Norm
AsylG 1997 §10 Abs3Spruch
B5 224.434-0/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2001, FZ. 01 13.979-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2001, FZ. 01 13.979-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.12.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.12.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX in der Großgemeinde XXXX, reiste am 08.06.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2001 einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 , reiste am 08.06.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2001 einen Asylantrag.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 25.09.2001 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er nach Österreich gekommen sei, um geheilt zu werden. In seinem Dorf seien während des Krieges 30 Personen von Serben getötet worden. Als der Beschwerdeführer und zwei andere Leuten sie zusammen begraben hätten wollen, seien sie von Serben in eine andere Ortschaft verschleppt worden. Auf Vorhalt, dass der Krieg zu Ende sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Erkrankung sehr nervös sei und viel hin und her gehen müsse. UÇK-Leute hätten ihn unter Morddrohung aufgefordert, nicht mehr auf der Straße hin und her zu gegen. Auch hätten sie ihm bzw. seiner Familie vorgeworfen, einem armen Nachbarn, der der Volksgruppe der Sinti angehöre, geholfen zu haben. Die Leute im Kosovo seien nicht mehr normal. Wenn er zurückkehre, würde er umgebracht werden. Seine Gattin sowie seine drei Kinder würden beim Bruder leben, da ihr Haus im Krieg zerstört worden wäre.
Im Verfahren wurde das Schreiben eines Psychotherapeuten vom Juni 2001 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf Zeuge von Ermordungen zahlreicher Zivilisten durch Serben geworden sei, wobei er von letzteren gezwungen worden sei, die Leichen zusammenzutragen und nach Männer, Frauen und Kindern zu trennen. Weiters sei er selbst von einer Gruppe von Serben misshandelt und gefoltert worden. Aufgrund dieser Erlebnisse sei der Beschwerdeführer schwer traumatisiert. Er sei nicht annähernd in der Lage, seine Angelegenheiten zu überblicken und zu regeln, weshalb die stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung geboten erscheine. Laut eines ebenso vorgelegten Befundes eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom September 2001 habe sich der Beschwerdeführer bereits im Kosovo in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und Depotinjektionen erhalten. Auch in Österreich sei er in einer psychiatrischen Anstalt in stationärer Behandlung gewesen und sei seit Juli 2001 in einer Gesundheitsstelle eines Vereins für Opfer von Gewalt untergebracht.
Die aktuelle Diagnose laute: "Chronische Psychose; Posttraumatische Belastungsstörung; Depression, Spannungskopfschmerz; Spätdyskinesien nach langjähriger Behandlung mit konventionellen Neuroleptika". Derzeit würden eine Infiltrations- und Reizstrombehandlung durchgeführt werden, wobei bei Ausbleiben einer Besserung der Unruhe und der unwillkürlichen Bewegungen eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gem. § 8 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass etwaige Ereignisse oder Verfolgungshandlungen während des Krieges im Kosovo nicht mehr zur Gewährung von Asyl führen würden. Die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers, weil er einem Sinti geholfen hätte, sei hingegen unglaubwürdig gewesen. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fehlt in der Begründung zur Gänze, wobei diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen wurden.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gem. Paragraph 8, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass etwaige Ereignisse oder Verfolgungshandlungen während des Krieges im Kosovo nicht mehr zur Gewährung von Asyl führen würden. Die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers, weil er einem Sinti geholfen hätte, sei hingegen unglaubwürdig gewesen. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fehlt in der Begründung zur Gänze, wobei diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen wurden.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, wobei im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland gefoltert und verfolgt worden sei und aufgrund der Erlebnisse chronisch psychisch krank bzw. schwer traumatisiert sei. Er habe große Angst vor den Serben und der UÇK. Er leide an Bewegungsstörungen, habe Schwierigkeiten im Umgang mit Menschen, sei äußerst misstrauisch und könne nur schwer ein Vertrauensverhältnis aufbauen. Er sei allein nicht lebensfähig und bedürfe einer ständigen Betreuung durch nahe Angehörige oder durch eine Pflegeeinrichtung. Er sei derzeit in der psychiatrischen Abteilung eines Landeskrankenhauses stationär untergebracht. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er suizidale Gedanken geäußert, wobei sich sein Zustand aufgrund der medizinischen Behandlung stabilisiert habe und er keine Selbstmordäußerungen mehr getätigt habe. Es bestehe nach Auskunft des behandelnden Facharztes keine Aussicht auf Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern nur auf eine Anpassung. Bei einer Rückkehr würde sich seine gesundheitliche Situation dramatisch verschlechtern, zumal er im Kosovo seine Medikamente nicht mehr bekommen bzw. einnehmen würde und dort auch keine optimale Krankenbehandlung für schwersttraumatisierte Personen bestehe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer wahnsinnige Angst vor Serben und der UÇK. Bei einer Rückkehr würden seine Wahnvorstellungen zunehmen, wobei er wieder akut suizidgefährdet wäre.
Der Beschwerdeschrift wurde ein Konvolut an fachärztlichen Befunden beigelegt. Darunter befanden sich erneut Befunde des bereits zuvor erwähnten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom Juli bis September 2001 mit der obengenannten Diagnose. Weiters lag unter anderem ein Diagnoseschreiben einer Landesnervenklinik vom Juli 2001 bei, wonach beim Beschwerdeführer einer Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und er von 13.06.2001 bis 02.07.2001 stationär behandelt worden sei. Ein neurologischer Befund einer Universitätsklinik für Neurologie eines Landeskrankenhauses vom 01.08.2001 stellte beim Beschwerdeführer in erster Linie eine ausgeprägte Depressio im Rahmen einer exogenen Belastungssituation fest. Laut Schreiben einer Landesnervenklinik wurde bestätigt, Bestätigung, dass sich der Beschwerdeführers von 25.09.2001 bis 26.09.2001 wegen "rec. Cephalea sowie choreatiformen Bewegungsstörungen" stationär behandelt worden sei.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurde den Parteien mit Schreiben vom 03.08.2010 Gelegenheit gegeben, sich zu den vorläufigen Länderfeststellungen zur Republik Kosovo zu äußern bzw. der Beschwerdeführer zusätzlich aufgefordert, zu den ihm aufgrund der bisherigen Ermittlungen unterstellten persönlichen und familiären Verhältnissen Stellung zu nehmen. Am 27.08.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wonach sich dieser aktuell stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus befinde, wobei eine Entlassung für September 2010 vorgesehen sei. Im Kosovo könne der Beschwerdeführer keine ausreichende Therapie erhalten. Darüber hinaus würden zwei seiner Brüder, zu denen er engen Kontakt pflege, sich in Österreich aufhalten. Er habe noch eine Schwester, die in Deutschland lebe und ihn manchmal besuche. Im Kosovo habe er keinen innerfamiliären oder freundschaftlichen Rückhalt mehr. Dem Schreiben beigefügt waren Befunde eines psychiatrischen Krankenhauses vom August 2010, wonach der Beschwerdeführer an einem Schizophrenen Residuum leide. Die psychiatrische Krankheit sei mit starkem Leidensdruck verbunden, wobei der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung stehe. Er sei innerhalb der letzten fünf Jahre bereits neun Mal stationär im Krankenhaus aufgenommen worden, wobei die jeweiligen stationären Behandlungen beginnend mit dem Jahr 2005 samt Angabe der Dauer vollständig aufgelistet wurden. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer seit 12.08.2010 in stationärer Behandlung. Davor habe er sich zuletzt vom 11.06.2010 bis 12.07.2010 in stationärer Behandlung befunden. Es sei für die betreuenden Ärzte aufgrund des Verlaufs der Erkrankung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keine ausreichende Therapie erhalten könnte. Auch habe er im Herkunftsland keine Angehörigen mehr, die eine subsidiäre Betreuung übernehmen könnten.
Am 29.04.2011 langten beim Asylgerichtshof weitere Befunde eines Oberarztes des psychiatrischen Krankenhauses ein, wonach der Beschwerdeführer zuletzt vom 12.08.2010 bis 03.09.2010 wegen eine schizophrenen Residuums stationär behandelt worden sei. Bei Entlassung sei der Beschwerdeführer gut führbar und affektiv erreichbar sowie im Umgang freundlich und mitteilsam gewesen. Es seien deutliche Konzeptualisierungsschwächen mit Selbstfürsorgedefiziten und Unterstützungsbedarf in den ADLs (engl. activities of daily living) gegeben. Der Beschwerdeführer müsse in sämtlichen Belangen des täglichen Lebens unterstützt werden. Biorhythmusstörungen sowie Hinweise auf akute Selbst-/Fremdgefährdung würden nicht vorliegen. Als Medikation wurde Somnubene 1 mg, Depakine 500 mg, Nexium 40 mg, Deanxit 10 mg und Zyprexa 10 mg empfohlen. Vom Flüchtlingsbetreuer des Beschwerdeführers wurde in einem Schreiben vom 28.04.2011 der Betreuungsaufwand dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer vor allem außerstande sei, sich selber ein Lebenskonzept bzw. eine ausreichende Tagesstruktur zu geben, wobei er besonders bei neuen Aufgaben und Herausforderungen des Lebens gänzlich überfordert sei. So könne er beispielsweise nicht eigenständig eine Bus- oder Zugverbindung suchen bzw. diese alleine benützen, um einen Zielort zu erreichen. Er benötige zu Arzt- und Behördenbesuche stets Begleitung. Sein Taschengeld bzw. Bekleidungsgeld aus der GVS müsse auf seinem Wunsch hin vom Betreuer verwaltet werden, da er sich dazu außerstande sehe. Auch seine medikamentöse Versorgung könne nur vom Betreuungspersonal sichergestellt werden, da er selbst die nötigen Medikamente vergessen würde. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einer sehr traurigen Familiensituation, da seine Ex-Ehefrau, die sich ebenfalls in Österreich aufhalte, keinerlei Kontakt zu den drei noch minderjährigen Kindern zulasse. Diese Situation könne der Beschwerdeführer nicht verarbeiten. Sollte der Beschwerdeführer aus der GVS entlassen werden, wäre er nur in solchen sozialen Einrichtungen, die begleitendes Wohnen anbieten, lebensfähig. Dies würden auch die behandelnden Ärzte und Fachärzte bestätigen.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 an das zuständige Bezirksgericht wurde mit Hinweis darauf, dass aufgrund der beigelegten Befunde und Stellungnahmen der Verdacht nahe liege, dass der Beschwerdeführer nicht befähigt erscheine, das Asylverfahren selbstständig zu führen, die Bestellung eine Sachwalters zwecks Durchführung des Asylbeschwerdeverfahrens angeregt.
Laut Urkunde eines Bezirksgerichtes vom 29.08.2011 wurde für den Beschwerdeführer mit Gerichtsbeschluss gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter bestellt. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011 wurde der bestellte Sachwalter - der bisherige Flüchtlingsbetreuer - aufgefordert, ärztliche Atteste hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu übersenden, da es aufgrund der Aktenlage fraglich erscheine, ob letzterer anlässlich einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommen werden könne. Weiters wurden ihm vorläufige Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo, der bekämpfte Bescheid sowie das Einvernahmeprotokoll vom 25.09.2001 zugesandt.Laut Urkunde eines Bezirksgerichtes vom 29.08.2011 wurde für den Beschwerdeführer mit Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 268, ABGB ein Sachwalter bestellt. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011 wurde der bestellte Sachwalter - der bisherige Flüchtlingsbetreuer - aufgefordert, ärztliche Atteste hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu übersenden, da es aufgrund der Aktenlage fraglich erscheine, ob letzterer anlässlich einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommen werden könne. Weiters wurden ihm vorläufige Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo, der bekämpfte Bescheid sowie das Einvernahmeprotokoll vom 25.09.2001 zugesandt.
Mit Schreiben vom 25.10.2011 führte der Sachwalter im Wesentlichen aus, dass nach seinem Ermessen eine Beschwerdeverhandlung nicht zielführend wäre, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Erfahrung sowie allen psychologischen und psychiatrischen Gutachten nicht über genügend soziale und intellektuelle Kompetenz verfügen würde, um in einer Befragung Rede und Antwort zu stehen. Darüber hinaus würde sich durch die damit verbundene Anspannung sein Gesundheitszustand verschlechtern, was bereits die Erfahrungen bei der Einvernahme im bezirksgerichtlichen Sachwalterschaftsverfahren gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer müsse täglich sechs starke Medikamente einnehmen, damit einen gewisse Stabilität gewährleistet sei. Als Beweis für den bedenklichen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde ein psychologischer Befund vom 05.07.2011 beigelegt, wonach eine entsprechende Untersuchung in einem Landeskrankenhaus ergeben hätte, dass der IQ des Beschwerdeführers nach einer durchgeführten Untersuchung unter 70 im Bereich der Debilität liegen würde. Weiters wurde dem Schreiben ein für das bezirksgerichtliche Verfahren erstelltes neuropsychologisches Gutachten eines entsprechenden medizinischen Sachverständigen vom 29.06.2011 angeschlossen, in dem im Ergebnis die Bestellung eines Sachwalters empfohlen wurde. So sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner leichten geistigen Behinderung und seines schizophrenen Defektzustandes nicht in der Lage, bereits einfachere soziale Abläufe und Situationen in ihrer Gesamtheit zu erfassen und sein Augenmerk auf wesentliche Einzelheiten in ihrer Bedeutung zu richten. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer eine ungenügende geistige Differenzierung und eine deutliche Einschränkung des Realitätsbezuges. Er sei auch aufgrund seines Gesundheitszustands nicht ausreichend fähig, einer mündlichen Verhandlung zu folgen. Weiters wurde dem Schreiben ein Behindertenpass des Beschwerdeführers in Kopie beigelegt, der dessen Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 70% auswies. Zur familiären Situation des Beschwerdeführers wurde im Schreiben des Sachwalters vom 25.10.2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass er im Kosovo über keinerlei Verwandtschaft mehr verfüge. Zwei Brüder, seine geschiedene Gattin sowie die drei minderjährigen Kinder würden sich in Österreich, zwei weitere Brüder sowie eine Schwester in Deutschland und eine Schwester in der Schweiz aufhalten. Seine Eltern seien verstorben, das Elternhaus sei zerstört. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er im Kosovo keine Verwandten mehr. In Österreich würde sich ein Bruder etwas um ihn kümmern. Seine geschiedene Frau, die vor kurzem eine Niederlassungsbewilligung erhalten habe, verfüge über das alleinige Sorgerecht über die noch minderjährigen gemeinsamen Kinder, die nach Angaben des Jugendamtes sowie laut schriftlicher Erklärungen einen Kontakt zum Beschwerdeführer ablehnen würden. Dazu wurde unter anderem ein Obsorge-Beschluss eines Bezirksgerichts vom Dezember 2009 in Kopie beigelegt. Der Beschwerdeführer werde in Österreich von seinem Sachwalter sowie der Wirtsfamilie, welche aufgrund seiner Behinderung einen außerordentlichen Tagsatz erhalte, betreut. Der Beschwerdeführer sei - entgegen der Diagnosen der Fachärzte - der festen Überzeugung, einmal wie durch ein Wunder wieder gesund und arbeitsfähig zu werden bzw. eine neue Frau zu finden, obwohl er durch seine Behinderung bzw. Erkrankung ohne ständige Betreuung nicht lebensfähig sei.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1 Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in der oben genannten Ortschaft wohnhaft und ist bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.
Der 44-jährige Beschwerdeführer leidet an einem Schizophrenen Residuum und einer geistigen Behinderung, wobei es seit 2005 immer wieder zu stationären Behandlungen in psychiatrischen Kliniken gekommen ist. Er befindet sich seit seiner letzten Entlassung im September 2010 in einem relativ stabilen Zustand, ist aber krankheitsbedingt außerstande, sein Leben eigenständig zu führen, sondern benötigt in sämtlichen Belangen des täglichen Lebens entsprechende Unterstützung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nahestehenden Angehörigen im Kosovo.
2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo:
2.2.1. Staatsbürgerschaft
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Art. 28 Abs. 1 leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Art. 29 Abs. 1 leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Abs. 1 angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Abs. 1 und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Art. 29 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Art. 3 leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova].Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Artikel 28, Absatz eins, leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Artikel 29, Absatz eins, leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Artikel 29, Absatz 2, leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Absatz eins, angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Absatz eins und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Artikel 29, Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Artikel 3, leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova].
2.2.2. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben. Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10; Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010]
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30.06.2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden. Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt. "Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden. Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen. Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30.06.2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden. Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt. "Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden. Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen. Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. So wird im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5; UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09.11.2009; Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 11]
2.2.3. Sicherheitskräfte und Justiz
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte. Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11]
Das Kosovo Police Service (KPS/ShPK) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]. KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]. Wenden sich Personen an die KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].Das Kosovo Police Service (KPS/ShPK) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]. KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]. Wenden sich Personen an die KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]. Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. Das KPS verfügte zum Stichtag (30.11.2007) über 7.160 Beamte (davon 716 Angehörige der serbischen Ethnie und 403 Angehörige sonstiger Minderheiten) [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42].Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]. Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. Das KPS verfügte zum Stichtag (30.11.2007) über 7.160 Beamte (davon 716 Angehörige der serbischen Ethnie und 403 Angehörige sonstiger Minderheiten) [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42].
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39].Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39].
Die KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Prishtina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, S. 33]Die KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Prishtina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, S. 33]
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 09.12.2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18]
2.2.4. Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. In die Kategorie I fallen alle Familienmitglieder als Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig), nämlich Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; 4. Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen und Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren. In die Kategorie II fallen für den Fall, dass zumindest ein Familienmitglied arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet ist bzw. und die restlichen Familienmitglieder als "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet sind, zumindest Kinder unter 5 Jahren oder Vollwaisenkinder unter 15 Jahren mit Vollaufsicht bei einem Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK). Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15]Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. In die Kategorie römisch eins fallen alle Familienmitglieder als Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig), nämlich Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; 4. Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen und Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren. In die Kategorie römisch zwei fallen für den Fall, dass zumindest ein Familienmitglied arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet ist bzw. und die restlichen Familienmitglieder als "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet sind, zumindest Kinder unter 5 Jahren oder Vollwaisenkinder unter 15 Jahren mit Vollaufsicht bei einem Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK). Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen Asylwerber extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9 ]Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen Asylwerber extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9 ]
2.2.5. Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28]
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Prishtinë. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06.05.2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Prishtinë gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Prishtinë zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen. Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Prishtinë gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Prishtinë und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Prishtinë entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren. Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Prishtinë verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Prishtinë wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt. Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seiten 28-31].
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige. Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 32]
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Prishtinë behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie. Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen. Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Prishtinë, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36]
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern albanischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern albanischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren.
Im angefochtenen Bescheid wurde im Bezug auf den Beschwerdeführer als Herkunftsstaat die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, angenommen. Infolge der unter anderem von Österreich anerkannten Unabhängigkeit hat die Republik Kosovo das am 15.06.2008 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsgesetz erfüllt, weshalb spruchgemäß vom Herkunftsstaat Republik Kosovo auszugehen war.
3.2. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesasylamt im Wesentlichen vor, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch die UÇK bzw. Serben zu befürchten.
Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von über zehn Jahren sowie unter Zugrundelegung der für die Länderfeststellungen herangezogenen Berichte kann keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in seiner Heimatregion einem Übergriff durch Serben oder durch (ehemaligen) Angehörige der UÇK ausgesetzt wäre. Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Für den Beschwerdeführer konnten auch keine anderslautenden Berichte, die aktuell dieser Einschätzung widersprechen würden, vorgelegt bzw. auf solche verwiesen werden. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm ursprünglich befürchteten Verfolgung schutzlos ausgesetzt wäre (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von über zehn Jahren sowie unter Zugrundelegung der für die Länderfeststellungen herangezogenen Berichte kann keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in seiner Heimatregion einem Übergriff durch Serben oder durch (ehemaligen) Angehörige der UÇK ausgesetzt wäre. Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Für den Beschwerdeführer konnten auch keine anderslautenden Berichte, die aktuell dieser Einschätzung widersprechen würden, vorgelegt bzw. auf solche verwiesen werden. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm ursprünglich befürchteten Verfolgung schutzlos ausgesetzt wäre vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).
Den Angaben seines Sachwalters sowie den vorgelegten Befunden ist weiters zu entnehmen, dass der 44-jährige Beschwerdeführer an einem Schizophrenen Residuum und einer geistigen Behinderung leidet. Er musste wiederholt in psychiatrischen Kliniken behandelt werden, wobei die Beibehaltung seines aktuell relativ stabilen Zustands unter anderem von der Einnahme einer Vielzahl unterschiedlicher Medikamente abhängt.
Der Grad seiner Behinderung wurde laut Behindertenpass mit 70% eingestuft. Der Beschwerdeführer ist laut Sachverständigengutachten krankheitsbedingt nicht in der Lage, sein Leben eigenständig zu führen. Er ist außerstande, einfachere soziale Abläufe und Situationen in ihrer Gesamtheit zu erfassen und sein Augenmerk auf wesentliche Einzelheiten in ihrer Bedeutung zu richten. Insgesamt bestehen bei ihm eine ungenügende geistige Differenzierung und eine deutliche Einschränkung des Realitätsbezuges. Der Beschwerdeführer ist deshalb auf die Hilfestellung eines Sachwalters sowie von Betreuungspersonen zur Erfüllung der Angelegenheiten des täglichen Lebens angewiesen. In Österreich wurde für den Beschwerdeführer per Beschluss eines Bezirksgerichtes ein Sachwalter bestellt. Der Beschwerdeführer erhält zudem in seiner Unterkunft eine entsprechende Sonderbetreuung.
Hierzu wird nicht verkannt, dass die schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch im Kosovo behandelbar ist und dort grundsätzlich auch entsprechende soziale Einrichtungen zur Betreuung bestehen.
Der Beschwerdeführer verfügt im Kosovo aber weder über eine eigene Unterkunftsmöglichkeit, finanzielle Mittel noch Vermögen. Eine Erwerbstätigkeit erscheint im Kosovo angesichts seiner psychischen Grunderkrankung, seines Behinderungsgrades sowie der Arbeitsmarktlage nahezu ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 29.06.2011 muss im Zusammenhang mit seiner schweren psychischen Beeinträchtigung auch ausgeschlossen werden, dass er in der Lage ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens - wie etwa auch die Bewältigung von Behördenwegen zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen - eigenständig zu bewältigen. Unabhängig davon reichen aber die niedrigen Sozialhilfeleistungen per se - ohne sonstige Unterstützung durch nahe Angehörige oder Freunde - in der Regel zur Abdeckung der Grundbedürfnisse kaum aus.
Der Beschwerdeführer ist somit zur Erfüllung seiner gesundheitlichen und sonstigen Grundbedürfnisse auf die Betreuung bzw. Unterstützung durch ein soziales Netz von Angehörigen oder nahestehenden Personen angewiesen. Ein soziales Auffangnetz durch Familienangehörige oder sonstige persönliche Bezugspersonen fehlt ihm im Kosovo aber zur Gänze. Die Eltern des Beschwerdeführers waren bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit vielen Jahren verstorben. Unabhängig von einem allenfalls bestehenden Kontakt halten sich weder Geschwister des Beschwerdeführers noch seine geschiedene Frau samt Kindern im Herkunftsland auf. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die Verhältnisse in seinem Herkunftsland nach einer Abwesenheit von über zehn Jahren auch nicht mehr vertraut sein dürften, wobei von einem ausreichenden Fortbestehen allenfalls vor über zehn Jahren noch vorhandener sonstiger Bezugsverhältnisse realistischer Weise nicht mehr ausgegangen werden kann. Das Herausreißen aus seiner inzwischen gewohnten Umgebung in Österreich würde angesichts der vorliegenden Befunde und Gutachten zudem per se einen Risikofaktor für seine psychische Verfassung darstellen, wobei daraus gefolgert werden kann, dass auch die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Verschlechterung seines Krankheitszustandes mit einer zwangsweise Rückführung in den Herkunftsstaat entsprechend steigen würde.
Somit kann letztlich aber nicht mehr mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung sowie mangels einer hinreichenden Unterstützung durch Angehörige nach einer Rückkehr in den Kosovo in eine wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Notlage geraten würde, die seine Existenz gefährden würde.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Sachwalter des Beschwerdeführers mit Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit zu Kenntnis gebrachten Länderdokumente. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002- zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung i.d.F. BGBl I 2003/101 anzuwenden.1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 126/2002- zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG ist § 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Darüber hinaus sind gemäß § 75 Abs. 10 AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 - darunter u. a. § 2 Abs. 3, sowie §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - darunter u. a. Paragraph 2, Absatz 3,, sowie Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2,, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.
Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (§ 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002):2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,):
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war sein Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abzuweisen.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war sein Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):
3.1. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.3.1. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
3.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.3.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.4. Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.4. Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
3.5. In diesem Zusammenhang ist vorerst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen vor dem Hintergrund der zu den in der Republik Kosovo zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten per se keinen Grund darstellen, der im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK einer Ausweisung entgegenstehen würde. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).3.5. In diesem Zusammenhang ist vorerst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen vor dem Hintergrund der zu den in der Republik Kosovo zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten per se keinen Grund darstellen, der im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK einer Ausweisung entgegenstehen würde. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Unabhängig von dem Grad des mit einer zwangsweisen Rückführung in das Herkunftsland verbundenen Risikos einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung, deren einschränkende Auswirkungen eine eigenverantwortliche Lebensführung ausschließen, nicht in der Lage sein wird, Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen zu können. Als Konsequenz wäre der Beschwerdeführer gänzlich auf Sozialhilfe angewiesen, wobei er aber ohne entsprechende Unterstützung auch nicht einmal in der Lage wäre, selbstständig die institutionellen Hürden für den Zugang zum Sozialsystem im Kosovo zu bewältigen. Ein soziales Auffangnetz durch Familienangehörige oder sonstige persönliche Bezugspersonen, die ihn zur Bewältigung der Angelegenheiten des täglichen Lebens anleiten bzw. dabei unterstützen könnten, fehlt ihm im Kosovo zur Gänze. Zudem würde aber selbst die Sozialhilfe nach den Feststellungen in der Regel bei Fehlen familiärer Unterstützung nicht ausreichen, um die realen Lebenserhaltungskosten abzudecken.
Wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt kann letztlich in einer Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo in eine wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Notlage geraten würde, die seine Existenz gefährden würde.
3.6. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig.3.6. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig.
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):
Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen
(§ 13 AsylG 1997) abgewiesen wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.(Paragraph 13, AsylG 1997) abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 ist eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 ist eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
03.02.2012