TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/22 D6 417699-1/2011

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylGHG §23
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D6 417699-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2011, Zl. 11 00.318-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2011, Zl. 11 00.318-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.1.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die Mutter an, für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe oder Gründe für eine subsidiäre Schutzgewährung geltend zu machen. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 317291-3/2010 und des Beschwerdeführers zu D6 305651-3/2010.römisch eins. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.1.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die Mutter an, für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe oder Gründe für eine subsidiäre Schutzgewährung geltend zu machen. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 317291-3/2010 und des Beschwerdeführers zu D6 305651-3/2010.

1. Mit Schriftsatz vom 17.1.2011 verwies die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers auf ihr eigenes Vorbringen und sowie darüber hinaus ergänzend auf den Umstand, dass die Hautfarbe des Beschwerdeführers eine "Mischung" aus dem hellen Hauttyp seiner Mutter und der dunklen, kaukasischen Hautfarbe seines Vaters sei. In diesem Zusammenhang befürchtete die Mutter des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation rassistische Übergriff und Diskriminierungen, die sie damit begründete, dass ihr Sohn und sein Vater als "Tschornyje", sogenannte Schwarze, gelten würden. In der Russischen Föderation werde eine Familiengründung durch Menschen verschiedener Herkunft nicht toleriert. Überdies werde häufig von bestehenden "rassistische[n] Tendenzen gegenüber Kaukasiern" berichtet. Schutz durch die Sicherheitsbehörden sei in diesem Fall nicht zu erwarten, zumal ein derartiger Schutz "korruptionsabhängig" sei. Auch ein Leben in Georgien sei für den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund des Fluchtvorbringens seines Vaters nicht vorstellbar. Zudem gehöre der Vater des Beschwerdeführers einer Minderheit an, sodass sich "in Kombination mit der Ethniemischung" ebenfalls ein Diskriminierungsproblem für den Beschwerdeführer und seine Familie ergebe.

Dieser - per Telefax übermittelte - Schriftsatz vom 17.1.2011 enthält als Übermittlungsdatum den 22.1.2011, 18:19 Uhr, wobei es sich dabei um einen Samstag handelt.

2. Mit dem mit 18.1.2011 datierten und am 24.1.2011 zugestellten Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers fest. Die gesetzliche Vertreterin habe - so die belangte Behörde - für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die von ihr dargelegten Fluchtgründe berufen.2. Mit dem mit 18.1.2011 datierten und am 24.1.2011 zugestellten Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers fest. Die gesetzliche Vertreterin habe - so die belangte Behörde - für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die von ihr dargelegten Fluchtgründe berufen.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.1.2011 wiederholt und überdies die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien moniert werden. Der angefochtene Bescheid sei daher mangelhaft und es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde ausreichend mit der Gefährdungssituation auseinandergesetzt habe, da die Situation in Tschetschenien weder für den Beschwerdeführer noch für ein anderes Familienmitglied relevant sei.

4. Mit Aktenvermerk vom 14.2.2011 hielt der Asylgerichtshof - unter Hinweis auf eine telefonische Auskunft - die von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr liegenden Büroöffnungszeiten des Vereins Ute Bock fest; die Amtsstunden beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, würden um 7.30 Uhr beginnen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.1.2011 ist somit vor der Zustellung des Bescheides beim BAI eingelangt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Wie sich aus dem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 ergibt, langte vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides ein schriftliches Parteivorbringen ein, auf welches die belangte Behörde jedoch nicht Bezug genommen hat bzw. nicht Bezug nehmen konnte. Das im Schriftsatz vom 17.1.2011 erstattete Vorbringen wäre zu berücksichtigen und im Rahmen der Beweiswürdigung einer entsprechenden Glaubwürdigkeits- und Plausibilitätsprüfung zu unterziehen gewesen. Dabei wäre das Vorbringen auch insbesondere mit sachverhaltsadäquaten Länderfeststellungen in Beziehung zu setzen gewesen.

Damit hat es die belangte Behörde aber unterlassen, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.

4.2 Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid überdies insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als keine Länderfeststellungen getroffen wurden, die für den vorliegenden Fall sachverhaltsrelevant wären. Vielmehr betreffen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nahezu ausschließlich die allgemeine Situation in Tschetschenien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die belangte Behörde Feststellungen zu dieser Region getroffen hat, da weder die Mutter noch der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers aus Tschetschenien stammt oder sonst einen Bezug zur tschetschenischen Teilrepublik aufweist.

Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.

4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde daher mit dem konkreten Parteivorbringen inhaltlich auseinander zu setzen haben und zu diesem Zweck u.a. auch entsprechende Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation sowie zur Situation von dunkelhäutigen oder teilweise von Georgiern abstammenden Kleinkindern - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu treffen haben. Weiters wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Fortsetzung des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern in Georgien oder der Russischen Föderation möglich erscheint; der im Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Antrages des Vaters des Beschwerdeführers enthaltene Verweis auf das georgische Gesetz über den Status von Fremden in Georgien, wonach nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder von armenischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt würden (Seite 96 des angefochtenen Bescheides), ist aufgrund der georgischen Staatsangehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht ausreichend.

Auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis, das die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers betrifft, wird obiter hingewiesen.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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