TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/13 B5 222411-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs3
AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
EMRK Art3

Spruch

B5 222.411-0/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2001, FZ. 00 16.552-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2001, FZ. 00 16.552-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX auch XXXX in die Republik Kosovo nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 auch römisch 40 in die Republik Kosovo nicht zulässig ist.

III. Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 wird XXXX auch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 wird römisch 40 auch römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2012 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Ashkali an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft in der Großgemeinde XXXX, reiste am 22.11.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2000 einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Ashkali an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft in der Großgemeinde römisch 40 , reiste am 22.11.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2000 einen Asylantrag.

Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 01.02.2001 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er am 20.09.2000 in seinem Heimatdorf von Personen in serbischen Polizeiuniformen verschleppt, in einem Kellerraum festgehalten und dort von maskierten Personen körperlich schwer misshandelt worden sei. Man habe ihm gesagt, dass er gesucht worden sei, weil er nicht für die Serben gekämpft, sondern die Albaner unterstützt habe. Nach zwei Wochen habe man den durch die Misshandlungen verletzten Beschwerdeführer neben einer Straße ausgesetzt, wo ihn dann ein Dorfbewohner gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall nicht angezeigt. Er sei erst im November ausgereist, da er nach den Verletzungen erst zu Kräften kommen hätte müssen.

Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben eines Landeskrankenhauses vor, wonach er dort vom 23.01. bis 26.01.2001 unter der Diagnose Erythema exsudativum multiforma stationär behandelt worden sei.

Eine Anfragebeantwortung der UNHCR Vertretung in Österreich vom 17.04.2001 an das Bundesasylamt ergab unter anderem, dass es auch nach der Präsenz von KFOR/UNMIK im Kosovo zu Fällen von Verschwinden von Angehörigen ethnischer Minderheiten gekommen sei. Es sei jedoch fraglich, ob das Verschwinden dieser Personen auf serbische Behörden zurückzuführen sei. In der Mehrzahl der Fälle sei es nicht möglich gewesen, die Täter auszuforschen.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, gem. § 8 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde insofern Glauben geschenkt, als es sich bei den Entführern nicht um serbische Militär- oder Polizeieinheiten, sondern um serbische Extremisten gehandelt hätte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte im Fall der Inanspruchnahme der nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Staat des Herkunftslandes bzw. dessen Sicherheitsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer effizienten Schutz zu gewähren.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde insofern Glauben geschenkt, als es sich bei den Entführern nicht um serbische Militär- oder Polizeieinheiten, sondern um serbische Extremisten gehandelt hätte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte im Fall der Inanspruchnahme der nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Staat des Herkunftslandes bzw. dessen Sicherheitsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer effizienten Schutz zu gewähren.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, wobei im Wesentlichen auf die UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom März 2001 verwiesen wurde, wonach Angehörige der Volksgruppe der Roma mit ernsthaften Schutzproblemen konfrontiert seien. Weiters würde der Beschwerdeführer dringend medizinische Behandlung benötigen, die im Kosovo nicht möglich sei. Er befinde sich in Österreich schon seit längerer Zeit in Behandlung. Er leide an einem Hautausschlag, der ihn am ganzen Körper befallen habe und schwer zu behandeln sei. Eine erfolgsversprechende Behandlung sei laut Auskunft der Ärzte nur in Österreich sinnvoll. Die Roma seien im Kosovo von der allgemein bekannten unzureichenden Gesundheitsversorgung am meisten benachteiligt. Dem Schreiben wurde ein ärztlicher Bericht eines Landeskrankenhauses vom 17.05.2001 beigefügt, wonach der Beschwerdeführer seit 14.05.2001 stationär wegen einer stark ausgeprägten Erythema exsudativum multiforma mit einer Infusionstherapie behandelt werde. Eine Entlassung für eine mögliche ambulante Therapie sei derzeit nicht möglich.

Mit Schreiben vom 22.05.2007 wurde auf die Morbus Behcet Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen. Dabei handle es sich um eine sehr seltene Erkrankung, die mit heftigen körperlichen Beschwerden einhergehe und einer lebenslänglichen spezifischen Medikation bedürfe. Der Beschwerdeführer befinde sich deshalb in ständiger ärztlicher Behandlung. Um überleben zu können benötige er das Medikament Thalidomid. Beigelegt wurde ein ärztlicher Befund eines Landeskrankenhauses vom 10.04.2007, in dem im Wesentlichen dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 an einem bekannten "Morbus Behcet mit rezidivierenden oralen/genitalen Aphten, EEM-artigen Hauterscheinungen und Z.n. mehrmaligen tiefen Beinvenenthrombosen und Lungenembolie bei bekannten Protein S Mangel (dzt antikoaguliert)" leide. Seit August 2004 erhalte er Thalidomid in absteigender Dosierung, dzt. 100 mg pro Tag, unter welcher er beschwerdefrei hinsichtlich thrombotischen Geschehens sowie Hauterscheinungen sei. Unter regelmäßigen klinischen, laborchemischen und dreimonatlichen neurologischen Untersuchungen zur Messung der Nervenleitgeschwindigkeit z.A. einer Polyneuropathie sei die Therapie mit Thalidomid bei oben genannter Diagnose absolut indiziert. Zusätzlich wurde eine Bestätigung eines Krankenhauses in XXXX, wonach das Medikament Thalidomid im Kosovo nicht erhältlich sei, beigelegt. Weiters wurde noch ein psychologischer Bericht einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 17.04.2007 mitgeschickt, wonach sich der Beschwerdeführer seit März 2007 bei ihr in psychologischer Beratung befinde. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Verstimmung, die vorwiegend mit der Krankheit Morbus Behcet und den damit verbundenen Lebenseinschränkungen zusammenhänge. Die Krankheit sei bei ihm erst vor etwa drei Jahren richtig diagnostiziert worden und gehe mit heftigen körperlichen Beschwerden einher, wobei er einer lebenslangen Behandlung bedürfe.Mit Schreiben vom 22.05.2007 wurde auf die Morbus Behcet Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen. Dabei handle es sich um eine sehr seltene Erkrankung, die mit heftigen körperlichen Beschwerden einhergehe und einer lebenslänglichen spezifischen Medikation bedürfe. Der Beschwerdeführer befinde sich deshalb in ständiger ärztlicher Behandlung. Um überleben zu können benötige er das Medikament Thalidomid. Beigelegt wurde ein ärztlicher Befund eines Landeskrankenhauses vom 10.04.2007, in dem im Wesentlichen dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 an einem bekannten "Morbus Behcet mit rezidivierenden oralen/genitalen Aphten, EEM-artigen Hauterscheinungen und Z.n. mehrmaligen tiefen Beinvenenthrombosen und Lungenembolie bei bekannten Protein S Mangel (dzt antikoaguliert)" leide. Seit August 2004 erhalte er Thalidomid in absteigender Dosierung, dzt. 100 mg pro Tag, unter welcher er beschwerdefrei hinsichtlich thrombotischen Geschehens sowie Hauterscheinungen sei. Unter regelmäßigen klinischen, laborchemischen und dreimonatlichen neurologischen Untersuchungen zur Messung der Nervenleitgeschwindigkeit z.A. einer Polyneuropathie sei die Therapie mit Thalidomid bei oben genannter Diagnose absolut indiziert. Zusätzlich wurde eine Bestätigung eines Krankenhauses in römisch 40 , wonach das Medikament Thalidomid im Kosovo nicht erhältlich sei, beigelegt. Weiters wurde noch ein psychologischer Bericht einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 17.04.2007 mitgeschickt, wonach sich der Beschwerdeführer seit März 2007 bei ihr in psychologischer Beratung befinde. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Verstimmung, die vorwiegend mit der Krankheit Morbus Behcet und den damit verbundenen Lebenseinschränkungen zusammenhänge. Die Krankheit sei bei ihm erst vor etwa drei Jahren richtig diagnostiziert worden und gehe mit heftigen körperlichen Beschwerden einher, wobei er einer lebenslangen Behandlung bedürfe.

Mit Schreiben vom 29.11.2007 wurde erneut auf den prekären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen und ergänzend zu dem Schreiben vom 22.05.2007 ausgeführt, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in einer psychotherapeutischen Gruppe für traumatisierte Männer gesichert sei. Dazu wurde in Kopie die Anmeldung des Beschwerdeführers an einer Gruppentherapie für Flüchtlinge beigelegt. Weiters wurde auf eine in der Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR) im Jahr 2006 veröffentlichte Abhandlung zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo verwiesen, wonach eine ausreichende psychiatrische Minimalversorgung im Kosovo nicht gegeben sei.

In einer Berufungsergänzung vom 21.05.2008 wurde neuerlich auf die chronische Morbus Behcet Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen, deren Behandlung im Kosovo nicht möglich sei. Weiters wurden hinsichtlich seiner psychologischen Behandlung unter Verweis auf eine Reihe von Veröffentlichungen Defizite im kosovarischen Gesundheitssystem angesprochen, aufgrund derer eine ausreichende psychiatrische Minimalversorgung in seinem Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Dem Schreiben wurde ein Konvolut an Berichten (Karsten Lüthke, Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten, Februar 2007; United Nations Kosovo Team, Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo, Januar 2007, Schweizer Flüchtlingshilfe, Kosovo: Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update, 07.06.2007) beigelegt.

In einem neuerlichen Schreiben vom 24.11.2008 wurde unter Wiederholung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auf die prekäre Situation von Volksgruppenangehörigen der Roma in der Republik Kosovo hingewiesen. Dazu wurde der Bericht "Asylsuchende Roma aus Kosovo" der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 10.10.2008 sowie ein Human Rights Watch Bericht zum Kosovo aus dem Jahr 2008 beigelegt.

In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 17.02.2011 wurde erneut auf die Krankheiten des Beschwerdeführers verwiesen und ein aktueller ärztlicher Befund eines Landeskrankenhauses vom 14.02.2011 beigelegt. Dieser deckt sich hinsichtlich der Diagnose, Therapie und der Notwendigkeit regelmäßiger Kontrolluntersuchungen nahezu vollständig mit dem Befund vom 10.04.2007. Abweichend davon trat zur bisherigen Diagnose ein Protein C Mangel hinzu, wobei die absolut indizierte tägliche Dosis von Thalidomid auf 50 mg herabgesetzt werden konnte. Weiters wurde ein nervenärztlicher Befund vom 19.06.2008 beigelegt, wonach beim Beschwerdeführer mit der Dauermedikation mit Thalidomid eine Funktionsstörung der peripheren Nerven (Polyneuropathie) einhergehe, die halbjährliche neurologische Kontrollen mit einer elektrophysiologischen Untersuchung erfordern würden. Weiters wurde auf die Situation von Volksgruppenangehörigen der Roma in der Republik Kosovo verwiesen, die weiterhin besorgniserregend sei. In diesem Zusammenhang wurde auf das Kosovo Update der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Rückführung von Roma vom 21.10.2009 sowie den Amnesty International Bericht vom 06.05.2010 zur Situation der Roma im Kosovo verwiesen. Weiters wurde die "mustergültige Integration" des Beschwerdeführers, der sich seit nunmehr über zehn Jahren in Österreich aufhalte, hervorgehoben.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2011, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers der albanischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Asylgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer zur seiner gesundheitlichen Situation vorgebracht, dass er an Morbus Behcet leide und seit dem Jahr 2004 täglich das Medikament Thalidomid zu sich nehmen müsse. Seine aktuelle Dosis betrage 50 mg täglich. Als er einmal versucht habe, das Medikament abzusetzen, habe er nach zehn Tagen am gesamten Körper einen schweren Ausschlag bekommen. Es sei auch möglich, dass von dieser Krankheit Organe befallen werden. Thalidomid habe bis letztes Jahr aus Deutschland importiert werden müssen, heuer werde es erstmals auch in Österreich angeboten. Im Kosovo sei das Medikament nicht erhältlich. Er nehme auch zusätzlich das Medikament Sintrom gegen die Gefahr von Thrombosen ein. Wenn er beide Medikamente einnehme, fühle er sich gut und könne arbeiten. Weiters brachte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Kosovo befragt vor, dass derzeit seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester im Kosovo leben würden. Ein Bruder und eine Schwester würden sich in Mazedonien aufhalten. Auch die gesamte restliche Verwandtschaft sei in Mazedonien niedergelassen. Seine Eltern würden in einem kleinen alten Haus ohne Landwirtschaft wohnen und von der Unterstützung ihrer Kinder leben. Der Beschwerdeführer halte regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Die wirtschaftliche Situation seiner Geschwister sei schwierig. Dem Beschwerdeführer wurden die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen dargetan, aus denen hervorgehe, dass im Hinblick auf sein Vorbringen keine asylrelevanten Gründe erkannt werden könnten. Diese Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters ohne Einwände zu Kenntnis genommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er unbescholten sei und einen A2-Sprachkurs mit Erfolg bestanden habe Er sei für einen karitativen Verein im Bereich der Nachbarschaftshilfe monatlich 28 Stunden tätig. Durch sein Engagement habe er sich einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können und habe auch eine Freundin, die Österreicherin sei. Er würde mit ihr allerdings nicht zusammenleben. Verwandte habe er in Österreich keine. Er habe von einem Gastronomie-, einen Mülltrennungs- sowie einem Bauunternehmen Einstellungszusagen für den Fall erhalten, dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werde. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde beantragt, im Kosovo Erhebungen hinsichtlich der Erhältlichkeit von Thalidomid oder Medikamenten mit gleichen Wirkstoffen durchzuführen. Der Beschwerdeführer konnte bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen sowohl hinsichtlich des Verständnisses als auch seiner Antworten gute Deutschkenntnisse nachweisen.

Nach einem entsprechendem Ermittlungsersuchen des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von Morbus Behcet sowie der Erhältlichkeit des Medikaments Thalidomid bzw. von Medikamenten mit gleichen Wirkstoffen im Kosovo wurden seitens der Staatendokumentation die Ermittlungsergebnisse in einem Bericht vom 31.08.2011 zusammengefasst. Demnach sei die Krankheit laut einem ersten Bericht eines Polizeiattachés an der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 18.04.2011, die auf Angaben eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft beruhten, im Kosovo weder behandelbar noch das Medikament bzw. der Wirkstoff erhältlich. Das genaue Gegenteil - nämlich sowohl die Behandelbarkeit als auch die Erhältlichkeit des Medikaments - sei wiederum in einem Bericht der ebenfalls angefragten Organisation MedCOI vom 24.05.2011 behauptet worden. Aufgrund der diametral unterschiedlichen Berichte seien beide Quellen seitens der Staatendokumentation um nochmalige Behandlung der Anfrage ersucht worden. Laut zweitem Bericht des Polizeiattachés vom 09.06.2011, habe ein dazu befragter Facharzt für Innere Medizin an der Universitätsklinik XXXX im Wesentlichen ausgeführt, dass die Krankheit Morbus Behcet zu ernsthaften Problemen führen könne, wobei Eingriffe von Neurologen und Rheumatologen erforderlich seien. Als Folge der Krankheit würden verschiedene Probleme auftreten, wie etwa Thrombosen, wobei in weiterer Folge Geschlechts- und andere Organe angegriffen werden könnten. Daher sei es eher richtig zu sagen, dass diese Krankheit im Kosovo kaum behandelt werden könne bzw. aufgrund schwerwiegender technischer Probleme, mit denen die Kosovo Institutionen im Gesundheitswesen konfrontiert seien, nicht behandelbar sei. Das Medikament Thalidomid sei im Kosovo nicht erhältlich. Im zweiten Bericht von MedCOI vom 02.08.2011 sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass es - obwohl keine relevanten Angaben zur Verfügung stehen würden - im Kosovo jährlich nicht mehr als ein bis zwei bestätigte Fälle dieser Krankheit geben würde. Die Krankheit werde an der Uniklinik von XXXX von verschiedenen Fachärzten behandelt. Die Bedingungen für eine Be- und Nachbehandlung würden nicht die Standards in den übrigen europäischen Ländern erreichen, aber im Allgemeinen würden die Patienten zur Behandlung nicht bzw. nur auf Insistieren ins Ausland überwiesen werden. Das Medikament Thalidomid bzw. der Wirkstoff sei im Kosovo nicht registriert und damit nicht verfügbar. Das Medikament müsse nach Beantragung einer Einfuhrlizenz persönlich bestellt werden, wobei keine genauen Angaben hinsichtlich der Dauer eines solchen Beschaffungsvorgangs angegeben werden könnten. Im Versuch, die Unklarheiten zu beseitigen, habe die Staatendokumentation den Polizeiattaché um eine endgültige Abklärung der Anfrage ersucht. In einem dritten Bericht vom 31.08.2011 führte dieser aus, dass eine neuerliche Befragung eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft ergeben hätte, dass laut dessen Ansicht Patienten zur Behandlung von Morbus Behcet nach Möglichkeit ins Ausland gehen würden. Diejenigen, die im Kosovo behandelt würden, würden diese Behandlung stationär oder ambulant in der Universitätsklinik XXXX erhalten. Dort wären Laboruntersuchungen bzw. konisiliäre Untersuchungen wie "Internistisch, Dermatologisch, Ophtalmologisch, Pulmologisch, Psychiatrisch, Neurologisch oder Psychologisch" möglich. Selbstverständlich entspreche die Behandlung von Patienten mit Morbus Behcet in der Universitätsklinik XXXX nicht den europäischen Standards. Das Medikament Thalidomid 50 mg sei im Kosovo nicht registriert und nicht erhältlich. Das Procedere für den Import dieses Medikaments wäre kompliziert. Man benötige dafür eine Importlizenz seitens des Gesundheitsministeriums sowie eine Importgenehmigung vom Zoll. Die Prozedur sei sehr bürokratisch, wobei der Patient die Kosten selbst trage.Nach einem entsprechendem Ermittlungsersuchen des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von Morbus Behcet sowie der Erhältlichkeit des Medikaments Thalidomid bzw. von Medikamenten mit gleichen Wirkstoffen im Kosovo wurden seitens der Staatendokumentation die Ermittlungsergebnisse in einem Bericht vom 31.08.2011 zusammengefasst. Demnach sei die Krankheit laut einem ersten Bericht eines Polizeiattachés an der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 18.04.2011, die auf Angaben eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft beruhten, im Kosovo weder behandelbar noch das Medikament bzw. der Wirkstoff erhältlich. Das genaue Gegenteil - nämlich sowohl die Behandelbarkeit als auch die Erhältlichkeit des Medikaments - sei wiederum in einem Bericht der ebenfalls angefragten Organisation MedCOI vom 24.05.2011 behauptet worden. Aufgrund der diametral unterschiedlichen Berichte seien beide Quellen seitens der Staatendokumentation um nochmalige Behandlung der Anfrage ersucht worden. Laut zweitem Bericht des Polizeiattachés vom 09.06.2011, habe ein dazu befragter Facharzt für Innere Medizin an der Universitätsklinik römisch 40 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Krankheit Morbus Behcet zu ernsthaften Problemen führen könne, wobei Eingriffe von Neurologen und Rheumatologen erforderlich seien. Als Folge der Krankheit würden verschiedene Probleme auftreten, wie etwa Thrombosen, wobei in weiterer Folge Geschlechts- und andere Organe angegriffen werden könnten. Daher sei es eher richtig zu sagen, dass diese Krankheit im Kosovo kaum behandelt werden könne bzw. aufgrund schwerwiegender technischer Probleme, mit denen die Kosovo Institutionen im Gesundheitswesen konfrontiert seien, nicht behandelbar sei. Das Medikament Thalidomid sei im Kosovo nicht erhältlich. Im zweiten Bericht von MedCOI vom 02.08.2011 sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass es - obwohl keine relevanten Angaben zur Verfügung stehen würden - im Kosovo jährlich nicht mehr als ein bis zwei bestätigte Fälle dieser Krankheit geben würde. Die Krankheit werde an der Uniklinik von römisch 40 von verschiedenen Fachärzten behandelt. Die Bedingungen für eine Be- und Nachbehandlung würden nicht die Standards in den übrigen europäischen Ländern erreichen, aber im Allgemeinen würden die Patienten zur Behandlung nicht bzw. nur auf Insistieren ins Ausland überwiesen werden. Das Medikament Thalidomid bzw. der Wirkstoff sei im Kosovo nicht registriert und damit nicht verfügbar. Das Medikament müsse nach Beantragung einer Einfuhrlizenz persönlich bestellt werden, wobei keine genauen Angaben hinsichtlich der Dauer eines solchen Beschaffungsvorgangs angegeben werden könnten. Im Versuch, die Unklarheiten zu beseitigen, habe die Staatendokumentation den Polizeiattaché um eine endgültige Abklärung der Anfrage ersucht. In einem dritten Bericht vom 31.08.2011 führte dieser aus, dass eine neuerliche Befragung eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft ergeben hätte, dass laut dessen Ansicht Patienten zur Behandlung von Morbus Behcet nach Möglichkeit ins Ausland gehen würden. Diejenigen, die im Kosovo behandelt würden, würden diese Behandlung stationär oder ambulant in der Universitätsklinik römisch 40 erhalten. Dort wären Laboruntersuchungen bzw. konisiliäre Untersuchungen wie "Internistisch, Dermatologisch, Ophtalmologisch, Pulmologisch, Psychiatrisch, Neurologisch oder Psychologisch" möglich. Selbstverständlich entspreche die Behandlung von Patienten mit Morbus Behcet in der Universitätsklinik römisch 40 nicht den europäischen Standards. Das Medikament Thalidomid 50 mg sei im Kosovo nicht registriert und nicht erhältlich. Das Procedere für den Import dieses Medikaments wäre kompliziert. Man benötige dafür eine Importlizenz seitens des Gesundheitsministeriums sowie eine Importgenehmigung vom Zoll. Die Prozedur sei sehr bürokratisch, wobei der Patient die Kosten selbst trage.

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

2.1 Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Ashkali an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in der oben genannten Ortschaft wohnhaft und ist bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Der 37-jährige Beschwerdeführer leidet an Morbus Behcet, einer sehr seltenen, unheilbaren chronischen Krankheit, die bei Nichtbehandlung zu lebensbedrohlichen Organschädigungen führen kann. Eine indizierte Behandlung der Krankheit ist im Kosovo defacto nicht möglich.

2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo:

2.2.1. Staatsbürgerschaft

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Art. 28 Abs. 1 leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Art. 29 Abs. 1 leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Abs. 1 angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Abs. 1 und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Art. 29 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Art. 3 leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova].Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Artikel 28, Absatz eins, leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Artikel 29, Absatz eins, leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Artikel 29, Absatz 2, leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Absatz eins, angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Absatz eins und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Artikel 29, Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Artikel 3, leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova].

2.2.2. Sicherheitslage und Sicherheitskräfte

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben. Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10; Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010]

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 11]

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte. Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11]

Das Kosovo Police Service (KPS/ShPK) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]. KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]. Wenden sich Personen an die KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].Das Kosovo Police Service (KPS/ShPK) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]. KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]. Wenden sich Personen an die KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]. Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. Das KPS verfügte zum Stichtag (30.11.2007) über 7.160 Beamte (davon 716 Angehörige der serbischen Ethnie und 403 Angehörige sonstiger Minderheiten) [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42].Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]. Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. Das KPS verfügte zum Stichtag (30.11.2007) über 7.160 Beamte (davon 716 Angehörige der serbischen Ethnie und 403 Angehörige sonstiger Minderheiten) [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42].

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39].Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39].

Die KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Prishtina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, S. 33]Die KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Prishtina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, S. 33]

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 09.12.2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18]

2.2.3. Situation der Roma

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert. Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u. a. die Deutsche Botschaft Prishtinë in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 21]

Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt haben oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt waren, liegen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor. Roma-Familien, die z.B. während des Krieges den albanischen Nachbarn halfen, Schutz zu finden, werden respektiert. Ihre Stellung ist die gleiche wie die der albanischen Bevölkerung. Eine individuelle Gefährdungslage kann für ethnische Roma bestehen, wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Augen der albanischen Bevölkerung auf die Seite der Serben gestellt und sich auf Seiten der Serben an den Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben. Einer solchen regional bestehenden individuellen Gefährdung können sie jedoch durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entgehen. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23]

Während UNHCR in seiner Position über den Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom August 2004 unter dem Eindruck von schweren Übergriffen auf die Ashkali Gemeinschaft in der Stadt Vushtrri noch die Einschätzung geäußert hatte, dass die Gruppe der Ashkali und der Ägypter weiterhin als verletzlich anzusehen sei und deren Furcht vor Bedrohung als wohl begründet anzusehen sei, ist aus der entsprechenden UNHCR-Position vom März 2005 ersichtlich, dass diese Gruppe trotz des schwerwiegenden Angriffes auf die Ashkali-Gemeinschaft in Vushtrri während der Unruhen im März 2004 als besser toleriert anzusehen sei und im Lichte der mittlerweile erfolgten Entwicklungen ein generelles Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht mehr bestehe, sondern gegebenenfalls individuelle Ansprüche für fortdauernden Schutz in einem entsprechenden Verfahren eingeschätzt werden müssten. In der jüngsten UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet ansehe und allfällige Asylanträge von Angehörigen dieser Gruppen individuell geprüft werden sollten. [UNHCR Positionen zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004, März 2005 und Juni 2006].

Auch aus der Formulierung der UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 wird nicht von einer grundsätzlichen allgemeinen Gefährdung im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgegangen. UNHCR empfiehlt weiterhin, die Asylbegehren von Mitgliedern der RAE- Gemeinschaften sorgfältig zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob internationaler Schutzbedarf wegen der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität besteht. Die Sicherheit der Personen ist von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. In manchen Gebieten wurde sie als noch immer schwach bezeichnet.

Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung. Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet häufig das soziale Auffangnetz. Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. XXXX vom 01.04.2009]Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung. Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet häufig das soziale Auffangnetz. Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. römisch 40 vom 01.04.2009]

2.2.4. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. In die Kategorie I fallen alle Familienmitglieder als Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig), nämlich Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; 4. Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen und Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren. In die Kategorie II fallen für den Fall, dass zumindest ein Familienmitglied arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet ist bzw. und die restlichen Familienmitglieder als "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet sind, zumindest Kinder unter 5 Jahren oder Vollwaisenkinder unter 15 Jahren mit Vollaufsicht bei einem Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK). Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15]Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. In die Kategorie römisch eins fallen alle Familienmitglieder als Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig), nämlich Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; 4. Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen und Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren. In die Kategorie römisch zwei fallen für den Fall, dass zumindest ein Familienmitglied arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet ist bzw. und die restlichen Familienmitglieder als "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet sind, zumindest Kinder unter 5 Jahren oder Vollwaisenkinder unter 15 Jahren mit Vollaufsicht bei einem Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK). Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen Asylwerber extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9 ]Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen Asylwerber extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9 ]

2.2.5. Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28]

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Prishtinë. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06.05.2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Prishtinë gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Prishtinë zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Prishtinë gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Prishtinë und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Prishtinë entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren. Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Prishtinë verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Prishtinë wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Prishtinë eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Prishtinë wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u. a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.

Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen. Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten.

Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt. Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seiten 28-31].

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige. Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 32]

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern, die der Volksgruppe der Roma angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern, die der Volksgruppe der Roma angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Im angefochtenen Bescheid wurde im Bezug auf den Beschwerdeführer als Herkunftsstaat die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, angenommen. Infolge der unter anderem von Österreich anerkannten Unabhängigkeit hat die Republik Kosovo das am 15.06.2008 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsgesetz erfüllt, weshalb spruchgemäß vom Herkunftsstaat Republik Kosovo auszugehen war.

3.2. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesasylamt im Wesentlichen vor, im Jahre 2000 von Angehörigen der serbischen Volksgruppe verschleppt worden zu sein.

Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von über zehn Jahren sowie unter Zugrundelegung der für die Länderfeststellungen herangezogenen Berichte kann keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in seiner Heimatregion einem Übergriff durch Serben ausgesetzt wäre.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehört, lässt angesichts der getroffenen Länderfeststellungen für sich genommen noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit erkennen, wonach er bei einer Rückkehr einer ethnisch motivierten Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre. Eine derartige Generalgefährdung lässt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zur Situation der Roma in Kosovo vorgelegten Berichten ableiten. Darüber hinaus wurden aber vom Beschwerdeführer keine individuellen Gründe genannt, die Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung aufgezeigt hätten. Vielmehr halten sich laut seiner Angaben bis dato sowohl seine Eltern als auch zwei Brüder sowie eine Schwester offenbar unbeschadet im Kosovo auf.

Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Dies gilt grundsätzlich ebenso für Minderheitenangehörige der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Aus den herangezogenen Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er kein Vertrauen zum KPS (Kosovo Police Service) hätte, sich als Minderheitenangehöriger direkt an die internationale EULEX-Polizei wenden könnte. Somit kann aber letztlich auch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm ursprünglich befürchteten Verfolgung schutzlos ausgesetzt wäre (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Dies gilt grundsätzlich ebenso für Minderheitenangehörige der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Aus den herangezogenen Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er kein Vertrauen zum KPS (Kosovo Police Service) hätte, sich als Minderheitenangehöriger direkt an die internationale EULEX-Polizei wenden könnte. Somit kann aber letztlich auch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm ursprünglich befürchteten Verfolgung schutzlos ausgesetzt wäre vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).

Letztlich wurde vom Beschwerdeführer die aus den herangezogen Länderberichten gewonnene Einschätzung, wonach für ihn im Kosovo kein hinreichendes Risikopotential für eine individuelle Verfolgung erkannt werden konnte, in der Beschwerdeverhandlung im Beisein seines Vertreters ohne Einwände zu Kenntnis genommen.

Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Behcet, einer sehr seltenen, unheilbaren chronischen Krankheit, die bei Nichtbehandlung zu lebensbedrohlichen Organschädigungen führen kann. Das grundsätzliche Gefährdungspotential verwirklichte sich beim Beschwerdeführer auch insofern konkret, als er infolge seiner Grunderkrankung in Österreich wiederholt wegen Thrombosen und einer Lungenembolie behandelt werden musste. Eine die gefährlichen Auswirkungen bis dato abwendende Therapie wurde in Österreich durch die Medikation mit Thalidomid gefunden. Die in Auftrag gegebenen Ermittlungen vor Ort, die im Bericht der Staatendokumentation vom 31.08.2011 zusammengefasst wurden, lassen hinsichtlich der Behandelbarkeit von Morbus Behcet im Kosovo ein diffuses Spektrum widersprüchlicher Einschätzungen erkennen. Unter Mitberücksichtigung der besonderen Seltenheit der Erkrankung lassen sich die widersprüchlichen Ermittlungsergebnisse letztlich nur dahingehend auflösen, als eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit im Kosovo defacto nicht gegeben sein dürfte. Dies entspricht im Wesentlichen der Einschätzung des befragten Facharztes an der Universitätsklinik in XXXX, der aufgrund seiner Fach- und Insiderkenntnisse am besten mit den Verhältnissen an dieser Klinik vertraut sein dürfte. Diese Einschätzung wird umso mehr durch die auffällige Diskontinuität der Informationen der übrigen Auskunftspersonen bekräftigt. Ihnen allen ist letztendlich aber übereinstimmend zu entnehmen, dass der Wirkstoff, auf den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Medikation anspricht, im Kosovo nicht erhältlich ist. Ein Import desselben ist nur im Wege von langwierigen behördlichen Genehmigungsverfahren auf eigene Rechnung möglich. Die Möglichkeit einer Finanzierung des Medikamentenbedarfs durch den Beschwerdeführer ist angesichts seiner Vermögenssituation und seines erwerbswirtschaftlichen Potentials sowie der Arbeitsmarktlage im Kosovo als unwahrscheinlich zu bewerten.Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Behcet, einer sehr seltenen, unheilbaren chronischen Krankheit, die bei Nichtbehandlung zu lebensbedrohlichen Organschädigungen führen kann. Das grundsätzliche Gefährdungspotential verwirklichte sich beim Beschwerdeführer auch insofern konkret, als er infolge seiner Grunderkrankung in Österreich wiederholt wegen Thrombosen und einer Lungenembolie behandelt werden musste. Eine die gefährlichen Auswirkungen bis dato abwendende Therapie wurde in Österreich durch die Medikation mit Thalidomid gefunden. Die in Auftrag gegebenen Ermittlungen vor Ort, die im Bericht der Staatendokumentation vom 31.08.2011 zusammengefasst wurden, lassen hinsichtlich der Behandelbarkeit von Morbus Behcet im Kosovo ein diffuses Spektrum widersprüchlicher Einschätzungen erkennen. Unter Mitberücksichtigung der besonderen Seltenheit der Erkrankung lassen sich die widersprüchlichen Ermittlungsergebnisse letztlich nur dahingehend auflösen, als eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit im Kosovo defacto nicht gegeben sein dürfte. Dies entspricht im Wesentlichen der Einschätzung des befragten Facharztes an der Universitätsklinik in römisch 40 , der aufgrund seiner Fach- und Insiderkenntnisse am besten mit den Verhältnissen an dieser Klinik vertraut sein dürfte. Diese Einschätzung wird umso mehr durch die auffällige Diskontinuität der Informationen der übrigen Auskunftspersonen bekräftigt. Ihnen allen ist letztendlich aber übereinstimmend zu entnehmen, dass der Wirkstoff, auf den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Medikation anspricht, im Kosovo nicht erhältlich ist. Ein Import desselben ist nur im Wege von langwierigen behördlichen Genehmigungsverfahren auf eigene Rechnung möglich. Die Möglichkeit einer Finanzierung des Medikamentenbedarfs durch den Beschwerdeführer ist angesichts seiner Vermögenssituation und seines erwerbswirtschaftlichen Potentials sowie der Arbeitsmarktlage im Kosovo als unwahrscheinlich zu bewerten.

3.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Länderdokumente. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002- zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung i.d.F. BGBl I 2003/101 anzuwenden.1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 126/2002- zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG ist § 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Darüber hinaus sind gemäß § 75 Abs. 10 AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 - darunter u. a. § 2 Abs. 3, sowie §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - darunter u. a. Paragraph 2, Absatz 3,, sowie Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2,, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.

Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (§ 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002):2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,):

2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war sein Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abzuweisen.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war sein Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):

3.1. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.3.1. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

3.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.3.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.4. Derartige Anhaltspunkte sind in den Feststellungen betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers an Morbus Behcet zu erblicken. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an einer äußerst seltenen unheilbaren Krankheit leidet, die ohne Behandlung zu schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Organschädigungen führt. Die Ermittlungen erbrachten letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für medizinisch indizierte Behandlungsmöglichkeiten für an Morbus Behcet erkrankte Personen im Kosovo. Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Medikation benötigte Wirkstoff ist im Kosovo grundsätzlich nicht erhältlich. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Unstände waren angesichts des Mangels einer medizinisch indizierten Behandlungsmöglichkeit für die äußerst seltene, chronische und bei Nichtbehandlung mit dem realen Risiko schwerwiegender lebensbedrohlicher Organschädigungen verbundene Erkrankung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall letztlich festzustellen (vgl zu Morbus Behcet und dem Kosovo auch UBAS vom 15.01.2007, Zl. 261.515/0-IV/11/05).3.4. Derartige Anhaltspunkte sind in den Feststellungen betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers an Morbus Behcet zu erblicken. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an einer äußerst seltenen unheilbaren Krankheit leidet, die ohne Behandlung zu schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Organschädigungen führt. Die Ermittlungen erbrachten letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für medizinisch indizierte Behandlungsmöglichkeiten für an Morbus Behcet erkrankte Personen im Kosovo. Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Medikation benötigte Wirkstoff ist im Kosovo grundsätzlich nicht erhältlich. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Unstände waren angesichts des Mangels einer medizinisch indizierten Behandlungsmöglichkeit für die äußerst seltene, chronische und bei Nichtbehandlung mit dem realen Risiko schwerwiegender lebensbedrohlicher Organschädigungen verbundene Erkrankung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall letztlich festzustellen vergleiche zu Morbus Behcet und dem Kosovo auch UBAS vom 15.01.2007, Zl. 261.515/0-IV/11/05).

3.5. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig.3.5. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig.

4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):

Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen

(§ 13 AsylG 1997) abgewiesen wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.(Paragraph 13, AsylG 1997) abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 ist eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 ist eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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