TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/13 A3 314114-1/2008

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 314.114-1/2008/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.08.2007, FZ. 04 14.215-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Guinea, gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.08.2007, FZ. 04 14.215-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Guinea und am 12..07.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat er einen Asylantrag eingebracht und wurde am 15.07.2004, 21.07.2004 und am 09.01.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Guinea und am 12..07.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat er einen Asylantrag eingebracht und wurde am 15.07.2004, 21.07.2004 und am 09.01.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2007, Zl. 04 14.215-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft machen habe können.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2007, Zl. 04 14.215-BAL, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft machen habe können.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

4. Am 07.12.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurück. Gleichzeitig legte er eine Heiratsurkunde vor, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX mit einer Staatsangehörigen von Polen verheiratet ist. Diese ist an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet. Weiters legte er einen spanischen Aufenthaltstitel vor, gültig bis 12.04.2015. Seine guten Deutschkenntnisse habe er sich selbst angeeignet.4. Am 07.12.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurück. Gleichzeitig legte er eine Heiratsurkunde vor, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 mit einer Staatsangehörigen von Polen verheiratet ist. Diese ist an der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet. Weiters legte er einen spanischen Aufenthaltstitel vor, gültig bis 12.04.2015. Seine guten Deutschkenntnisse habe er sich selbst angeeignet.

II. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof und der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof und der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit einer Staatsangehörigen von Polen verheiratet. Er verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 12.04.2015. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit einer Staatsangehörigen von Polen verheiratet. Er verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 12.04.2015. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall ist eine Senatsentscheidung zu fällen, zumal in dieser Sache keine Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 18.05.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung

BGBl. I Nr. 100/2005, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder

einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,

1. wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

d) der Grad der Integration

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Beschwerdeführer, der über gute Deutschkenntnisse verfügt, ist seit dem XXXX mit einer Staatsangehörigen von Polen verheiratet. Diese ist an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 12.04.2015.Der Beschwerdeführer, der über gute Deutschkenntnisse verfügt, ist seit dem römisch 40 mit einer Staatsangehörigen von Polen verheiratet. Diese ist an der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 12.04.2015.

In diesem Zusammenhang wird auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und das diesbezüglich jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009 (Zahl U 957/09-8) verwiesen, in dem zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt wurde:

Gemäß Art. 2 Z 2 der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.

Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahin gehend, dass die Richtlinie auch den Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

Im vorliegenden Fall kann nach Berücksichtigung aller Fakten folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfüllt wären.

In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, EU-Bürger, Interessensabwägung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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