TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/20 A1 261054-0/2008

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Veröffentlicht am 20.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A1 261.054-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Liberia alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2005, Zl. 03 38.720-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Liberia alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2005, Zl. 03 38.720-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2011 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 27.12.2003 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Im Asylantrag füllte er in die Rubrik Staatsangehörigkeit als Herkunftsstaat "Liberia" ein.

Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers am 16.02.2004 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt wurde, stellte er mit Schriftsatz vom 15.11.2004 den "Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens" und gab wiederum als Herkunftsstaat "Liberia" an.Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers am 16.02.2004 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt wurde, stellte er mit Schriftsatz vom 15.11.2004 den "Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens" und gab wiederum als Herkunftsstaat "Liberia" an.

Im Tagesbericht - Asylwesen - vom 16.12. bis 17.12.2004 wird der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Verdacht des Suchtmittelhandels" als liberianischer Staatsangehöriger geführt; ebenso bereits im Tagesbericht vom 15.12.2004.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2005 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Hinsichtlich der Rubrik "Nationale" wird der Beschwerdeführer als nigerianischer alias liberianischer Staatsangehöriger geführt.

Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes an:

1988 nach dem Tode seines Vaters habe ihn seine Mutter, die aus Nigeria stamme, nach Nigeria mitgenommen, zusammen mit seiner Schwester. Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei Umoke, Owerre Nkwogi, Nigeria gewesen. Im Oktober 2003 habe er beschlossen, Nigeria zu verlassen.

Nach der Darstellung seiner Fluchtgründe wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Frage gestellt:

"Warum sind Sie nicht nach Liberia, Ihr Geburtsland, in den Ort Ihres Vaters, zurückgekehrt?"

und gab der Beschwerdeführer darauf an, dass er sich in Liberia überhaupt nicht auskenne, dass er dort auch niemanden kenne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 38.720-BAI, vom 13.05.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 38.720-BAI, vom 13.05.2005 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.

Das Bundesasylamt traf umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria, jedoch keinerlei Feststellungen zu Liberia. In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers stellte es die Staatsangehörigkeit von Nigeria fest. Im Übrigen wurde die Identität des Beschwerdeführers insofern nicht zugrunde gelegt, als der Beschwerdeführer unter verschiedenen Namen in Österreich auftrat.

Das Bundesasylamt begründete die Feststellung Nigerias als Herkunftsstaat auf der Grundlage des Aussagegehaltes der Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund der von ihm verwendeten Sprache, führte aber diesbezüglich ausdrücklich an: "dass er aus Nigeria stammen könnte" (Unterstreichung durch den Senat).

Gegen diesen erstinstanzlichen negativen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Am 04.11.2011 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt. In dieser gab der Beschwerdeführer in der Frage des Herkunftsstaates im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Liberianer; er sei liberianischer Staatsangehöriger und habe nie angegeben, dass er die nigerianische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe lediglich gesagt, dass er über einen Zeitraum von 15 Jahren in Nigeria wohnhaft gewesen sei.

Er sei damals noch sehr klein gewesen, ca. fünf Jahre alt, als er den Wohnort wechselte; sie seien nach dem Tod des Vaters weggegangen, denn seine Mutter stamme aus Nigeria. Sein Vater sei Liberianer gewesen; nach der Heirat seiner Mutter seien beide Liberianer gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er fünf Jahre alt gewesen sei, als sie nach Nigeria gezogen seien. Über seinen Aufenthaltsstatus in Nigeria wisse er nichts, da er damals noch so jung gewesen sei, dass er über seinen damaligen Aufenthaltsstatus nichts sagen könne.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Im gegenständlichen Verfahren ist dem Bundesasylamt in der Frage der Ermittlung/Sachverhaltsfeststellung den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betreffend ein derartig wesentlicher Mangel unterlaufen, dass die Durchführung und Wiederholung eines diesbezüglich eigenständigen Ermittlungsverfahrens inklusive einer nachfolgenden Einvernahme notwendig ist:

Die Feststellung Nigerias als Herkunftsstaat lässt sich aus der gesamten Aktenlage nicht ableiten und blieb diese Problematik auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 04.11.2011 offen.

Gerade "aufgrund der vom Antragsteller verwendeten Sprache" kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nigerianischer Staatsangehöriger ist. Dies insofern, als er plausibel und vom Bundesasylamt auch im erstinstanzlichen Bescheid nicht problematisiert, anführte, lediglich die ersten fünf Jahre, als sein Vater noch mit seiner Mutter verheiratet war, in Liberia aufhältig gewesen zu sein und nach dem Tod des Vaters mit seiner Mutter, einer ursprünglich nigerianischen Staatsangehörigen, nach Nigeria übersiedelt zu sein.

Da der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Sozialisation in Nigeria erfahren hat, kann aus seiner "verwendeten Sprache" nicht der Schluss gezogen werden, dass er tatsächlich nigerianischer Staatsangehöriger ist.

Auch mit einer Überprüfung seiner geographischen Kenntnisse ist gerade im gegenständlichen Fall nichts für die Feststellung des maßgeblichen Herkunftsstaates gewonnen, da der Beschwerdeführer lediglich die ersten fünf Lebensjahre in Liberia verbrachte.

Für die Ermittlung des maßgeblichen Herkunftsstaates ist es daher erforderlich, die entsprechenden Staatsbürgerschaftsbestimmungen beider Staaten und deren praktische Handhabung zu ermitteln und darauf aufbauend den Herkunftsstaat festzustellen.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Zurückverweisung auch im Sinne eines umfassenden Rechtschutzes für den Beschwerdeführer geboten, da dem Beschwerdeführer mit der Feststellung Liberias als maßgeblichen Herkunftsstaat der Instanzenzug verkürzt würde. Eine derartige Vorgangsweise wäre aber vor dem Hintergrund der entsprechenden Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens untunlich und im rechtstaatlichen Sinne bedenklich.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlangen der liberianischen und nigerianischen Staatsangehörigkeit und deren praktische Handhabung zu ermitteln bzw. für den Fall, dass sich der Herkunftsstaat aus diesen Grundlagen nicht eindeutig erschließen lässt, ein Sachverständigengutachten zu diesen die Staatsbürgerschaft betreffenden Rechtsbereich(en) einzuholen.

Ausdrücklich ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall - wie bereits oben angemerkt - die Einholung eines Sprachgutachtens sowie die Überprüfung der geographischen Kenntnisse Liberias nicht geeignet erscheinen, um diesen Staat als Herkunftsstaat auszuschließen.

Schlagworte

Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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