TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/16 D3 307022-1/2008

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Veröffentlicht am 16.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 307022-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, FZ. 06 08.262-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2008 und am 14.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2006, FZ. 06 08.262-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2008 und am 14.11.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.12.2012 erteilt.III: Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.12.2012 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle von Tschechien kommend nach Österreich und stellte am 08.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihr Ehegatte XXXX, sei im Bundesgebiet aufhältig. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, wegen der Probleme ihres Mannes den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Er sei von verschiedenen Personen verfolgt worden. Auf den Vorhalt an ihren Ehemann, dass er anlässlich seines Asylantrages angegeben habe, ledig zu sein und nun seine Frau eine Heiratsurkunde aus dem Jahre 2002 vorlege, brachte dieser dazu vor, Nachteile für seine Frau befürchtet zu haben.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle von Tschechien kommend nach Österreich und stellte am 08.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihr Ehegatte römisch 40 , sei im Bundesgebiet aufhältig. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, wegen der Probleme ihres Mannes den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Er sei von verschiedenen Personen verfolgt worden. Auf den Vorhalt an ihren Ehemann, dass er anlässlich seines Asylantrages angegeben habe, ledig zu sein und nun seine Frau eine Heiratsurkunde aus dem Jahre 2002 vorlege, brachte dieser dazu vor, Nachteile für seine Frau befürchtet zu haben.

Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 25.08.2006 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen an, sie sei verfolgt und bedroht worden. Es habe Probleme gegeben, weshalb sie wieder zu den Eltern gezogen sei, sie habe Angst gehabt und sie hätten sie überall gefunden. Einmal sei sie auf der Straße mit einem Auto angefahren worden. Sie sei von Leuten in Zivil und einer Person in einer Milizuniform gefragt worden, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Später hätten sie sie am Hals gepackt und an die Wand gedrückt und danach mit einer Pistole bedroht. Beim Versuch, sich zu wehren, sei sie mit einem Messer am Arm verletzt worden. Fluchtauslösend sei gewesen, dass sie in ein Auto gezerrt, zusammengeschlagen und dann wieder aus dem Auto geworfen worden sei. Eine Anzeige darüber habe sie nicht erstattet. Zum Vorhalt, dass ihr Mann vorgebracht habe, sein Onkel habe sich mit seiner Frau versteckt, gab sie an, dass beide verfolgt worden seien, ihr selbst jedoch nichts passiert sei, sie sei nicht bedroht worden. Nach dem Autounfall seien Polizisten ins Krankenhaus gekommen und hätten sie gefragt, was passiert sei. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor diesen Personen. Als der Polizist dabei gewesen sei, sei sie nicht mit Pistolen und Messern bedroht worden, sie hätten nur mit ihr gesprochen und seien dann weggegangen. Die Verfolger könnten Privatpersonen oder auch von der Miliz gewesen sein oder mit dieser etwas zu tun gehabt haben.

Am selben Tag wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin infolge Selbsteintritts Österreichs trotz Zustimmungserklärung Tschechiens gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-Verordnung zugelassen.Am selben Tag wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin infolge Selbsteintritts Österreichs trotz Zustimmungserklärung Tschechiens gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-Verordnung zugelassen.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, vom 29.08.2006 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst vor, sie sei wegen ihres Mannes hierhergekommen. Zuerst habe er Probleme gehabt und diese seien dann zu ihren Problemen geworden.

Erneut einvernommen am 01.09.2006 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer weiteren Heiratsurkunde mit anderer Seriennummer auf entsprechenden Vorhalt vor, sie habe nur eine Heiratsurkunde erhalten. Weitere Vorhalte bezüglich des darin unterschiedlich angegebenen bzw. veränderten Geburtsjahres ihres Ehemannes konnte sie nicht aufklären.

Mit Schreiben vom 08.09.2006 übermittelte ihr Ehemann ein Schreiben über seine schlechte körperliche und psychische Verfassung, weshalb eine Zusammenführung mit seiner Frau dringend zu empfehlen sei.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten urkundentechnischen Untersuchung der Heiratsurkunden konnte eine Veränderung des Geburtsjahres des Ehemannes von XXXX nicht ausgeschlossen werden.Nach dem Ergebnis der durchgeführten urkundentechnischen Untersuchung der Heiratsurkunden konnte eine Veränderung des Geburtsjahres des Ehemannes von römisch 40 nicht ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 24.10.2006, Zl. 06 08.262 EAST West, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 24.10.2006, Zl. 06 08.262 EAST West, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgesprochen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst der bisherige Verfahrensgang sowie die oben im wesentlichen Inhalt dargestellten Einvernahmen angeführt, auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel hingewiesen und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Sodann wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin und eine standesamtliche Eheschließung nicht feststünden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, einer Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt sei oder ihr im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass die präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Zunächst habe sie in der Erstbefragung angegeben, ihren Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen zu haben. Erst auf Nachfragen hätte sie weitere Angaben gemacht und angegeben, dass sie niemals eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, woraus nicht auf die Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden zu schließen sei. Infolge der problemlosen Ausstellung eines Reisepasses sei nachvollziehbar, dass sie tatsächlich nur von Privatpersonen, wenn überhaupt, gesucht würde. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfalles mit dem Auto wurde ausgeführt, dass es sich dabei um einen gewöhnlichen Verkehrsunfall gehandelt haben könne, welcher sich überdies bereits im Jahre 2004 ereignet habe, weshalb es am notwendigen Konnex zu ihrer Ausreise fehle. Auch zu dem Vorfall, bei welchem sie in ein Auto gezerrt, zusammengeschlagen und aus dem Auto geworfen worden sei und welcher der Grund für ihre Ausreise gewesen sei, habe sie vorgebracht, sich nicht an die Behörden gewendet zu haben oder bei einer Hilfsorganisation um Unterstützung ersucht zu haben. Ihren Angaben über die Eheschließung mit XXXX, werde kein Glauben geschenkt und wurde dies ausführlich begründet.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst der bisherige Verfahrensgang sowie die oben im wesentlichen Inhalt dargestellten Einvernahmen angeführt, auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel hingewiesen und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Sodann wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin und eine standesamtliche Eheschließung nicht feststünden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, einer Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt sei oder ihr im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass die präsentierte Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Zunächst habe sie in der Erstbefragung angegeben, ihren Herkunftsstaat wegen ihres Mannes verlassen zu haben. Erst auf Nachfragen hätte sie weitere Angaben gemacht und angegeben, dass sie niemals eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, woraus nicht auf die Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden zu schließen sei. Infolge der problemlosen Ausstellung eines Reisepasses sei nachvollziehbar, dass sie tatsächlich nur von Privatpersonen, wenn überhaupt, gesucht würde. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfalles mit dem Auto wurde ausgeführt, dass es sich dabei um einen gewöhnlichen Verkehrsunfall gehandelt haben könne, welcher sich überdies bereits im Jahre 2004 ereignet habe, weshalb es am notwendigen Konnex zu ihrer Ausreise fehle. Auch zu dem Vorfall, bei welchem sie in ein Auto gezerrt, zusammengeschlagen und aus dem Auto geworfen worden sei und welcher der Grund für ihre Ausreise gewesen sei, habe sie vorgebracht, sich nicht an die Behörden gewendet zu haben oder bei einer Hilfsorganisation um Unterstützung ersucht zu haben. Ihren Angaben über die Eheschließung mit römisch 40 , werde kein Glauben geschenkt und wurde dies ausführlich begründet.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und auch bei Verfolgung durch Privatpersonen kein asylrelevantes Motiv vorliege.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und auch bei Verfolgung durch Privatpersonen kein asylrelevantes Motiv vorliege.

Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene, arbeitsfähige Frau handle, ihre Mutter und Geschwister nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig seien und sich keine Hinweise auf eine individuell oder allgemein begründete Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergeben hätten.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene, arbeitsfähige Frau handle, ihre Mutter und Geschwister nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig seien und sich keine Hinweise auf eine individuell oder allgemein begründete Notlage im Sinne des Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergeben hätten.

Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben seien. Den Angaben über die Eheschließung mit XXXX sei im Rahmen der Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden. Sie sei überdies illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist und befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, wobei sie die letzten Jahre in Russland verbracht habe. Eine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 ERMK dar.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben seien. Den Angaben über die Eheschließung mit römisch 40 sei im Rahmen der Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden. Sie sei überdies illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist und befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, wobei sie die letzten Jahre in Russland verbracht habe. Eine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, ERMK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin brachte sie insbesondere vor, sie habe versucht darzulegen, dass ihre Bedrohungssituation mit den Verhältnissen in ihrer Heimat übereinstimme und kein wirksamer Schutz in ihrem Heimatland durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet sei. Dem Bescheid sei nicht genau zu entnehmen, auf welchen Sachverhalt die Behörde ihre Entscheidung gestützt habe, ebensowenig sei eine exakte Abwägung ihrer Angaben ersichtlich, es seien keine konkreten Ausführungen betreffend ihr Vorbringen getroffen worden. Es werde zum Beweis ihrer Glaubwürdigkeit ihre persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass die geschilderten Vorkommnisse den Tatsachen entsprechen und die "türkischen" Behörden nicht gewillt seien, sie zu schützen.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.09.2008 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin erschien zur Verhandlung ebenso wie XXXX, mit dessen Verfahren das sie betreffende verbunden worden war. Über Befragen des Vorsitzenden Richters gab sie an, Awarin und Moslemin und in der Stadt XXXX geboren zu sein. Sie habe dort auch immer gelebt. Sie sei ausgebildete Lehrerin für Englisch und Arabisch. Bis zur Ausreise habe sie als Lehrerin gearbeitet. Am XXXX habe sie ihre Eheschließung standesamtlich registrieren lassen. Über die Entführung ihres Mannes könne sie keine Einzelheiten angeben, weil dieser plötzlich verschwunden sei. Zur Frage, ob sie vor der Ausreise ihres Mannes irgendwelche Probleme in Dagestan gehabt habe, gab sie an, ihr Mann sei acht Monate nicht da gewesen, sei befreit worden und dann seien die Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, das sei 2005 gewesen. Sie habe dann ein Visum ausstellen lassen und sei weggefahren. Die Probleme hätten damit begonnen, dass er nach ihrer Hochzeit entführt worden sei. Zweimal seien sie in Zivil gekommen, das dritte Mal sei einer von ihnen in Polizeiuniform gewesen. Sie sei von ihnen gefragt worden, wo ihr Mann sei, hätte aber gesagt, sie wisse es nicht. Diese seien dreimal gekommen, hätten zunächst keine Gewalt angewendet. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause sei sie von einem Auto angefahren worden. Sie hätten sie vorgewarnt, dass ihr etwas zustoßen würde. Einmal sei sie in ein Auto gezerrt und bedroht worden. Sie sei an den Knien verletzt worden. Sie habe Brüche am Bein gehabt, sei operiert worden und habe auch eine entsprechende Narbe. Für den Fall, dass ihr Mann nicht mehr auftauche, sei ihr mit Vergewaltigung, Folter und Ermordung gedroht worden. Zur Frage, was der unmittelbare Anlass ihrer Ausreise gewesen sei, gab sie an, dass sie gesagt hätten, dass sie das nächste Mal nicht so leicht davon kommen werde. Im Fall der Rückkehr nach Dagestan würde sie von den Entführern ihres Mannes ermordet werden.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.09.2008 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin erschien zur Verhandlung ebenso wie römisch 40 , mit dessen Verfahren das sie betreffende verbunden worden war. Über Befragen des Vorsitzenden Richters gab sie an, Awarin und Moslemin und in der Stadt römisch 40 geboren zu sein. Sie habe dort auch immer gelebt. Sie sei ausgebildete Lehrerin für Englisch und Arabisch. Bis zur Ausreise habe sie als Lehrerin gearbeitet. Am römisch 40 habe sie ihre Eheschließung standesamtlich registrieren lassen. Über die Entführung ihres Mannes könne sie keine Einzelheiten angeben, weil dieser plötzlich verschwunden sei. Zur Frage, ob sie vor der Ausreise ihres Mannes irgendwelche Probleme in Dagestan gehabt habe, gab sie an, ihr Mann sei acht Monate nicht da gewesen, sei befreit worden und dann seien die Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, das sei 2005 gewesen. Sie habe dann ein Visum ausstellen lassen und sei weggefahren. Die Probleme hätten damit begonnen, dass er nach ihrer Hochzeit entführt worden sei. Zweimal seien sie in Zivil gekommen, das dritte Mal sei einer von ihnen in Polizeiuniform gewesen. Sie sei von ihnen gefragt worden, wo ihr Mann sei, hätte aber gesagt, sie wisse es nicht. Diese seien dreimal gekommen, hätten zunächst keine Gewalt angewendet. Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause sei sie von einem Auto angefahren worden. Sie hätten sie vorgewarnt, dass ihr etwas zustoßen würde. Einmal sei sie in ein Auto gezerrt und bedroht worden. Sie sei an den Knien verletzt worden. Sie habe Brüche am Bein gehabt, sei operiert worden und habe auch eine entsprechende Narbe. Für den Fall, dass ihr Mann nicht mehr auftauche, sei ihr mit Vergewaltigung, Folter und Ermordung gedroht worden. Zur Frage, was der unmittelbare Anlass ihrer Ausreise gewesen sei, gab sie an, dass sie gesagt hätten, dass sie das nächste Mal nicht so leicht davon kommen werde. Im Fall der Rückkehr nach Dagestan würde sie von den Entführern ihres Mannes ermordet werden.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 06.09.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrem Ehemann XXXX gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für unzulässig erklärt worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass ihr und ihrer Tochter jedenfalls subsidiärer Schutz bzw. sogar Asyl zu gewähren sei, zumal sie selbst keinen Aberkennungsgrund gesetzt habe.Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 06.09.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrem Ehemann römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für unzulässig erklärt worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass ihr und ihrer Tochter jedenfalls subsidiärer Schutz bzw. sogar Asyl zu gewähren sei, zumal sie selbst keinen Aberkennungsgrund gesetzt habe.

Der Asylgerichtshof beraumte unter Versendung aktueller Länderberichte (Stand Jänner 2011) neuerlich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.11.2011 an, zu der sich die Behörde erster Instanz erneut entschuldigen ließ.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 wurde die Bevollmächtigung der CARITAS Flüchtlingshilfe, XXXX, bekanntgegeben und eine Stellungnahme erstattet, wonach die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Verfolgung gehe von Leuten aus, die bereits den Mann der Beschwerdeführerin verfolgt hätten und zumindest bei einem Vorfall sei auch eine Person in dagestanischer Milizuniform dabei gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Staat nicht willens und in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu schützen. Sie zähle wegen der Probleme ihres Mannes und seiner Familie und als Frau mit einem Baby - insbesondere da sie bereits verletzt, massiv bedroht, in ein Auto gezerrt, angefahren und mit Vergewaltigung, Folter und der Ermordung bedroht worden sei, falls ihr Mann nicht zurückkehre - zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre in ihrer Situation nicht möglich. Die Vorfälle wurden nochmals präzisiert. In der Entscheidung ihren Ehemann betreffend sei festgestellt worden, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Dagestan Art. 3 EMKR widerspreche. Ferner drohe ihr in Dagestan als modern gekleidete Frau Verfolgung, wozu sie Berichte zitierte. Auf dem restlichen Gebiet der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder sein soziales Netz und somit keine Existenzgrundlage. Es folgten auch Ausführungen zu Art. 8 EMRK.Mit Schreiben vom 11.11.2011 wurde die Bevollmächtigung der CARITAS Flüchtlingshilfe, römisch 40 , bekanntgegeben und eine Stellungnahme erstattet, wonach die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Verfolgung gehe von Leuten aus, die bereits den Mann der Beschwerdeführerin verfolgt hätten und zumindest bei einem Vorfall sei auch eine Person in dagestanischer Milizuniform dabei gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Staat nicht willens und in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu schützen. Sie zähle wegen der Probleme ihres Mannes und seiner Familie und als Frau mit einem Baby - insbesondere da sie bereits verletzt, massiv bedroht, in ein Auto gezerrt, angefahren und mit Vergewaltigung, Folter und der Ermordung bedroht worden sei, falls ihr Mann nicht zurückkehre - zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre in ihrer Situation nicht möglich. Die Vorfälle wurden nochmals präzisiert. In der Entscheidung ihren Ehemann betreffend sei festgestellt worden, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Dagestan Artikel 3, EMKR widerspreche. Ferner drohe ihr in Dagestan als modern gekleidete Frau Verfolgung, wozu sie Berichte zitierte. Auf dem restlichen Gebiet der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder sein soziales Netz und somit keine Existenzgrundlage. Es folgten auch Ausführungen zu Artikel 8, EMRK.

Zur Verhandlung am 14.11.2011 erschien die Beschwerdeführerin unbegleitet und gab über Befragen durch den Vorsitzenden Richter an, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten zu wollen. Auch wolle sie einige Korrekturen anbringen. Es sei nicht richtig, dass die Männer erst beim 3. Besuch in Uniform gekommen seien, dies sei beim ersten Mal gewesen. Zur Frage, ab wann sie konkrete Probleme in Dagestan gehabt habe, brachte sie vor, sie habe geheiratet und habe einige Zeit mit ihrem Mann zusammengelebt, als er verschwunden sei. Sie hätte nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Eines Tages sei sie von einem uniformierten Mann und zwei weiteren in Zivil aufgesucht worden, welche nach ihrem Mann gefragt hätten. Sie hätten ihr nicht geglaubt, dass sie als seine Ehefrau über keine Informationen verfüge. Anfang März 2003 sei er entführt worden. Beim ersten Mal sei sie nur nach ihren Mann befragt worden. Beim zweiten Besuch seien sie schon viel strenger gewesen und hätten auch Waffen dabeigehabt, hätten sie gegen die Wand gestoßen und gewürgt. Sie habe auch eine Narbe am Unterarm, dies sei etwa im Herbst 2003 gewesen. Beim dritten Mal, im Herbst 2003, hätten sie ihr mit einer Waffe oder einer Pistole gedroht und ihr gesagt, dass sie mit allen Mitteln die Wahrheit aus ihr herausholen würden und hätten ihr auch gedroht, dass sie sie auch lebendig begraben oder sie foltern könnten. Sie sei drei Mal zu Hause aufgesucht worden, die späteren Vorfälle seien auf der Straße gewesen. Im Herbst 2003 sei sie gegen 17:00 Uhr auf dem Weg von der Arbeit die Straße entlang gegangen und habe diese überqueren wollen, als sie ein Auto bemerkt hätte, das von links auf sie zugefahren sei. Durch den Zusammenstoß sei sie auf den Boden gefallen und das Auto sei stehengeblieben und sie hätten sie durch die Scheiben angeschaut. Sie habe versucht, wieder auf die Beine zu kommen und hätte dann eine Kälte auf ihren Füßen gespürt, dies sei das Blut gewesen. Die Personen hätten sie beim dritten Besuch gewarnt, dass sie keine Gespräche mehr mit ihr führen, sondern etwas unternehmen würden. Beim Zusammenstoß habe sie eine offene Wunde am Knie und einen Knochenbruch erlitten. Sie sei genäht und operiert worden. Bei einem weiteren Vorfall sei versucht worden, sie in ein Auto zu zerren. Sie hätten ihr gedroht, dass dies die letzte Chance sei, zu sagen, wo sich ihr Mann befinde und ihr gedroht, falls sie keine Information bekommen würden, werde sie bei einer Kaserne liegen gelassen werden. Dieser Vorfall sei erst 2005 gewesen. Damals habe sie gewusst, dass ihr Mann in Österreich sei. Nach diesem Vorfall habe sie entschieden auszureisen.

Weiteres hätten diese Männer auch ihren Vater befragt, als sie dort gewesen sei, welcher diesen gesagt habe, dass sie keine Informationen habe. Diese Männer würden einer kriminelle Gruppierung angehören, so einer Art Mafia, sogar die Miliz habe Angst vor ihnen. Zum Vorhalt, dass in dem, ihren Mann betreffenden Erkenntnis von unbekannten Männern in gekauften Polizeiuniformen die Rede gewesen sei, stimmte sie dem zu. Zur Frage, wieso diese Männer ein so vehementes Interesse an ihr gehabt hätten, gab sie an, sie hätten natürlich die Informationen ihres Mannes und seines Onkels bekommen wollen. Sie hätten manchmal Geld und manchmal das Haus gewollt. Die Besuche(r) seien gekommen als ihr Mann vor diesen weggelaufen sei. Auf den Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, von März bis Dezember 2003 in der Gewalt der Entführer gewesen zu sein, sie aber nunmehr behauptet habe, dass sie im Frühjahr und im Herbst 2003 Besuche von unbekannten Männern erhalten habe und dies nach der Flucht ihres Mannes aus der Gewalt der Entführer gewesen sei, brachte sie vor, ihr Mann sei zwischendurch einmal von den Entführern weggelaufen und wieder gefunden und zurückgebracht worden. Auf die Frage, ob sie wegen der Übergriffe auf ihre Person Anzeige erstattet habe, gab sie an, dass während ihres Krankenhausaufenthaltes Mitarbeiter der Miliz gekommen und sie nach der Automarke und dem Kennzeichen gefragt hätten. Da sie sich damit nicht auskenne bzw. das Auto kein Kennzeichen gehabt habe, hätten diese gemeint, dass man nichts unternehmen könne. Zur Frage, wieso sie zu den anderen Vorfällen keine Anzeige erstattet habe, brachte sie vor, von Uniformierten aufgesucht worden zu sein. In Dagestan habe es keinen Sinn auf die Polizeistation zu gehen, sie stünden in enger Verbindung mit den Kriminellen. Von ihren Verwandten in Dagestan habe sie zuletzt im März 2008 gehört, dass nach ihr gesucht werde. Gesundheitliche oder psychische Probleme gab sie auf Befragen nicht konkret an, auch nicht betreffend ihr Kind. In Österreich kümmere sie sich um ihre Tochter, im Vorjahr habe sie bei der Caritas im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gearbeitet, das mache sie nun nicht mehr. Sie habe österreichische Freunde und Nachbarn. Für den Fall, dass sie in Österreich bleiben könne, würde sie falls sie Arbeit bekomme, natürlich auch arbeiten und sie wolle Deutsch lernen. In den fünf Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich habe sie sich bemüht nicht gesetzwidrig zu handeln. Außerhalb Dagestans habe sie keine Verwandten in der Russischen Föderation. Im Fall der Rückkehr könne sie von diesen Männern alles erwarten, sie habe dort kein Haus. Auch nach mehr als fünf Jahren nach ihrer Ausreise gebe es noch immer Gefahr in Dagestan. Dort würden Menschen entführt und niemand kümmere sich darum, die Entführer zu finden. Sie habe auch Ängste um ihre Tochter.

Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG aus den versendeten Länderberichten betreffend Dagestan (Seiten 22-25) vorgehalten und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG aus den versendeten Länderberichten betreffend Dagestan (Seiten 22-25) vorgehalten und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

In der hiezu erstatteten Stellungnahme vom 28.11.2011 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin ua. aus, dass die Länderberichte nur zu einem geringen Teil Dagestan betreffen würden. Insbesondere würden Feststellungen über die Situation von alleinstehenden Müttern mit Säuglingen fehlen. Nach einem zitierten Bericht würden nicht nur der gesamten Zivilbevölkerung, sondern auch aus dem Ausland zurückkehrenden Personen Folter und Misshandlung drohen. Auch die Situation von Frauen werde als sehr prekär beschrieben, dazu kämen in letzter Zeit laufend verschärfte Kleidervorschriften und tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen. Dies mache die zusätzliche Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter deutlich, da diese westlich eingestellt und modern - ohne Kopftuch gekleidet - sei. Als einer der Hauptgründe der anhaltenden Gewalt gelte nach zitierten Berichten, dass Menschenrechtsverletzungen nicht gebührend untersucht und die dafür Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen würden. Zudem gehöre die Beschwerdeführerin der im Bericht des UNHCR genannten, in Tschetschenien besonders gefährdeten Personengruppe, nämlich jener der alleinstehenden Frauen mit Kindern, an. Der Bescherwerdeführerin stehe auf Grund ihrer kaukasischen Herkunft in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu ihren Eltern könne sie nach ihren Angaben nicht mehr gehen und habe auch im restlichen Gebiet der Russischen Föderation keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Zusammenfassend ergebe sich aus den aktuellen Länderinformationen und den persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr und ihrer Tochter aktuell immer noch asylrelevante Verfolgung drohe. Sie gehöre zu einer besonders schützenswerten Gruppe. Sie wäre als alleinstehende Frau mit Baby bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - insbesondere von ihren früheren Verfolgern - akut bedroht, insbesondere wegen der Probleme ihres Mannes und seiner Verwandten sowie ihrem langjährigen Auslandsaufenthalt. Bei einer Rückkehr gehe die Beschwerdeführerin jedenfalls begründet davon aus, dass die Verfolgungshandlungen wieder von Neuem beginnen würden und der Staat nicht willens und in der Lage sei, sie zu schützen. Eine Verfolgung könne keinesfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der awarischen Volksgruppe und wurde am XXXX im XXXX geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in der (Teil)republik Dagestan. Sie gehört dem Islam an und ist ausgebildete Lehrerin für Englisch und Arabisch. Dass sie mit XXXX standesamtlich verheiratet ist, konnte nicht festgestellt werden. Dieser wurde im Jahr 2003 entführt. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals von Unbekannten - teils in Zivil, teils in Milizuniform, wobei es sich auch um eine gekaufte Uniform gehandelt haben könnte, -aufgesucht und nach ihrem Mann gefragt. Bei den beiden weiteren Besuchen wurde sie von den Unbekannten wieder nach ihrem Mann gefragt, an die Wand gedrückt und gewürgt und am Unterarm mit einem Messer verletzt sowie ihr mit Vergewaltigung, Folter und der Ermordung gedroht. Eine Anzeige bei den dagestanischen Behörden hat sie deswegen nicht erstattet. Danach wurde sie auf der Straße von einem Auto angefahren und am Knie verletzt und hat einen Knochenbruch erlitten, weswegen sie im Krankenhaus in Behandlung war. Da sie das Fahrzeug nicht gekannt und dieses kein Kennzeichen hatte, wurde ihr seitens der Miliz mitgeteilt, dass Ermittlungen nicht erfolgversprechend sein würden. Beim dritten Besuch war ihr angedroht worden, dass etwas unternommen werden würde. Im Jahr 2005 ist es weiters zu einem Entführungsversuch gekommen, indem sie in ein Auto gezerrt und unter Androhung einer Vergewaltigung nach ihrem Mann gefragt worden ist. Daraufhin hat sie alles verkauft und beschlossen, das Land zu verlassen. Abgesehen davon wurde sie von diesen Männern auch im Elternhaus aufgesucht, wobei ihr Vater diesen Männern gesagt hat, dass sie keine Information über ihren Mann habe, was diese nicht geglaubt haben. In Österreich lebt sie mit ihrem Mann (D3 2525453-0/2008/32E) und der gemeinsamen Tochter (D3 421184-1/2011).Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der awarischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 im römisch 40 geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in der (Teil)republik Dagestan. Sie gehört dem Islam an und ist ausgebildete Lehrerin für Englisch und Arabisch. Dass sie mit römisch 40 standesamtlich verheiratet ist, konnte nicht festgestellt werden. Dieser wurde im Jahr 2003 entführt. Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals von Unbekannten - teils in Zivil, teils in Milizuniform, wobei es sich auch um eine gekaufte Uniform gehandelt haben könnte, -aufgesucht und nach ihrem Mann gefragt. Bei den beiden weiteren Besuchen wurde sie von den Unbekannten wieder nach ihrem Mann gefragt, an die Wand gedrückt und gewürgt und am Unterarm mit einem Messer verletzt sowie ihr mit Vergewaltigung, Folter und der Ermordung gedroht. Eine Anzeige bei den dagestanischen Behörden hat sie deswegen nicht erstattet. Danach wurde sie auf der Straße von einem Auto angefahren und am Knie verletzt und hat einen Knochenbruch erlitten, weswegen sie im Krankenhaus in Behandlung war. Da sie das Fahrzeug nicht gekannt und dieses kein Kennzeichen hatte, wurde ihr seitens der Miliz mitgeteilt, dass Ermittlungen nicht erfolgversprechend sein würden. Beim dritten Besuch war ihr angedroht worden, dass etwas unternommen werden würde. Im Jahr 2005 ist es weiters zu einem Entführungsversuch gekommen, indem sie in ein Auto gezerrt und unter Androhung einer Vergewaltigung nach ihrem Mann gefragt worden ist. Daraufhin hat sie alles verkauft und beschlossen, das Land zu verlassen. Abgesehen davon wurde sie von diesen Männern auch im Elternhaus aufgesucht, wobei ihr Vater diesen Männern gesagt hat, dass sie keine Information über ihren Mann habe, was diese nicht geglaubt haben. In Österreich lebt sie mit ihrem Mann (D3 2525453-0/2008/32E) und der gemeinsamen Tochter (D3 421184-1/2011).

Zu Dagestan und einer allfälligen IFA in Russland wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch die Erstaufnahmestelle West am 25.08.2006, 29.08.2006 und am 01.09.2006 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008 und vom 14.11.2011, durch Vorlage zweier russischer Heiratsurkunden (welche durch die Polizei überprüft wurden) durch die Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in die ihren Ehemann betreffenden Entscheidungen über die Zu- und Aberkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf die Russische Föderation und schließlich durch Vorhalt der in der Ladung und Verhandlungsschrift zur Verhandlung vom 14.11.2011 angeführten länderkundlichen Dokumente.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die allgemeinen Feststellungen zu Dagestan sind einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes vom Jänner 2011, in der auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, entnommen, welche auch dem Parteiengehör unterzogen wurden.

Dazu wurde zwar in der Stellungnahme vom 28.11.2011 vorgebracht, dass diese versendeten Länderberichte nur zu einem geringen Teil Dagestan betreffen und insbesondere Feststellungen über die Situation alleinstehender Mütter mit Säuglingen fehlen würden. Nach einem zitierten Bericht würden nicht nur der gesamten Zivilbevölkerung, sondern auch aus dem Ausland zurückkehrenden Personen Folter und Misshandlungen drohen. Auch die Situation von Frauen wurde wegen laufend verschärfter Kleidervorschriften und tätlicher Angriffe auf "unsittliche Frauen" als prekär beschrieben, was die zusätzliche Gefahr für die westlich gekleidete Beschwerdeführerin und ihre Tochter deutlich mache. Zudem gehöre die Beschwerdeführerin der in Tschetschenien besonders gefährdeten Personengruppe der alleinstehenden Frauen mit Kindern an.

Hiezu ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme einerseits ausgeführt wird, dass Länderberichte über die Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern in Dagestan fehlen würden und andererseits, dass diese Personengruppe in Tschetschenien besonders schützenswert sei, was sich aus den versendeten Länderberichten ergibt. Nicht unbeachtlich ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrem Mann lebt, auch wenn sie mit diesem nicht standesamtlich verheiratet sein mag, und mit diesem auch ein Kind hat und ferner über Verwandte in Dagestan verfügt (Eltern, Geschwister) und im Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen, sich bei diesen aufgehalten zu haben, nicht glaubhaft ist, dass sie zu diesen nicht mehr zurückkehren könne, daher nicht zu diesem Personenkreis zu zählen ist. Ansonsten ergibt sich jedoch auch aus den, der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Länderberichten Pkt. 10, dass in Dagestan regelmäßig Personen verschwinden und dass diese Übergriffe willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet sind, dass tschetschenische Sicherheitsorgane ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen bzw. ein bewaffneter Konflikt vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität schwelt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war zwar anfänglich sehr vage und wenig konkret, sie hat ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens jedoch zunehmend konkretisiert und schließlich in der Stellungnahme vom 11.11.2011 bzw. in der Verhandlung vom 14.11.2011 ausreichend klar dargestellt und war letztlich auch in der Lage, Fragen dazu zu beantworten und Ungereimtheiten aufzuklären. Es ist durchaus plausibel und mit den oa. Länderfeststellungen in Einklang stehend, dass in Dagestan Entführungen stattfinden, diese Übergriffe willkürlich erfolgen, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet sind und dass in Dagstan organisierte Kriminalität und hohe Korruption besteht. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen ihres Mannes über seine achtmonatige Entführung, welchem in dem ihn betreffenden Verfahren (D3 252453-0/2008/32E) ebenfalls Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde, ist auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mehrmals von Unbekannten teils in Zivil und teils in (gekaufter) Polizeiuniform aufgesucht und nach ihrem Mann befragt, dabei bedroht und auch verletzt wurde. Wenn ihr auch die zeitliche Einordnung dieser Besuche zuletzt nicht (mehr) möglich war, ist dennoch auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von Unbekannten mit dem Auto angefahren wurde und Unbekannte auch noch einen Entführungsversuch unternommen haben. Dies erscheint insofern plausibel, als ihr Mann in seinem Verfahren vorgebracht hatte, seine Familie, insbesondere sein Onkel, sei ziemlich vermögend, und die Beschwerdeführerin in guter Übereinstimmung damit vorbrachte, die Unbekannten seien an den Informationen ihres Mannes und seines Onkels interessiert gewesen, manchmal hätten die Unbekannten Geld, manchmal das Haus haben wollen. Weiters ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Anzeige zu den sie selbst betreffenden Vorfällen erstattete, da auch (einmal) ein Uniformierter nach ihrem Mann gefragt hat. Im Übrigen ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass nach glaubhaften Schilderungen von öffentlicher Seite kaum Hilfe bei der Suche nach Entführten geleistet wurde.

Zusammengefasst ist somit glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wiederholt von (verschiedenen) Unbekannten bedroht und auch verletzt worden ist, wobei jedoch von kriminellen Übergriffen auszugehen ist, da die Beschwerdeführerin ua. vorbrachte, die Täter hätten die Informationen ihres Mannes bzw. seines Onkels haben wollen, seien manchmal an Geld und manchmal am Haus, somit ausschließlich an Vermögenswerten, interessiert gewesen. Es ist im Hinblick auf die nach den Länderfeststellungen seit 2009 deutlich verschlechterte Sicherheitslage in Dagestan, wo auch von einem schwelenden Konflikt seit 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität die Rede ist, glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin auch aktuell noch derartige Übergriffe drohen.

Im Gegensatz dazu ist in Anbetracht der beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heiratsurkunden vom selben Tag mit unterschiedlichen Nummern und im Hinblick auf die vorgenommene Veränderung am Geburtsdatum ihres Mannes nicht glaubhaft, dass eine standesamtliche Eheschließung mit XXXX stattgefunden hat. Im Übrigen steht auch die Identität der Beschwerdeführerin mangels beigebrachter Identitätsdokumente nicht fest. Glaubhaft ist jedoch ihre Staatsangehörigkeit, da sie die Landessprache spricht. Die Feststellungen über die übrigen persönlichen Daten der Beschwerdeführerin basieren auf ihren nachvollziehbaren Angaben.Im Gegensatz dazu ist in Anbetracht der beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heiratsurkunden vom selben Tag mit unterschiedlichen Nummern und im Hinblick auf die vorgenommene Veränderung am Geburtsdatum ihres Mannes nicht glaubhaft, dass eine standesamtliche Eheschließung mit römisch 40 stattgefunden hat. Im Übrigen steht auch die Identität der Beschwerdeführerin mangels beigebrachter Identitätsdokumente nicht fest. Glaubhaft ist jedoch ihre Staatsangehörigkeit, da sie die Landessprache spricht. Die Feststellungen über die übrigen persönlichen Daten der Beschwerdeführerin basieren auf ihren nachvollziehbaren Angaben.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH v. 27.01.2000, Zl. 99/20/0519; VwGH v. 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291; VwGH v. 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH v. 26.07.2000, Zl. 2000/20/0250).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH v. 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH v. 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Wie bereits in der oa. Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin schließlich vor dem Asylgerichtshof eine Verfolgung glaubhaft machen können, jedoch ist diesbezüglich - wie bereits seitens des Bundesaylamtes ausgeführt wurde - von kriminellen Übergriffen Dritter auszugehen. Derartigen kriminellen Machenschaften fehlt es jedoch - wie bereits ausgeführt - an einem Zusammenhang zu den in der GFK aufgezählten Verfolgungsgründen.

Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen.

§ 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02; UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Im Rahmen der Prüfung nach § 8 AsylG 1997 sind überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).Im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 8, AsylG 1997 sind überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).

Außer der allgemeinen besorgniserregenden Sicherheitslage ist auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Heimatrepublik der Beschwerdeführerin, Dagestan, sehr schlecht (wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht).

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit dem Vater ihrer Tochter, welcher (erkennbar) psychisch beeinträchtigt ist und welchem in Anbetracht dessen im Zusammenwirken mit der allgemeinen Lage in Dagestan und der Nahebeziehung zu seinem in Österreich asylberechtigten Onkel zunächst subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bzw. letztlich dessen Duldung ausgesprochen wurde. Er ist nach dem von ihm beigebrachten Bericht vom 07.09.2006 der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe auf die Nähe der Beschwerdeführerin angewiesen und wurde wegen des Aufenthaltes ihres Mannes in Österreich auch bereits der Selbsteintritt Österreichs in Bezug auf die Beschwerdeführerin erklärt. Ferner ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr neuerlich kriminellen Übergriffen durch Dritte bzw. einer Entführung ausgesetzt und die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der dagestanischen Behörden nach wie vor nicht in ausreichendem Maß gegeben ist.

Der Beschwerde zu Spruchteil II war daher unter Berücksichtigung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.Der Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei war daher unter Berücksichtigung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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