Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A10 316.416-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2007, GZ 07 10.551-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2007, GZ 07 10.551-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 14.11.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Urhobo und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stamme aus Bayelsa State und habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er bei der Organisation zur Emanzipation des Nigerdeltas gewesen sei. Er habe dann festgestellt, dass diese Organisation nicht für den Frieden gekämpft, sondern Ölschiffe entführt habe. Da der Beschwerdeführer zu viel von ihnen gewusst habe, sei er verfolgt worden. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.11.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er von 1983 bis 1989 die Grundschule in XXXX und von 1989 bis 1995 die Hauptschule in XXXX besucht habe. Von 2000 bis 2004 habe der Beschwerdeführer Elektrogeräte repariert. Er habe nie an schwerwiegenden Krankheiten gelitten. Er sei mittellos und habe keine Unterstützung. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich oder im übrigen Europa. In Nigeria lebe die Halbschwester des Beschwerdeführers. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es am 02.01.2007 begonnen habe. Ein Freund habe ihm von seiner Organisation "Movement for the Emancipation of the Niger Delta" erzählt, welche für die Freiheit für die Bevölkerung im Niger-Delta kämpfe und Arbeitsplätze für die Jugend schaffe. Daraufhin sei ihr der Beschwerdeführer am selben Tag beigetreten. Im Februar 2007 sei er dann mit seinem Freund zu einem Treffen dieser Organisation gegangen. Dieses Treffen habe im Busch stattgefunden und es seien sehr viele Leute anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe wieder ein Formular mit seinen Daten ausfüllen müssen und es nicht mit seiner Unterschrift, sondern mit dem Blut aus seinem Daumen unterzeichnen müssen. Der Beschwerdeführer habe dies getan und Angst gehabt. Sein Freund habe gesagt, dass er sich keine Sorgen machen solle, weil dies ein Zeichen für die Loyalität gegenüber der Bruderschaft sei. Etwas später seien zehn Personen gekommen und allen sei Blut aus dem Daumen genommen und in ein Gefäß mit warmer Flüssigkeit gegeben worden. Die Personen hätten dann davon trinken müssen. Am Ende sei ihnen gesagt worden, dies bedeute, dass man alles geheim halten müsse, was man an diesem Ort sehe. Außerdem hätten sie gesagt, dass jene Person, die etwas erzähle, getötet werden würde. Dem Beschwerdeführer sei dann von seinem Freund gesagt worden, dass diese Organisation eigentlich eine Bruderschaft sei und er sich durch diesen blutigen Daumenabdruck verpflichtet habe, nichts darüber preiszugeben, weil er sonst getötet werden würde. Sie hätten acht ausführende Mitglieder, welche die Führer dieser Organisation seien. Der Mann an der Spitze werde "Executioner" und der zweite "Axe-Man" genannt. Danach sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass es sich um einen Geheimkult handle. Er habe herausgefunden, dass sie Waffen und Munition hätten und kleine Schiffe mit Rohöl entführten. Am 09.03.2007 hätten sie gesagt, dass sie ein weiteres Schiff entführen würden, und der Beschwerdeführer habe ein schwarzes Tuch bekommen. Wenn er sich dieses umbinde, würden ihn Gewehrkugeln nicht treffen. Außerdem würden sie ihn töten, wenn er nicht mitmachte. Daraufhin seien sie mit zwei Speed-Booten auf das Meer gefahren und hätten irgendwo angelegt. Die Männer aus dem ersten Boot seien weggegangen, dann hätten sie Gewehrschüsse gehört und nach fünf Stunden seien die Männer zurückgekommen. Diese hätten große Taschen voller Geld bei sich gehabt und der Beschwerdeführer habe 20.000 Naira bekommen. Als der Beschwerdeführer seinem Freund erzählt habe, dass er nicht weitermachen könne, und dieser ihn verraten habe, sei ein Treffen einberufen worden, bei welchem gesagt worden sei, dass sie den Beschwerdeführer in diesem Falle töten würden. Sie hätten dem Beschwerdeführer die Hände hinter seinem Rücken um einen Stock gebunden und ihn geschlagen. Sie hätten dem Beschwerdeführer noch einmal gesagt, falls er wieder an einen Austritt denke, würden sie ihn töten. Im August 2007 habe ein weiteres Treffen stattgefunden und es seien erneut zehn Personen in einem Speed-Boot weggefahren und mit einer Tasche voll Geld und einem weißen Mann, welcher für eine Ölgesellschaft arbeiten würde, zurückgekommen. Dabei habe es sich um eine Entführung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe 5.000 Naira bekommen, die er aber nicht angenommen habe. Nach einem weiteren Vorfall am 01.10.2007 habe der Beschwerdeführer beschlossen, dass er so nicht weitermachen könne. Deswegen sei er am 03.10.2007 nach Lagos gefahren. Vier Tage später sei ein Auto neben ihm stehen geblieben und zwei junge Männer, die er von den Treffen gekannt habe, seien ausgestiegen und hätten ihm ihre Schusswaffe gezeigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in das Auto gestiegen und er habe gewusst, dass sie ihn töten würden. Im Auto seien vier Personen gewesen und der Beschwerdeführer habe um sein Leben gebettelt. Daraufhin habe er in den Kofferraum steigen müssen. Sie seien bei einer Brücke stehen geblieben und hätten gekämpft. Dann hätten sie den Beschwerdeführer ins Meer geworfen. Zuerst sei er geschwommen und danach bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Schiff befunden und eine weiße Frau, ein weißer Mann und ein schwarzer Mann seien bei ihm gewesen. Die Leute, die ihn in das Wasser geworfen hätten, würden nun glauben, dass er tot sei. Wenn sie ihn aber wieder sähen, würden sie ihn sicher umbringen. Bei der Polizei wäre er nicht sicher, weil einige Polizisten mit dieser Organisation zusammenarbeiten würden. Die weiße Frau habe ihm dann geholfen, Nigeria zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der Beschwerdeführer getötet werden. Auf den Vorhalt, dass Nigeria ein großes Land mit über 120 Millionen Einwohnern sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn überall finden würden. Diese hätten ein Abkommen mit der Polizei. Sie hätten den Beschwerdeführer auch in Lagos gefunden. Auf die Frage, warum ihn diese Leute suchen sollten, wenn sie glaubten, dass er tot sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn umbringen würden, wenn ihn einer von ihnen sähe. In Österreich habe er keine Verwandten. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten worden waren, gab dieser an, dass die Polizisten ihren Job vergessen würden, wenn man ihnen Geld gäbe. Es sei bekannt, dass bei den Überfällen auf diese Schiffe den Polizisten vorher Geld gegeben worden sei, damit man die Überfälle habe durchführen können.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.11.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er von 1983 bis 1989 die Grundschule in römisch 40 und von 1989 bis 1995 die Hauptschule in römisch 40 besucht habe. Von 2000 bis 2004 habe der Beschwerdeführer Elektrogeräte repariert. Er habe nie an schwerwiegenden Krankheiten gelitten. Er sei mittellos und habe keine Unterstützung. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich oder im übrigen Europa. In Nigeria lebe die Halbschwester des Beschwerdeführers. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es am 02.01.2007 begonnen habe. Ein Freund habe ihm von seiner Organisation "Movement for the Emancipation of the Niger Delta" erzählt, welche für die Freiheit für die Bevölkerung im Niger-Delta kämpfe und Arbeitsplätze für die Jugend schaffe. Daraufhin sei ihr der Beschwerdeführer am selben Tag beigetreten. Im Februar 2007 sei er dann mit seinem Freund zu einem Treffen dieser Organisation gegangen. Dieses Treffen habe im Busch stattgefunden und es seien sehr viele Leute anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe wieder ein Formular mit seinen Daten ausfüllen müssen und es nicht mit seiner Unterschrift, sondern mit dem Blut aus seinem Daumen unterzeichnen müssen. Der Beschwerdeführer habe dies getan und Angst gehabt. Sein Freund habe gesagt, dass er sich keine Sorgen machen solle, weil dies ein Zeichen für die Loyalität gegenüber der Bruderschaft sei. Etwas später seien zehn Personen gekommen und allen sei Blut aus dem Daumen genommen und in ein Gefäß mit warmer Flüssigkeit gegeben worden. Die Personen hätten dann davon trinken müssen. Am Ende sei ihnen gesagt worden, dies bedeute, dass man alles geheim halten müsse, was man an diesem Ort sehe. Außerdem hätten sie gesagt, dass jene Person, die etwas erzähle, getötet werden würde. Dem Beschwerdeführer sei dann von seinem Freund gesagt worden, dass diese Organisation eigentlich eine Bruderschaft sei und er sich durch diesen blutigen Daumenabdruck verpflichtet habe, nichts darüber preiszugeben, weil er sonst getötet werden würde. Sie hätten acht ausführende Mitglieder, welche die Führer dieser Organisation seien. Der Mann an der Spitze werde "Executioner" und der zweite "Axe-Man" genannt. Danach sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass es sich um einen Geheimkult handle. Er habe herausgefunden, dass sie Waffen und Munition hätten und kleine Schiffe mit Rohöl entführten. Am 09.03.2007 hätten sie gesagt, dass sie ein weiteres Schiff entführen würden, und der Beschwerdeführer habe ein schwarzes Tuch bekommen. Wenn er sich dieses umbinde, würden ihn Gewehrkugeln nicht treffen. Außerdem würden sie ihn töten, wenn er nicht mitmachte. Daraufhin seien sie mit zwei Speed-Booten auf das Meer gefahren und hätten irgendwo angelegt. Die Männer aus dem ersten Boot seien weggegangen, dann hätten sie Gewehrschüsse gehört und nach fünf Stunden seien die Männer zurückgekommen. Diese hätten große Taschen voller Geld bei sich gehabt und der Beschwerdeführer habe 20.000 Naira bekommen. Als der Beschwerdeführer seinem Freund erzählt habe, dass er nicht weitermachen könne, und dieser ihn verraten habe, sei ein Treffen einberufen worden, bei welchem gesagt worden sei, dass sie den Beschwerdeführer in diesem Falle töten würden. Sie hätten dem Beschwerdeführer die Hände hinter seinem Rücken um einen Stock gebunden und ihn geschlagen. Sie hätten dem Beschwerdeführer noch einmal gesagt, falls er wieder an einen Austritt denke, würden sie ihn töten. Im August 2007 habe ein weiteres Treffen stattgefunden und es seien erneut zehn Personen in einem Speed-Boot weggefahren und mit einer Tasche voll Geld und einem weißen Mann, welcher für eine Ölgesellschaft arbeiten würde, zurückgekommen. Dabei habe es sich um eine Entführung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe 5.000 Naira bekommen, die er aber nicht angenommen habe. Nach einem weiteren Vorfall am 01.10.2007 habe der Beschwerdeführer beschlossen, dass er so nicht weitermachen könne. Deswegen sei er am 03.10.2007 nach Lagos gefahren. Vier Tage später sei ein Auto neben ihm stehen geblieben und zwei junge Männer, die er von den Treffen gekannt habe, seien ausgestiegen und hätten ihm ihre Schusswaffe gezeigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in das Auto gestiegen und er habe gewusst, dass sie ihn töten würden. Im Auto seien vier Personen gewesen und der Beschwerdeführer habe um sein Leben gebettelt. Daraufhin habe er in den Kofferraum steigen müssen. Sie seien bei einer Brücke stehen geblieben und hätten gekämpft. Dann hätten sie den Beschwerdeführer ins Meer geworfen. Zuerst sei er geschwommen und danach bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Schiff befunden und eine weiße Frau, ein weißer Mann und ein schwarzer Mann seien bei ihm gewesen. Die Leute, die ihn in das Wasser geworfen hätten, würden nun glauben, dass er tot sei. Wenn sie ihn aber wieder sähen, würden sie ihn sicher umbringen. Bei der Polizei wäre er nicht sicher, weil einige Polizisten mit dieser Organisation zusammenarbeiten würden. Die weiße Frau habe ihm dann geholfen, Nigeria zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der Beschwerdeführer getötet werden. Auf den Vorhalt, dass Nigeria ein großes Land mit über 120 Millionen Einwohnern sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn überall finden würden. Diese hätten ein Abkommen mit der Polizei. Sie hätten den Beschwerdeführer auch in Lagos gefunden. Auf die Frage, warum ihn diese Leute suchen sollten, wenn sie glaubten, dass er tot sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn umbringen würden, wenn ihn einer von ihnen sähe. In Österreich habe er keine Verwandten. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten worden waren, gab dieser an, dass die Polizisten ihren Job vergessen würden, wenn man ihnen Geld gäbe. Es sei bekannt, dass bei den Überfällen auf diese Schiffe den Polizisten vorher Geld gegeben worden sei, damit man die Überfälle habe durchführen können.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 21.11.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Mitglieder umgebracht hätten, wenn er Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, weil sie mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, in einem anderen Teil Nigerias zu leben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine Bedrohung, die von einer nichtstaatlichen, kriminellen Organisation ausgehe, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund nicht begründen könne. Außerdem gebe es für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen und wirtschaftlichen Lage, zur Menschenrechtslage, zum Niger-Delta sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine Bedrohung, die von einer nichtstaatlichen, kriminellen Organisation ausgehe, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund nicht begründen könne. Außerdem gebe es für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen und wirtschaftlichen Lage, zur Menschenrechtslage, zum Niger-Delta sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt eine asylrelevante Verfolgung hätte feststellen müssen. Die Organisation arbeite unter Geheimhaltung und mache Gebrauch von kultischen Ritualen. Ihre Ziele seien kriminell und sie arbeite mit der Polizei und mit Politikern zusammen. Die Verfolgung sei aus asylrelevanten Gründen geschehen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu der kriminellen Organisation, somit wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, verfolgt werde. Darüber hinaus handle es sich auch um eine politische Verfolgung, weil der Beschwerdeführer aus politischen Gründen der Gruppe beigetreten sei und diese auch wieder verlassen habe. Er habe die Organisation für eine Freiheits- und Gerechtigkeitsbewegung für die Bevölkerung des Nigerdeltas gehalten. Außerdem sei die Verfolgung zumindest mittelbar dem Staat zuzurechnen, weil dem Beschwerdeführer keine Hilfe von staatlicher Seite zugänglich sei. Die Polizei arbeite mit der Organisation zusammen. Darüber hinaus sei die Polizei in Nigeria generell ineffizient und korrupt. Auf der anderen Seite bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer selbst als Mitglied der Geheimorganisation festgenommen werde. Aufgrund der guten Vernetzung der Organisation mit der Polizei und den Politikern bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe bereits versucht, sich in Lagos zu verstecken, und er sei gefunden worden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 10.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bereits im Jahr 2008 an einem Deutschkurs teilgenommen und die Deutschprüfung A2 abgelegt habe. Mehrmals habe er gemeinnützige Leistungen in Form von Rasenräumungsarbeiten erbracht. In der Wintersaison 2010/2011 habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung in dem gastronomischen Betrieb XXXX erlangt und sei dort als Abwäscher von 05.01.2011 bis 07.04.2011 tätig gewesen. Von seinem Dienstgeber XXXX sei dem Beschwerdeführer zugesichert worden, dass er ihn auch in dieser Wintersaison anstellen werde. Außerdem übe der Beschwerdeführer den XXXX aus und er habe am XXXX an der XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Weiters dürfe nicht angenommen werden, dass es eine generelle inländische Fluchtalternative gebe. Der Beschwerdeführer erfülle die Vorraussetzungen des Flüchtlingsbegriffes, weil seine Verfolgungsgefährdung auf Gründen beruhe, welche unabänderlich seien und keiner Disposition mehr unterliegen würden. Der Beschwerdeführer gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, weil er aufgrund der auf einer Fehleinschätzung beruhenden Teilnahme an einigen Aktivitäten der in Rede stehenden Organisation einen unveränderbaren sozialen Hintergrund habe, der die Ursache für seine Verfolgungsgefährdung darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit, Schutz bei den staatlichen Behörden zu finden, weil Polizei und Politiker mit diesen kriminellen Banden zusammenarbeiten würden. Weiters wurden Berichte über die allgemeine Lage, die Gewalt sowie die Sicherheitssituation in Nigeria angeführt.In einer weiteren Stellungnahme vom 10.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bereits im Jahr 2008 an einem Deutschkurs teilgenommen und die Deutschprüfung A2 abgelegt habe. Mehrmals habe er gemeinnützige Leistungen in Form von Rasenräumungsarbeiten erbracht. In der Wintersaison 2010 aus 2011, habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung in dem gastronomischen Betrieb römisch 40 erlangt und sei dort als Abwäscher von 05.01.2011 bis 07.04.2011 tätig gewesen. Von seinem Dienstgeber römisch 40 sei dem Beschwerdeführer zugesichert worden, dass er ihn auch in dieser Wintersaison anstellen werde. Außerdem übe der Beschwerdeführer den römisch 40 aus und er habe am römisch 40 an der römisch 40 teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Weiters dürfe nicht angenommen werden, dass es eine generelle inländische Fluchtalternative gebe. Der Beschwerdeführer erfülle die Vorraussetzungen des Flüchtlingsbegriffes, weil seine Verfolgungsgefährdung auf Gründen beruhe, welche unabänderlich seien und keiner Disposition mehr unterliegen würden. Der Beschwerdeführer gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, weil er aufgrund der auf einer Fehleinschätzung beruhenden Teilnahme an einigen Aktivitäten der in Rede stehenden Organisation einen unveränderbaren sozialen Hintergrund habe, der die Ursache für seine Verfolgungsgefährdung darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit, Schutz bei den staatlichen Behörden zu finden, weil Polizei und Politiker mit diesen kriminellen Banden zusammenarbeiten würden. Weiters wurden Berichte über die allgemeine Lage, die Gewalt sowie die Sicherheitssituation in Nigeria angeführt.
Zugleich wurden in Kopie folgende Schriftstücke vorgelegt: eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 28.01.2088 bis 29.07.2008; ein Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 der Volkshochschule XXXX; drei Bestätigungen über die gemeinnützige Beschäftigung bei der Gemeinde XXXX vom 28.10.2008 bis 31.10.2008, vom 16.11.2009 bis 20.11.2009 und vom 17.08.2010 bis 18.08.2010; sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über Nigeria vom März 2010.Zugleich wurden in Kopie folgende Schriftstücke vorgelegt: eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 28.01.2088 bis 29.07.2008; ein Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 der Volkshochschule römisch 40 ; drei Bestätigungen über die gemeinnützige Beschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 vom 28.10.2008 bis 31.10.2008, vom 16.11.2009 bis 20.11.2009 und vom 17.08.2010 bis 18.08.2010; sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über Nigeria vom März 2010.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:
Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.
Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
Im vorliegenden Fall beurteilte das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze als glaubhaft: "Es ist plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass der Antragsteller auf Grund der Probleme mit einer kriminellen Organisation seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Das Vorbringen des Antragstellers wird somit der weiteren Beurteilung zu Grund gelegt." Diese Beurteilung umfasst somit insbesondere auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er bereits vier Tage nach seiner Flucht nach Lagos dort von seinen Verfolgern ausfindig gemacht worden sei, dass man ihn habe töten wollen und dass man ihn von einer Brücke ins Meer geworfen habe. Weiters wurden damit auch die Behauptungen des Beschwerdeführers der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass einige Polizisten mit dieser Organisation zusammenarbeiten würden, dass diese ein Abkommen mit der Polizei habe und dass etwa den Polizisten bei den Überfällen auf die Schiffe vorher Geld gegeben worden sei, damit man die Überfälle habe durchführen können (Für diese Aussagen des Beschwerdeführers über einen bundesweiten Einfluss der MEND im Zusammenwirken mit der Polizei finden sich allerdings keine entsprechenden Länderberichte.). Diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Organisation MEND widersprechen dann die weiteren Ausführungen der belangten Behörde über das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.
Es sind somit noch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob - bzw. in welchen Teilen Nigerias - die Organisation MEND tatsächlich in der Lage ist, abtrünnige Mitglieder, allenfalls mithilfe der Polizei, auszuforschen und zu verfolgen.
Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Schlagworte
innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
28.02.2012