TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/13 A8 261752-0/2008

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A8 261.752-0/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2005, Zl. 03 37.603-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2005, Zl. 03 37.603-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und reiste am 10.12.2003 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er am 10.12.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, und am 28.12.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen wurde.

Als Ausreisegrund führte er an, dass er von 1988-1993 als Vertreter für medizinische Geräte in XXXX, von 1995-1997 sei er bei einer Computerfirma in Lagos beschäftigt gewesen. Danach habe er an der Universität in Lagos wieder zu studieren begonnen. Er habe Wirtschaft und Statistik bis zum Sommer 2002 studiert, das Studium habe er jedoch nicht beendet. Er hätte in Nigeria ein Diplom für Computer und Buchhaltung gehabt, welches er 1993 und 1994 erworben habe. Er sei 1997 Mitglied der Eye Confraternity Organisation geworden, das sei eine Organisation von Studenten. Es gäbe Probleme zwischen verschiedenen Mitgliedern dieser Organisation. Das Unterrichtsministerium und die Regierung hätten versucht solche Organisationen niederzuschlagen. Sie hätten diese Organisation auflösen wollen. Sie hätten eine Meinungsverschiedenheit mit einer anderen Organisation gehabt. Viele Studenten hätten ihr Leben verloren. Er und andere Studenten seien zur Evidenzstelle der Universität gegangen, da sie im letzten Studienjahr an der Universität in Lagos gewesen wären. Sie hätten erzählen wollen, was sie über die Organisation wüssten und was genau dort passiere. Da hätten die Schwierigkeiten begonnen. Sie hätten ihn an der Universität verfolgt. Er sei dann im Spital aufgrund von Schlägereien gewesen. Er hätte der Studienbehörde Alles melden wollen. Man hätte ihm empfohlen zur Polizei zu gehen und dort eine Anzeige zu erstatten. Er sei dann im Juli 2002 zur Polizeistation Ojo Police Station in Lagos gegangen. Die Polizisten hätten diese Anzeige nicht entgegennehmen wollen und hätten gesagt, dass es eine reine Universitätsangelegenheit sei. Er sei dann wieder an die Universität und sei in weiterer Folge von Studenten einer anderen Organisation wieder zusammengeschlagen worden. Er sei eine Zeit lang in Kano-State gewesen und dann gezwungen worden wieder zurückzukehren. Er habe dann bei einem Freund gewohnt, dieser sei auch Student an derselben Universität gewesen und auch Mitglied der Organisation Eye Confraternity. Sein Freund sei zur Universität gegangen und hätte wissen wollen, was vor sich ginge. Er sei nicht mehr zurückgekommen. In weiterer Folge hätten sie seinen Körper in einem Kanal hinter der Universität gefunden. Ihm wurde in weiterer Folge geraten Lagos zu verlassen, da er sonst Angst um sein Leben haben müsse. Er sei wieder zur Polizei gegangen, diesmal zur Mushin Police Station in Lagos. Man hätte ihm dort gesagt, das sei eine Universitätsangelegenheit. Die Polizei hätte ihm bei der ersten Anzeige gesagt, dass die Universität ihre eigenen Sicherheitsorgane habe und er das dort melden solle. Die Sicherheitsorgane auf der Universität seien nicht in der Lage Alles in den Griff zu bekommen. Sie hätten Partei für die andere Organisation ergriffen. Das zweite Mal hätte er bei der Polizei gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe auch erzählt, dass er Student an der Universität in Lagos sei und, dass er seinen Freund verloren habe und seinen Leichnam im Kanal hinter der Schule gefunden habe. Er sei durch die Polizei wieder an die Universitätsbehörde verwiesen worden. Er hätte nicht versucht bei übergeordneten Dienststellen der beiden Polizeistationen in Lagos eine Anzeige zu erstatten, da die Studentenorganisationen einen sehr großen Einfluss in allen möglichen Behördenbereichen hätten. Deswegen werde nicht gegen diese Organisationen vorgegangen. Das Ministerium sei nicht in der Lage das Problem mit den Studentenorganisationen in den Griff zu bekommen und die Polizei sei nicht gewillt gewesen ihm zu helfen. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Er hätte Nigeria verlassen, da er glaube, dass durch den Tod seines Freundes auch er in Gefahr sei, und da er trotz Anzeige an die Polizei durch diese keinen Schutz erhalten habe. Die Vorfälle hätten sich in den Jahren 2002 und 2003 ereignet.Als Ausreisegrund führte er an, dass er von 1988-1993 als Vertreter für medizinische Geräte in römisch 40 , von 1995-1997 sei er bei einer Computerfirma in Lagos beschäftigt gewesen. Danach habe er an der Universität in Lagos wieder zu studieren begonnen. Er habe Wirtschaft und Statistik bis zum Sommer 2002 studiert, das Studium habe er jedoch nicht beendet. Er hätte in Nigeria ein Diplom für Computer und Buchhaltung gehabt, welches er 1993 und 1994 erworben habe. Er sei 1997 Mitglied der Eye Confraternity Organisation geworden, das sei eine Organisation von Studenten. Es gäbe Probleme zwischen verschiedenen Mitgliedern dieser Organisation. Das Unterrichtsministerium und die Regierung hätten versucht solche Organisationen niederzuschlagen. Sie hätten diese Organisation auflösen wollen. Sie hätten eine Meinungsverschiedenheit mit einer anderen Organisation gehabt. Viele Studenten hätten ihr Leben verloren. Er und andere Studenten seien zur Evidenzstelle der Universität gegangen, da sie im letzten Studienjahr an der Universität in Lagos gewesen wären. Sie hätten erzählen wollen, was sie über die Organisation wüssten und was genau dort passiere. Da hätten die Schwierigkeiten begonnen. Sie hätten ihn an der Universität verfolgt. Er sei dann im Spital aufgrund von Schlägereien gewesen. Er hätte der Studienbehörde Alles melden wollen. Man hätte ihm empfohlen zur Polizei zu gehen und dort eine Anzeige zu erstatten. Er sei dann im Juli 2002 zur Polizeistation Ojo Police Station in Lagos gegangen. Die Polizisten hätten diese Anzeige nicht entgegennehmen wollen und hätten gesagt, dass es eine reine Universitätsangelegenheit sei. Er sei dann wieder an die Universität und sei in weiterer Folge von Studenten einer anderen Organisation wieder zusammengeschlagen worden. Er sei eine Zeit lang in Kano-State gewesen und dann gezwungen worden wieder zurückzukehren. Er habe dann bei einem Freund gewohnt, dieser sei auch Student an derselben Universität gewesen und auch Mitglied der Organisation Eye Confraternity. Sein Freund sei zur Universität gegangen und hätte wissen wollen, was vor sich ginge. Er sei nicht mehr zurückgekommen. In weiterer Folge hätten sie seinen Körper in einem Kanal hinter der Universität gefunden. Ihm wurde in weiterer Folge geraten Lagos zu verlassen, da er sonst Angst um sein Leben haben müsse. Er sei wieder zur Polizei gegangen, diesmal zur Mushin Police Station in Lagos. Man hätte ihm dort gesagt, das sei eine Universitätsangelegenheit. Die Polizei hätte ihm bei der ersten Anzeige gesagt, dass die Universität ihre eigenen Sicherheitsorgane habe und er das dort melden solle. Die Sicherheitsorgane auf der Universität seien nicht in der Lage Alles in den Griff zu bekommen. Sie hätten Partei für die andere Organisation ergriffen. Das zweite Mal hätte er bei der Polizei gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe auch erzählt, dass er Student an der Universität in Lagos sei und, dass er seinen Freund verloren habe und seinen Leichnam im Kanal hinter der Schule gefunden habe. Er sei durch die Polizei wieder an die Universitätsbehörde verwiesen worden. Er hätte nicht versucht bei übergeordneten Dienststellen der beiden Polizeistationen in Lagos eine Anzeige zu erstatten, da die Studentenorganisationen einen sehr großen Einfluss in allen möglichen Behördenbereichen hätten. Deswegen werde nicht gegen diese Organisationen vorgegangen. Das Ministerium sei nicht in der Lage das Problem mit den Studentenorganisationen in den Griff zu bekommen und die Polizei sei nicht gewillt gewesen ihm zu helfen. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben. Er hätte Nigeria verlassen, da er glaube, dass durch den Tod seines Freundes auch er in Gefahr sei, und da er trotz Anzeige an die Polizei durch diese keinen Schutz erhalten habe. Die Vorfälle hätten sich in den Jahren 2002 und 2003 ereignet.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 04.06.2005, Zahl: 03 37.603-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 04.06.2005, Zahl: 03 37.603-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller seine Angehörigkeit zu einer studentischen Gruppierung völlig widersprüchlich dargestellt habe. Hätte der Antragsteller bei seiner Ersteinvernahme noch seine Mitgliedschaft bei der Eye Confraternity Organisation behauptet, so habe der Antragsteller bei seiner zweiten Einvernahme angegeben, dass er Mitglied bei einer Organisation namens Pirates gewesen sei. Derart widersprüchliche Angaben ließen sich nicht nachvollziehen und sei dem Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten müsse den Angaben des Antragstellers über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser führte er aus, dass die belangte Behörde vermeint hätte, gar keinen Sachverhalt feststellen zu müssen. Sie formuliere lediglich äußerst vage etwaige Widersprüche beziehungsweise Unglaubwürdigkeiten. Er sei Mitglied der Pirates Confraternity Organisation gewesen. Von ihm sei die Dachorganisation "National Association of Sea Dogs" mit der Bezeichnung "Pirates" - wie es unter den Studenten üblich gewesen sei - benannt worden. Der National Association of Sea Dogs würden auch Universitätsprofessoren angehören. In Nigeria hätten zu dieser Zeit folgende 4 Studentenorganisationen - Black Axe, Vikings, National Association of Sea Dogs (Pirates) und Eye existiert. Die Behörde hätte keinerlei Umstände aufzuzeigen vermocht, dass die Sicherheitskräfte in der Lage und willens seien, ihn wirksam vor Übergriffen zu schützen. Die belangte Behörde habe ihn nicht mehr zu den im Bescheid aufgerufenen Fragen befragt. Hätte die belangte Behörde seine Einvernahme entsprechend gestaltet, und entsprechende Recherchen durchgeführt, wäre hervorgekommen, dass ihm in seiner Heimat sehr wohl Verfolgung drohe, und wäre ein Eingriff in seine asylrelevanten Güter klar hervorgekommen. Das Bundesasylamt habe damit einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Dass es zur Behauptung des Antragstellers bei der Ersteinvernahme eine Mitgliedschaft bei der Eye Confraternity Organisation gehabt zu haben, gekommen sei, sei auf einen Irrtum und ein Missverständnis zurückzuführen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Das Bundesasylamt führte aus, dass der Antragsteller seine Angehörigkeit zu einer studentischen Gruppierung völlig widersprüchlich dargestellt habe. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten müsse den Angaben des Antragstellers über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass die belangte Behörde vermeint hätte, gar keinen Sachverhalt feststellen zu müssen. Sie formuliere lediglich äußerst vage etwaige Widersprüche beziehungsweise Unglaubwürdigkeiten. Er sei Mitglied der Pirates Confraternity Organisation gewesen. Von ihm sei die Dachorganisation "National Association of Sea Dogs" mit der Bezeichnung "Pirates" - wie es unter den Studenten üblich gewesen sei - benannt worden. Der National Association of Sea Dogs würden auch Universitätsprofessoren angehören. Die Behörde hätte keinerlei Umstände aufzuzeigen vermocht, dass die Sicherheitskräfte in der Lage und willens seien, ihn wirksam vor Übergriffen zu schützen. Die belangte Behörde habe ihn nicht mehr zu den im Bescheid aufgerufenen Fragen befragt. Das Bundesasylamt habe damit einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen.

Das Bundesasylamt trifft in seinem Bescheid lediglich kurze Feststellungen zur Polizei und Justiz in Nigeria. Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Studentenorganisationen - sowie zum Vorgehen der Polizei im Kontext mit diesen - unterblieben zur Gänze. Der Beschwerdeführer ist im zweiten Rechtsgang erneut zu seiner Mitgliedschaft bei einer Studentenorganisation in Nigeria sowie zu seinen diesbezüglichen Meldungen bei der Polizei einzuvernehmen. Weiters sind Recherchen bezüglich der Auseinandersetzungen zwischen den Studentenorganisationen sowie der diesbezüglichen Schutzwilligkeit der Polizei in Nigeria anzustellen. Die Ergebnisse der Einvernahme sowie der Recherchen und entsprechende Feststellungen zu den Studentenorganisationen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politischer Charakter, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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