Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
A3 310.272-2/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, FZ. 05 12.736-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, FZ. 05 12.736-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2010, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 18.08.2005 einen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 18.08.2005 einen Asylantrag.
2. Vor dem Bundesasylamt wurde sie am 25.08.2005 und 21.12.2006 zu ihren Fluchtgründen einvernommen.
3. Mit Bescheid vom 14.02.2007. Zl. 0512.736-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 18.08.2005 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab.3. Mit Bescheid vom 14.02.2007. Zl. 0512.736-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 18.08.2005 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab.
4. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.
5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 31.05.2007, Zl. 310.272-1/6E-XV/54/07 wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.02.2007 hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin wurde allerdings für unzulässig erachtet (II.) und ihr gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (III.).5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 31.05.2007, Zl. 310.272-1/6E-XV/54/07 wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.02.2007 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin wurde allerdings für unzulässig erachtet (römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (römisch drei.).
6. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.05.2007 wurde am 05.07.2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
7. Am 31.03.2008 wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) eine befristetete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2009 erteilt.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) eine befristetete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2009 erteilt.
8. Am 30.04.2009 wurde von der Beschwerdeführerin ein weiterer Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre gestellt.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführerin der ihr zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt (I.), die ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführerin der ihr zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt (römisch eins.), die ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 09.07.2010 Beschwerde. Als Beschwerdegründe machte sie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
10. Mit Erkenntnis vom 20.01.2011 zu Zahl 2007/01/0805-7 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 31.05.2007, Zl. 310.2727-1/6E/XV/54/07 hinsichtlich des Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.10. Mit Erkenntnis vom 20.01.2011 zu Zahl 2007/01/0805-7 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 31.05.2007, Zl. 310.2727-1/6E/XV/54/07 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
11. Mit Bescheid vom 16.05.2001, Zl. 1104/473-BAS wurde dem am 09.05.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des am XXXX geborenen Kindes der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl i NR. 100/2005 (AsylG) idgF stattgegeben und diesem der Status der Asylberechtigten zuerkannt, und ihm gemäß § 3 Absatz 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.11. Mit Bescheid vom 16.05.2001, Zl. 1104/473-BAS wurde dem am 09.05.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des am römisch 40 geborenen Kindes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt i NR. 100 aus 2005, (AsylG) idgF stattgegeben und diesem der Status der Asylberechtigten zuerkannt, und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
12. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tage ebenfalls Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2007, Zl. 310.272-1/6E-XV/54/07 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Der Asylgerichtshof hat der nunmehr wiederum anhängigen Beschwerde betreffend den am 18.08.2005 gestellten Asylantrag mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und der Beschwerdeführerin infolge der Gewährung von Asyl an deren Sohn ebenfalls Asyl gewährt.
Daher war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, mit dem der Beschwerdeführerin der ihr zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt wurde(I.), die ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, mit dem der Beschwerdeführerin der ihr zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt wurde(römisch eins.), die ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
13.01.2012