Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D6 241009-4/2011/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.1.2011, Zl. 03 18.581-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.1.2011, Zl. 03 18.581-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX alias XXXX vom 19.1.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.1.2011, Zl. 03 18.581-BAS, wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 vom 19.1.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.1.2011, Zl. 03 18.581-BAS, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 22.6.2003 als damals Minderjähriger durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Antrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 22.6.2003 als damals Minderjähriger durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Antrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.
1. Mit Bescheid vom 11.8.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.1. Mit Bescheid vom 11.8.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.
2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.11.2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.11.2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Am 17.2.2010 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid vom 22.9.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 22.9.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Nachdem dieser Bescheid der gesetzlichen Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers bereits am 25.9.2010 durch Hinterlegung zugestellt worden war, stellte das Bundesasylamt den Bescheid neuerlich am 21.10.2010 durch Hinterlegung zu.
5. Mit dem am 3.11.2010 zur Post gegebenen und am darauffolgenden Tag beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2010, welche der gesetzlichen Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers am 18.11.2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, brachte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Ferner gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche zu äußern.
7. Am 23.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Begründend führte er insbesondere aus, dass die Hinterlegung beim ersten Zustellversuch nicht rechtswirksam erfolgt sei, da er sich zu dieser Zeit in Haft befunden und daher das Schriftstück - unverschuldet - nicht habe beheben können. Seine Schwester habe versucht, das Schriftstück beim Postamt K. ausgehändigt zu bekommen, wo ihr jedoch erklärt worden sei, dass RSa-Schriftstücke nur dem Empfänger persönlich ausgehändigt werden dürften. Die Frage seiner Schwester, ob eine Aushändigung an die gesetzliche Vertreterin erfolgen dürfe, sei verneint worden. Aufgrund des Umstandes, dass er inhaftiert sei, daher "nicht persönlich vorbeikommen könne und auch keine Zustellung an die Mutter [des Beschwerdeführers] erfolgen dürfe", habe eine Mitarbeiterin der Post nach Rücksprache mit einem Kollegen hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise erklärt, dass diesfalls das Schriftstück an den Absender zurückgeschickt werde. Richtigerweise - so der Beschwerdeführer weiter - hätte das Schriftstück jedoch von Vornherein an die gesetzliche Vertreterin adressiert werden müssen. Die Rücksendung sei wie angekündigt vorgenommen worden. In der Folge sei es zu einem neuerlichen Zustellversuch auf den Namen seiner Mutter gekommen, weshalb das Schriftstück nunmehr von ihr habe behoben werden können. Die erste rechtswirksame Zustellung sei daher am 21.10.2010 erfolgt, sodass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei.
8. Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 ersuchte der Asylgerichtshof - unter Hinweis auf die in Kopie beigelegte Rückseite des in Rede stehenden RSa-Briefes, auf den in Kopie beigelegten Rückschein und die Äußerung des Beschwerdeführers - das zuständige Postamt um Mitteilung, ob sich die betreffende Postbedienstete an das in der Stellungnahme erwähnte Gespräch erinnern könne und ob sie eine derartige Auskunft gegeben habe.
9. Mit E-Mail vom 30.11.2010 gab der Leiter der Postfiliale bekannt, dass sich keine Mitarbeiterin der Filiale an ein derartiges Gespräch bzw. an die Erteilung einer derartigen Auskunft erinnern könne.
10. Mit Beschluss vom 2.12.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010 - mit entsprechender Begründung - gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück (siehe dazu AsylGH 2.12.2010, D6 241009-2/2010/7E). Gleichzeitig leitete der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 2.12.2010 - mangels Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Behandlung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - den bereits erwähnten Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2010 gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz an das Bundesasylamt zuständigkeitshalber weiter.10. Mit Beschluss vom 2.12.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010 - mit entsprechender Begründung - gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück (siehe dazu AsylGH 2.12.2010, D6 241009-2/2010/7E). Gleichzeitig leitete der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 2.12.2010 - mangels Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Behandlung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - den bereits erwähnten Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2010 gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz an das Bundesasylamt zuständigkeitshalber weiter.
11. Mit Bescheid vom 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sei spätestens seit dem 17.2.2010 bekannt gewesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, weshalb die Mutter des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt mit der Zustellung eines Schriftstückes zu rechnen gehabt habe. Der Behauptung, wonach die erste Zustellung des Bescheides nicht an die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin erfolgt sei, sei der Rückschein entgegenzuhalten. Durch den vorgebrachten Behebungsversuch der Schwester des Beschwerdeführers habe die Mutter den Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung bestätigt, weshalb sie auch erkennen hätte müssen, dass sie als Empfängerin in Vertretung des Beschwerdeführers angeführt sei. Zudem ergebe sich anhand des Absenders, dass es sich um ein Schriftstück des Bundesasylamtes handle, welches "in logischer Folgerung" in Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahren stehe. Es sei daher unbegreiflich, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und erst bei einem zweiten, keine Rechtswirkungen auslösenden Zustellversuch den Bescheid behoben habe.11. Mit Bescheid vom 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sei spätestens seit dem 17.2.2010 bekannt gewesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, weshalb die Mutter des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt mit der Zustellung eines Schriftstückes zu rechnen gehabt habe. Der Behauptung, wonach die erste Zustellung des Bescheides nicht an die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin erfolgt sei, sei der Rückschein entgegenzuhalten. Durch den vorgebrachten Behebungsversuch der Schwester des Beschwerdeführers habe die Mutter den Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung bestätigt, weshalb sie auch erkennen hätte müssen, dass sie als Empfängerin in Vertretung des Beschwerdeführers angeführt sei. Zudem ergebe sich anhand des Absenders, dass es sich um ein Schriftstück des Bundesasylamtes handle, welches "in logischer Folgerung" in Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahren stehe. Es sei daher unbegreiflich, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und erst bei einem zweiten, keine Rechtswirkungen auslösenden Zustellversuch den Bescheid behoben habe.
12. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer insbesondere aus, der Aberkennungsbescheid sei laut Verständigung über die erfolgte Hinterlegung trotz seiner damaligen Minderjährigkeit auf seinen Namen hinterlegt worden. Der Zusatz der gesetzlichen Vertretung habe sich zwar möglicherweise auf der Sendung selbst befunden, die Hinterlegungsanzeige sei jedenfalls auf seinen Namen erfolgt. Durch Ankreuzen des Punktes "zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument (z. B. RSa-Brief)" durch den Zusteller sei offensichtlich, dass dieser lediglich dem Beschwerdeführer persönlich den Brief aushändigen solle. Zur Gänze übereinstimmend mit den Angaben auf der Hinterlegungsanzeige seien auch die Angaben der Postbediensteten am Schalter der Filiale gewesen.
Seine Schwester - so der Beschwerdeführer weiter - habe zunächst versucht, die Sendung unter Vorlage seines und ihres Reisepasses zu erhalten. In der Folge habe sie sodann die von ihm unterzeichnete Hinterlegungsanzeige sowie eine handschriftliche Vollmacht zur Behebung vorgelegt. Die Dialoge auf dem Postamt hätten sich sodann "immer konfliktreicher" gestaltet. Die Sendung sei seiner Schwester jedenfalls nicht ausgehändigt worden. Hätte die Hinterlegungsanzeige auf den Namen seiner Mutter gelautet, so hätte seine Mutter auch nicht seine Schwester zur (erfolglosen) Behebung geschickt. Am 19.10.2010 sei die Sendung schlussendlich an seine Mutter zugestellt worden. Ob der Fehler im Rahmen der ersten Zustellung durch die Adressierung der Behörde oder die Behandlung der Postbediensteten entstanden sei, sei ihm mangels Kenntnis des Umschlages des Schreibens nicht bekannt.
Zudem legte der Beschwerdeführer die ausschließlich mit seinem Namen als Empfänger versehene Hinterlegungsanzeige vom 24.9.2010 in Kopie vor.
13. Mit Schriftsatz vom 7.2.2011 ersuchte der Asylgerichtshof - unter Hinweis auf die in Kopie beigelegte Hinterlegungsanzeige sowie die Kopie des Rückscheines - das zuständige Postamt um Mitteilung, ob der Name der Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund eines Versehens bzw. Irrtums in der Hinterlegungsanzeige nicht angeführt worden sei. Zudem ersuchte der Gerichtshof um Klärung, ob es deshalb zu einem Missverständnis im Gespräch eines Postbediensteten mit der Schwester des Beschwerdeführers gekommen sein könnte, weil der Postbedienstete bei der Frage der Aushändigung lediglich auf den Empfängervermerk der Hinterlegungsanzeige und nicht auch (zusätzlich) auf die korrekte Adressatenbezeichnung des RSa-Briefes (auf welchem die Mutter als gesetzliche Vertreterin angeführt ist) Bedacht genommen habe.
14. Mit E-Mail vom 8.2.2011 gab der Leiter der Postfiliale bekannt, dass sehr wahrscheinlich ein Versehen des Zustellers der Grund gewesen sei, weshalb lediglich der Empfänger und nicht auch die gesetzliche Vertreterin auf der Hinterlegungsanzeige angeführt worden sei. Darüber hinausgehend hätten sich trotz nochmaliger Befragung aller Mitarbeiter keine neuen Erkenntnisse ergeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (VwGH 31.7.2007, 2006/05/0089). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114; 23.6.2008, 2008/05/0122).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; 7.10.2005, 2003/17/0280).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; 7.10.2005, 2003/17/0280).
3. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.9.2010 an die gesetzliche Vertreterin des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 25.9.2010 wird neuerlich auf die Begründung des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 2.12.2010, D6 241009-2/2010/7E, hingewiesen.
In Anbetracht der nunmehr vorgelegten Hinterlegungsanzeige, auf welcher - im Unterschied zum im Akt einliegenden Rückschein (AS 463) - lediglich der Name des damals minderjährigen Beschwerdeführers, nicht jedoch auch der Name seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin angeführt ist, erscheint aus der Sicht des Asylgerichtshofes das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus plausibel, wonach es bei der Kontaktaufnahme durch die Schwester des Beschwerdeführers beim zuständigen Postamt aufgrund der unvollständigen Hinterlegungsanzeige (und ohne Bedachtnahme auf die korrekte Adressatenbezeichnung des RSa-Briefes) zu Missverständnissen bzw. zu einer Irre führenden Auskunft durch eine Bedienstete des Postamtes, wonach eine Übernahme des Bescheides durch die Mutter des Beschwerdeführers nicht möglich sei, gekommen ist. Der Gerichtshof vermag auch nicht der Argumentation des Beschwerdeführers entgegenzutreten, dass seine Mutter - wäre die Hinterlegungsanzeige (korrekter Weise) auf ihren Namen ausgefüllt worden - gar keinen Grund gehabt hätte, die Behebung des Schriftstücks beim Postamt der Schwester des Beschwerdeführers zu überantworten. Aufgrund dieses (durch die unrichtig ausgefüllte Hinterlegungsanzeige hervor gerufenen) Missverständnisses waren der Beschwerdeführer und seine (damalige) gesetzliche Vertreterin an der rechtzeitigen Bescheidbehebung sowie an der Wahrung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gehindert.
Dem Beschwerdeführer ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Da den Beschwerdeführer an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.Dem Beschwerdeführer ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Da den Beschwerdeführer an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Wiedereinsetzung, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
20.01.2012