TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/13 D6 307384-3/2008

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Spruch

D6 307384-3/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2007, Zl. 06 10.880/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2007, Zl. 06 10.880/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2006 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Ehemann in Tschetschenien in den Jahren 2000 sowie 2005 festgenommen und unmenschlich behandelt worden sei. Aus Angst seien sie in der Folge geflüchtet.

2. Nach Konsultationen zwischen den österreichischen und polnischen Behörden stimmte die Republik Polen mit Schreiben vom 16.10.2006 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) einer Übernahme der Beschwerdeführerin zu.2. Nach Konsultationen zwischen den österreichischen und polnischen Behörden stimmte die Republik Polen mit Schreiben vom 16.10.2006 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) einer Übernahme der Beschwerdeführerin zu.

3. Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 20.10.2006 bejahte die untersuchende Ärztin die Frage nach dem Vorliegen einer durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandenen belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und diagnostizierte eine leichte Form der Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) aufgrund der derzeitigen unsicheren Lebenssituation, der erlittenen Fehlgeburten, der ungewissen Zukunft sowie der Schubhaft des Ehemannes. Die Störung hindere die Beschwerdeführerin jedoch nicht daran, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Zudem bestehe keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen.

4. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.10.2006 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie zu ihrem Fluchtgrund weitere Angaben tätigen wolle, an, sie könne über sich nichts erzählen. Sie sei jedoch "mitgefahren", um ihren Ehemann zu retten.

5. Mit Bescheid vom 7.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig; weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.5. Mit Bescheid vom 7.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig; weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.

6. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2006, 307.384-C1/E1-XV/54/06, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt, ließ den Antrag der Beschwerdeführerin zu und behob den bekämpften Bescheid.6. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2006, 307.384-C1/E1-XV/54/06, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt, ließ den Antrag der Beschwerdeführerin zu und behob den bekämpften Bescheid.

7. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.7.2007 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, ihr Ehemann sei im März 2000 verhaftet und misshandelt worden, sodass sie ihn zunächst gar nicht erkannt habe. In der Folge sei sie ständig von russischen Soldaten belästigt worden, die das Haus durchsucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt hätten. Gemäß dem Einvernahmeprotokoll schloss an diese Schilderung folgender Dialog:

"F: Hat es dabei Vorfälle gegeben, die Sie mit einem männlichen Einvernahmeleiter nicht besprechen möchten?

A: Sie wollten mich vergewaltigen. Es kam zu keiner Vergewaltigung. Ich habe kein Problem von einem männlichen Einvernahmeleiter einvernommen zu werden.

F: Können Sie beispielhaft einen Vorfall schildern, wie die russischen Soldaten bei einer Hausdurchsuchung mit Ihnen umgegangen sind?"

In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie von russischen Soldaten, die ihr Haus gestürmt hätten, beschimpft und geschlagen worden sei. Als versucht worden sei, ihr "die Kleider vom Leib zu reißen", habe sie geschrien, dass sie schwanger sei, woraufhin die Männer von ihr abgelassen hätten. Dessen ungeachtet habe ihr einer der Soldaten mit der Bemerkung, dass sie das Kind nicht gebären werde, mit dem Fuß in den Bauch getreten. Schließlich habe sie aufgrund starker Schmerzen ein Krankenhaus aufgesucht, wo der Tod des ungeborenen Kindes festgestellt worden sei. Befragt, ob sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Soldaten zu bestechen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei zwei Mal freigekauft worden; trotzdem seien sie nicht in Ruhe gelassen worden. Zudem habe ihr Ehemann den tschetschenischen Widerstand unterstützt, indem er Krankentransporte durchgeführt habe. Aus diesem Grund sei er verfolgt worden. Im April oder Mai 2005 sei ihr Ehemann neuerlich verhaftet und geschlagen worden. Bei der Festnahme ihres Ehemannes habe sie anfänglich geschrien, bis ein Mann ihr eine Waffe an die Stirn gehalten worden sei. Ihre Tochter habe geweint und am ganzen Körper gezittert. Es sei dunkel gewesen, und sie habe unter Schock gestanden. Die unbekannten Männer seien jedenfalls durch Einschlagen der Türe in das Haus eingebrochen. Ihr Ehemann sei in der Folge zwei oder drei Monate lang festgehalten und dann aufgrund von Lösegeldzahlungen freigelassen worden. Drei Monate später habe man ihn schwer verletzt im Wald aufgefunden. Seit diesem Vorfall leide er an Kopf- sowie Magenschmerzen und habe an Sehkraft verloren. Da ihr Ehemann zunächst nicht transportfähig gewesen sei, habe sich die Ausreise aus der Russischen Föderation verzögert. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst um ihr eigenes Leben sowie jenes ihres Ehemannes. Nach der Geburt ihrer Tochter im XXXX habe sie fünf Fehlgeburten aufgrund der Übergriffe der Russischen Soldaten erlitten. Anschließend kam es zu folgendem Dialog:In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie von russischen Soldaten, die ihr Haus gestürmt hätten, beschimpft und geschlagen worden sei. Als versucht worden sei, ihr "die Kleider vom Leib zu reißen", habe sie geschrien, dass sie schwanger sei, woraufhin die Männer von ihr abgelassen hätten. Dessen ungeachtet habe ihr einer der Soldaten mit der Bemerkung, dass sie das Kind nicht gebären werde, mit dem Fuß in den Bauch getreten. Schließlich habe sie aufgrund starker Schmerzen ein Krankenhaus aufgesucht, wo der Tod des ungeborenen Kindes festgestellt worden sei. Befragt, ob sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Soldaten zu bestechen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei zwei Mal freigekauft worden; trotzdem seien sie nicht in Ruhe gelassen worden. Zudem habe ihr Ehemann den tschetschenischen Widerstand unterstützt, indem er Krankentransporte durchgeführt habe. Aus diesem Grund sei er verfolgt worden. Im April oder Mai 2005 sei ihr Ehemann neuerlich verhaftet und geschlagen worden. Bei der Festnahme ihres Ehemannes habe sie anfänglich geschrien, bis ein Mann ihr eine Waffe an die Stirn gehalten worden sei. Ihre Tochter habe geweint und am ganzen Körper gezittert. Es sei dunkel gewesen, und sie habe unter Schock gestanden. Die unbekannten Männer seien jedenfalls durch Einschlagen der Türe in das Haus eingebrochen. Ihr Ehemann sei in der Folge zwei oder drei Monate lang festgehalten und dann aufgrund von Lösegeldzahlungen freigelassen worden. Drei Monate später habe man ihn schwer verletzt im Wald aufgefunden. Seit diesem Vorfall leide er an Kopf- sowie Magenschmerzen und habe an Sehkraft verloren. Da ihr Ehemann zunächst nicht transportfähig gewesen sei, habe sich die Ausreise aus der Russischen Föderation verzögert. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst um ihr eigenes Leben sowie jenes ihres Ehemannes. Nach der Geburt ihrer Tochter im römisch 40 habe sie fünf Fehlgeburten aufgrund der Übergriffe der Russischen Soldaten erlitten. Anschließend kam es zu folgendem Dialog:

"AWV: Haben Sie Ihrem Gatten jemals von den sexuellen Übergriffen berichtet?

A: Nein.

F: Das ist aber nie weitergegangen, als Sie erzählt haben, dass man Ihnen die Kleider vom Leib gerissen hat?

A: Ich wurde nie vergewaltigt. Man hat sich zwar über mich lustig gemacht. Man hat versucht, mir die Kleider vom Leib zu reißen, und man hat mich gestreichelt.

AWV: Möchten Sie weiterhin, dass das diskret behandelt wird?

A: Ja."

Am Ende der Befragung durch den männlichen Einvernahme-Leiter stellte dem Einvernahmeprotokoll zufolge eine weibliche Referentin der Beschwerdeführerin neuerlich Fragen nach einer allfälligen Vergewaltigung. Laut Einvernahmeniederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei nicht zu Hause gewesen, als versucht worden sei, ihr die Kleider "auszuziehen". Bei diesem Vorfall sei sie "angegriffen", ausgelacht und beschimpft, jedoch nicht vergewaltigt worden. Es habe sich bei den Personen um "Russen und maskierte Leute" gehandelt, sie wisse jedoch nicht, wer sie gewesen seien. Aus Angst habe sie die Personen nicht so genau angesehen. Sie glaube, der Vorfall habe sich im Jahr 2003 ereignet.

8. Mit Bescheid vom 3.9.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität, Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Es habe jedoch - so das Bundesasylamt weiter - weder festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation "asylrechtsrelevanten Verfolgungen" ausgesetzt gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu befürchten hätte. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegen stünden.8. Mit Bescheid vom 3.9.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität, Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Es habe jedoch - so das Bundesasylamt weiter - weder festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation "asylrechtsrelevanten Verfolgungen" ausgesetzt gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 zu befürchten hätte. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegen stünden.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Russische Föderation wegen der Verfolgung ihres Ehemannes durch die russischen Soldaten sowie die Leute Kadyrows verlassen habe. Zudem habe sie vorgebracht, von maskierten uniformierten Eindringlingen ebenfalls belästigt worden zu sein; sie habe "exemplarisch vor einer weiblichen Referentin" einen Vorfall im Jahr 2003 detaillierter geschildert, wobei eine schwere Misshandlung "hervorgekommen" sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprächen, weshalb diese als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht der Beschwerdeführerin - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft würden. Das Bundesasylamt ziehe den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt in Zweifel. Die Beschwerdeführerin habe von einem Vorfall im Jahr 2003 berichtet, bei welchem sie angeblich von russischen Soldaten so schwer misshandelt worden sein soll, dass sie ihr Kind verloren habe. Diese Behauptung sei unglaubwürdig. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, etwa ein bis zwei Mal im Monat von maskierten uniformierten Eindringlingen aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden zu sein. Vom männlichen Einvernahmeleiter nach einer beispielhaften Schilderung eines solchen Vorfalles befragt, habe die Beschwerdeführerin geschildert, die Eindringlinge hätten ihr die Kleider vom Leib zu reißen versucht und sie wegen ihrer Schwangerschaft zwar nicht vergewaltigt, jedoch so schwer misshandelt, dass sie ihr Kind verloren habe. Von einer weiblichen Referentin zu dem Vorfall befragt, habe die Beschwerdeführerin gemeint, es habe bloß einen derartigen Übergriff gegeben, und sie habe sich nicht ausgezogen. Aufgrund der vagen Schilderung des Vorfalls, ihrem zumindest zwischenzeitlichen Verbleib in Grosny sowie dem "Widerspruch hinsichtlich das Ausziehen bzw. Kleider vom Leib reißen betreffend" seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig erschienen.

Ein besonderes Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben erblickte das Bundesasylamt darin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann widersprüchliche Aussagen zum Vorfall im Jahr 2005 sowie zum Fluchtziel gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin habe einerseits die schwere Verletzung ihres Ehemannes nach dem Vorfall im Jahr 2005 und seine erforderliche Genesung als Grund für die spätere Flucht angegeben, andererseits habe sie behauptet, ihr Ehemann sei trotz seiner Verletzungen an verschiedenen Orten versteckt worden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits am 26.7.2006 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sich zunächst bei ihrem Schwager aufgehalten und erst am 11.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, lasse nicht auf eine aktuelle Bedrohung schließen. In einer Gesamtbetrachtung würden sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig darstellen. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin vielmehr um eine "Trittbrettfahrerin", die sich aufgrund der positiven Erledigungen der Asylverfahren ihrer beiden Schwager in Österreich niederlassen wolle. So habe sie etwa auch angegeben, von ihren Schwagern erfahren zu haben, dass Österreich ein schönes Land sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher keine besonderen Umstände zu entnehmen, aus welchen hervorgehe, dass sie im Herkunftsstaat unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund, mangels Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe nicht vorliege. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle "im Ergebnis" keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund, mangels Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe nicht vorliege. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufe, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle "im Ergebnis" keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

9. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde ihre Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe insbesondere auf die angeblichen Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenem ihres Ehemannes bezüglich der Erstürmung des Hauses im Jahr 2005 stütze. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten jedoch gleichlautend angegeben, in der Nacht von einer Spezialeinheit überrascht worden zu sein. Soweit sich die Angaben in weiterer Folge nicht in sämtlichen Punkten decken würden, sei dies - so die Beschwerdeführerin - darauf zurückzuführen, dass dieses Ereignis bereits zwei Jahre zurückgelegen habe und es sich bei der Erstürmung eines Hauses durch fremde Personen um ein höchst traumatisierendes Erlebnis handle. Das Bundesasylamt habe die Wirkungen einer derart traumatisierenden Situation auf das menschliche Erinnerungsvermögen jedoch völlig unberücksichtigt gelassen. Die Beschwerdeführerin habe auch ausdrücklich angegeben, sich nicht an alle Einzelheiten der Festnahme im Jahr 2005 erinnern zu können. Zudem habe sie dargelegt, wegen der Übergriffe der russischen Soldaten eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Das Bundesasylamt sei diesem Hinweis jedoch in keiner Form - etwa auch nicht durch Einholung entsprechender medizinischer Sachverständigengutachten - nachgegangen. Auch habe sie stets gleichbleibend vorgebracht, dass versucht worden sei, ihr die Kleider vom Leib zu reißen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst fällt auf, dass die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin insofern schwer mangelhaft ist, als die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 23.7.2007 einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat und der männliche Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes, der den angefochtenen Bescheid genehmigte, die Einvernahme in gesetzwidriger Weise fortsetzte: Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, "von einem Organwalter desselben Geschlechts" einzuvernehmen, es sei denn, "dass er anderes verlangt", wobei der Asylwerber vom Bestehen dieser Möglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen ist.4.1 Zunächst fällt auf, dass die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin insofern schwer mangelhaft ist, als die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 23.7.2007 einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat und der männliche Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes, der den angefochtenen Bescheid genehmigte, die Einvernahme in gesetzwidriger Weise fortsetzte: Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, "von einem Organwalter desselben Geschlechts" einzuvernehmen, es sei denn, "dass er anderes verlangt", wobei der Asylwerber vom Bestehen dieser Möglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen ist.

Abgesehen davon, dass der Einvernahmeniederschrift keine entsprechende Aufklärung der Beschwerdeführerin iSd § 20 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zu entnehmen ist, wäre das Bundesasylamt nach Kenntniserlangung vom Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin einzuvernehmen. Dass die Einvernahme dennoch von einem männlichen Organwalter fortgesetzt worden ist, kann auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass die Beschwerdeführerin - offenbar auf Nachfrage - einräumte, "kein Problem" damit zu haben, von einem männlichen Organwalter einvernommen zu werden. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 lässt in ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 45 mwN) keinen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum: Im Falle eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung, wovon im gegenständlichen Verfahren bei den Schilderungen eines Vergewaltigungsversuches unstrittig ausgegangen werden kann (vgl. AS 349), ist eine Beschwerdeführerin auf jeden Fall von einer weiblichen Organwalterin des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Von einer solchen Vorgangsweise kann nur dann abgewichen werden, wenn die Beschwerdeführerin verlangt, von einem männlichen Einvernahmeleiter befragt zu werden. Diese Ausnahmebestimmung soll offenkundig besonderen Fällen, in denen die Einvernahme durch eine Person desselben Geschlechts - anders als im Regelfall - die umfassende Darlegung der Fluchtgründe aus der Sicht des Asylwerbers nicht erleichtert, sondern - aus welchen Gründen immer - sogar erschwert, Rechnung tragen. Dennoch lässt der Gesetzgeber für eine Abweichung vom Grundsatz einer Befragung durch Organe desselben Geschlechts in Fällen sexueller Eingriffe keine bloße Einverständniserklärung des Asylwerbers genügen, sondern normiert sogar ein entsprechendes Verlangen des Asylwerbers als Voraussetzung, um augenscheinlich zu verhindern, dass Asylwerber - ungeachtet der besonderen Umstände, die ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung für eine Befragungssituation mit sich bringt - auf eine Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts (etwa aus verfahrensökonomischen Gründen) zu eigenen Lasten verzichten.Abgesehen davon, dass der Einvernahmeniederschrift keine entsprechende Aufklärung der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zu entnehmen ist, wäre das Bundesasylamt nach Kenntniserlangung vom Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin einzuvernehmen. Dass die Einvernahme dennoch von einem männlichen Organwalter fortgesetzt worden ist, kann auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass die Beschwerdeführerin - offenbar auf Nachfrage - einräumte, "kein Problem" damit zu haben, von einem männlichen Organwalter einvernommen zu werden. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 lässt in ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 45 mwN) keinen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum: Im Falle eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung, wovon im gegenständlichen Verfahren bei den Schilderungen eines Vergewaltigungsversuches unstrittig ausgegangen werden kann vergleiche AS 349), ist eine Beschwerdeführerin auf jeden Fall von einer weiblichen Organwalterin des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Von einer solchen Vorgangsweise kann nur dann abgewichen werden, wenn die Beschwerdeführerin verlangt, von einem männlichen Einvernahmeleiter befragt zu werden. Diese Ausnahmebestimmung soll offenkundig besonderen Fällen, in denen die Einvernahme durch eine Person desselben Geschlechts - anders als im Regelfall - die umfassende Darlegung der Fluchtgründe aus der Sicht des Asylwerbers nicht erleichtert, sondern - aus welchen Gründen immer - sogar erschwert, Rechnung tragen. Dennoch lässt der Gesetzgeber für eine Abweichung vom Grundsatz einer Befragung durch Organe desselben Geschlechts in Fällen sexueller Eingriffe keine bloße Einverständniserklärung des Asylwerbers genügen, sondern normiert sogar ein entsprechendes Verlangen des Asylwerbers als Voraussetzung, um augenscheinlich zu verhindern, dass Asylwerber - ungeachtet der besonderen Umstände, die ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung für eine Befragungssituation mit sich bringt - auf eine Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts (etwa aus verfahrensökonomischen Gründen) zu eigenen Lasten verzichten.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Fortsetzung ihrer Einvernahme durch den männlichen Organwalter nicht verlangt, weshalb die weitere Befragung der Beschwerdeführerin, die überdies auch den sexuellen Eingriff zum Thema hatte, durch den männlichen Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes einen schweren Verfahrensmangel darstellt. An diesem Umstand vermag auch die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise nichts zu ändern, dass am Ende der Einvernahme eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigungsversuche einzelne ergänzende Fragen an die Beschwerdeführerin stellte. Nur beiläufig sei erwähnt, dass die Einvernahmeniederschrift auch keinen Aufschluss darüber gibt, ob der männliche Organwalter während der Befragung durch die weibliche Referentin weiterhin anwesend war oder nicht.

4.2 Der erwähnte Verfahrensmangel wiegt umso schwerer, als der den Bescheid genehmigende Organwalter des Bundesasylamtes seine Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe in seiner Begründung maßgeblich auch auf Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung durch die weibliche Referentin und jenen Angaben aus ihrer Einvernahme durch den männlichen Organwalter stützte.

Im Übrigen vermag der erkennende Senat den vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widerspruch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin, nämlich dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch den männlichen Organwalter davon gesprochen habe, dass ihr "die Kleider vom Leib zu reißen" versucht worden sei, wogegen sie im Rahmen ihrer Befragung durch die weibliche Referentin den Versuch eines "Ausziehen[s]" geschildert habe, nicht nachzuvollziehen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Einvernahme mithilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt und daher nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin abgehalten wurde, weshalb bei derartigen Formulierungsunterschieden - ohne entsprechende Nachfrage zu diesen Details (was im gegenständlichen Fall auch unterlassen wurde) - Verständigungsschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können und sprachlichen Unschärfen (wie im vorliegenden Fall) daher auch keine derart entscheidende Bedeutung in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe eingeräumt werden kann.

4.3 Überdies wurden die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Bundesasylamt hervorgehobenen Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich der Festnahme im Jahr 2005 auch nicht vorgehalten, um auf diese Weise eine allfällige plausible Aufklärung der Widersprüche und damit eine abschließende Erkundung des maßgeblichen Sachverhaltes zu gewährleisten. Der daraus resultierende Verfahrensmangel führt umso mehr zur Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerdeausführungen durchaus geeignet sind, die (mangels Vorhalt) erstmals in der Beweiswürdigung von der belangten Behörde hervorgehobenen Widersprüche aufzuklären.

4.4 Im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden zudem keine Ermittlungen (und daran anknüpfend: keine weiteren Feststellungen) darüber getroffen, inwieweit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Bruder des XXXX, dem in Österreich mit Bescheid vom 31.3.2005 Asyl gewährt wurde, Verfolgung droht: XXXX war als separatistischer Widerstandskämpfer amnestiert und dennoch - gerade auch aufgrund der datenmäßigen Erfassung seiner Person als amnestierter Widerstandskämpfer - wiederholt festgenommen und u.a. auch bezichtigt worden, am Abschuss eines Hubschraubers, in dem sich Angehörige des russischen Geheimdienstes FSB befunden hatten, beteiligt gewesen zu sein. Gemäß amtsbekannter Länderberichte können Familienmitglieder mutmaßlicher Widerstandskämpfer durchaus Formen einer regelrechten Kollektivbestrafung ausgesetzt sein (vgl. zuletzt auch die Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011). Dennoch hat die belangte Behörde in dieser Hinsicht keinerlei Feststellungen getroffen und auch nicht erhoben, ob die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geschilderten Festnahmen in einem Zusammenhang mit seiner Verwandtschaft zu seinem Bruder stehen könnten; der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde zudem auch nicht befragt, inwieweit er im Falle seiner Rückkehr wegen seinem Bruder einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte (vgl. auch jüngst VfGH 19.9.2011, U 1131/11).4.4 Im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden zudem keine Ermittlungen (und daran anknüpfend: keine weiteren Feststellungen) darüber getroffen, inwieweit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Bruder des römisch 40 , dem in Österreich mit Bescheid vom 31.3.2005 Asyl gewährt wurde, Verfolgung droht: römisch 40 war als separatistischer Widerstandskämpfer amnestiert und dennoch - gerade auch aufgrund der datenmäßigen Erfassung seiner Person als amnestierter Widerstandskämpfer - wiederholt festgenommen und u.a. auch bezichtigt worden, am Abschuss eines Hubschraubers, in dem sich Angehörige des russischen Geheimdienstes FSB befunden hatten, beteiligt gewesen zu sein. Gemäß amtsbekannter Länderberichte können Familienmitglieder mutmaßlicher Widerstandskämpfer durchaus Formen einer regelrechten Kollektivbestrafung ausgesetzt sein vergleiche zuletzt auch die Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011). Dennoch hat die belangte Behörde in dieser Hinsicht keinerlei Feststellungen getroffen und auch nicht erhoben, ob die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geschilderten Festnahmen in einem Zusammenhang mit seiner Verwandtschaft zu seinem Bruder stehen könnten; der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde zudem auch nicht befragt, inwieweit er im Falle seiner Rückkehr wegen seinem Bruder einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte vergleiche auch jüngst VfGH 19.9.2011, U 1131/11).

4.5 Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin unterlassen, das von diesem vorgelegte Schreiben des tschetschenischen Außenministers (AS 153 des Aktes zu D6 307382-3/2008) in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Eine Würdigung dieses Beweismittels durch die belangte Behörde lässt sich dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise entnehmen.

4.6 Obiter sei darauf hingewiesen, dass sich die oben genannten Mängel sowohl auf das gegenständliche Verfahren der Beschwerdeführerin als auch auf das Verfahren ihres Ehemannes auswirken und daher im Verfahren des Ehemannes ebenfalls zu sanieren sein werden, zumal das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und jenes ihres Ehemannes aufeinander Bezug nehmen.

4.7 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.7 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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