TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/15 C10 412516-2/2010

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 412516-2/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. 09 16.326-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. 09 16.326-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST Ost) persönlich eingebracht.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST Ost) persönlich eingebracht.

Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.

2. Mit Schreiben vom 08.01.2010 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost) dem Bf. mit, dass seit 08.10.2010 Dublin Konsultationen mit Ungarn geführt werden.

Der Bf. wurde am 23.02.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST West) niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht gelangte, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung Griechenland zuständig sei und die Absicht bestehe, den Asylantrag des Bf. als unzulässig zurückzuweisen und die Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen.Der Bf. wurde am 23.02.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST West) niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht gelangte, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung Griechenland zuständig sei und die Absicht bestehe, den Asylantrag des Bf. als unzulässig zurückzuweisen und die Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.03.2010, Zl. 09 16.326-EAST-West, dem Bf. am 25.0.2010 persönlich ausgefolgt und dem bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 26.03.2010 per Fax übermittelt, den Antrag des Bf. auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Art 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.) und den Bf. gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.03.2010, Zl. 09 16.326-EAST-West, dem Bf. am 25.0.2010 persönlich ausgefolgt und dem bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 26.03.2010 per Fax übermittelt, den Antrag des Bf. auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Der am 01.04.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erkannte der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit Beschluss vom 13.04.2010, Zl. S20 412-516-1/2010/4/ die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 29.04.2010, Zl. S20 412.516-1/2010-6E, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. zugestellt am 04.05.2010, gab der AsylGH der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005.4. Der am 01.04.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erkannte der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit Beschluss vom 13.04.2010, Zl. S20 412-516-1/2010/4/ die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 29.04.2010, Zl. S20 412.516-1/2010-6E, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. zugestellt am 04.05.2010, gab der AsylGH der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.

5. Der Bf. wurde am 23.06.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: BAI), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.08.2010, Zl. 09 16.326-BAI, zugestellt dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. am 25.08.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Bf. den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.08.2010, Zl. 09 16.326-BAI, zugestellt dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. am 25.08.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Bf. den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

7. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 08.09.2010 zur Post gegebenen und somit beim BAI fristgerecht erstatteten und mit 06.09.2010 datierte Beschwerde an den AsylGH. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden VErwaltungsakten wurdem dem Asylgerichthsof am 21.09.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Die gegenständliche Rechtssache wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

9. Mit Beschwerdeergänzung vom 08.08.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 10.08.2011 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. die Kopie der Geburtsurkunde vom XXXX, betreffend seine Tochter XXXX. Weiters verwies der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. darauf, dass dem Bf. als Elternteil eines minderjährigen Kindes, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde als Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, da die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich sei.9. Mit Beschwerdeergänzung vom 08.08.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 10.08.2011 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. die Kopie der Geburtsurkunde vom römisch 40 , betreffend seine Tochter römisch 40 . Weiters verwies der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. darauf, dass dem Bf. als Elternteil eines minderjährigen Kindes, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde als Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, da die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich sei.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Der Bf. führt den Namen XXXX und gibt an, am XXXX in (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Der Bf. führt den Namen römisch 40 und gibt an, am römisch 40 in (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.

2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf. die afghanische Staatsangehörige XXXX vor deren Einreise in das österreichsche Bundesgebiet geheiratet hat. Eine Familiengemeinschaft als Ehegatten hat im Herkunftsstaat Afghanistan nie bestanden.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf. die afghanische Staatsangehörige römisch 40 vor deren Einreise in das österreichsche Bundesgebiet geheiratet hat. Eine Familiengemeinschaft als Ehegatten hat im Herkunftsstaat Afghanistan nie bestanden.

Der Bf. ist leiblicher Vater der minderjährigen XXXX in XXXX, die ebenfalls afghanische Staatsangehörige ist.Der Bf. ist leiblicher Vater der minderjährigen römisch 40 in römisch 40 , die ebenfalls afghanische Staatsangehörige ist.

Der Bf. lebt in Österreich mit seiner minderjährigen Tochter und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt.

3. Der minderjährigen Tochter des Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 11 03.644-BAI, gemäß § 3 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens bezogen auf die Kindesmutter der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.3. Der minderjährigen Tochter des Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 11 03.644-BAI, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens bezogen auf die Kindesmutter der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit und zur Herkunft des Bf. beruhen auf den Angaben des Bf. im Verfahren, sowie auf eine dem Asylgerichtshof vorgelegte Geburtsurkunde einschließlich einer Übersetzung sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf. die afghanischen StaatsangehörigeXXXX, vor deren Einreise ins Bundesgebiet geheiratet hat. Der Bf. behauptete vor dem Bundesasylamt, in der Stadt XXXX (Iran) XXXX vor deren Ausreise aus dem Iran geheiratet zu haben. Auf die Frage, wann genau er geheiratet habe verwies der Bf. auf eine Heiratsurkunde, aus der sich das genaue Datum ergäbe. Auf diesem Dokument wird der XXXX als Datum der Eheschließung angeführt. XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, Zl. C10 311794-1/2008/2E, Asyl gemäß §§ 7,10 AsylG 1997 id.f BGBl. 1010/2003 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. XXXX hat in ihrem Verfahren stets angegeben, nicht verheiratet zu sein und auch bei Schilderung ihrer Fluchtgründe und Bedrohungslage einen Ehegatten nie erwähnt. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Bf. einen so wesentlichen Umstand, wie eine rechtswirksame Heirat und das Zusammenleben mit einem Ehegatten angegeben hätte und im Zusammenhang mit den Umständen, die sie zur Ausreise veranlasst hätte auch den mangelnden Schutz durch ihren Ehegatten thematisiert hätte. Die Behauptung des Bf., XXXX habe dies nicht angegeben, weil sie fürchtete bei wahrheitsgemäßen Angaben keinen Schutz in Österreich zu erlangen ist nicht geeignet, die niederschriftlichen Angaben der XXXX zu entkräften, zumal dies auch bedeuten würde,XXXX hätte durch wissentliche und vorsätzliche Falschangaben als minderjährige und unverheiratete Tochter die Asylgewährung im Familienverfahren herbeigeführt. Viel mehr entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, der Bf. hat mit der Behauptung verheiratet zu sein versucht, die Zuständigkeit Österreichs im Dublin-Verfahren zu erwirken, zumal der Bf. mehr als ein Jahr nachdem XXXX Asyl gewährt wurde über Griechenland und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist. Auch die vom Bf. vorgelegten Fotos, die Brautleute in einem Raum zeigen gegen keine Hinweise darauf, wann die Zeremonie stattfand. In Berücksichtigung der Angaben der XXXX ist auch die vom Bf. vorgelegte Heiratsurkunde nicht geeignet die Behauptung des Bf. zum Zeitpunkt der Eheschließung zu belegen, zumal es auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist. Doch selbst unter der Annahme, die Ehe wäre im Iran tatsächlich vor der Ausreise der XXXX geschlossen worden steht außer Zweifel, dass ein Familienleben im Herkunftsstaat Afghanistan nie bestanden hatte.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf. die afghanischen StaatsangehörigeXXXX, vor deren Einreise ins Bundesgebiet geheiratet hat. Der Bf. behauptete vor dem Bundesasylamt, in der Stadt römisch 40 (Iran) römisch 40 vor deren Ausreise aus dem Iran geheiratet zu haben. Auf die Frage, wann genau er geheiratet habe verwies der Bf. auf eine Heiratsurkunde, aus der sich das genaue Datum ergäbe. Auf diesem Dokument wird der römisch 40 als Datum der Eheschließung angeführt. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008, Zl. C10 311794-1/2008/2E, Asyl gemäß Paragraphen 7,,10 AsylG 1997 id.f Bundesgesetzblatt 1010 aus 2003, Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch 40 hat in ihrem Verfahren stets angegeben, nicht verheiratet zu sein und auch bei Schilderung ihrer Fluchtgründe und Bedrohungslage einen Ehegatten nie erwähnt. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Bf. einen so wesentlichen Umstand, wie eine rechtswirksame Heirat und das Zusammenleben mit einem Ehegatten angegeben hätte und im Zusammenhang mit den Umständen, die sie zur Ausreise veranlasst hätte auch den mangelnden Schutz durch ihren Ehegatten thematisiert hätte. Die Behauptung des Bf., römisch 40 habe dies nicht angegeben, weil sie fürchtete bei wahrheitsgemäßen Angaben keinen Schutz in Österreich zu erlangen ist nicht geeignet, die niederschriftlichen Angaben der römisch 40 zu entkräften, zumal dies auch bedeuten würde,römisch 40 hätte durch wissentliche und vorsätzliche Falschangaben als minderjährige und unverheiratete Tochter die Asylgewährung im Familienverfahren herbeigeführt. Viel mehr entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, der Bf. hat mit der Behauptung verheiratet zu sein versucht, die Zuständigkeit Österreichs im Dublin-Verfahren zu erwirken, zumal der Bf. mehr als ein Jahr nachdem römisch 40 Asyl gewährt wurde über Griechenland und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist. Auch die vom Bf. vorgelegten Fotos, die Brautleute in einem Raum zeigen gegen keine Hinweise darauf, wann die Zeremonie stattfand. In Berücksichtigung der Angaben der römisch 40 ist auch die vom Bf. vorgelegte Heiratsurkunde nicht geeignet die Behauptung des Bf. zum Zeitpunkt der Eheschließung zu belegen, zumal es auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist. Doch selbst unter der Annahme, die Ehe wäre im Iran tatsächlich vor der Ausreise der römisch 40 geschlossen worden steht außer Zweifel, dass ein Familienleben im Herkunftsstaat Afghanistan nie bestanden hatte.

Die Feststellungen zur Vaterschaft des Bf. und zum Leben im gemeinsamen Haushalt mit der minderjährigen Tochter stützen sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die vom Standesamt der Stadtgemeinde XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vom XXXX.Die Feststellungen zur Vaterschaft des Bf. und zum Leben im gemeinsamen Haushalt mit der minderjährigen Tochter stützen sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die vom Standesamt der Stadtgemeinde römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vom römisch 40 .

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

4.1. Da die Ehegemeinschaft in Afghanistan nie bestanden hat, kommt eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Bf. als Ehegatten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 bezogen auf seine Ehegattin nicht in Frage.4.1. Da die Ehegemeinschaft in Afghanistan nie bestanden hat, kommt eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Bf. als Ehegatten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 bezogen auf seine Ehegattin nicht in Frage.

Der Bf. ist allerdings auch leiblicher Vater der gemeinsamen minderjährigen und ledigen Tochter, der ebenso der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 bezogen auf die Kindesmutter zuerkannt worden ist. Der Bf. ist somit als Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes Familienangehöriger im Sinne § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Der Bf. ist allerdings auch leiblicher Vater der gemeinsamen minderjährigen und ledigen Tochter, der ebenso der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 bezogen auf die Kindesmutter zuerkannt worden ist. Der Bf. ist somit als Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes Familienangehöriger im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Da das gegenständliche Verfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.Da das gegenständliche Verfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

4.2. Zwischen dem Bf. und seiner minderjährigen Tochter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem Bf. und seiner minderjährigen Tochter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Bf. die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

4.3. Der Bf. ist bislang nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen seine minderjährige Tochter, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.4.3. Der Bf. ist bislang nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen seine minderjährige Tochter, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig.

5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.

6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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