TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/21 D18 301095-1/2008

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Veröffentlicht am 21.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 301095-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2006, FZ 06 03.251-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2006, FZ 06 03.251-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.11.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.11.2012 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu B5 246259-0/2008 und der Beschwerdeführerin zu D18 252323-0/2008. Sie stellte am 17. März 2006 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gab an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin den Namen XXXX trage und am XXXX geboren sei. Die minderjährige Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Mutter berief sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren und beantrage Asylgewährung "im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997" (aufgrund der Rechtslage bei Antragstellung handelt es sich im gegenständlichen Fall jedoch um einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005). Zusammen mit dem Asylantrag übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Bestätigung, dass sie vom 12.03. bis 16.03.2006 im Krankenhaus XXXX stationär behandelt wurde.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu B5 246259-0/2008 und der Beschwerdeführerin zu D18 252323-0/2008. Sie stellte am 17. März 2006 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gab an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin den Namen römisch 40 trage und am römisch 40 geboren sei. Die minderjährige Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Mutter berief sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren und beantrage Asylgewährung "im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997" (aufgrund der Rechtslage bei Antragstellung handelt es sich im gegenständlichen Fall jedoch um einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005). Zusammen mit dem Asylantrag übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Bestätigung, dass sie vom 12.03. bis 16.03.2006 im Krankenhaus römisch 40 stationär behandelt wurde.

I.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin war am 14.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte ihren am 22.10.2003 gestellten Asylantrag zusammengefasst mit der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begründet. Sie habe immer wieder von Kontrollen durch russische Soldaten und Vergewaltigungen junger Mädchen gehört, deshalb hätte sie sich gefürchtet, dass auch sie und ihre Familie davon betroffen sein könnten. Es hätte jedoch niemals irgendwelche Übergriffe auf die Mutter der Beschwerdeführerin gegeben.römisch eins.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin war am 14.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte ihren am 22.10.2003 gestellten Asylantrag zusammengefasst mit der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begründet. Sie habe immer wieder von Kontrollen durch russische Soldaten und Vergewaltigungen junger Mädchen gehört, deshalb hätte sie sich gefürchtet, dass auch sie und ihre Familie davon betroffen sein könnten. Es hätte jedoch niemals irgendwelche Übergriffe auf die Mutter der Beschwerdeführerin gegeben.

I.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31. März 2006, FZ 06 03.251-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31. März 2006, FZ 06 03.251-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

I.4 Gegen diesen Bescheid brachte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) ein.römisch eins.4 Gegen diesen Bescheid brachte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) ein.

I.5. Am 20.12.2011 fand vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache einvernommen wurde. In dieser Verhandlung zog die Mutter für sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl und Subsidiärer Schutz) zurück. Hinsichtlich der Beschwerde zur Spruchpunkt III. betonte sie ihre erfolgte Integration in Österreich und die von ihr unverschuldete lange Verfahrensdauer.römisch eins.5. Am 20.12.2011 fand vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache einvernommen wurde. In dieser Verhandlung zog die Mutter für sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl und Subsidiärer Schutz) zurück. Hinsichtlich der Beschwerde zur Spruchpunkt römisch drei. betonte sie ihre erfolgte Integration in Österreich und die von ihr unverschuldete lange Verfahrensdauer.

I.6. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D18 252323-0/2008/22E, der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung derselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.6. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D18 252323-0/2008/22E, der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung derselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.

I.8. Der Vater der Beschwerdeführerin XXXX, der ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist und am 25.10.2003 illegal nach Österreich gelangt war, hatte bereits am 25.10.2003 zur Zahl 03 33.374-BAS einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 08.01.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76, abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde.römisch eins.8. Der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 , der ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist und am 25.10.2003 illegal nach Österreich gelangt war, hatte bereits am 25.10.2003 zur Zahl 03 33.374-BAS einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 08.01.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76, abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als dem Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.11.2011, GZ: B5 246259-0/2008/25E, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. 2003/101 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2012 erteilt wurde.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als dem Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.11.2011, GZ: B5 246259-0/2008/25E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 2003/101 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. 2003/101 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2012 erteilt wurde.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Vaters sowie durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Rahmen derer die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen wurde.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Vaters sowie durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Rahmen derer die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen wurde.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.2.1. Zur Person und den Fluchtgründenrömisch zwei.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen

II.2.1.1 Die minderjährige Beschwerdeführerin heißt XXXX, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie stellte am 17. März 2006 - vertreten durch ihre Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.römisch zwei.2.1.1 Die minderjährige Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie stellte am 17. März 2006 - vertreten durch ihre Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des Beschwerdeführers zu B5 246259-0/2008 und der Beschwerdeführerin zu D18 252323-0/2008. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch keine festgestellt werden.

Dem Vater der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu B5 246259-0/2008/25E), der am 25.10.2003 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.11.2011, GZ: B5 246259-0/2008/25E, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. 2003/101 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2012 erteilt.Dem Vater der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu B5 246259-0/2008/25E), der am 25.10.2003 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.11.2011, GZ: B5 246259-0/2008/25E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 2003/101 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. 2003/101 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2012 erteilt.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D18 252323-0/2008/22E, der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung derselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D18 252323-0/2008/22E, der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung derselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.

II. 2.2. Zur relevanten Situation in Tschetschenienrömisch zwei. 2.2. Zur relevanten Situation in Tschetschenien

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Tschetschenien, insbesondere die allgemeine Lage, Rechtsschutz und Menschenrechte betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.

Feststellung Russische Föderation/Tschetschenien, Juni 2011

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet. 2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 1.6.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/geos/rs.html, Zugriff 1.6.2011) Seit 2004 wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009) Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien. (Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 1.6.2011) Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011) Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%. (Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 1.6.2011 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 1.6.2011)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen. (The Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse:

Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aus senpolitik/index.do, Zugriff 1.6.2011) Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen.

Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosny ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt. Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Gesetzlich ist bei ATO beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums. (CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009) Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an.

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010) In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011) Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010) Der Ausschuss des UN-Sicherheitsrats für Sanktionen gegen Al Qaida hat Doku Umarow auf die Terroristenliste gesetzt. Wie das russische Außenministerium am Freitag mitteilte, verpflichtet die jüngste Entscheidung des Sanktionsausschusses des Weltsicherheitsrats alle UN-Nationen dazu, Strafmaßnahmen gegen Umarow zu verhängen, insbesondere dessen Bankkonten zu sperren sowie die Einreise und jede Hilfe zu verbieten. (Ria Novosti:

UN-Sicherheitsrat setzt tschetschenischen Warlord Doku Umarow auf Terroristenliste, 11.3.2011,

http://de.rian.ru/politics/20110311/258542190.html, Zugriff 1.6.2011)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des Innenministers dieser nordkaukasischen Teilrepublik, Ruslan Alchanow, seit dem Jahresbeginn 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren." (Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011,

http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Föderale Truppen und ihre Gegner verwendeten in Tschetschenien weiterhin Antipersonenminen. Verschiedenen Schätzungen zufolge sind in Tschetschenien zwischen 34.600 und 59.300 Acre Land (rund 13.840 bis 23.720 Hektar) vermint. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR- 8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Amnestien

Das russische Parlament erließ am 22. September 2006 den Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft. Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden: ¿ im März 1997 für Verbrechen, die während des Ersten Tschetschenienkrieges begangen worden waren (9.12.1994-31.12.1996; ca. 5'000 Personen);

¿ im Dezember 1999 für Personen, die in der Anfangszeit des Zweiten Tschetschenen-Krieges die Waffen niederlegten (1.8.-16.12. 1999; ca. 2'500 ergaben sich, 750 wurden amnestiert);

¿ am 6.6.2003 zur Feier der Annahme einer neuen tschetschenischen Verfassung für Verbrechen begangen zwischen dem 12.12.1993 und dem 1.8.2003. Daneben begnadigten seit Jahren Achmad Kadyrow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5.000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert. (BFM: Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007)

Am 22. Juni 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen (,¿Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15. Januar 2007 die Waffen niederlegten) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u. a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten:

Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Kadyrow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen die die Anmestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich. (BBC Russian: Kreml dopuskaet amnistiu Sakaewu, 17.02.2009,

http://news.bbc.co.uk/hi/russian/russia/newsid_7894000/7894940.stm, Zugriff 31.03.2009/Accord / EJ - Jeschednewnyj Schurnal: Amnistii ne podleschat, 22.09.2006, http://www.ej.ru/?a=note&id=4860, Zugriff 31.03.2009/Accord / NEWSru.com: Amnistija w

Tschetschne prowalilas - Kadyrow sanjat wyborami, 2.09.2003, http://txt.newsru.com/russia/02sep2003/amnisty.html, Zugriff 31.03.2009/Accord / NG - Nowaja Gaseta: Prinuditelnaja amnistija, 21.04.2003, http://www.novayagazeta.ru/data/2003/28/13.html, Zugriff 31.03.2009/Accord) Nachdem Kadyrow 2009 erklärt hatte es würde keine weiteren Amnestien für Kämpfer geben, bot er Mitte 2010 erneut Kämpfern, die keine schweren Verbrechen begangen haben, eine Rückkehr ins zivile Leben an. (RFE/RL: Chechnya's Kadyrov Urges Militants To Surrender, 8.7.2010,

http://www.rferl.org/content/Chechnyas_Kadyrov_Urges_Militants_To_Surrender/2094633.html, Zugriff 1.6.2011)

Besondere Bedrohung

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert. Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011) Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010) 2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn ihre Verwandten nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen. (Caucasian Knot: 84 persons perished in armed conflict in Northern Caucasus this January, 23.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16223/, Zugriff 1.6.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 49, 11.3.2011 / Caucasian Knot: Seven people killed in armed confrontations in Northern Caucasus during a week, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16567/, Zugriff 1.6.2011) Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen. (Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 1.6.2011) Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist. Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation:

Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Verdächtige, gegen die ein Prozess wegen terroristischer Anschläge (Artikel 205 russisches Strafgesetzbuch), Machtergreifung (Artikel 278) oder bewaffneten Aufstands (Artikel 279) geführt wird, haben nach russischem Recht keinen Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene. Stattdessen entscheidet seit einer Novellierung 2008 über solche Anklagen ein Senat aus drei Berufsrichtern. Eine Reihe von Personen, die in Russland wegen terroristischer Akte vor Gericht stehen, wandte sich hiergegen an den Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht entschied jedoch, dass dies nicht gegen die Verfassung verstößt. (Juridicum Journal: Russische Terrorprozesse weiterhin ohne Geschworene, 22.4.2010,

http://journal.juridicum.at/?c=144&a=2549, Zugriff 1.6.2011 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) Die Clanstrukturen waren vor der Einführung von Geschworenengerichte für diese als bedenklich zitiert worden. Im April 2010 fand das erste Geschworenengericht in Tschetschenien statt. (The Moscow Times: First-Ever Jury Trial for Chechnya, 27.4.2010,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/first-ever-jury-trial-for-chechnya/404854.html, Zugriff 1.6.2011)

Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen. Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen abgedrosselt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010) Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Urteile vor dem EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt für Tschetschenen eine alternative Möglichkeit dar, Gerechtigkeit einzufordern. Das Gericht hat wiederholt gegen Russlands Handlungen geurteilt, da Zivilisten willkürlich getötet worden waren. Im Juli 2006 wurde in Strassburg das erste Urteil gefällt - ein russischer General wurde für das Verschwinden lassen eines Soldaten in Tschetschenien verurteilt. Im Oktober 2007 versuchte der EGMR die Prozesse zu beschleunigen, indem Bewohner der Nordkaukasus auch Beschwerden einreichen konnten, ohne vorher alle legalen Mittel in Russland ausgeschöpft zu haben. Die russischen Behörden versuchen solche Beschwerden zu verhindern und an russische Gerichte zu verweisen. (Freedom House: Freedom in the World 2008: Chechnya (Russia), 2.7.2008 / Freedom House: Freedom in the World 2009:

Chechnya (Russia), 16.7.2009) Die russische Regierung lehnte Ansuchen des EGMR, nationale Akte von Fällen mutmaßlicher grober Verletzungen in Tschetschenien offen zu legen, pauschal ab. Dies wurde vom EGMR kritisiert. Gemäß einem Bericht der NRO Human Rights Watch (HRW) vom September 2009 hatte es die föderale Regierung bis dahin nicht geschafft, eines jener 115 Urteile des EGMR umzusetzen, die die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien gefordert hatten. HRW untersuchte 33 Fälle und stellte fest, dass die Regierung nicht einen einzigen Täter vor Gericht gestellt hatte. Bis 2010 kam es zu 150 Urteilen über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien. In den meisten Fällen weigerten sich die Behörden, Untersuchungen einzuleiten. Personen, die überlegen sich an den EGMR zu wenden, könnten durch frühere Schikanen von Beschwerdeführern abgeschreckt werden. Amnesty International und andere Menschenrechtsgruppen berichteten über Repressionen gegenüber Beschwerdeführern, wie Tötungen, Verschwinden und Einschüchterungen. Medienberichten und Berichten von NRO zufolge waren bis September 2009 mindestens sechs Personen, die Beschwerden am EGMR anhängig hatten, getötet oder entführt worden. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Bis Juni 2010 war Russland in über 150 Urteilen des EGMR für ernsthafte Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus, insbesondere in der Republik Tschetschenien, verurteilt worden. Der EGMR ist gezwungen, für viele Opfer die Rolle des letzten Versuches eines Schutzes zu übernehmen. In vielen Fällen stellte der EGMR das Fehlen tatsächlicher und effektiver Untersuchungen fest, in vielen Fällen Verstöße gegen Art. 3 der EMRK. Die Bemühungen der russischen Behörden, die finanzielle Kompensation an Opfer zu bezahlen, werden begrüßt. Nennenswerte Ergebnisse bei den Bemühungen der russischen Behörden, in Fällen, bei denen der EGMR ein diesbezügliches Versäumnis festgestellt hatte auch Untersuchungen einzuleiten, bleiben noch abzuwarten. Die Sonderabteilungen die in den Untersuchungsbehörden eingerichtet wurden konnten bislang nicht die Probleme der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Stellen lösen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010) Der EGMR hat bis 2010 mehr als 150 Urteile gesprochen, in denen Russland für grobe Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich gemacht wird. Russland zahlt weiterhin die finanziellen Kompensationen an die Opfer, setzt den Kern der Urteile nicht um, insbesondere was die Umsetzung effektiver Untersuchungen und des zur Verantwortung ziehen von Tätern betrifft. Zudem haben die russischen Behörden nicht genügend Maßnahmen getroffen, um ähnliche Missbräuche zu verhindern. Neue Beschwerden werden jedes Jahr beim EGMR eingereicht. Das Versäumnis die Urteile vollständig umzusetzen verwehrt den Opfern Gerechtigkeit und trägt zum Klima der Straffreiheit in Tschetschenien bei. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)Bis Juni 2010 war Russland in über 150 Urteilen des EGMR für ernsthafte Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus, insbesondere in der Republik Tschetschenien, verurteilt worden. Der EGMR ist gezwungen, für viele Opfer die Rolle des letzten Versuches eines Schutzes zu übernehmen. In vielen Fällen stellte der EGMR das Fehlen tatsächlicher und effektiver Untersuchungen fest, in vielen Fällen Verstöße gegen Artikel 3, der EMRK. Die Bemühungen der russischen Behörden, die finanzielle Kompensation an Opfer zu bezahlen, werden begrüßt. Nennenswerte Ergebnisse bei den Bemühungen der russischen Behörden, in Fällen, bei denen der EGMR ein diesbezügliches Versäumnis festgestellt hatte auch Untersuchungen einzuleiten, bleiben noch abzuwarten. Die Sonderabteilungen die in den Untersuchungsbehörden eingerichtet wurden konnten bislang nicht die Probleme der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Stellen lösen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010) Der EGMR hat bis 2010 mehr als 150 Urteile gesprochen, in denen Russland für grobe Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich gemacht wird. Russland zahlt weiterhin die finanziellen Kompensationen an die Opfer, setzt den Kern der Urteile nicht um, insbesondere was die Umsetzung effektiver Untersuchungen und des zur Verantwortung ziehen von Tätern betrifft. Zudem haben die russischen Behörden nicht genügend Maßnahmen getroffen, um ähnliche Missbräuche zu verhindern. Neue Beschwerden werden jedes Jahr beim EGMR eingereicht. Das Versäumnis die Urteile vollständig umzusetzen verwehrt den Opfern Gerechtigkeit und trägt zum Klima der Straffreiheit in Tschetschenien bei. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

Auch 2011 kam es noch zu Verurteilungen Russlands aufgrund von Vorkommnissen in

Tschetschenien durch den EGMR. (Caucasian Knot: ECtHR awards 1.5 million euros to villagers in Chechnya bombed in 1999, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16571/, Zugriff 1.6.2011 / Caucasian Knot: ECtHR obliges Russia to pay 33,500 euros to mother of Chechen who died in militia, 3.3.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16290/, Zugriff.1.6.2011) Bis April 2011 hatte der EGMR Russland in 187 Tschetschenien betreffenden Fällen verurteilt, zumeist in Zusammenhang mit "Verschwinden" von Zivilisten. (US Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2011 (Covering April 1, 2010 - March 31, 2011), Mai 2011)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. Gemäß Menschenrechtsorganisationen entführten oder verhafteten Sicherheitskräfte Personen ohne Erklärung oder Anklage für einige Tage. Anstatt Vorladungen zu schicken nahmen Sicherheitskräfte Verdächtige lieber zuhause fest, oder während diese unterwegs waren. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Aussagen von Behörden über Beschwerden gegen Sicherheitskräfte aufgrund von Menschenrechtsverletzungen sind widersprüchlich. Einem Funktionär zufolge gäbe es so unbedeutend wenige Beschwerden, dass Statistiken nicht nötig seien. Einem anderen Amtsträger zufolge hätte es 2009 87 Beschwerden gegeben. Von den 2008 und 2009 eingebrachten Beschwerden führte keine zu strafrechtlicher Verfolgung. 2007 gab es 3 Strafverfolgungen, die zu Verurteilungen führten. (Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010) Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, die Sicherheitsoperationen durchführen, die Regeln kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus:

ICRC maintains aid effort, 01.03.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS- 635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Polizeigewalt / Folter

Es gab weiterhin Berichte über Folter durch Regierungskräfte. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) Im Februar 2010 kritisierte Russland einen UN-Bericht über geheime Gefängnisse im Nordkaukasus und verlangte, diesen von der offiziellen UN Website zu nehmen. Dieser war von einer Gruppe unabhängiger Menschenrechtsexperten erstellt worden. Darin wurde von Interviews mit anonymen Tschetschenen berichtet, die in Geheimgefängnissen (etwa in Zenteroi, Gudermes, Goity, sowie in der Umgebung von Schali und Urus-Martan) gefoltert worden sein sollen. (Caucasian Knot: Russia demands to ban publication of UN report on secret prisons in Northern Caucasus, 19.2.2010, http://rostov.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/12540/, Zugriff 1.6.2011)

Die allgemeinen Lebensbedingungen in Tschetschenien haben sich verbessert. Entführungen, das Verschwinden von Personen und Folter kommen aber weiterhin vor und werden sowohl von Rebellen, als auch von Sicherheitskräften begangen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Korruption

Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus. (CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 2011) Im Bildungsbereich gilt auch das Erlangen gefälschter Abschlusszeugnisse von Schulen oder höheren Bildungsanstalten mittlerweile als verbreitet. Auch der Posten eines Schuldirektors sei käuflich und kostete vor drei Jahren rund 10.000 US$. (Caucasian Knot: Students with faked education certificates revealed in Grozny, 18.04.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14183/, Zugriff 1.6.2011)

Nichtregierungsorganisationen

2010 machten einige hochrangige Beamte Aussagen die das Misstrauen gegenüber NRO reflektieren und weiter entfachen. Im Juli nannte Kadyrow Menschenrechtsaktivisten und die NRO Memorial "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates". Medwedews erster stellvertretender Stabschef Wladislaw Surkow stellte die Loyalität einiger NRO, die Menschenrechtsthemen behandelten oder durch ausländisches Geld finanziert wurden, in Frage. Der tschetschenische Ombudsmann Nuchaschijew kooperierte weiterhin nicht mit der in der Region führenden NRO, Memorial. Er und Kadyrow sprachen sich öffentlich gegen die NRO aus. Kleine, in der Republik verteilte Memorial-Zentren berichteten, dass die Verwaltungsbehörden oft Hausbesitzer anwies, ihnen keine Räumlichkeiten für Büros zu vermieten. Einige internationale NRO hatten kleine Büros mit lokalen Angestellten in Tschetschenien. Nach dem Tod von Natalia Estemirowa verließen aufgrund von Sicherheitsbedenken und den Arbeitsmöglichkeiten fast alle NRO Tschetschenien oder unterließen ihre Tätigkeiten vorübergehend. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) Memorial nahm seine Aktivitäten in Tschetschenien Ende 2009 nach einer dem Tod von Estemirowa folgenden rund sechsmonatigen Pause wieder auf. Unter der Leitung des Nischnij Nowgorod Komitees gegen Folter richteten 12 russische Menschenrechtsorganisationen mobile Gruppen ein, die 2010 in Tschetschenien arbeiteten. Die Gruppen unterstützen Memorial bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in der Republik und stellen Opfern rechtlichen Beistand zur Verfügung. Im Mai 2010 traf sich Präsident Medwedew mit NRO, die zum Nordkaukasus arbeiten, und hielt die lokalen Behörden dazu an, mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten. Jedoch machten Kadyrow und andere hochrangige tschetschenische Beamte weiterhin bedrohliche Aussagen über Menschenrechtsgruppen. Auf Kadyrows Aussage im Juli 2010, in der er Mitarbeiter von Memorial als "Feinde des Staates, Feinde des Volkes und Feinde des Gesetzes" bezeichnet hatte, reagierte der Kreml nicht. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011) Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte. Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete

Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten. Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition". (Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010) Die Nichtregierungsorganisation Echo of War ("Ekho Voyny") wurde 1997 gegründet. Eine der beiden Präsidentinnen der Organisation erhielt Anfang 2011 Asyl in der Schweiz. Die Organisation hilft in Tschetschenien, vermisste Personen zu suchen und kümmert sich um die Bedürfnisse von verletzten Veteranen und Waisen. (Swissinfo.ch:

War-weary Chechens "are ready to live in fear", 14.5.2011, http://www.swissinfo.ch/eng/politics/Warweary_Chechens

_are_ready_to_live_in_fear.html?cid=30226526, Zugriff 1.6.2011)

Ombudsmann

Die Aussage von Nuchaschijew, dass er als Ombudsmann "unabhängig von anderen Behörden" ist, ist nicht sehr überzeugend. (Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010) In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008/2009 sagte Nuchaschijew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschijew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrow ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte. (Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)Die Aussage von Nuchaschijew, dass er als Ombudsmann "unabhängig von anderen Behörden" ist, ist nicht sehr überzeugend. (Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010) In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008 aus 2009, sagte Nuchaschijew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschijew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrow ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte. (Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Im Mai 2011 wurde Nuchaschijew vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nuchaschijew wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt. (Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011, http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_content&task=view&id=1326&Itemid=206, Zugriff 1.6.2011) Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Zugriff 1.6.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses' zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; Letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik

aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Hierein fügen sich auch die Angriffe u. a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt. Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Das Verschwinden von Regierungsgegnern und Menschenrechtsaktivisten bleibt weitergehend unbestraft, und wird nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit aufgeklärt. Gegen Familien vermeintlicher Mitglieder der illegalen bewaffneten Gruppen werden Vergeltungsmaßnahmen angewendet (Niederbrennen ihrer Wohnstätten, Bedrohung oder Entführung naher Verwandter der Verdächtigen oder der Verdächtigen selbst). Ein Klima der ständigen Einschüchterung der Medien und der Zivilgesellschaft herrscht vor. All dies findet in einer Atmosphäre der Personalisierung der Macht statt, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit in einer Demokratie schändlich erscheint. Personen werden weiterhin entführt, gefoltert und ermordet, sowohl von Rebellen als auch von Sicherheitskräften. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010) Sicherheitskräfte in Tschetschenien verhaften Personen illegal und foltern sie, mit Straffreiheit für solche Missbräuche. Im Februar 2010 dokumentierte HRW vier Fälle von Verschwinden in der zweiten Hälfte 2009. In einem Fall wurde eine lokale Mitarbeiterin des Danish Refugee Council während eines Sondereinsatzes unter der persönlichen Leitung von Kadyrow in Grosny festgenommen und weggebracht. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011) Im März 2010 wurde eine Sondereinheit für vermisste Personen eingerichtet, die Berichte über Entführungen durch Angehörige des Militärs und Innenministeriums zwischen 1999 und 2003 entgegennahm. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. Es gab weiterhin Berichte über Folter durch Regierungsbehörden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) Die Erfolge Ramsan Kadyrows größere Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich niederzuhalten, wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung. (Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Soziale Gruppen

Frauen und Kinder

2010 war eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung für tschetschenische Frauen festzustellen. Mehreren Berichten zufolge wurden Frauen, offenbar weil sie kein Kopftuch trugen, mit Paintball-Waffen beschossen. (Amnesty International:

Amnesty International Report 2011 - The State of the World's Human Rights, 13.5.2011) Die Missachtung von Frauenrechten verstärkte sich 2010. Frauen, die keine Kopftücher tragen werden auf der Straße schikaniert. Die lokalen Behörden billigten das Beschießen von unverschleierten Frauen mit Paintballgewehren. In einem Fernsehinterview sagte Kadyrow, dass die Frauen eine solche Behandlung verdienten, da sie sich nicht angemessen kleideten. Die tschetschenischen Behörden verboten jenen, die sich weigerten ein Kopftuch zu tragen, im öffentlichen Sektor zu arbeiten oder zur Schule oder Universität zu gehen. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011) Rechtsaktivisten zufolge hat Kadyrow eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterungen geschaffen, die die meisten Frauen zwingt Kopftücher zu tragen. 2010 gab es Paintball-Angriffe auf Frauen die ihren Kopf nicht bedeckten. Kadyrow stritt in einer Pressekonferenz im März 2011 ab, auf jene die keine islamische Kleidung tragen, Druck auszuüben. Kadyrow verstößt außerdem gegen das russische Gesetz, indem er tschetschenische Männer auffordert, mehr als eine Ehefrau zu haben. Er selbst hätte eigenen Aussagen zufolge nur eine Ehefrau, könnte aber eines Tages eine weitere nehmen: Wenn er eine andere Frau sieht, die hübscher ist als seine Ehefrau, warum sollte er dann sündigen, wenn ihm der Islam erlaubt, die zweite zu heiraten, so fragte Kadyrow. (The Washington Post: Chechnya's strongman defends treatment of women, 8.3.2011,

http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2011/03/08

/AR2011030800337.html, Osif 8.3.2011)

Berichten zufolge stellte der stellvertretende tschetschenische Regierungschef Magomed Selimkhanov im Jänner 2011 ein Dokument aus, das Beamte der tschetschenischen Regierung und die der Bezirke und Städte der Republik anwies, Kleidung zu tragen, die den Normen der "offiziellen und wainachischen Ethik" entsprechen. Männer sollten dem Dokument zufolge an allen Tagen außer Freitag Anzug und Krawatte tragen, und freitags ein "traditionelles muslimisches Gewand". Frauen sollten "geeignete Kopfbedeckung, Kleider oder Röcke bis über das Knie und Ärmel die mindestens dreiviertel des Armes bedecken" tragen. Die Notwendigkeit von standardisierten Kleidungsvorschriften für die Regierungsangestellten der Republik war letzten Dezember von Ramsan Kadyrow geäußert worden. Tschetscheniens Mufti Sultan Mirzaev rief Anfang 2011 die Frauen der Republik auf, sich "züchtig" zu kleiden und nur ihre Gesichter und Hände zu zeigen. Er erklärte, dass Frauen diese Aufforderung verstehen müssen, sie würden niemanden zwingen, aber die Frauen auffordern, traditionelle islamische Kleidung zu tragen. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 35, 18.2.2011) Obwohl Polygamie illegal ist, ermutigte die tschetschenische Regierung Männer, sich mehr als eine Ehefrau zu nehmen. Zudem ermutigte die Regierung Frauen und Mädchen in der Öffentlichkeit Kopftücher zu tragen (Schulen, Universitäten, Regierungsämter) und drohte unverheirateten Frauen mit Kündigung, sollten sie sich entscheiden, alleinstehend zu bleiben. NROen zufolge gehören Brautentführungen im Nordkaukasus weiterhin zu vorherrschenden Praktiken, die von lokalen Traditionen herstammen. Werden junge Frauen nach einer Entführung wieder zu ihrer Familie zurückgebracht, gelten sie, da sie nicht mehr Jungfrauen sind, als "befleckt" und könnten keine seriöse Ehe mehr eingehen. Im Juni 2010 berichtete HRW glaubhaft, dass Personen - darunter auch Sicherheitskräfte - nicht bedeckte Frauen in den Straßen von Grosny mit Paintball-Kugeln abschossen und ihnen zukünftige Grausamkeiten androhten, sollten sie sich nicht bedecken. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow drückte seine eindeutige Zustimmung für solche Praktiken aus. Dieselbe NRO berichtete im August 2010 über zahlreiche Vorfälle von Schikanen von Frauen auf den Straßen der Hauptstadt durch Gruppen von Männern, die angaben dem Hohen Islamischen Rat der Republik anzugehören. In zwei Fällen sollen tschetschenische Sicherheitskräfte an den Vorfällen beteiligt gewesen sein. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

In Tschetschenien werden für Frauen vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang. In das von NRO insgesamt düster gezeichnete Lagebild für Tschetschenien fügen sich auch die Angriffe u. a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011) Brautentführungen sind in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen zufolge wird bis zu einem Viertel aller Ehen nach einer Entführung geschlossen. Präsident Ramsan Kadyrow sprach sich zuletzt 2010 gegen Brautentführungen aus, und dafür, das russische Strafrecht bezüglich Entführungen (Strafmaß vier bis 20 Jahre Haft) auch auf Brautentführungen anzuwenden. Laut einem Ukas (Erlass) Kadyrows im Oktobter 2010 sind Brautentführungen verboten. Bewohner der Republik, die sich nunmehr einer Brautentführung schuldig machen sind verpflichtet, der Familie der Frau eine Million Rubel Strafe zu bezahlen. Ein Kleriker, der die Eltern der Braut dazu drängen würde, der Hochzeit ihrer Tochter mit ihrem Entführer zuzustimmen, sollte umgehend entlassen werden. Im Juni 2010 kam es zu Angriffen mit Paintball-Kugeln auf Frauen ohne Kopftücher, die bis zum Ramadan ihre Spitze erreichten und seitdem wieder abflauten. Im Juli 2010 äußerte Kadyrow im staatlichen Fernsehen Verständnis für diese Angriffe und sagte, unanständig gekleidete Frauen sollten "vom Erdboden verschwinden". (Caucasian Knot: Abduction of brides in Chechnya will be inflicted both financially and criminally, 05.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14701/, Zugriff 1.6.2011 / RFE/RL: Despite Official Measures, Bride Kidnapping Endemic In Chechnya, 21.10.2010,

http://www.rferl.org/content/Despite_Official_Measures_Bride_Kidnapping_Endemic_In_Chechnya/2197575.html, Zugriff 1.6.2011)

Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. [...] Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit ein tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. (BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 08.04.2010)

Laut öffentlichen Quellen ist 2009 ist die Rekrutierung von Frauen, vor allem für Selbstmordattentate, in der gesamten Nordkaukasus stark angestiegen. Alleine vom Juni bis November 2009 haben sich 7 Frauen bei Anschlägen in die Luft gesprengt, mehrere Frauen wurden bei Antiterroreinsätzen durch die Miliz erschossen. Angeblich würden noch unverheiratete Frauen über Vermittlung von radikalen Clanchefs für zwei- bis dreitausend Dollar von ihren Familien freigekauft und zu Terroristinnen rekrutiert. Generell sei die Zahl an Selbstmordattentätern in der Kaukasusregion im Steigen. (Anfragebeantwortung des VB für die Russische Föderation, per Email am 01.06.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit, Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetischtschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 7.3.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen ort beträgt 90 Tage. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau. unter anderem weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der Tschetschenische Verein schätzt die Anzahl der in der Russischen Föderation aber außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen auf 560.000. Schätzungen zufolge leben davon etwa 150.000 bis 200.000 im Oblast Moskau, weitere größere Gruppen der tschetschenischen Diaspora gebe es in den Regionen Krasnodar, Stawropol und Rostow, sowie in den Oblasts Astrachan und Wolgograd. Viele der Migranten würden illegal im Oblast Moskau leben.

Die Situation für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation hat sich vor allem in den letzten beiden Jahren verbessert. Die Situation hängt aber auch immer von der gesellschaftlichen Stellung und den einer Person/Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. In Moskau hat sich die Lage bezüglich Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbessert. Obwohl Rassismus und Xenophobie in der Russischen Föderation - vor allem Moskau und St. Petersburg - im Allgemeinen anwachsen, sind nunmehr insbesondere Personen aus Zentralasien vorrangiges Ziel diskriminierender Praktiken. Auch wenn die derzeitigen Gegenmaßnahmen der Regierung noch nicht fruchten, so gibt es jedoch erste Anzeichen, dass solche zumindest umgesetzt werden. Die Strafverfolgungsrate rassistischer Vorfälle liegt unter jener von anderen Hassverbrechen. Viele Tschetschenen können in Moskau ein durchaus normales Leben führen. (Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie konnten auf Grund der glaubwürdigen und miteinander in Einklang stehenden Aussagen der Eltern und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister getroffen werden. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellung, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe hat, ergibt sich aus den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus sind auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin hervorgekommen.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes (Zl. D18 252323-0/2008 und B5 246259-0/2008).

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.4.2. Zu Spruchteil I.:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Da die minderjährige Beschwerdeführerin (durch ihre gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung der Beschwerdeführerin (etwa aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der GFK, nicht vor (mangels Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin kommt auch eine Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht).Da die minderjährige Beschwerdeführerin (durch ihre gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung der Beschwerdeführerin (etwa aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der GFK, nicht vor (mangels Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin kommt auch eine Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

II.4.3. Zu Spruchteil II.:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei.:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Dem Vaters der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu B5 246259-0/2008/25E) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.11.2011, GZ: B5 246259-0/2008/25E, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. 2003/101 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2012 erteilt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 liegen vor, weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.Dem Vaters der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu B5 246259-0/2008/25E) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.11.2011, GZ: B5 246259-0/2008/25E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 2003/101 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. 2003/101 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.11.2012 erteilt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 liegen vor, weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

II.4.4. Zu Spruchteil III.:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet. Folglich war wie beim Vater der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz bis zum 17.11.2012 zu gewähren.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet. Folglich war wie beim Vater der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz bis zum 17.11.2012 zu gewähren.

II.4.5. Zu Spruchteil IV.:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch vier.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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