TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/20 E1 254151-2/2008

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Veröffentlicht am 20.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E1 254.151-2/2008/13E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E1 254.150-2/2008/13E

E1 254.149-2/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Maga. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007, Zl. 07 01.722-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Maga. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007, Zl. 07 01.722-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 34, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 02.10.2003 wurde für den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Asylerstreckungsantrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 gestellt, nachdem die Mutter zuvor mit dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Geschwistern illegal in das Bundesgebiet eingereist waren. Dieser Antrag wurde vom Bundesaylamt mit Bescheid vom 07.10.2004, FZ 03 29.928-BAE gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 24.01.2007 zurückgezogen.1. Am 02.10.2003 wurde für den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Asylerstreckungsantrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, gestellt, nachdem die Mutter zuvor mit dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Geschwistern illegal in das Bundesgebiet eingereist waren. Dieser Antrag wurde vom Bundesaylamt mit Bescheid vom 07.10.2004, FZ 03 29.928-BAE gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 24.01.2007 zurückgezogen.

2. Mit Schriftsatz vom 14.02.2007 stellte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für den Beschwerdeführer den gegenständlich verfahrensrelevanten Antrag auf internationalen Schutz "im Rahmen des Familienverfahrens wegen geänderter Rechtslage". Konkret beantragt wurde, denselben Schutz zu erhalten, der den Eltern des Beschwerdeführers verliehen worden sei.

3. Am 16.02.2007 erfolgte die Erstbefragung des Vaters des Beschwerdeführers zu diesem Antrag und gab dieser dabei an, dass für seine Kinder noch immer die gleichen Fluchgründe wie für ihn und seine Frau aufrecht seien. Hinsichtlich dieser Fluchtgründe sei keine Änderung eingetreten.

4. Am 04.07.2007 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab diese zusammengefasst im Wesentlichen an, den nunmehrigen Antrag deshalb gestellt zu haben, damit auch ihr Sohn das gleich Aufenthaltsrecht erhalte, das ihr zukomme, was beim ersten Antrag auf Erstreckung gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 entsprechend der alten Rechtslage nicht möglich gewesen sei.Dabei gab diese zusammengefasst im Wesentlichen an, den nunmehrigen Antrag deshalb gestellt zu haben, damit auch ihr Sohn das gleich Aufenthaltsrecht erhalte, das ihr zukomme, was beim ersten Antrag auf Erstreckung gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 entsprechend der alten Rechtslage nicht möglich gewesen sei.

Konkret befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihre Kinder seien im Irak keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihr Mann sei verfolgt worden und sei von ihnen befürchtet worden, deswegen ebenso in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Aufgrund der Verfolgung des Mannes sei auch kein normales Familienleben im Irak möglich gewesen.

Weiters wurde in dieser Einvernahme auch der Beschwerdeführer selbst befragt und gab dieser an, persönlich im Irak keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgelehnt und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgelehnt und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt römisch eins). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt führte aus, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine aktuelle Verfolgungsgefahr ableitbar.

Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt zusammenfassend mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt zusammenfassend mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens.

6. Gegen Spruchpunkt I. wurde für den Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und darin vorgebracht, dass von der Mutter angegeben worden sei, dass die Kinder aufgrund der Probleme des Mannes bzw. Vaters der Kinder ebenfalls gefährdet seien.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde für den Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und darin vorgebracht, dass von der Mutter angegeben worden sei, dass die Kinder aufgrund der Probleme des Mannes bzw. Vaters der Kinder ebenfalls gefährdet seien.

7. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt zunächst der Gerichtsabteilung E7 und in weiterer Folge am 03.01.2011 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung E1 zugeteilt.

8. Mit Schriftsatz vom 01.12.2008 durch die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme abgegeben.

Darin wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach der Vater XXXX in der irakischen Armee unter Saddam Hussein gewesen sei, unrichtig sei und sie dies nur auf Anweisung des Schleppers, aus Angst und Rechtsunkenntnis angegeben habe. Die übrigen Angaben, insbesondere hinsichtlich des Überfalles auf das Wohnhaus, seien jedoch wahrheitsgemäß getätigt worden. Aus Furcht, der Mutter Schwierigkeiten zu bereiten, habe der zwischenzeitlich nachgereiste Vater des Beschwerdeführers gleichfalls angegeben, bis zum Sturz des Baath-Regimes Oberstleutnant gewesen zu sein. Richtig sei, dass er Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und sowohl seinen Militärdienst absolviert als auch einer Miliz der Baath-Partei angehört habe. Seine Mitgliedschaft habe entgegen dem bisherigen Vorbringen vor dem Bundesasylamt insofern nur indirekt mit der Flucht aus dem Irak zu tun, als sie seinen Verfolgern als Vorwand dienlich gewesen sei.Darin wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach der Vater römisch 40 in der irakischen Armee unter Saddam Hussein gewesen sei, unrichtig sei und sie dies nur auf Anweisung des Schleppers, aus Angst und Rechtsunkenntnis angegeben habe. Die übrigen Angaben, insbesondere hinsichtlich des Überfalles auf das Wohnhaus, seien jedoch wahrheitsgemäß getätigt worden. Aus Furcht, der Mutter Schwierigkeiten zu bereiten, habe der zwischenzeitlich nachgereiste Vater des Beschwerdeführers gleichfalls angegeben, bis zum Sturz des Baath-Regimes Oberstleutnant gewesen zu sein. Richtig sei, dass er Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und sowohl seinen Militärdienst absolviert als auch einer Miliz der Baath-Partei angehört habe. Seine Mitgliedschaft habe entgegen dem bisherigen Vorbringen vor dem Bundesasylamt insofern nur indirekt mit der Flucht aus dem Irak zu tun, als sie seinen Verfolgern als Vorwand dienlich gewesen sei.

Weiters wurde in der Stellungnahme zusammengefasst vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers habe im Irak gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen zur Herstellung von Schuhen betrieben, sich dann jedoch mit seinem Partner überworfen, sich von diesem getrennt, und ein neues, gleichartiges, Unternehmen gegründet, mit welchem er in scharfer Konkurrenz zum Unternehmen des ehemaligen Partners gestanden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch im Gegensatz zu seinem ehemaligen Partner, einem Schiiten, sunnitischen Bekenntnisses, was schon damals für Spannungen gesorgt habe. Zum Zeitpunkt des Überfalls auf das Wohnhaus sei noch nicht bekannt gewesen, wer diesen verübt habe, doch habe er inzwischen erfahren, dass die Vertreibung bzw. versuchte Ermordung einerseits aufgrund seiner Feindschaft mit seinem ehemaligen Partner erfolgt sei, der mit Hilfe seines Bruders, einem Funktionär in den Badr-Milizen und hochrangigem Mitarbeiter im irakischen Innenministerium, schiitische Milizionäre (Angehörige der Jaish-al-Mahdi) auf ihn gehetzt habe, wobei seine Mitgliedschaft in der Baath-Partei als willkommener Vorwand gedient habe. Andererseits sei die Vertreibung auch auf religiöse Säuberungen des Wohnbezirks in Bagdad durch Schiiten zurückzuführen. Auch der Großvater des Beschwerdeführers, welcher zwar Schiit, jedoch mit einer Sunnitin verheiratet sei und dessen Nachkommen Sunniten seien, sei inzwischen aus dem Bezirk XXXX vertrieben worden.Weiters wurde in der Stellungnahme zusammengefasst vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers habe im Irak gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen zur Herstellung von Schuhen betrieben, sich dann jedoch mit seinem Partner überworfen, sich von diesem getrennt, und ein neues, gleichartiges, Unternehmen gegründet, mit welchem er in scharfer Konkurrenz zum Unternehmen des ehemaligen Partners gestanden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch im Gegensatz zu seinem ehemaligen Partner, einem Schiiten, sunnitischen Bekenntnisses, was schon damals für Spannungen gesorgt habe. Zum Zeitpunkt des Überfalls auf das Wohnhaus sei noch nicht bekannt gewesen, wer diesen verübt habe, doch habe er inzwischen erfahren, dass die Vertreibung bzw. versuchte Ermordung einerseits aufgrund seiner Feindschaft mit seinem ehemaligen Partner erfolgt sei, der mit Hilfe seines Bruders, einem Funktionär in den Badr-Milizen und hochrangigem Mitarbeiter im irakischen Innenministerium, schiitische Milizionäre (Angehörige der Jaish-al-Mahdi) auf ihn gehetzt habe, wobei seine Mitgliedschaft in der Baath-Partei als willkommener Vorwand gedient habe. Andererseits sei die Vertreibung auch auf religiöse Säuberungen des Wohnbezirks in Bagdad durch Schiiten zurückzuführen. Auch der Großvater des Beschwerdeführers, welcher zwar Schiit, jedoch mit einer Sunnitin verheiratet sei und dessen Nachkommen Sunniten seien, sei inzwischen aus dem Bezirk römisch 40 vertrieben worden.

Der Stellungnahme beigeschlossen waren fünf Lichtbilder in Kopie, auf denen zum einen der Vater des Beschwerdeführers in militärischer Uniform und zum anderen eine beschriftete Hausmauer abgebildet ist. Darüber hinaus wurde aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.09.2006 sowie aus verschiedenen Berichten auszugsweise zitiert (Amnesty International, Carnage and despair: Iraq five years on, März 2008; U.S. Departement of State, Menschenrechtsbericht, 11,03.2008, UK Home Office, Country of Origin Information Report) und diese als Beweis dafür angeführt, dass schiitische Milizen, welche zum Teil innerhalb des Innenministeriums operieren würden, systematische Übergriffe gegen SunnitInnen begehen und diese vertreiben würden.

9. Am 11.10.2011 führte der Asylgerichtshof in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung und des Bruders XXXX ergänzend einvernommen wurden. Das Bundesasylamt hat seine Nichtteilnahme entschuldigt und den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.9. Am 11.10.2011 führte der Asylgerichtshof in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung und des Bruders römisch 40 ergänzend einvernommen wurden. Das Bundesasylamt hat seine Nichtteilnahme entschuldigt und den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.

Im Zuge der mündlichen Befragung gaben die Eltern des Beschwerdeführers an, dass es für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe gebe und alles, was von ihnen vorgebracht worden sei, auch für die Kinder gelte.

Zur Situation im Irak wurde im Zuge der Verhandlung folgendes Berichtsmaterial dargetan:

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010)[AA];

UNHCR Position zum Schutzbedarf irakischer Asylwerber, Mai 2009

Le Monde diplomatique, "Iraq: the party in power" bzw. Deutsch: "Die vielfältigen Methoden der irakischen Baath-Partei" zum Aufbau und zur Struktur der Baath-Partei, 12/2002.Le Monde diplomatique, "Iraq: the party in power" bzw. Deutsch: "Die vielfältigen Methoden der irakischen Baath-Partei" zum Aufbau und zur Struktur der Baath-Partei, 12 aus 2002,.

Dem anwesenden Beschwerdeführervertreter wurde eine Sachverhaltszusammenstellung aus diesen Berichten übergeben, in welcher zusätzlich noch Ausführungen aus einem weiteren UNHCR-Papier (UNHCR, Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylwerber, September 2007 [UNHCR 2007]) enthalten waren, und diesem eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

10. Mit e-mail vom 12.10.2011 gab der bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesene rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, den erhaltenen Länderfeststellungen nicht entgegenzutreten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensakten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, der nachfolgenden schriftlichen Eingaben im Zuge des Verfahrens und der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2011 sowie durch die in der Verhandlung eingeführten Berichte.

2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Sunnit, gehört der arabischen Volksgruppe an und stammt aus Bagdad. Er reiste mit seiner Mutter und zwei Schwestern im Oktober 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Neben dem Beschwerdeführer befinden sich seine Eltern und seine vier Geschwister in Österreich (ho. Zahlen zu den Verfahren der Eltern und Geschwister: 260.920, 254.152, 254.149, 254.150, 260.915, 260.918). Sämtliche Familienangehörige sind subsidiär schutzberechtigt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer aktuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw. im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Anträge der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 bzw. auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Diesbezüglich wird auf die dort enthaltenen Ausführungen verwiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Eltern oder die Geschwister des Beschwerdeführers im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder einer solchen Verfolgung ausgesetzt sind bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wären.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Anträge der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 bzw. auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Diesbezüglich wird auf die dort enthaltenen Ausführungen verwiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Eltern oder die Geschwister des Beschwerdeführers im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder einer solchen Verfolgung ausgesetzt sind bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wären.

2.2.1. Hinsichtlich der nunmehrigen allgemeinen Lage im Irak ist dem Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010) unter anderem folgendes zu entnehmen:

Wichtige Bevölkerungsgruppen

Derzeit wird die Gesamtbevölkerung auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Nationalgefühl und gesamtstaatlicher Zusammenhalt sind seit dem Sturz Saddam Husseins im Gefolge des Irakkriegs von 2003 schwach ausgeprägt. Erst seit Ministerpräsident Nuri al-Maliki mit seinem betont national-irakischen Kurs bei den Provinzwahlen im Januar 2009 erfolgreich war, ist eine gewisse Renaissance dieser Ideen zu verspüren. Insgesamt bestimmen aber weiterhin traditionelle Stammesstrukturen und ethnischreligiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind - (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; - (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. Aus dieser Gruppe stammten Saddam Hussein und seine Familie sowie der größte Teil der früheren politischen Führung Iraks und der aufgelösten Baath-Partei; - die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Hinzu kommen die Christen (ca. 3 %, v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen), turksprachige Turkmenen (1 bis 2 %), die vor allem in Bagdad lebenden gnostischen Mandäer / Sabäer, die sich auf Johannes den Täufer berufen, sowie andere kleinere religiöse oder ethnische Minderheiten. Diese Zahlen sind angesichts der gegenwärtigen Migration nur vage Annäherungen. Insbesondere die christliche Gemeinschaft ist durch Emigration seit 2003 stark geschrumpft bzw. ist zum Teil in die Region Kurdistan- Irak geflüchtet.

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.

Die Entwicklung seit den Parlamentswahlen im März 2010

Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07.03.2010 statt. Nach einer Phase von Betrugsvorwürfen und Stimmüberprüfungen bestätigte der Oberste Gerichtshof erst am 01.06.2010 das Endergebnis und erklärte damit das säkular ausgerichtete schiitischsunnitische Bündnis "Iraqiya" des frühreren Premierministers Iyad Allawi mit 91 von insgesamt 325 Sitzen zum Sieger. Das "Rechtsstaatsbündnis" des amtierenden schiitischen Premierministers Nuri Al-Maliki erhielt 89 Mandate. Drittplatzierter wurde die schiitischreligiöse "Irakische Nationale Allianz" (INA) von ISCI (Ammar Al-Hakim) und Sadr-Bewegung (Muqtada Al-Sadr) (70 Sitze). Die "Kurdische Allianz" erhielt 43 Mandate, die kurdische Oppositionsbewegung "Goran" acht, weitere Parteien die restlichen Mandate. Das Parlament trat zwar am 14.07.2010 zu einer konstituierenden Sitzung zusammen, vertagte sich aber ergebnislos auf unbestimmte Zeit. Seither führen fast alle Parteien mit allen anderen nahezu ununterbrochen geheime oder vertrauliche Beratungen. Da die höchsten Staatsämter (Präsident, Premier, Parlamentspräsident) voraussichtlich wieder zwischen den drei großen Gruppen Schiiten, Sunniten und Kurden verteilt werden sollen, ist eine Vorvereinbarung über ein künftiges Regierungsbündnis eigentlich bis zur Wahl des ersten Amtes erforderlich. Für die Wahl des Staatspräsidenten rechnen sich die Kurden gute Chancen für die Wiederwahl des amtierenden Präsidenten Talabani aus.

Irakische Nationale Allianz (INA)

Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Supreme Council of Iraq, ISCI (vormals Oberster Rat für die Islamische Revolution im Irak, Supreme Council for Islamic Revolution in Iraq, SCIRI, dann Supreme Iraqi Islamic Council, SIIC) und der Sadr-Strömung des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Auch dieses Bündnis - obwohl klar schiitisch dominiert und sehr religiös - versucht sich, über-konfessionell darzustellen und hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen. Nach dem Tod des Parteiführers Abd al-Aziz al-Hakim wurde zwar dessen Sohn Ammar al-Hakim formal zum Führer des ISCI ernannt; tatsächlich aber steuert der Parlamentarier Human Hamoudi die Partei.

Sunniten beschuldigen ISCI, Stellen von Sicherheitskräften mit Parteileuten zu besetzen und mit den parteieigenen Badr-Brigaden gezielt Morde an Sunniten zu verüben. ISCI und ca. 20.000 Badr-Kämpfer zeichnen sich durch eine (wenn auch nicht unbedingte) Nähe zu Iran aus. Politisches Ziel des ISCI ist die Verwirklichung einer islamischen Gesellschaftsordnung. Ihre Forderung, eine föderale Südregion zu schaffen, hat durch starke Verluste von ISCI bei den Provinzwahlen am 31.01.09 an Kraft verloren. Das erneut niedrige Ergebnis ISCIs innerhalb des INA-Bündnisses bei den Parlamentswahlen 2010 hat die Partei weiter geschwächt.

Die politische Sammlungsbewegung um Sadr, die bei den Parlamentswahlen mit 40 Mandaten überraschend stärkste Partei wurde, setzt nicht mehr primär auf militärischen Widerstand, sondern auf politischen Einfluss. As-Sadr steht trotz des gemeinsamen Wahlbündnisses in Konkurrenz zu ISCI und Großayatollah as-Sistani. As-Sadrs paramilitärische Mahdi-Miliz mit Machtzentren im Bagdader Elendsviertel Sadr-City und in der südirakischen Provinz Maysan war lange Zeit ein Unruheherd. Im Gegensatz zu ISCI verfolgt As-Sadr das Ziel nationaler Einheit. Er fordert den Abzug ausländischer Streitkräfte, lehnt den Föderalismus und eine autonome schiitische Südregion sowie kurdische Ansprüche auf die Vielvölkerstadt Kirkuk ab. Sadrs jüngste Annhäherung an al-Malikis "Rechtstaatsbündnis" dürfte davon abhängen, dass Forderungen erfüllt werden, insbesondere hinsichtlich der Freilassung von inhaftierten Kämpfern der Mahdi-Miliz.

Irakische Nationale Bewegung

Die Irakische Nationale Bewegung unter Führung des früheren schiitischen Premierministers Iyad Allawi ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die stark sunnitisch dominiert, anti-iranisch ausgerichtet ist und auch Ex-Baathisten offensteht. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an. Zu den größten gehört neben Allawis Iraqiya-Liste die Irakische Front für den Nationalen Dialog des Sunniten Salih al-Mutlaq, der von den Parlamentswahlen ausgeschlossen wurde. Seine Partei kann als Fassade für Baathisten angesehen werden. Nach eigener Aussage teilt al-Mutlaq Ziele des irakischen Widerstands (Abzug der ausländischen Soldaten), lehnt aber öffentlich Terrorismus und bewaffnete Gewalt ab. Die Iraqiya-Liste gilt als das instabilste der großen Wahlbündnisse.

Militante Opposition, Milizen und terroristische Organisationen

Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionellen" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv. Diese verschiedenen Gruppierungen überlagern sich zum Teil, teils bekämpfen sie sich aber auch gegenseitig. Sie lassen sich im Wesentlichen in folgende Strömungen einteilen:

Kämpfer mit islamistischem Hintergrund und Verbindungen zu internationalen, pan-islamisch ausgerichteten islamistischen Terroristenorganisationen ("Jihadisten")

Al-Qaida im Irak (aQiI) ist die bekannteste - und immer noch schlagkräftigste - der terroristischen Gruppierungen im Irak. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgte die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung im Umfeld der Parlamentswahlen am 07.03.2010 zu schwächen. Sie hat diesen Ansatz auch in den Monaten seit der Wahl fortgesetzt. Ein Indiz dafür stellt die Anschlagsserie in Bagdad dar, deren Ziele am 04.04.2010 (Ostersonntag) u.a. ausländische Botschaften waren, darunter auch die deutsche Vertretung. Dabei kamen mindestens 30 Menschen ums Leben, mehr als 100 wurden verletzt. Auch die schiitische Zivilbevölkerung ist immer wieder Ziel ihrer Gewalt, neuerdings sogar im Raum Basra/Südirak. AQiI setzt dabei vorwiegend auf brutale terroristische Anschläge (Autobomben, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Ermordungen, auch Enthauptungen). AQiI ist nach der Änderung der US-Strategie (u. a. Truppenaufstockung) und der Abwendung sunnitischer Stämme insbesondere in der Provinz Anbar geschwächt. Derzeit wird das Zentrum ihrer Aktivitäten in den Provinzen Diyala und Niniwe vermutet. Aber auch in Bagdad gelingen ihr immer wieder spektakuläre Anschläge; so hat sie sich zu den Großanschlägen am 19.08., 25.10. und 8.12.2009 und 25.01.2010 in der Hauptstadt bekannt. Am 18.04.2010 haben irakische Truppen in Kooperation mit US-Truppen in der Nähe der Stadt Tikrit die beiden führenden Terroristen im Irak getötet (den Emir des Islamischen Staates von Irak (ISOI, s.u.), Abu Omar Al Bagdadi und seinen "Kriegsminister", Abu Hamza Al-Muhajer, Chef der Al-Qaida in Irak). In der Folge kam es zwar zu zahlreichen weiteren Festnahmen, aber es ist davon auszugehen, dass selbst derartige spektakuläre Zugriffe aQiI nur vorübergehend schwächen können und sich die Strukturen schnell wieder erneuern. Der Islamische Staat von Irak (ISOI) wird von Beobachtern weitgehend mit aQiI identifiziert und gilt als pseudo-staatliche Struktur, die in von aQiI kontrollierten Gebieten die Ideologie Osama bin Ladins in die Praxis umsetzen soll. Weniger bekannt als aQiI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt. Sowohl AAS als auch AAI haben mehrmals in der Vergangenheit die Namen gewechselt und sind verschiedene Allianzen eingegangen. In jüngerer Zeit gibt es Anzeichen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den bislang verfeindeten Gruppierungen aQiI/ISoI und AAS.

Arabisch-nationalistische Kräfte

Der Einfluss arabisch-nationalistischer (zumeist sunnitischer) Kräfte, die vom Hussein- Regime profitierten oder der Baath-Ideologie nahe standen und die im gegenwärtigen Irak keine Zukunft für sich sehen (z. B. Jaysh al-Mujahideen), sowie der teilweise mit ihnen verbundenen, häufig aber jüngeren nationalistisch-islamistischen Kräfte (z. B. Islamic Army of Iraq) konnte seit 2008 von den Sicherheitskräften der irakischen Regierung und den multinationalen Streitkräften stark eingedämmt werden.

Schiitische Milizen

Die Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches gewalttätiges Störpotenzial. Sie galt früher als die schlagkräftigste und am schnellsten wachsende Miliz in Irak. Nach den Operationen der von al-Maliki geführten irakischen Regierung, insbesondere im Raum Basra und dem Bagdader Stadteil Sadr-City im Frühjahr 2008, hat sie bis auf sogenannte Sonderkommandos wie zum Beispiel "Asaib Ahl al- Haqq" ("Liga der Rechtgeleiteten"), die sich der Kontrolle Muqtada al-Sadrs entziehen, ihre Strategie geändert. As-Sadr hat angekündigt, stärker politisch zu agieren und weitgehend auf Gewalt zu verzichten; dennoch ist zu vermuten, dass die Mahdi-Miliz auch in Zukunft bewaffnete Einheiten unterhalten wird. Die Badr-Brigaden sind der bewaffnete Arm des ISCI. Es ist zu vermuten, dass Teile dieser Brigaden in die regulären irakischen Sicherheitskräfte integriert wurden. Auch die Anhänger der Tugendpartei (Hisb al-Fadhila) beteiligen sich an den innerschiitischen Auseinandersetzungen, insbesondere in der ölreichen Region um Basra. Bei diesen Konflikten geht es unter anderem um die Kontrolle des lukrativen Ölschmuggels in der Region.

Kurdische Peshmerga

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie insbesondere bei Einsätzen in den zwischen Arabern und Kurden umstrittenen, an das Gebiet der Region Kurdistan-Irak angrenzenden Gebieten der Provinzen Niniwe und Diyala

Irakische Sicherheitskräfte

Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Am 01.01.2009 haben sie auf der Grundlage des Abzugsvertrages mit den USA formal die volle Verantwortung für die Sicherheit im Irak übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob die irakischen Sicherheitskräfte diesem Verantwortungszuwachs gewachsen sein werden. Irakische Regierungsvertreter selbst haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach einem vollständigen Abzug der US-Truppen Ende 2011 ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll gerecht werden können. Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Hussein-Regimes vollständig aufgelöst. Dadurch wurden etwa 400.000 ausgebildete Sicherheitskräfte über Nacht arbeitslos und viele davon schlossen sich dem bewaffneten Widerstand an. Problematisch bleibt die starke Unterwanderung der Polizei durch Aufständische und (meist schiitische) Milizen. Die Sicherheitskräfte des Bagdader Innenministeriums sind z.B. stark mit Angehörigen der zur ISCI gehörenden Badr-Miliz durchsetzt. In vielen Fällen sollen insbesondere Polizeibeamte unmittelbar an der Planung und Durchführung von Terroranschlägen, Entführungen und gezielten Morden beteiligt sein. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitskräfte, insbesondere in die Polizei, ist vor diesem Hintergrund nur schwach ausgeprägt. Nur schleppend kommt die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte voran. Die USA hatten diese dem alten Regime zugerechneten Stämme auf ihre Seite ziehen und gegen ausländische Al-Qaida-im-Irak-Kämpfer einsetzen können. Als Teil dieser Übereinkunft sollten die Kämpfer ab Oktober 2008 von der irakischen Regierung bezahlt und 20 Prozent von ihnen in die Armee integriert werden; der Rest sollte Stellen im zivilen öffentlichen Dienst erhalten. Bislang gelingt dies jedoch nur zu einem kleinen Teil.

Sicherheitsbehörden in der Region Kurdistan-Irak

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in in den Provizen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten. Auch nach der "Vereinigung" der beiden kurdischen Regierungen blieben die Asayish getrennt; beide werden von den beiden die Regionalregierung stellenden Parteien straff kontrolliert, sind jedoch rechtsstaatlicher Kontrolle weitgehend entzogen. Die Asayish unterhalten eigene Haftanstalten, während ansonsten die Hauptverantwortung für Gefängnisse in der Region Kurdistan-Irak beim kurdischen Justizministerium liegt. In den Gefängnissen der Asayish sitzen insbesondere Untersuchungshäftlinge ein, die schwerer Verbrechen und terroristischer Vergehen beschuldigt werden. Der künftige Status der Asayish-Gefängnisse ist seit einiger Zeit wiederholt Gegenstand politischer Diskussionen in der Region Kurdistan-Irak.

Allgemeine Sicherheitslage

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate außerhalb der Region Kurdistan-Irak in Irak immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde. Die Schätzungen und Zählungen über die Opfer in der Zivilbevölkerung gehen weit auseinander: Offizielle Schätzungen zur Zahl der zivilen Opfer gibt es von amerikanischer Seite aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Die irakische Regierung nannte der VN-Mission UNAMI die Zahl von 4.068 Toten im Jahr 2009 und von

15.935 verletzten Personen. Allerdings sind diese Angaben nicht überprüfbar und es ist zu befürchten, dass die tatsächlichen Zahlen noch höher liegen. Die Opferzahl seit 2003 muss bei mehreren zehntausend Zivilisten liegen. Nach Angaben des Menschenrechts-Büros des irakischen Innenministeriums wurden im Jahr 2009 525 Fälle von vermissten Personen untersucht. Bis September 2010 sind nach inoffiziellen Angaben insgesamt 4.424 US-Soldaten getötet worden. Zusätzlich wurden ca. 320 weitere Koalitionssoldaten aus anderen Staaten und mindestens 450 Beschäftigte privater Sicherheitsunternehmen getötet. Die Regierung ordnet regional immer wieder nächtliche Ausgangssperren und Fahrverbote an. Insbesondere vor politisch wichtigen Ereignissen wie den jüngsten Parlamentswahlen im März 2010 oder anläßlich hoher Feiertage wurden mehrfach die Grenzen zum Ausland und die internationalen Flughäfen ohne vorherige Ankündigung geschlossen. Auf den Straßen des Landes - außer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet - muss weiterhin mit bewaffneten Überfällen und Bombenanschlägen (sog. roadside bombings) gerechnet werden. Der Flugverkehr auf dem internationalen Flughafen Bagdad verlief bisher eingeschränkt, aber ohne Zwischenfälle. Inzwischen steigt die Anzahl internationaler Luftfahrt-Unternehmen, die den Flughafen bereits wieder anfliegen oder dies planen. Der Flughafen ist 2008 in die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte übergegangen, private Sicherheitsunternehmen sorgen für die Sicherheit. In der Region Kurdistan-Irak ist die Sicherheitslage deutlich besser als in Bagdad und dem Rest des Landes. Anschläge geschehen hier viel seltener, so z. B. am 10.03.2008, als mindestens zwei Menschen bei einer Bombenexplosion vor einem internationalen Hotel in Sulaimaniya getötet wurden, sowie zuletzt am 29.09.2010, als sich ein Selbstmordattentäter vor einer Militärkaserne im Grenzgebiet zu Iran in der Provinz Sulaimaniya in die Luft sprengte und zwei Personen verletzte. In den Kandil-Bergen an der Grenze zu Iran haben sich auf kurdisch-irakischem Gebiet die extremistische v.a.

türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk. Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Art. 140) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk. Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Artikel 140,) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Staatliche Repressionen

Weiterhin kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen. Vor allem aber ist der Staat nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten landesweit zu ermöglichen.

Politische Opposition

Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden, und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen (vgl. I.7.1.). Ob der Ausschluss von Kandidaten für die Parlamentswahlen im März 2010 eine gezielte politische Maßnahme zur Schwächung von Oppositionsparteien oder rechtmäßig war, war Gegenstand eines heftigen innenpolitischen Streits. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden, und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen vergleiche römisch eins.7.1.). Ob der Ausschluss von Kandidaten für die Parlamentswahlen im März 2010 eine gezielte politische Maßnahme zur Schwächung von Oppositionsparteien oder rechtmäßig war, war Gegenstand eines heftigen innenpolitischen Streits. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten

Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Mißtrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit Mitte 2008 nachgelassen haben. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit aQiI sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar. Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 2, Absatz 2, der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Artikel 41 und Artikel 2, Absatz 2, legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Mißtrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit Mitte 2008 nachgelassen haben. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit aQiI sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar. Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die allgemeine Kriminalität ist nach wie vor sehr hoch. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Entführungen, Raubüberfälle und Diebstähle sind an der Tagesordnung. In den vergangenen Jahren ereigneten sich spektakuläre Geiselnahmen, so am 29.05.2007 die Entführung von fünf britischen Staatsangehörigen aus dem irakischen Finanzministerium, deren einziger Überlebender erst zum Jahresende 2009 frei kam. Auch irakische Bürger - insbesondere solche mit Kontakten zu ausländischen Vertretungen oder Hilfsorganisationen - sind Ziele krimineller und/oder ideologisch motivierter Geiselnehmer. Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Medienberichte vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Viele Richter handeln weniger nach dem Gesetz als nach Partikularinteressen. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungs-Stadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt.

Nach Angaben des irakischen Menschenrechtsministeriums wurde auf Grundlage eines im Jahre 2008 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes bisher 35.000 Personen Amnestie gewährt; 19.000 wurden aus der Haft entlassen. Die Haftbedingungen sind nach wie vor sehr unzureichend. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf über 30 Tage ausgedehnt. Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von willkürlichen Verhaftungen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit, Richtermangel und ungenügend kontrollierten Sicherheitskräften gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums. In mehreren Fällen kamen von ordentlichen Gerichten freigesprochene Angeklagte in den Asayish-Gefängnissen in Haft. In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren.

Exilpolitische Aktivitäten

Zahlreiche Politiker befinden sich - v.a. aufgrund der Sicherheitslage - über Monate im Ausland, häufig in Jordanien, Syrien, Iran, Libanon, Großbritannien, Schweden und den USA. Nennenswerte neue exilpolitische Strukturen sind seit dem Sturz Saddam Husseins nicht entstanden, nicht zuletzt, weil die Regierungen in Amman, Damaskus und Teheran diese unterbinden. Nach dem Sturz Saddam Husseins kehrten zahlreiche Exilpolitiker in den Irak zurück und beteiligen sich seitdem - teilweise an exponierter Stelle - am politischen Prozess. Ministerpräsident al-Maliki bemühte sich bis zu den Parlamentswahlen, als unbelastet geltende frühere Baath-Parteimitglieder dazu zu bewegen, in den Irak zurückzukehren, um zum Wiederaufbau des Landes beizutragen. Gleichzeitig wirft die Regierung in Bagdad Syrien vor, radikale Baath-Kader zu schützen, die nach unbelegten Behauptungen der irakischen Führung u.a. hinter den Anschlägen vom 19.08.2009 und weiteren Angriffen stecken sollen.

Repressionen Dritter

Neben die staatliche Repression treten - in Ausmaß und Qualität weitaus erheblicher - massive Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können.

Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen

Ein Großteil der Menschenrechtsverletzungen, Verfolgungen und Repressionen geht von den verschiedenen Organisationen und Gruppierungen der militanten Opposition, von Milizen und terroristischen Gruppierungen aus. Neben Funktionären und Amtsträgern des irakischen Staates sowie Vertretern der US-Truppen im Irak haben sie dabei zumeist Angehörige verschiedener Minderheiten im Visier. Die Behörden sind vielerorts nicht in der Lage (oder willens), für Recht und Ordnung zu sorgen. Angehörige von Minderheiten sowie bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder bestimmter Berufsgruppen laufen daher Gefahr, diskriminiert, vertrieben oder gar ermordet zu werden, wohingegen die Täter meist schwer zu fassen sind und nicht mit Strafe rechnen müssen.

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Neben unzähligen Straßen-Sprengfallen, Feuerwaffen-Überfällen und Selbstmordanschlägen auf öffentliche Märkte, Polizeistationen und Verwaltungsgebäude im Laufe des Jahres 2009 kam es in jüngster Zeit vor allem zu Großanschlägen auf Ministerien der Zentralregierung im Herzen der irakischen Hauptstadt, bei denen jeweils mehr als 100 Menschen ums Leben und insgesamt mehr als 1.000 verletzt wurden; sie zielten darauf ab, das Vertrauen der Menschen in die Fähigkeiten der Regierung und der irakischen Sicherheitskräfte zu erschüttern. Am 19.08.2009 waren das Außen- und Finanzministerium das Ziel (auf den Tag fünf Jahre nach dem Anschlag auf das UN-Hauptquartier); am 25.10.2009 das Justizministerium und das Bagdader Gouverneursamt; am 08.12.2009 Büros des Justiz-, Innen- und Arbeitsministeriums und am 25.01.2010 vier Hotels in Bagdad, die von irakischen Abgeordneten und hohen Beamten, aber auch von internationalen Journalisten regelmäßig genutzt werden. Am 04.04.2010 (Ostersonntag) richteten sich Anschläge gegen drei ausländische Vertretungen, darunter die Deutsche Botschaft. Dabei kamen ca. 30 Menschen ums Leben, ca. 100 wurden verletzt. Zuletzt überzogen Terroristen das Land am 25.08.2010 mit einer Serie von 20 fast zeitgleichen Anschlägen in zehn Städten, bei denen ca. 60 Menschen getötet wurden. Ziele waren hauptsächlich Einrichtungen der irakischen Sicherheitskräfte. Auch Mitglieder politischer Parteien stehen im Visier der militanten Opposition. Im Vorlauf zu den Provinzwahlen am 31.01.2009 wurden sechs Kandidaten ermordet und Schulen, die als Wahlbüros genutzt wurden, angegriffen. Seit Jahresende 2009 häufen sich wieder Anschläge in der Provinz al-Anbar. So wurden bei einem Bombenanschlag auf das Gouverneursamt in der Provinzhauptstadt Ramadi am 30.12.2009 20 Personen getötet und ca. 60 weitere verletzt - darunter auch der Gouverneur. Acht Personen wurden am 13.02.2010 in Bagdad verletzt, als insgesamt fünf Bomben vor Büros säkularer Parteien explodierten. Am 28.03.2010 starben in der west-irakischen Stadt Al-Kaim ein Vertreter der Reformbewegung "Hal" und fünf weitere Menschen bei einer Serie von Explosionen in der Nähe des Hauses des Politikers. Die Täter wurden im extremistischen Umfeld vermutet. Seit Mitte 2003 sind 340 Professoren getötet oder entführt worden, rund 1.500 haben das Land verlassen. Der damalige Dekan der Germanistischen Fakultät der Universität Bagdad, Prof. Fuad Mohammad, wurde am 19.04.2005 von Maskierten in seinem Auto erschossen. Jüngstes Opfer war ein Professor der Universität Mosul, der am 03.10.2010 in seinem Haus in Mosul erschossen wurde. Es gibt Hinweise dafür, dass einige Professoren inzwischen wieder an die Universtitäten in Bagdad, Basra, Babilon, Kerbala und al-Anbar zurückkehren. Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Radikalen), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Zielscheibe der Aufständischen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. Besonders Ärzte verlassen Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. Insbesondere im Süden des Landes ist es Tradition, finanzielle Entschädigung von einem Arzt einzufordern, sollte ein Familienmitglied während der Behandlung sterben. Jedem, der solche Ansprüche erhebt, soll fortan eine Haftstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe von rund 5500 Euro drohen.

Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Die Folge der fortschreitenden Islamisierung ist eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehender Glaubensrichtungen. Indes ist es gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen. Der Ausgang der Regierungsbildung, insbesondere die Frage, inwieweit sunnitische Kräfte eingebunden werden, kann maßgeblichen Einfluss auf die künftige Entwicklung haben. In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte gegen die irakische Regierung und USF-I begehen, werden auch religiöse Minderheiten (insbesondere, aber nicht nur Christen und Jesiden) Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der irakische Zentralstaat nicht verhindern kann.

Sunniten und Schiiten

Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten völlig außer Kontrolle. Mehrere tausende Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits weitestgehend gestoppt werden. Dennoch versuchen radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder, durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe den Kreislauf der Vergeltung anzuheizen. So wurden im April 2009 bei Anschlägen auf schiitische Pilger und auf den Schrein eines schiitischen Imams in Bagdad ca. 60 Menschen getötet. Bei weiteren Anschlägen in Sadr City, Kerbala und Tuz Khormato anläßlich der Ashura-Feiertage kamen am 24.12.2009 sowie am 27.12.2009 insgesamt 12 Menschen ums Leben und Dutzende wurden verletzt. Im Juli 2010 wurden 32 schiitische Pilger Opfer eines Anschlags in der Stadt Bakuba (nördlich von Bagdad), als sie einen Schrein besuchen wollten.

Kurden

Von der allgemein prekären Sicherheitslage und den ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, insbesondere soweit sie außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um den Status von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. Bei den Wahlen zum Provinzrat der Provinz Niniwe am 31.01.2009 wurde die kurdisch-dominierte Provinzregierung von einer arabisch-sunnitischen Partei abgelöst, die sich sehr kurdenfeindlich geriert. Am 10.09.2009 tötete die Explosion eines sprengstoffbeladenen Lastwagens 27 Menschen in dem kurdischen Dorf Wardak in der Provinz Niniwe. 43 weitere Personen wurden verletzt. Immer wieder richten sich Attacken auch in der Provinz at-Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk gegen Kurden. Außerdem sind Stellungen der PKK und PJAK in den Kandil-Bergen im Nordirak wiederholt Ziel von Angriffen sowohl der türkischen wie auch der iranischen Armee, so zuletzt im Juni 2010.

Ausweichmöglichkeiten

Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt (vgl. auch Abschnitt III. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt vergleiche auch Abschnitt römisch drei. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist weiterhin katastrophal. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen (gezielte Morde, ethnische Säuberungen, Anschläge, Entführungen) im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bislang nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen. Die Entwicklung einer nationalen Menschenrechtsstrategie ist avisiert, steht bislang jedoch aus. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das seit 2003 existierende Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. An das Menschenrechtsministerium angeschlossen ist ein eigenes Menschenrechtsinstitut. Der Arbeitsbeginn der unabhängigen Menschenrechtskommission verzögert sich aufgrund der noch nicht erfolgten Benennung der Kommissionsmitglieder.

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom in die Nachbarländer aus dem Irak scheint zunächst gestoppt oder zumindest stark zurückgegangen zu sein. Auf sehr niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre "ethnisch gesäuberten" Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten wegen wirtschaftlicher Not oder illegalen Status'. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben Sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Die Situation der bereits in Jordanien oder Syrien befindlichen Flüchtlinge verschlechtert sich, da finanzielle Ressourcen aufgezehrt sind und die Behörden der Aufnahmeländer härter durchgreifen. Der Abwanderungsdruck der in der Region befindlichen Iraker nach Europa und in die USA ist deshalb weiterhin sehr hoch. Im Jahr 2009 hat Deutschland im Rahmen europäischer Bemühungen in Kooperation mit dem UNHCR ca. 2.500 besonders schutzbedürftige irakische Flüchtlinge aus diesen beiden Staaten aufgenommen, die keine Perspektive für eine Rückkehr in den Irak haben. Im Jahr 2009 kehrten nach Angaben der Vereinten Nationen 205.000 Personen an ihre Heimatorte in Irak zurück; davon 167.740 Binnenvertriebene und 37.090 Flüchtlinge, vor allem aus Syrien, Jordanien und Iran. 90% aller Rückkehrer kommen nach Bagdad und in die benachbarte Provinz Diyala. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 ¿) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. Das irakische Außenministerium verneinte im Gespräch mit der Botschaft Bagdad am 7.10.2010 die Existenz von Leistungen an Rückkehrer (aus Europa).

Behandlung zurückgeführter Iraker

Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein sehr uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor sind Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt. Sie leben in der Regel unter schwierigen Bedingungen. Die weiterhin fragile Sicherheitslage sowie schwerwiegende Defizite in der Versorgung zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie im Gesundheits- und Bildungsbereich können die Situation von Rückkehrern im Irak erheblich erschweren. Ein größerer Zustrom von Rückkehrern in den Irak könnte eine destabilisierende Wirkung entfalten. [AA]

2.2.2. Zum Aufbau und Struktur der Baath-Partei sowie zu tatsächlichen oder vermeintliche Unterstützer des früheren irakischen Regimes und/oder des Widerstandes:

Zur Struktur der Baath-Partei

Während die politische Polizei einen Überwachungsapparat unterhält, verlässt sich die Partei ganz auf die Mitwirkung der Bevölkerung. Wer ihr beitreten will, durchläuft ein langwieriges Stufenprogramm. Als einfacher Sympathisant (mu'ayyed) muss man nur alle zwei Wochen an einer ideologischen Unterweisung teilnehmen. Die nächsthöheren Ränge "Anhänger" (Nassir) und "fortgeschrittener Anhänger" (nassir muttaqaddem) schließen bereits die symbolische Verpflichtung ein, für die Ziele der Partei mit Waffengewalt einzutreten. Um von einem Rang in den nächsten aufzurücken, muss man eine Prüfung in Parteiideologie durchlaufen, zudem sind Wartefristen vorgesehen. Streng genommen dauert es fast sechs Jahre, vom Sympathisanten zum Kandidatenstatus ('udwu murashah) und schließlich zur Vollmitgliedschaft ('udwu) aufzusteigen. [Le Monde diplomatique 12/2002, englische und deutsche Ausgabe]Während die politische Polizei einen Überwachungsapparat unterhält, verlässt sich die Partei ganz auf die Mitwirkung der Bevölkerung. Wer ihr beitreten will, durchläuft ein langwieriges Stufenprogramm. Als einfacher Sympathisant (mu'ayyed) muss man nur alle zwei Wochen an einer ideologischen Unterweisung teilnehmen. Die nächsthöheren Ränge "Anhänger" (Nassir) und "fortgeschrittener Anhänger" (nassir muttaqaddem) schließen bereits die symbolische Verpflichtung ein, für die Ziele der Partei mit Waffengewalt einzutreten. Um von einem Rang in den nächsten aufzurücken, muss man eine Prüfung in Parteiideologie durchlaufen, zudem sind Wartefristen vorgesehen. Streng genommen dauert es fast sechs Jahre, vom Sympathisanten zum Kandidatenstatus ('udwu murashah) und schließlich zur Vollmitgliedschaft ('udwu) aufzusteigen. [Le Monde diplomatique 12 aus 2002,, englische und deutsche Ausgabe]

Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer des früheren irakischen Regimes und/oder des Widerstandes

Individuen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes und/oder des anhaltenden Widerstandes im Irak gelten, vor allem sunnitische Araber, sind häufig Opfer von physischer Gewalt sowie anderer Formen der Einschüchterung und Bedrohung geworden. Sunnitische Araber werden häufig pauschal für die unter der Regierung Saddam Husseins verübten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht (da viele Sunniten Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den ehemaligen Sicherheits- und Geheimdiensten innehielten) und der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt. Als solche sind sie sowohl von schiitischen Todesschwadronen als auch von gewissen Elementen der neu geschaffenen irakischen Sicherheitskräfte angegriffen worden.

Mitglieder und sonstige der ehemaligen Ba'ath-Partei nahe stehende Personen sind in ähnlicher Weise Ziel von Übergriffen geworden. Inwieweit diese Personen gefährdet sind, hängt dabei von verschiedenen Faktoren - wie dem Ausmaß der Identifikation mit der Ideologie der Ba'ath-Partei und den unter dem ehemaligen Regime verübten Menschenrechtsverletzungen, dem ehemaligen Rang oder der Position der betreffenden Person und der öffentlichen Bekanntheit - ab. Rang und Grad allein sind dabei nicht entscheidend, da insbesondere auf Gemeindeebene auch zahlreiche niederrangige Funktionäre von Übergriffen und Anschlägen betroffen waren. Schließlich sind auch andere von der früheren Regierung als bevorzugt wahrgenommene Bevölkerungsgruppen wiederholt gezielt angegriffen worden, z.B. Roma (Kawliyah), Palästinenser oder Personen, die unter der früheren Regierung aufgrund ihrer Ba'ath-Partei-Mitgliedschaft beruflich aufgestiegen sind. Angesichts des gegenwärtigen Klimas allgemeiner Straflosigkeit sowie des Fehlens von Recht und Ordnung sind auch persönliche Rachemorde an Personen, die Inhaftierungen, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen zu verantworten haben, an der Tagesordnung. [UNHCR 2007].

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Familienangehörigen, zur Ausreise aus dem Irak und zum Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf der Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den vorgelegten Dokumenten, sowie auf den diesbezüglich als glaubwürdig erachteten Ausführungen im Zuge des Verfahrens im Einklang mit dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Irak keiner persönlichen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt ist bzw wäre, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der gesetzlichen Vertretung. So wurde in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt explizit angeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Auch im weiteren Verfahren wurden keine solchen behauptet sondern stets auf das Verfahren der Eltern verwiesen.

Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, die Konzentration jener Personen, von denen das Haus am 05.09.2003 überfallen worden sei, sei auf ihren Mann und ihren Bruder XXXX gerichtet gewesen und habe man es offensichtlich nur auf diese abgesehen gehabt. Sie habe zwar Angst gehabt, konkret sei jedoch im Irak nichts gegen sie unternommen worden. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass ihr Ehemann tatsächlich kein Offizier gewesen sei. Sie selbst habe nicht über alles im Irak Bescheid gewusst. Sie habe nur gewusst, dass es mit dem Geschäftspartner Probleme gegeben habe. Sie habe nur einfache Informationen. Im Verfahren des Beschwerdeführers gab die Mutter auch an, ihre Kinder seien im Irak keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihr Mann sei verfolgt worden und sei von ihnen befürchtet worden, deswegen ebenso in Mitleidenschaft gezogen zu werden.Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, die Konzentration jener Personen, von denen das Haus am 05.09.2003 überfallen worden sei, sei auf ihren Mann und ihren Bruder römisch 40 gerichtet gewesen und habe man es offensichtlich nur auf diese abgesehen gehabt. Sie habe zwar Angst gehabt, konkret sei jedoch im Irak nichts gegen sie unternommen worden. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass ihr Ehemann tatsächlich kein Offizier gewesen sei. Sie selbst habe nicht über alles im Irak Bescheid gewusst. Sie habe nur gewusst, dass es mit dem Geschäftspartner Probleme gegeben habe. Sie habe nur einfache Informationen. Im Verfahren des Beschwerdeführers gab die Mutter auch an, ihre Kinder seien im Irak keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihr Mann sei verfolgt worden und sei von ihnen befürchtet worden, deswegen ebenso in Mitleidenschaft gezogen zu werden.

Auch der Beschwerdeführer selbst hatte vor dem Bundesaylamt angegeben, persönlich im Irak keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Der Vater des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinem Fluchtgrund vor, er sei entgegen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt kein Offizier in der irakischen Armee unter Saddam Hussein sondern Besitzer einer Schuhfabrik im Irak gewesen und drohe ihm Verfolgung durch seinen ehemaligen Geschäftspartner namens XXXX, da er sich mit diesem 1999 überworfen und ihn einen Dieb genannt habe. Nach der 1999 erfolgten Trennung habe er selbst eine neue, eigene Schuhfirma gegründet und habe der ehemalige Geschäftspartner seine eigenen Mitarbeiter gegen ihn aufgehetzt. Diese Lage sei bis zum Sturz der Saddam-Regierung so geblieben, danach sei Bagdad in einen gesetzlosen Bereich gewesen. Die Leute seien ohne Grund getötet worden, die Lage sei nicht mehr sicher gewesen. Der ehemalige Geschäftspartner habe einen Bruder namens XXXX, welcher zu den Badr-Kräften gehöre und dem jener alles erzählt habe, was zwischen ihnen beiden vorgefallen sei. Er habe erfahren, dass dieser XXXX hinter dem Überfall auf sein Haus am 05.09.2003 gesteckt und diesen organisiert habe. Der Überfall sei dann von Angehörigen der Jaish-al-Mahdi, die mit den Badr-Milizen kooperiere, durchgeführt worden.Der Vater des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinem Fluchtgrund vor, er sei entgegen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt kein Offizier in der irakischen Armee unter Saddam Hussein sondern Besitzer einer Schuhfabrik im Irak gewesen und drohe ihm Verfolgung durch seinen ehemaligen Geschäftspartner namens römisch 40 , da er sich mit diesem 1999 überworfen und ihn einen Dieb genannt habe. Nach der 1999 erfolgten Trennung habe er selbst eine neue, eigene Schuhfirma gegründet und habe der ehemalige Geschäftspartner seine eigenen Mitarbeiter gegen ihn aufgehetzt. Diese Lage sei bis zum Sturz der Saddam-Regierung so geblieben, danach sei Bagdad in einen gesetzlosen Bereich gewesen. Die Leute seien ohne Grund getötet worden, die Lage sei nicht mehr sicher gewesen. Der ehemalige Geschäftspartner habe einen Bruder namens römisch 40 , welcher zu den Badr-Kräften gehöre und dem jener alles erzählt habe, was zwischen ihnen beiden vorgefallen sei. Er habe erfahren, dass dieser römisch 40 hinter dem Überfall auf sein Haus am 05.09.2003 gesteckt und diesen organisiert habe. Der Überfall sei dann von Angehörigen der Jaish-al-Mahdi, die mit den Badr-Milizen kooperiere, durchgeführt worden.

Ausgehend von diesem Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers ist eine bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen aus asylrelevanten Motiven jedoch nicht objektivierbar, zumal laut Schilderung des Vaters jener Überfall weder politisch noch religiös motiviert war sondern vielmehr aus rein kriminellen Motiven der Rache am Vater und der Geschäftsschädigung verübt wurde und jene Mitglieder der Mahdi-Miliz vom ehemaligen Geschäftspartner dazu engagiert wurden. Die Darstellung in der schriftlichen Stellungnahme vom 01.12.2008, wonach der Überfall am 05.09.2003 religiös und politisch motiviert gewesen sei, erweist sich angesichts der persönlichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers in der Verhandlung als nicht weiter aufrechterhaltbar. Dass die staatlichen irakischen Behörden - aus asylrelevanten Motiven - nicht schutzwillig bzw. -fähig wären, wurde weder vom Vater behauptet noch lässt sich dies aus den herangezogenen Länderinformationen ableiten.

Soweit der Vater des Beschwerdeführers vorgebracht hat, Baath-Mitglied zu sein und deshalb Verfolgung zu fürchten, ist festzuhalten, dass laut Länderfeststellungen Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei und des Regimes nicht länger systematisch angegriffen werden und viele von ihnen in der irakischen Gesellschaft eine neue Identität beispielsweise als Politiker, Experten oder Stammesführer gefunden haben; sie können aber noch immer in individuellen Fällen zum Opfer werden, beispielsweise infolge von persönlicher Rache von Opfern oder deren Familien an den Tätern von Verhaftungen, Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen. Angesichts dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Vaters des Beschwerdeführers, bei dem es sich gerade um kein hochrangiges Parteimitglied handelte sondern der in der Partei-Hierarchie auf sehr niedriger Stufe stand, - er selbst gab seine Position als Nassir ("Anhänger") an -, und der nicht vorgebracht hat, persönlich Gewaltverbrechen verübt zu haben oder für Festnahmen von Islamisten verantwortlich gewesen zu sein, erscheint es daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, sein Vater oder andere Familienangehörige im Falle einer Rückkehr in den Irak dort einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Vaters zur Baath-Partei ausgesetzt ist. Der Vater selbst hat auch angegeben, dass seine Baath-Mitgliedschaft nur als Vorwand für den Überfall gedient habe und tatsächlich nicht der eigentliche Grund dafür war, wie bereits im vorigen Absatz erörtert wurde.

In Bezug auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sunnitischen Glaubensrichtung ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass nur ein Teil der derzeit im Irak gesetzten Gewaltakte und Verfolgungshandlungen an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpft und erfolgen Anschläge, Ermordungen und Übergriffe überwiegend aus anderen Motiven. Neben Angriffen gegen Angehörige der derzeitigen, von schiitischen Parteien dominierten Regierung kommt es immer wieder auch zu wahllos verübten Terroranschlägen, die auf die bloße Destabilisierung des Landes abzielen, ohne sich jedoch gegen bestimmte Personen oder Personengruppen aufgrund deren individuellen Merkmale zu richten sowie zu rein kriminellen Verbrechen. Auch die in der Stellungnahme vom 01.12.2008 zitierten Berichte fügen sich in dieses Bild ein. Es zeigt sich anhand der Berichte im Ergebnis, dass im Irak derzeit zwar teilweise bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, auch zwischen aus religiösen oder ethnischen Gründen verfeindeten Gruppierungen, doch kann angesichts der Berichtslage nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, allein auf Grund des Umstandes, dass er sunnitischen Glaubens ist bzw. der arabischen Volksgruppe zugehört, befürchten muss, in einer Weise verfolgt zu werden, die darüber hinausginge, dass er (nur) im Sinne einer mehr oder weniger zufälligen Folge der bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse Opfer von Übergriffen würde (vgl. etwa VwGH vom 19.1.2000, 99/01/0384). Von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak, dass gleichsam jeder Sunnite oder jede Sunnitin, der bzw. die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, allein aufgrund der Religionszugehörigkeit einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt ist, kann jedoch aufgrund der Länderfeststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesprochen werden. Das zeigt sich beispielhaft auch daran, dass laut Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers dessen von Schweden in den Irak abgeschobener Bruder auch wieder in Bagdad lebt und sogar wieder in der Schuhbranche tätig ist. Abgesehen von einem verstorbenen Bruder des Vaters befinden sich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge auch dessen übrige Brüder nach wie vor im Irak und seien alle im Besitz eines eigenen Hauses.In Bezug auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sunnitischen Glaubensrichtung ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass nur ein Teil der derzeit im Irak gesetzten Gewaltakte und Verfolgungshandlungen an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpft und erfolgen Anschläge, Ermordungen und Übergriffe überwiegend aus anderen Motiven. Neben Angriffen gegen Angehörige der derzeitigen, von schiitischen Parteien dominierten Regierung kommt es immer wieder auch zu wahllos verübten Terroranschlägen, die auf die bloße Destabilisierung des Landes abzielen, ohne sich jedoch gegen bestimmte Personen oder Personengruppen aufgrund deren individuellen Merkmale zu richten sowie zu rein kriminellen Verbrechen. Auch die in der Stellungnahme vom 01.12.2008 zitierten Berichte fügen sich in dieses Bild ein. Es zeigt sich anhand der Berichte im Ergebnis, dass im Irak derzeit zwar teilweise bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, auch zwischen aus religiösen oder ethnischen Gründen verfeindeten Gruppierungen, doch kann angesichts der Berichtslage nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, allein auf Grund des Umstandes, dass er sunnitischen Glaubens ist bzw. der arabischen Volksgruppe zugehört, befürchten muss, in einer Weise verfolgt zu werden, die darüber hinausginge, dass er (nur) im Sinne einer mehr oder weniger zufälligen Folge der bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse Opfer von Übergriffen würde vergleiche etwa VwGH vom 19.1.2000, 99/01/0384). Von einer solchen extremen Gefährdungslage im Irak, dass gleichsam jeder Sunnite oder jede Sunnitin, der bzw. die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, allein aufgrund der Religionszugehörigkeit einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt ist, kann jedoch aufgrund der Länderfeststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesprochen werden. Das zeigt sich beispielhaft auch daran, dass laut Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers dessen von Schweden in den Irak abgeschobener Bruder auch wieder in Bagdad lebt und sogar wieder in der Schuhbranche tätig ist. Abgesehen von einem verstorbenen Bruder des Vaters befinden sich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge auch dessen übrige Brüder nach wie vor im Irak und seien alle im Besitz eines eigenen Hauses.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich schließlich auch, dass die Mahdi-Milizen inzwischen ihre Strategie geändert haben und Al-Sadr angekündigt hat, stärker politisch zu agieren und weitgehend auf Gewalt zu verzichten, auch wenn die Mahdi-Miliz auch in Zukunft bewaffnete Einheiten unterhalten wird.

Soweit im Verfahren dargetan wurde, dass die Sicherheitslage im Irak sehr gefährlich sei und auch einer der sechs Brüder des Vaters des Beschwerdeführers im Irak getötet und dessen Vater aus einem Stadtviertel vertrieben worden sei, mag dies vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Irak grundsätzlich nachvollziehbar und glaubwürdig sein, doch ist im konkret zu beurteilenden Fall eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers, seines Vaters oder seiner übrigen Familienangehörigen nicht objektivierbar. Dass der Tod eines Bruders des Vaters oder die Vertreibung des Großvaters des Beschwerdeführers mit den persönlichen Problemen des Beschwerdeführers oder seines Vaters in Zusammenhang stehen würden, wurde nicht behauptet. Aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Irak wurde vom Bundesasylamt auch bereits rechtskräftig ausgesprochen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig ist und kommt ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Glaubwürdige Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung ergaben sich jedoch im konkreten Fall nicht.

Es ist daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder in seinem Fall bei einer Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung besteht.

3.3. Die Feststellungen zu den mit heutigem Tag rechtskräftig abgewiesenen Anträgen der Eltern und der Geschwister auf Asyl bzw. internationalen Schutz ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakten der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers.

3.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Irak gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme im Zuge der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten aktuellen Berichten zum Irak, denen auch nicht entgegen getreten wurde.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.4.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

4.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.4.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.4. Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.4.4. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,).

Gemäß § 34 Abs. 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof. Gemäß § 34 Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) anzuwenden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,) anzuwenden.

4.5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 20054.5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005

4.5.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.5.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl. etwa VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297, mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH vom 9. 11.2004, 2003/01/0534).Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche etwa VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297, mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH vom 9. 11.2004, 2003/01/0534).

4.4.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Bei dem Beschwerdeführer liegen keine eigenen Fluchtgründe vor, weder wurden solche vorgebracht noch ist für ihn eine sonstige asylrelevante Gefährdung erkennbar. Auch die Eltern des Beschwerdeführers vermochten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens kein Asyl gewährt werden konnte.

Wie jedoch bereits vom Bundesasylamt mit dem nicht bekämpften und somit inzwischen rechtskräftigen Spruchpunkt II in seinem Bescheid ausgesprochen wurde, kommt dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.Wie jedoch bereits vom Bundesasylamt mit dem nicht bekämpften und somit inzwischen rechtskräftigen Spruchpunkt römisch zwei in seinem Bescheid ausgesprochen wurde, kommt dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

4.4.3. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben und war daher der Bescheid - im angefochtenen Umfang - zu bestätigen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

4.5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Eltern des Beschwerdeführers als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder auf andere Weise zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291) ergaben sich nicht, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Eltern des Beschwerdeführers als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder auf andere Weise zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291) ergaben sich nicht, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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