Norm
AsylG 1997 §10Spruch
A5 302.461-1/2010/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2006, Zl. 05 12.206-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2006, Zl. 05 12.206-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 09.08.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Am XXXX brachte sie in Österreich ihren Sohn XXXX zur Welt und stellte für diesen am 22.09.2005 einen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 09.08.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Am römisch 40 brachte sie in Österreich ihren Sohn römisch 40 zur Welt und stellte für diesen am 22.09.2005 einen Asylantrag.
I.2. Mit Bescheiden vom 07.06.2006, Zlen. 05 12.206-BAT bzw. 05 15.418-BAT, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig und verband diese Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. mit Ausweisungen nach Nigeria.römisch eins.2. Mit Bescheiden vom 07.06.2006, Zlen. 05 12.206-BAT bzw. 05 15.418-BAT, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. mit Ausweisungen nach Nigeria.
I.3. Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX ihre Tochter XXXX in Österreich geboren hatte, stellte sie für diese am 02.03.2007 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.3. Nachdem die Beschwerdeführerin am römisch 40 ihre Tochter römisch 40 in Österreich geboren hatte, stellte sie für diese am 02.03.2007 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2007, Zl. 07 02.240-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten ebenso wie der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt. Ein Ausweisungsausspruch unterblieb mit der Begründung, dass aufgrund der familiären Bindung der Tochter der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater, welcher über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, von einer Ausweisung abzusehen sei.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2007, Zl. 07 02.240-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten ebenso wie der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt. Ein Ausweisungsausspruch unterblieb mit der Begründung, dass aufgrund der familiären Bindung der Tochter der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater, welcher über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, von einer Ausweisung abzusehen sei.
I.4. Gegen sämtliche zitierten Bescheide wurde fristgerecht Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) erhoben.römisch eins.4. Gegen sämtliche zitierten Bescheide wurde fristgerecht Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) erhoben.
I.5. Mit Bescheiden vom 24.05.2007, Zl. 302.461-C1/7E-XV/54/06, Zl. 302.462-C1/5E-XV/54/06 und Zl. 311.551-1/2E-XV/54/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 7 AsylG 1997 bzw. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest bzw. erkannte der Tochter der Beschwerdeführerin den Status einer Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu und wies sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren minderjährigen Sohn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 sowie die minderjährige Tochter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidungen verwies der Unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter, einem zum unbefristeten Aufenthalt berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen, in keiner Beziehung stehe und mit diesem insbesondere keine Lebensgemeinschaft führe, weshalb eine Ausweisung mangels eines bestehenden Familienlebens in ein solches auch nicht eingreifen könne.römisch eins.5. Mit Bescheiden vom 24.05.2007, Zl. 302.461-C1/7E-XV/54/06, Zl. 302.462-C1/5E-XV/54/06 und Zl. 311.551-1/2E-XV/54/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 bzw. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest bzw. erkannte der Tochter der Beschwerdeführerin den Status einer Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu und wies sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren minderjährigen Sohn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 sowie die minderjährige Tochter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidungen verwies der Unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter, einem zum unbefristeten Aufenthalt berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen, in keiner Beziehung stehe und mit diesem insbesondere keine Lebensgemeinschaft führe, weshalb eine Ausweisung mangels eines bestehenden Familienlebens in ein solches auch nicht eingreifen könne.
I.6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen sämtliche letztzitierten Bescheide Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zlen. 2008/23/0495 bis 0497-8 (bisher: 2007/20/1230 bis 1232), die angefochtenen Entscheidungen im Umfang des Spruchpunktes III. hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Unabhängige Bundesasylsenat eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, indem er die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin verfügt habe, obwohl das Bundesasylamt über deren Ausweisung nicht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgesprochen hätte. Infolge der Aufhebung der die Tochter der Beschwerdeführerin betreffenden Ausweisung erwiesen sich auch die hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes verfügten Ausweisungen als verfehlt, zumal nicht zu erkennen sei, dass öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin - oder allenfalls ohne dieser ihr minderjähriger Sohn - Österreich vor einer Entscheidung über die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin verlassen müssten.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen sämtliche letztzitierten Bescheide Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zlen. 2008/23/0495 bis 0497-8 (bisher: 2007/20/1230 bis 1232), die angefochtenen Entscheidungen im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Unabhängige Bundesasylsenat eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, indem er die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin verfügt habe, obwohl das Bundesasylamt über deren Ausweisung nicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgesprochen hätte. Infolge der Aufhebung der die Tochter der Beschwerdeführerin betreffenden Ausweisung erwiesen sich auch die hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes verfügten Ausweisungen als verfehlt, zumal nicht zu erkennen sei, dass öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin - oder allenfalls ohne dieser ihr minderjähriger Sohn - Österreich vor einer Entscheidung über die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin verlassen müssten.
I.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.1. Rechtliche Beurteilung
II.1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.1.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.1.7. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009, die am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.1.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, die am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, gilt.
II.1.8. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.1.8. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
II.1.9. § 1 Z 6 AsylG 1997, welcher eine Definition des Begriffes "Familienangehöriger" enthält, determiniert, dass Familienangehöriger ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.römisch zwei.1.9. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997, welcher eine Definition des Begriffes "Familienangehöriger" enthält, determiniert, dass Familienangehöriger ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 und BGBl I Nr. 129/2004 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigen; subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 iVm 15) oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigen; subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit 15) oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
II.2.1. Die vorliegende Entscheidung befasst sich auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des gestellten Asylantrages sowie der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ausschließlich mit der Frage der Ausweisung der Beschwerdeführerin.römisch zwei.2.1. Die vorliegende Entscheidung befasst sich auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des gestellten Asylantrages sowie der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ausschließlich mit der Frage der Ausweisung der Beschwerdeführerin.
II.2.2. Die Beschwerdeführerin ist seit 09.08.2005 im Bundesgebiet aufhältig und lebt mit ihren in Österreich nachgeborenen Kindern, dem minderjährigen Sohn XXXX und der minderjährigen Tochter XXXX, im gemeinsamen Haushalt.römisch zwei.2.2. Die Beschwerdeführerin ist seit 09.08.2005 im Bundesgebiet aufhältig und lebt mit ihren in Österreich nachgeborenen Kindern, dem minderjährigen Sohn römisch 40 und der minderjährigen Tochter römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt über eine Ausweisung betreffend die minderjährige Tochter aufgrund "deren familiären Bindung zu ihrem unbefristet aufenthaltsberechtigten Vater" nicht abgesprochen hat, weshalb eine solche Ausweisungsentscheidung auch nicht Beschwerdegegenstand vor dem Asylgerichtshof ist. (vgl. das im gegenständlichen Beschwerdefall ergangene Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 20.10.2010).Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt über eine Ausweisung betreffend die minderjährige Tochter aufgrund "deren familiären Bindung zu ihrem unbefristet aufenthaltsberechtigten Vater" nicht abgesprochen hat, weshalb eine solche Ausweisungsentscheidung auch nicht Beschwerdegegenstand vor dem Asylgerichtshof ist. vergleiche das im gegenständlichen Beschwerdefall ergangene Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 20.10.2010).
Nun würde jedoch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aufgrund der unterbliebenen Ausweisung der minderjährigen Tochter zu einer Trennung der Familie führen und somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirken.Nun würde jedoch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aufgrund der unterbliebenen Ausweisung der minderjährigen Tochter zu einer Trennung der Familie führen und somit eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirken.
Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hat daher zu unterbleiben, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.
Schlagworte
EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, Interessensabwägung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
17.02.2012