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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2006, Zl. 256.779/0- III/07/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2006, Zl. 256.779/0- III/07/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 10. Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13. Oktober 2003 Asyl.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.Mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung - nach Durchführung einer Verhandlung am 25. April 2006 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 7 AsylG ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland verlassen, weil er wegen seiner Teilnahme an Protesten gegen die Regierung von der Polizei verfolgt werde, sei aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung - nach Durchführung einer Verhandlung am 25. April 2006 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 7, AsylG ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland verlassen, weil er wegen seiner Teilnahme an Protesten gegen die Regierung von der Polizei verfolgt werde, sei aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde bringt vor, dass die ehemalige Vertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde offenbar bekannt gewesen, eine Ladung an die Kanzlei dieses Vertreters jedoch nicht erfolgt sei, wodurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, einen Vertreter zur mündlichen Verhandlung beizuziehen. Die Beschwerde tritt weiters den dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Widersprüchen in seinen Aussagen entgegen.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 bekannt gegeben hat. Ungeachtet dessen wurde er zu der für den 25. April 2006 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung von der belangten Behörde nicht geladen. Der in der Beschwerde angesprochene Verfahrensmangel liegt daher vor.
Da nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 2007, Zl. 2007/01/0199, vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1252, und vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/20/0171).Da nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. April 2007, Zl. 2007/01/0199, vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1252, und vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/20/0171).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 24. Juni 2009
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200438.X00Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009