Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C5 400.823-3/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.6.2011, 10 06.754-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.6.2011, 10 06.754-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 8.4.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 16.10.2007, 05 04.870-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 8.4.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 16.10.2007, 05 04.870-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).
1.1.2. Am 4.2.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 25.6.2008, 08 01.251-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 -in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II).1.1.2. Am 4.2.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 25.6.2008, 08 01.251-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, -in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.7.2008 eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 29.8.2008, C5 400.823-1/2008/3E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.7.2008 eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 29.8.2008, C5 400.823-1/2008/3E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.
1.1.3. Am 27.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG (gemeint: § 69 Abs. 1 Z 2 AVG), der sich ausdrücklich auf die Aktenzahl "08 01.251-EAST-Ost" bezog. Begründend führte er aus, sein "ursprünglicher Asylantrag" (gemeint ist offenbar der - erste - Antrag vom 8.4.2005) sei wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei aber am 13.10.2008 "in den Besitz von Beweismitteln (Urkunden) gelangt", die in Verbindung mit seinem Vorbringen einen Bescheid anderen Inhaltes nach sich gezogen hätten, da sie geeignet seien, seinem Vorbringen die für das Asylverfahren notwendige Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Aus den Urkunden ergebe sich die rechtswidrige Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Bangladesh, aber auch eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ergänzend lege er Zeitungsartikel vor, aus denen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit der laufenden Polizei- und Gerichtsverfahren abzuleiten sei. Den Beschwerdeführer treffe jedenfalls kein Verschulden daran, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht schon im Zuge des "abgehandelten Verfahrens" geltend gemacht worden seien. Sodann zitiert der Antrag allgemeine Rechtssätze zur Wiederaufnahme.1.1.3. Am 27.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG (gemeint: Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG), der sich ausdrücklich auf die Aktenzahl "08 01.251-EAST-Ost" bezog. Begründend führte er aus, sein "ursprünglicher Asylantrag" (gemeint ist offenbar der - erste - Antrag vom 8.4.2005) sei wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei aber am 13.10.2008 "in den Besitz von Beweismitteln (Urkunden) gelangt", die in Verbindung mit seinem Vorbringen einen Bescheid anderen Inhaltes nach sich gezogen hätten, da sie geeignet seien, seinem Vorbringen die für das Asylverfahren notwendige Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Aus den Urkunden ergebe sich die rechtswidrige Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Bangladesh, aber auch eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ergänzend lege er Zeitungsartikel vor, aus denen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit der laufenden Polizei- und Gerichtsverfahren abzuleiten sei. Den Beschwerdeführer treffe jedenfalls kein Verschulden daran, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht schon im Zuge des "abgehandelten Verfahrens" geltend gemacht worden seien. Sodann zitiert der Antrag allgemeine Rechtssätze zur Wiederaufnahme.
Beigelegt waren diesem Schreiben folgende Schriftstücke in englischer Sprache (oder Übersetzung) bzw. deren Kopien: eine Eidesstattliche Erklärung ("affidavit") des Vaters des Beschwerdeführers vom XXXX, wonach namentlich bezeichnete Personen sein Haus besetzt hätten, er sich nicht frei bewegen könne und die betreffenden "Terroristen" ihm zu verstehen gegeben hätten, dass sie den Beschwerdeführer töten würden; eine Klage oder Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen die in der Eidesstattlichen Erklärung genannten Personen (registriert am XXXX); eine Eintragung in das "General Diary" vom XXXX, wonach einer der in der Eidesstattlichen Erklärung genannten Männer eine Anzeige gegen den Vater des Beschwerdeführers und andere eingebracht habe; zwei Zeitungsartikel, die keinen unmittelbaren Bezug zum Fall des Beschwerdeführers haben.Beigelegt waren diesem Schreiben folgende Schriftstücke in englischer Sprache (oder Übersetzung) bzw. deren Kopien: eine Eidesstattliche Erklärung ("affidavit") des Vaters des Beschwerdeführers vom römisch 40 , wonach namentlich bezeichnete Personen sein Haus besetzt hätten, er sich nicht frei bewegen könne und die betreffenden "Terroristen" ihm zu verstehen gegeben hätten, dass sie den Beschwerdeführer töten würden; eine Klage oder Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen die in der Eidesstattlichen Erklärung genannten Personen (registriert am römisch 40 ); eine Eintragung in das "General Diary" vom römisch 40 , wonach einer der in der Eidesstattlichen Erklärung genannten Männer eine Anzeige gegen den Vater des Beschwerdeführers und andere eingebracht habe; zwei Zeitungsartikel, die keinen unmittelbaren Bezug zum Fall des Beschwerdeführers haben.
1.2.1.1. Am 2.8.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag gab er an, sein bisheriger rechtsfreundlicher Vertreter in Österreich sei plötzlich verstorben; sein neuer rechtsfreundlicher Vertreter - dessen Namen der Beschwerdeführer bekanntgab, ohne jedoch eine Vollmacht vorzulegen - habe ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei, deshalb stelle er einen weiteren Antrag.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 20.8.2010 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er "einen Vertreter oder Anwalt" habe, und legte eine Visitenkarte seines derzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters vor. Er wurde belehrt, "dass er bis zum Einlangen der Vollmacht als unvertreten vor der Behörde anzusehen" sei. Im Akt des Bundesasylamtes findet sich - eingereiht nach der Niederschrift über diese Einvernahme und der Beurkundung des sodann verkündeten Bescheides - die Kopie einer Visitenkarte des derzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters mit dem (offenbar später angebrachten) handschriftlichen Vermerk "Nach tel. Auskunft vom 28.6.2011, 10.10 h, liegt ein aufrechtes Vertretungsverhältnis vor."
Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Leiter der Amtshandlung einen Bescheid, mit dem gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wurde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Leiter der Amtshandlung einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.
1.2.1.2. Am 24.8.2010 legte das Bundesasylamt seinen Akt dem Asylgerichtshof vor. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof brachte der derzeitige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in Namen des Beschwerdeführers am 27.8.2010 eine Stellungnahme ein, in der er sich ua. auf die ihm erteilte Vollmacht berief.
Mit Beschluss vom 1.9.2010, C8 400.823-2/2010/3E, stellte der Asylgerichtshof fest, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei rechtmäßig. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 3.9.2010 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Dem Bundesasylamt wurde er am 2.9.2010 per Telefax zugestellt, am 10.9.2010 langte dort die Mitteilung des Asylgerichtshofes ein, dass seine Entscheidung dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, dem lag die Kopie eines Rückscheines bei, nach dem die Sendung an den Beschwerdeführer, vertreten durch seinen derzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter, und zu dessen Handen zugestellt worden war.
1.2.1.3. Eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 4.3.2011 begann nach der darüber aufgenommenen Niederschrift um 8 Uhr 55, die Rechtsberatung habe am selben Tag von 8 Uhr 30 bis 8 Uhr 50 stattgefunden. Zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen habe und ob er mit dem Rechtsberater einverstanden sei; er bejahte beide Fragen. Weiters bejahte er die Frage, ob er "einen Vertreter oder Anwalt" habe, und nannte den Namen seines derzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters. Er legte wieder eine Visitenkarte vor; die Niederschrift über die Einvernahme vermerkt als Äußerung des Beschwerdeführers:
"Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis Einlangen der Vollmacht als unvertreten gelte".
1.2.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II).1.2.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.7.2011 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; bereits am 29.6.2011 war er ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.7.2011.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vom 20.8.2010 an, er habe "einen Vertreter oder Anwalt", und legte eine Visitenkarte seines derzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters vor. Er wurde belehrt, dass er bis zum Einlangen einer Vollmacht als unvertreten angesehen werde. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. In dem Verfahren, in dem der Asylgerichtshof die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides prüfte, brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein und berief sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht. Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von dem genannten rechtsfreundlichen Vertreter vertreten wird. Dass die Vollmacht im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt worden ist, ändert nichts daran, dass sie auch für das weitere Verfahren vor dem Bundesasylamt gilt. Abgesehen davon, war diese Vollmacht dem Bundesasylamt spätestens seit dem 10.9.2010 bekannt, an dem bei ihm die Kopie eines Rückscheines (betreffend den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 1.9.2010) einlangte, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer durch seinen derzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten wird.
Dennoch wurde der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 4.3.2011 nochmals gefragt, ob er "einen Vertreter oder Anwalt" habe; es wurde ihm wieder zur Kenntnis gebracht, dass er bis zum Einlangen der Vollmacht als unvertreten gelte. Offenbar erst am 28.6.2011 informierte sich das Bundesasylamt - vermutlich beim rechtsfreundlichen Vertreter -, ob ein Vertretungsverhältnis vorliege; mit diesem Tag ist ein Vermerk auf der Kopie der Visitenkarte datiert, die der Beschwerdeführer am 20.8.2010 vorgelegt hatte (so. Pt. 1.2.1.1). Offenbar auf Grund dieser Information wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer auch zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt, und zwar am 29.6.2011.
2.2.2. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und, soweit es sich um eine Verfahrenshandlung handelt, bei welcher der Rechtsberater anwesend sein muss, einem Rechtsberater zuzustellen. (Zu solchen Verfahrenshandlungen gehört gemäß § 29 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 va. die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs.) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, so ist dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.2.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und, soweit es sich um eine Verfahrenshandlung handelt, bei welcher der Rechtsberater anwesend sein muss, einem Rechtsberater zuzustellen. (Zu solchen Verfahrenshandlungen gehört gemäß Paragraph 29, Absatz 5, erster Satz AsylG 2005 va. die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs.) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, so ist dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
Demgemäß war bei der Einvernahme am 4.3.2011 ein Rechtsberater anwesend (so. Pt. 1.2.1.3).
Dem Akt des Bundesasylamtes kann nicht entnommen werden, dass der Rechtsberater tatsächlich geladen worden wäre. Er enthält nur eine Ladung an den Beschwerdeführer, persönlich "zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Asylverfahrens" zu erscheinen.
Da dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukam, war das Verfahren, obwohl seit Einbringung des Antrags mehr als zwanzig Tage vergangen waren, nicht zuzulassen (§ 28 Abs. 2 vierter Satz AsylG 2005); die Einvernahme vom 4.3.2011 fand daher im Rahmen des Zulassungsverfahrens statt. Dementsprechend war der Beschwerdeführer persönlich und nicht zu Handen seines Vertreters zu laden, ebenso war aber der Rechtsberater zu laden.Da dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukam, war das Verfahren, obwohl seit Einbringung des Antrags mehr als zwanzig Tage vergangen waren, nicht zuzulassen (Paragraph 28, Absatz 2, vierter Satz AsylG 2005); die Einvernahme vom 4.3.2011 fand daher im Rahmen des Zulassungsverfahrens statt. Dementsprechend war der Beschwerdeführer persönlich und nicht zu Handen seines Vertreters zu laden, ebenso war aber der Rechtsberater zu laden.
Es wäre Sache des Rechtsberaters gewesen, auf allfälliges Verlangen des Beschwerdeführers dessen gewillkürten Vertreter von der Ladung zu verständigen, sodass dieser die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Einvernahme anwesend zu sein. Ob der Rechtsberater dies getan hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen; da die Rechtsberatung erst unmittelbar vor der Einvernahme stattgefunden hat, ist aber davon auszugehen, dass der rechtsfreundliche Vertreter, selbst wenn ihn der Rechtsberater noch verständigt haben sollte, nicht in der Lage war, an der Einvernahme teilzunehmen. Das Bundesasylamt nahm an der Abwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters schon deshalb nicht Anstoß, weil es, wie sich aus der Niederschrift ergibt, davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht vertreten sei. Diese Annahme traf aber nicht zu, weil der rechtsfreundliche Vertreter dem Asylgerichtshof im August 2010 seine Vollmacht angezeigt hatte und dies dem Bundesasylamt überdies spätestens seit 10.9.2010 bekannt war. Daran kann es nichts ändern, dass der Beschwerdeführer, wie in der Niederschrift vermerkt wird, "zur Kenntnis" nahm, dass er "bis Einlangen der Vollmacht als unvertreten gelte"; da er rechtsunkundig ist, war es nicht seine Sache, das Bundesasylamt auf seinen Irrtum hinzuweisen. Das Bundesasylamt dürfte seinen Irrtum erst später bemerkt haben, wie der handschriftliche Vermerk vom 28.6.2011 auf der Kopie einer Visitenkarte des rechtsfreundlichen Vertreters zeigt (so. Pt. 1.2.1.1).
Dadurch, dass das Bundesasylamt den Rechtsberater nicht nachweislich zur Einvernahme vom 4.3.2011 lud und ihm damit auch die Möglichkeit nahm, vor der Einvernahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter hat, vereitelte es die Möglichkeit einer Teilnahme des gewillkürten Vertreters an der Einvernahme. Bei dieser Einvernahme verwickelte sich der Beschwerdeführer immer wieder in Widersprüche, die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als Indiz seiner Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters bei der Einvernahme dazu hätte beitragen können, die Widersprüche aufzuklären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Ladung des gewillkürten Vertreters ein Verfahrensmangel ist (VwGH 24.6.2009, 2006/20/0438). Auch der Asylgerichtshof hat mehrmals hervorgehoben, dass der Verständigung des gewillkürten Vertreters gemäß § 23 Abs. 2 AsylG 2005 große Bedeutung zukommt und ihre Unterlassung einen Verfahrensmangel bewirkt, der zur Aufhebung daran anschließender Bescheide des Bundesasylamtes führt (AsylGH 28.1.2010, B5 400.258-2/2010/3E: "Angesichts der Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren, der verkürzten Fristen, und des Umstands, dass mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz Maßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität einhergehen, kommt der Bestimmung des § 23 Abs. 2 AsylG [2005] besondere Bedeutung zu. Bei Asylwerbern handelt es sich zudem in der Regel nicht um rechtlich gebildete Personen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit, im Asylverfahren zur Wahrung ihrer Interessen Wünsche äußern zu können, Bescheid wissen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und des Parteiengehörs müssen Asylwerber daher vom Rechtsberater darüber informiert werden, den gegebenenfalls auch die Informationspflicht des gewillkürten Rechtsvertreters trifft. [...] Da aus dem Asylakt nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass der Bestimmung des § 23 Abs. 2 AsylG [2005] entsprochen wurde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, da § 23 Abs. 2 leg.cit. effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll [...]." - dazu Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, FABL 2/2010-II, 17; ähnlich AsylGH 1.7.2010, C2 410.981-2/2010/3E; 9.9.2010, C11 224.239-4/2010/2E; weiters AsylGH 9.4.2010, A5 255.779-3/2010/7E: "Wie jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, ist eine ordnungsgemäße Verständigung der gewillkürten Vertreterin über den Einvernahmetermin seitens des Rechtsberaters unterblieben, zumal aus Sicht des Asylgerichtshofes die bloß einmalig versuchte, telefonische Kontaktaufnahme sieben Minuten vor Abhaltung der Einvernahme als nicht ausreichend zu qualifizieren ist. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensmangels war spruchgemäß zu entscheiden."; AsylGH 3.9.2010, A6 247.590-3/2010/2E:Dadurch, dass das Bundesasylamt den Rechtsberater nicht nachweislich zur Einvernahme vom 4.3.2011 lud und ihm damit auch die Möglichkeit nahm, vor der Einvernahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter hat, vereitelte es die Möglichkeit einer Teilnahme des gewillkürten Vertreters an der Einvernahme. Bei dieser Einvernahme verwickelte sich der Beschwerdeführer immer wieder in Widersprüche, die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als Indiz seiner Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters bei der Einvernahme dazu hätte beitragen können, die Widersprüche aufzuklären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Ladung des gewillkürten Vertreters ein Verfahrensmangel ist (VwGH 24.6.2009, 2006/20/0438). Auch der Asylgerichtshof hat mehrmals hervorgehoben, dass der Verständigung des gewillkürten Vertreters gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 große Bedeutung zukommt und ihre Unterlassung einen Verfahrensmangel bewirkt, der zur Aufhebung daran anschließender Bescheide des Bundesasylamtes führt (AsylGH 28.1.2010, B5 400.258-2/2010/3E: "Angesichts der Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren, der verkürzten Fristen, und des Umstands, dass mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz Maßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität einhergehen, kommt der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG [2005] besondere Bedeutung zu. Bei Asylwerbern handelt es sich zudem in der Regel nicht um rechtlich gebildete Personen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit, im Asylverfahren zur Wahrung ihrer Interessen Wünsche äußern zu können, Bescheid wissen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und des Parteiengehörs müssen Asylwerber daher vom Rechtsberater darüber informiert werden, den gegebenenfalls auch die Informationspflicht des gewillkürten Rechtsvertreters trifft. [...] Da aus dem Asylakt nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG [2005] entsprochen wurde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, da Paragraph 23, Absatz 2, leg.cit. effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll [...]." - dazu Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, FABL 2/2010-II, 17; ähnlich AsylGH 1.7.2010, C2 410.981-2/2010/3E; 9.9.2010, C11 224.239-4/2010/2E; weiters AsylGH 9.4.2010, A5 255.779-3/2010/7E: "Wie jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, ist eine ordnungsgemäße Verständigung der gewillkürten Vertreterin über den Einvernahmetermin seitens des Rechtsberaters unterblieben, zumal aus Sicht des Asylgerichtshofes die bloß einmalig versuchte, telefonische Kontaktaufnahme sieben Minuten vor Abhaltung der Einvernahme als nicht ausreichend zu qualifizieren ist. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensmangels war spruchgemäß zu entscheiden."; AsylGH 3.9.2010, A6 247.590-3/2010/2E:
"Auch ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren gemäß § 23 Abs. 2 2. Satz AsylG [2005] tätig wurde und dem Beschwerdeführer nachweislich die Möglichkeit gegeben wurde, die Verständigung seines Vertreters zu verlangen."). Im Schrifttum wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass der Asylwerber auch vom Bundesasylamt über die Möglichkeit zu belehren ist, den gewillkürten Vertreter zu verständigen (Randl, FABL 2/2010-II, 20 f.). Die Verpflichtung des Rechtsberaters, sich beim Beschwerdeführer nach einem Vertretungsverhältnis zu erkundigen, entbindet das Bundesasylamt nicht davon, auf das Bestehen eines solchen hinzuweisen (Randl, FABL 2/2010-II, 21)."Auch ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 2, 2. Satz AsylG [2005] tätig wurde und dem Beschwerdeführer nachweislich die Möglichkeit gegeben wurde, die Verständigung seines Vertreters zu verlangen."). Im Schrifttum wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass der Asylwerber auch vom Bundesasylamt über die Möglichkeit zu belehren ist, den gewillkürten Vertreter zu verständigen (Randl, FABL 2/2010-II, 20 f.). Die Verpflichtung des Rechtsberaters, sich beim Beschwerdeführer nach einem Vertretungsverhältnis zu erkundigen, entbindet das Bundesasylamt nicht davon, auf das Bestehen eines solchen hinzuweisen (Randl, FABL 2/2010-II, 21).
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
2.4. Der Asylgerichtshof merkt an, dass über den Wiederaufnahmsantrag vom 27.10.2008 (so. Pt. 1.1.3) nach der Aktenlage noch nicht entschieden worden ist. Der Antrag bezieht sich ausdrücklich auf die Aktenzahl "08 01.251-EAST-Ost". Zu dieser Aktenzahl wurde beim Bundesasylamt jenes Verfahren geführt, das durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 4.2.2008 (den zweiten Asylantrag) eingeleitet und das durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.8.2008 abgeschlossen worden war. Dagegen war das erste Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8.4.2005, das durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 abgeschlossen worden war, beim Bundesasylamt zur Aktenzahl 05 04.870-BAW geführt worden. Gegenstand des zweiten Verfahrens war ein Asylantrag, in dem - nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem es abgeschlossen wurde - keine neuen Tatsachen behauptet worden waren, zumal da der Beschwerdeführer selbst erklärt hatte, dass sich nichts an den Fluchtgründen geändert habe.
Zur Abgrenzung zwischen den Verfahrensgegenständen eines (zulässigen) Folgeantrags (dem daher nicht das Zulässigkeitshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht) und eines Wiederaufnahmsantrags gilt, dass es gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) an der Identität der Sache fehlt (ein Folgeantrag somit zulässig ist); neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen (allenfalls) eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684). Dafür kommt somit nur eine Wiederaufnahme in Frage, falls auch die übrigen Voraussetzungen (insb. die Fristen betreffend) vorliegen (vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 30.9.1994, 94/08/0183; 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 4.11.2004, 2002/20/0391).Zur Abgrenzung zwischen den Verfahrensgegenständen eines (zulässigen) Folgeantrags (dem daher nicht das Zulässigkeitshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht) und eines Wiederaufnahmsantrags gilt, dass es gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) an der Identität der Sache fehlt (ein Folgeantrag somit zulässig ist); neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen (allenfalls) eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684). Dafür kommt somit nur eine Wiederaufnahme in Frage, falls auch die übrigen Voraussetzungen (insb. die Fristen betreffend) vorliegen vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 30.9.1994, 94/08/0183; 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 4.11.2004, 2002/20/0391).
Bezieht man den Wiederaufnahmsantrag vom 27.10.2008 auf das Verfahren über den (zweiten) Asylantrag vom 4.2.2008, so wäre sein Ziel, nachzuweisen, dass auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bei diesem Asylantrag in der Tat ein geänderter Sachverhalt vorgelegen habe, dh. dass sich der Sachverhalt zwischen der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 und der Einbringung des Antrags vom 4.2.2008 tatsächlich geändert hätte. Diese Auslegung wird dem Inhalt des Wiederaufnahmsantrages nicht gerecht, da im zweiten Antrag eine Änderung des Sachverhaltes nicht einmal behauptet worden war und die neuen Beweismittel, von denen der Antrag spricht, sich daher nicht auf das zweite Asylverfahren beziehen können; vielmehr ist dort davon die Rede, sein "ursprünglicher Asylantrag" sei wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte abgewiesen worden, der Beschwerdeführer sei aber "in den Besitz von Beweismitteln (Urkunden) gelangt", die geeignet seien, seinem Vorbringen die notwendige Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Es ist daher offenkundig, dass der Antrag tatsächlich auf jene Entscheidung zielt, die als bisher einzige eine inhaltliche Entscheidung war, nämlich den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007. Obwohl sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung eines rechtsfreundlichen Vertreters bedient hat, geht der Asylgerichtshof daher im Zweifel davon aus, dass er mit dem Wiederaufnahmsantrag auf dieses Verfahren (über den ersten Asylantrag) und nicht auf jenes zielt, das beim Bundesasylamt zu der von ihm ausdrücklich angeführten Aktenzahl geführt worden ist. Die Zuständigkeit, über diesen Antrag zu entscheiden, kommt aber gemäß § 69 Abs. 4 AVG jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, das ist hier, da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 16.10.2007 ergriffen hat, das Bundesasylamt.Bezieht man den Wiederaufnahmsantrag vom 27.10.2008 auf das Verfahren über den (zweiten) Asylantrag vom 4.2.2008, so wäre sein Ziel, nachzuweisen, dass auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bei diesem Asylantrag in der Tat ein geänderter Sachverhalt vorgelegen habe, dh. dass sich der Sachverhalt zwischen der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 und der Einbringung des Antrags vom 4.2.2008 tatsächlich geändert hätte. Diese Auslegung wird dem Inhalt des Wiederaufnahmsantrages nicht gerecht, da im zweiten Antrag eine Änderung des Sachverhaltes nicht einmal behauptet worden war und die neuen Beweismittel, von denen der Antrag spricht, sich daher nicht auf das zweite Asylverfahren beziehen können; vielmehr ist dort davon die Rede, sein "ursprünglicher Asylantrag" sei wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte abgewiesen worden, der Beschwerdeführer sei aber "in den Besitz von Beweismitteln (Urkunden) gelangt", die geeignet seien, seinem Vorbringen die notwendige Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Es ist daher offenkundig, dass der Antrag tatsächlich auf jene Entscheidung zielt, die als bisher einzige eine inhaltliche Entscheidung war, nämlich den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007. Obwohl sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung eines rechtsfreundlichen Vertreters bedient hat, geht der Asylgerichtshof daher im Zweifel davon aus, dass er mit dem Wiederaufnahmsantrag auf dieses Verfahren (über den ersten Asylantrag) und nicht auf jenes zielt, das beim Bundesasylamt zu der von ihm ausdrücklich angeführten Aktenzahl geführt worden ist. Die Zuständigkeit, über diesen Antrag zu entscheiden, kommt aber gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, das ist hier, da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 16.10.2007 ergriffen hat, das Bundesasylamt.
Das Bundesasylamt wird daher nicht nur über den Asylantrag vom 2.8.2010, sondern auch über den Wiederaufnahmsantrag vom 27.10.2008 zu entscheiden haben. In das Verfahren über den Asylantrag vom 2.8.2010 werden aber auch jene Beweismittel einzubeziehen sein, die der Beschwerdeführer zur Stützung seines Wiederaufnahmsantrages vorgelegt hat, soweit sie ihrem Inhalt nach geeignet erscheinen sollten, Gegenstand eines Verfahrens über einen Folgeantrag zu sein.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
08.02.2012