroffen seien, unabhängig von asylrelevanten Merkmalen. In seinem Fall würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass man ihn zu einer gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhten Strafe verurteilen würde.

Der Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung zu einer Frau sei vage geschildert worden und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Nach Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde versucht, durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Er habe versucht immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen (AS 115).

Der BF habe auch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er zu seiner letzten Adresse im Iran unterschiedliche Angaben gemacht, auch habe er ein widersprüchliches Datum hinsichtlich des letzten Treffens mit dieser Frau angegeben. Es sei auch nicht glaubhaft, dass man ihn wegen der Beziehung zu einer Frau einvernommen hätte, denn dann hätte man seinen Reisepass eingezogen. Er selbst aber habe dazu angegeben, dass er noch im Besitz seines Reisepasses gewesen sei (AS 116).

Dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation im Iran werde daher kein Glauben geschenkt (AS 116).

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht (AS 131 ff). Gerügt wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung.

Neben bereits vorgelegten Dokumenten (AS 137 - 143; vgl. AS 85 - 91) wurde ein handschriftliches Schreiben des BF angeschlossen. Darin führte er aus, dass ihm nicht erlaubt worden sei, sein Vorbringen vollständig zu erzählen. Er habe sogar Beweismittel, dass er vom iranischen Staat verfolgt wurde. Er habe ärztliche Atteste, dass er gepeitscht wurde. Der Mann dieser Frau sei Beamter gewesen. Er sei in den Norden des Landes geflüchtet und habe gedacht, dass ihm nichts geschehe; er sei aber gesucht worden. In zwei Wachposten im Iran seien Akten [an]gelegt worden (OZ 3).Neben bereits vorgelegten Dokumenten (AS 137 - 143; vergleiche AS 85 - 91) wurde ein handschriftliches Schreiben des BF angeschlossen. Darin führte er aus, dass ihm nicht erlaubt worden sei, sein Vorbringen vollständig zu erzählen. Er habe sogar Beweismittel, dass er vom iranischen Staat verfolgt wurde. Er habe ärztliche Atteste, dass er gepeitscht wurde. Der Mann dieser Frau sei Beamter gewesen. Er sei in den Norden des Landes geflüchtet und habe gedacht, dass ihm nichts geschehe; er sei aber gesucht worden. In zwei Wachposten im Iran seien Akten [an]gelegt worden (OZ 3).

5. Mit Schreiben vom 04.12.2010 wurde ein neuerliches fachärztliches Attest vom 11.11.2010 vorgelegt. Darin wurde die bereits mit Schreiben vom 19.03.2010 beschriebene Situation wiederholt und zusätzlich symptomatischer Alkoholabusus beim BF festgestellt. Zudem wurde um eine rasche positive Erledigung des Asylantrages ersucht (OZ 4).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. Wie das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung darlegte, sei der Alkoholmissbrauch des BF nicht glaubhaft. Daran würden auch die vorgelegten Beweismittel nichts ändern. Laut Länderinformationen könnten solche Schreiben im Iran mit jeglichem Inhalt erworben werden. Das Bundesasylamt setzt sich aber nicht damit auseinander, dass der BF offensichtlich Narben am Rücken trägt (vgl. AS 85 - "zeigt auch Narben am Rücken vor"), welcher Art diese Narben sind und woher diese herrühren. Es hätte also einer intensiveren Befassung mit dieser vorgelegten Bestätigung (AS 85), in welcher auch Angaben des BF zu seinem Alkoholkonsum enthalten sind, bedurft. Jedenfalls wurde der Sachverhalt in dieser Hinsicht zu wenig umfassend ermittelt. Die Begründung des Bundesasylamtes, sein Alkoholmissbrauch sei in Zusammenschau mit seinem sonstigen Vorbringen und dem Umstand, dass solche - wie das vorgelegte - Schreiben im Iran mit jeglichem Inhalt erworben werden könnten, nicht glaubhaft, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und wird daher unschlüssig. Auch hinsichtlich dieser vorgelegten Bestätigung(en) - vgl. AS 87 ff - bedarf es einer näheren Auseinandersetzung.3.2.1. Wie das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung darlegte, sei der Alkoholmissbrauch des BF nicht glaubhaft. Daran würden auch die vorgelegten Beweismittel nichts ändern. Laut Länderinformationen könnten solche Schreiben im Iran mit jeglichem Inhalt erworben werden. Das Bundesasylamt setzt sich aber nicht damit auseinander, dass der BF offensichtlich Narben am Rücken trägt vergleiche AS 85 - "zeigt auch Narben am Rücken vor"), welcher Art diese Narben sind und woher diese herrühren. Es hätte also einer intensiveren Befassung mit dieser vorgelegten Bestätigung (AS 85), in welcher auch Angaben des BF zu seinem Alkoholkonsum enthalten sind, bedurft. Jedenfalls wurde der Sachverhalt in dieser Hinsicht zu wenig umfassend ermittelt. Die Begründung des Bundesasylamtes, sein Alkoholmissbrauch sei in Zusammenschau mit seinem sonstigen Vorbringen und dem Umstand, dass solche - wie das vorgelegte - Schreiben im Iran mit jeglichem Inhalt erworben werden könnten, nicht glaubhaft, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und wird daher unschlüssig. Auch hinsichtlich dieser vorgelegten Bestätigung(en) - vergleiche AS 87 ff - bedarf es einer näheren Auseinandersetzung.

3.2.2. Wenn das Bundesasylamt anführt, vom BF sei der Sachverhalt jedoch hinsichtlich der Beziehung zu einer Frau vage geschildert worden und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt, er sei nicht in der Lage gewesen konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen, so habe er auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, nach Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde versucht durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen, anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe er immer wieder versucht auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die gesamte Einvernahme in kurzen - über weite Strecken äußerst kurzen - Fragen und diesen Fragen korrespondierenden kurzen Antworten erschöpfte. Wenn das Bundesasylamt ausführt, nach Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde versucht durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen, so ist eine solche Schilderung (jedenfalls keine zusammenhängende Schilderung, weil immer nur die kurzen Fragen zu Teilaspekten beantwortet werden konnten) - auch nicht eine vage Schilderung - für den Asylgerichtshof nicht erkennbar. Im Gegenteil, Versuche des BF die "ganze Geschichte" zu erzählen wurden vom einvernehmenden Organ unterbunden (vgl. AS 51 - "Da müsste ich die ganze Geschichte erzählen."; vgl. auch den handschriftlichen Zusatz des BF zur Beschwerde). Dem BF wurde jedenfalls nicht die Möglichkeit geboten, sein Fluchtvorbringen in zusammenhängender Erzählung darzulegen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, was das Bundesasylamt mit "nach Schilderung" meint. Insgesamt ist dieser Teil der Begründung (AS 115 Mitte) und zwar ohne es jeweils für den Fall des BF konkret zu benennen - beispielsweise worin die vage Schilderung bestanden habe und er sich auf Gemeinplätze beschränkt habe, auf welche konkreten Fragen er auszuweichen versucht habe, welche weiteren vagen Behauptungen er aufgestellt habe - wenig aussagekräftig.3.2.2. Wenn das Bundesasylamt anführt, vom BF sei der Sachverhalt jedoch hinsichtlich der Beziehung zu einer Frau vage geschildert worden und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt, er sei nicht in der Lage gewesen konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen, so habe er auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, nach Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde versucht durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen, anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe er immer wieder versucht auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die gesamte Einvernahme in kurzen - über weite Strecken äußerst kurzen - Fragen und diesen Fragen korrespondierenden kurzen Antworten erschöpfte. Wenn das Bundesasylamt ausführt, nach Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde versucht durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen, so ist eine solche Schilderung (jedenfalls keine zusammenhängende Schilderung, weil immer nur die kurzen Fragen zu Teilaspekten beantwortet werden konnten) - auch nicht eine vage Schilderung - für den Asylgerichtshof nicht erkennbar. Im Gegenteil, Versuche des BF die "ganze Geschichte" zu erzählen wurden vom einvernehmenden Organ unterbunden vergleiche AS 51 - "Da müsste ich die ganze Geschichte erzählen."; vergleiche auch den handschriftlichen Zusatz des BF zur Beschwerde). Dem BF wurde jedenfalls nicht die Möglichkeit geboten, sein Fluchtvorbringen in zusammenhängender Erzählung darzulegen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, was das Bundesasylamt mit "nach Schilderung" meint. Insgesamt ist dieser Teil der Begründung (AS 115 Mitte) und zwar ohne es jeweils für den Fall des BF konkret zu benennen - beispielsweise worin die vage Schilderung bestanden habe und er sich auf Gemeinplätze beschränkt habe, auf welche konkreten Fragen er auszuweichen versucht habe, welche weiteren vagen Behauptungen er aufgestellt habe - wenig aussagekräftig.

3.2.3. Zwar indizieren die dargestellten differierenden Angaben (beispielsweise zu seinem letzten Aufenthalt - vgl. AS 115) Unglaubwürdigkeit, doch wurde auch insofern der Sachverhalt zu wenig ergründet. Der BF hatte von zwei Wohnungen gesprochen, wovon eine die der Eltern gewesen sei und eine weitere offensichtlich seine eigene. Ohne konkreteres Nachfragen dazu wären aber Ausführungen darüber Spekulation. Was bleibt ist ein Indiz, die Unglaubwürdigkeit wurde dadurch nicht nachgewiesen.3.2.3. Zwar indizieren die dargestellten differierenden Angaben (beispielsweise zu seinem letzten Aufenthalt - vergleiche AS 115) Unglaubwürdigkeit, doch wurde auch insofern der Sachverhalt zu wenig ergründet. Der BF hatte von zwei Wohnungen gesprochen, wovon eine die der Eltern gewesen sei und eine weitere offensichtlich seine eigene. Ohne konkreteres Nachfragen dazu wären aber Ausführungen darüber Spekulation. Was bleibt ist ein Indiz, die Unglaubwürdigkeit wurde dadurch nicht nachgewiesen.

Schließlich wäre auch ein letztes Treffen mit der Frau am 15.02.2009 nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der BF bereits seit 14.02.2009 bei seiner Tante aufgehalten hätte (vgl. AS 116).Schließlich wäre auch ein letztes Treffen mit der Frau am 15.02.2009 nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der BF bereits seit 14.02.2009 bei seiner Tante aufgehalten hätte vergleiche AS 116).

3.2.4. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - dem vom BF behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation werde demnach kein Glauben geschenkt - ist daher nicht haltbar, weil sich tragende Elemente dieser Begründung als nicht zutreffend erwiesen haben.

3.2.5. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auf Akteseite 120 von einer relevanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in "China" die Rede ist. Dabei dürfte es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler handeln.

3.2.6. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die rechtlichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. AS 114, 115) zum Thema "Ehebruch im Iran" nicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen.3.2.6. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die rechtlichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche AS 114, 115) zum Thema "Ehebruch im Iran" nicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen.

3.2.7. Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der Sachverhalt vom Bundesasylamt - wie angeführt - mangelhaft ermittelt wurde.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF neuerlich persönlich zu befragen haben. Dabei wird ihm insbesondere die Gelegenheit zu geben sein, dass er sein gesamtes Fluchtvorbringen zusammenhängend schildern kann [vgl. auch UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, B. Tatbestandsaufnahme, Punkt 205 a) iii) bzw. b) i)].

Das Bundesasylamt wird auch die beiden Bestätigungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (vom 19.03.2010 und die nachträglich vorgelegte vom 11.11.2010) im Hinblick auf den Alkoholkonsum des BF zu berücksichtigen haben.

Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

3.2.8. Im Rahmen der Refoulemententscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, dass der BF hatte angegeben, illegal aus dem Iran ausgereist zu sein. Dieser Umstand wird - wie seine Angaben zu Alkoholkonsum und Bestrafung deswegen im Iran; ebenso die Kombination mit der illegalen Ausreise - vom Bundesasylamt in der Entscheidung abzuhandeln sein.

4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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