TE AsylGH Beschluss 2011/12/6 C1 248611-0/2008

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Veröffentlicht am 06.12.2011
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Spruch

C1 248611-0/2008/16Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. VR China, vom 28.09.2011 auf Fortsetzung des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. VR China, vom 28.09.2011 auf Fortsetzung des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, Zl. 04 01.324-BAG, wurde der Asylantrag des Antragstellers vom 26.01.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Hiegegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, Zl. 04 01.324-BAG, wurde der Asylantrag des Antragstellers vom 26.01.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Hiegegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Die für den 11.05.2005 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde abberaumt, da der Vertreter des Berufungswerbers mitteilte, dass er derzeit keinen Kontakt zu dem Berufungswerber habe. Mit Aktenvermerk vom 11.05.2005 wurde daher wegen Abwesenheit des Berufungswerbers das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.Die für den 11.05.2005 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde abberaumt, da der Vertreter des Berufungswerbers mitteilte, dass er derzeit keinen Kontakt zu dem Berufungswerber habe. Mit Aktenvermerk vom 11.05.2005 wurde daher wegen Abwesenheit des Berufungswerbers das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.

Mit Schreiben vom 23.01.2008 beantragte der Antragsteller die Fortsetzung seines Asylverfahrens.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2008 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. 2008/01/0713-8, abgelehnt.

Mit Schreiben vom 28.09.2011 gab der Antragsteller seine Adresse unter Vorlage eines Meldezettels bekannt und stellte gegenständlichen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2002/126 sind mit Asylantrag eingeleitete Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2002/126 sind mit Asylantrag eingeleitete Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 24 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren jedoch anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 24, AsylG 2005 ist auf diese Verfahren jedoch anzuwenden.

Gegenständliches Verfahren wurde wie bereits ausgeführt am 11.05.2005 eingestellt. Da der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens am 28.09.2011 und sohin - wie auch bereits der Fortsetzungsantrag vom 23.01.2008 - nach mehr als zwei Jahren eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idgF), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, sinngemäß anzuwenden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei Stellung eines neuerlichen Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG zu gewärtigen hat.Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei Stellung eines neuerlichen Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG zu gewärtigen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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