TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/12 A5 309234-2/2011

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Spruch

A5 309.234-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2006, Zl. 05 06.987-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2006, Zl. 05 06.987-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 16.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2005 und am 27.05.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 07.02.2006 vor der Außenstelle Wien niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, am XXXX geboren worden zu sein. Im Rahmen dieser Einvernahmen wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und Auftretens festgestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 16.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2005 und am 27.05.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 07.02.2006 vor der Außenstelle Wien niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Im Rahmen dieser Einvernahmen wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und Auftretens festgestellt.

I.2. Zwischen 29.11.2005 und 01.03.2006 befand sich der Beschwerdeführer in der JA XXXX in Untersuchungshaft.römisch eins.2. Zwischen 29.11.2005 und 01.03.2006 befand sich der Beschwerdeführer in der JA römisch 40 in Untersuchungshaft.

I.3. Mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl 05 06.987-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. In seiner Begründung hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Augenscheins, Auftretens und Verhaltens mit erheblicher Sicherheit älter sei, als von ihm angegeben. Es stünde daher außer Zweifel, dass er volljährig sei.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl 05 06.987-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. In seiner Begründung hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Augenscheins, Auftretens und Verhaltens mit erheblicher Sicherheit älter sei, als von ihm angegeben. Es stünde daher außer Zweifel, dass er volljährig sei.

I.4. Der zitierte Bescheid wurde mangels einer ersichtlichen, aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers am 28.04.2006 gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustG im Akt hinterlegt.römisch eins.4. Der zitierte Bescheid wurde mangels einer ersichtlichen, aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers am 28.04.2006 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustG im Akt hinterlegt.

I.5. Am 16.12.2006 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Gleichzeitig fügte er die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den genannten Bescheid an und wies unter anderem darauf hin, dass er vom Bundesasylamt fälschlich für volljährig erklärt worden sei. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2006 bei einer Beratungsstelle vorgesprochen habe, welche die Information eingeholt hätte, dass sein Asylverfahren seit 12.05.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Er sei damals zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus der Untersuchungshaft vorgeführt worden und nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt immer wieder notdürftig ohne Meldung bei Bekannten unterkommen. Er habe auch versucht, beim Bundesasylamt vorzusprechen, hätte jedoch keine Adresse gehabt und auch den Weg dorthin nicht gekannt. Es sei ihm auch nicht verständlich gemacht worden, dass in Ermangelung einer Meldeadresse die Möglichkeit bestünde, den Bescheid im Akt zu hinterlegen. Die Fristversäumung liege nicht in seinem Verschulden und sei dies ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis.römisch eins.5. Am 16.12.2006 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Gleichzeitig fügte er die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den genannten Bescheid an und wies unter anderem darauf hin, dass er vom Bundesasylamt fälschlich für volljährig erklärt worden sei. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2006 bei einer Beratungsstelle vorgesprochen habe, welche die Information eingeholt hätte, dass sein Asylverfahren seit 12.05.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Er sei damals zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus der Untersuchungshaft vorgeführt worden und nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt immer wieder notdürftig ohne Meldung bei Bekannten unterkommen. Er habe auch versucht, beim Bundesasylamt vorzusprechen, hätte jedoch keine Adresse gehabt und auch den Weg dorthin nicht gekannt. Es sei ihm auch nicht verständlich gemacht worden, dass in Ermangelung einer Meldeadresse die Möglichkeit bestünde, den Bescheid im Akt zu hinterlegen. Die Fristversäumung liege nicht in seinem Verschulden und sei dies ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2006, Zl. 05 06.987-BAW WE, wurde der am 16.12.2006 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF abgewiesen und unter einem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 leg. cit. zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006 am 28.04.2006 rechtswirksam zugestellt worden und mit 12.05.2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei durch das erhaltene Merkblatt über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen und sei es ihm ein Leichtes gewesen, sich an den Flüchtlingsberater zu wenden. Nach seiner Haftentlassung habe er sich nicht weiter um sein Verfahren gekümmert und auch keine Anmeldung bei der Meldebehörde veranlasst. Weiters sei die Adresse des Bundesasylamtes auch für extrem sorglose Fremde - etwa durch NGO's, Flüchtlingsberater, Sozialarbeiter oder durch Merkblätter - zu eruieren, weshalb kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden habe können. Der Beschwerdeführer habe somit weder den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen können, noch bleibe Raum für die Annahme eines minderen Grades des Versehens.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2006, Zl. 05 06.987-BAW WE, wurde der am 16.12.2006 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF abgewiesen und unter einem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, leg. cit. zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006 am 28.04.2006 rechtswirksam zugestellt worden und mit 12.05.2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei durch das erhaltene Merkblatt über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen und sei es ihm ein Leichtes gewesen, sich an den Flüchtlingsberater zu wenden. Nach seiner Haftentlassung habe er sich nicht weiter um sein Verfahren gekümmert und auch keine Anmeldung bei der Meldebehörde veranlasst. Weiters sei die Adresse des Bundesasylamtes auch für extrem sorglose Fremde - etwa durch NGO's, Flüchtlingsberater, Sozialarbeiter oder durch Merkblätter - zu eruieren, weshalb kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden habe können. Der Beschwerdeführer habe somit weder den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen können, noch bleibe Raum für die Annahme eines minderen Grades des Versehens.

I.7. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2006 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt.römisch eins.7. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2006 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt.

I.8. Mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 23 Monaten sowie zu 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 23 Monaten sowie zu 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

I.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2006 erhob der Beschwerdeführer am 12.01.2007 fristgerecht Formalberufung (nunmehr: Beschwerde), in der er die Nachreichung einer ausführlichen, schriftlichen Begründung ankündigte. Eine solche ist bislang nicht beim Asylgerichtshof eingelangt.römisch eins.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2006 erhob der Beschwerdeführer am 12.01.2007 fristgerecht Formalberufung (nunmehr: Beschwerde), in der er die Nachreichung einer ausführlichen, schriftlichen Begründung ankündigte. Eine solche ist bislang nicht beim Asylgerichtshof eingelangt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.7. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

II.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

II.9. Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass der dem (Wiedereinsetzungs)Verfahren zugrunde liegende Asylbescheid vom 1.3.2006, Zl. 05 06.987-BAW, rechtsgültig am 28.4.2006 zugestellt worden und in Ermangelung der fristgerechten Erhebung einer Berufung am 12.5.2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei übersieht das Bundesasylamt allerdings, dass es das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum - den XXXX - ohne weiterführende Ermittlungen als unglaubwürdig eingestuft und dessen Volljährigkeit per Augenschein festgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu Erkenntnis vom 16.4.2007, 2005/01/0463) darf sich die Alterseinschätzung jedoch nicht allein auf den persönlichen Eindruck (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützen. Damit wird dem Erfordernis einer besonderen fachlichen Qualifikation nicht entsprochen, weil die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch den bloßen Umgang mit Asylwerbern im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen nicht erlangt werden kann. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige.römisch zwei.9. Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass der dem (Wiedereinsetzungs)Verfahren zugrunde liegende Asylbescheid vom 1.3.2006, Zl. 05 06.987-BAW, rechtsgültig am 28.4.2006 zugestellt worden und in Ermangelung der fristgerechten Erhebung einer Berufung am 12.5.2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei übersieht das Bundesasylamt allerdings, dass es das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum - den römisch 40 - ohne weiterführende Ermittlungen als unglaubwürdig eingestuft und dessen Volljährigkeit per Augenschein festgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu Erkenntnis vom 16.4.2007, 2005/01/0463) darf sich die Alterseinschätzung jedoch nicht allein auf den persönlichen Eindruck (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützen. Damit wird dem Erfordernis einer besonderen fachlichen Qualifikation nicht entsprochen, weil die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch den bloßen Umgang mit Asylwerbern im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen nicht erlangt werden kann. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige.

Zu beachten ist weiters, dass in Anlehnung an die höchstgerichtliche Judikatur zumindest in all jenen Fällen, in denen auch ein medizinischer Sachverständiger nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis gelangt, jedenfalls von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum auszugehen ist.

II.10. Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll; die Zustellverfügung "hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten". "Empfänger" ist "die von der Behörde in derrömisch zwei.10. Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll; die Zustellverfügung "hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten". "Empfänger" ist "die von der Behörde in der

Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren

Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG)". Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustellG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. z.B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115, 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2008/01/0453).Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG)". Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustellG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche z.B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115, 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2008/01/0453).

II.11. Im gegenständlichen Fall kann ohne weitere sachkundige Ermittlungen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden. Im Zweifel war daher auch nicht vom Vorliegen seiner Handlungs- und Prozessfähigkeit auszugehen, sodass die belangte Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers, sondern diesen selbst als Empfänger des Schriftstückes bezeichnet. Somit ist vom Vorliegen eines nicht heilbaren Mangels des Zustellvorgangs auszugehen.römisch zwei.11. Im gegenständlichen Fall kann ohne weitere sachkundige Ermittlungen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden. Im Zweifel war daher auch nicht vom Vorliegen seiner Handlungs- und Prozessfähigkeit auszugehen, sodass die belangte Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers, sondern diesen selbst als Empfänger des Schriftstückes bezeichnet. Somit ist vom Vorliegen eines nicht heilbaren Mangels des Zustellvorgangs auszugehen.

II.12. In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Zustellung des Asylbescheides richtet sich die Beschwerde gegen eine dem Wiedereinsetzungsverfahren zugrunde liegende Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist.römisch zwei.12. In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Zustellung des Asylbescheides richtet sich die Beschwerde gegen eine dem Wiedereinsetzungsverfahren zugrunde liegende Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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