TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/23 A8 317882-1/2008

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Veröffentlicht am 23.12.2011
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Spruch

A8 317.882-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008,

Zl. 06 04.910-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und reiste am 07.05.2006 illegal in das Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.05.2006 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich erstbefragt. Im Zuge der niederschriftlichen Erstaufnahme am 08.05.2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater und ihre Mutter verstorben seien. Am 15.05.2006 wurde sie durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 30.01.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Als Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 08.05.2006 an, dass ihr Lebensgefährte namens Monday einer Geheimsekte mit der Bezeichnung "Black house" oder "Black axe" angehöre. Sechs Mitglieder dieser Sekte hätten ihr Haus eines Tages aufgesucht und nach ihrem Mann gefragt. Die Beschwerdeführerin habe vermutet, die Sektenmitglieder hätten ihren Mann mitnehmen und töten wollen, worauf sie die Flucht ergriffen habe. Danach sei sie einige Zeit geistig abwesend gewesen. Im Zuge der Einvernahme am 15.05.2006 gab sie als Fluchtgrund erneut die Bedrohung durch die erwähnten Sektenmitglieder an. Ergänzend fügte sie hinzu, die Männer seien am nächsten Tag wieder gekommen und hätten ihrem Lebensgefährten, sollten sie ihn finden, den Tod in Aussicht gestellt. Auch die Beschwerdeführerin selbst sei mit dem Umbringen bedroht worden, wenn sie nicht sagen würde, wo er sich verstecke. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ihr Zuhause verlassen habe, weil sie in Nigeria keinen Platz gehabt habe, wo sie hätte bleiben können. Sie habe dann Monday getroffen, wobei sie nicht gewusst habe, dass er einem Geheimbund angehöre. Es seien dann sechs Leute in deren Haus gekommen und hätten Monday gesucht. Die Beschwerdeführerin habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Lebensgefährte dieser Sekte angehöre. Diese Männer hätten sie für den Fall, dass sie Monday nicht finden würden, mit dem Tod bedroht. Bevor Monday das Haus verlassen habe, habe er ihr erzählt, er müsse für den Geheimbund ein Opfer suchen. Als die Leute Monday aufgesucht hätten, habe er die Flucht ergriffen. Seither habe die Beschwerdeführerin von ihm nichts mehr gehört.

Mit Bescheid vom 30.01.2008, Zl. 06 04.910-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 30.01.2008, Zl. 06 04.910-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser führt sie aus, dass die erkennende Behörde ihren Asylantrag abweise, da aufgrund angeblicher widersprüchlicher Angaben ihre Unglaubwürdigkeit als erwiesen angesehen werde. Die Asylbehörde führe aus, dass ihre Unkenntnis hinsichtlich des Fluchtweges vorgetäuscht erscheine. Da ihre Flucht schlepperunterstützt erfolgt wäre und ihr niemand Genaueres zu ihrer Reiseroute hätte sagen können und sie sehr eingeschüchtert gewesen sei, könne sie jedoch nur grobe Angaben machen. Diese Angaben seien jedoch wahrheitsgetreu. Sie komme aus einfachsten Verhältnissen und sei in einem sehr strengen traditionellen Familienverband aufgewachsen. Als Mädchen wären ihre Pflichten von klein auf gewesen, sich um den Haushalt und um die Familie zu kümmern. Die Situation der Einvernahme sei für sie sehr fremd und sehr verwirrend gewesen. Sie habe sich nicht wohlgefühlt, dennoch habe sie versucht so genau wie möglich Orts- und Zeitangaben bekannt zu geben. Obwohl sie ihrer Meinung nach Englisch spreche, so müsse sie im Nachhinein festhalten, dass ihr Englisch sehr stark von jenem abweiche, das hier in Europa gesprochen werde. Weiters werde ihr vorgeworfen, in ihren Aussagen gelogen und Unbildung vorgetäuscht zu haben. Dies entspreche nicht der Wahrheit, da sie zwar unterschreiben, aber nicht lesen und schreiben könne. Ihr werde im Bescheid vorgeworfen, sie hätte in flüssiger Handschrift ein Formular der Behörde ausgefüllt, dies sei unwahr. Sie habe nie ein Papier ausgefüllt, da sie dies nicht könne, vielmehr habe eine weiße Frau, die bei der Behörde arbeite, das Formular für sie ausgefüllt und habe dies unterschrieben. Zu allen anderen Widersprüchlichkeiten halte sie fest, dass es offensichtlich zu Missverständnissen gekommen sei, da sie den Dolmetsch nicht richtig verstanden habe und nicht in ihrer Muttersprache Benin befragt worden wäre. Die Behörde habe es auch verabsäumt, sie wesentlich eingehender zu befragen und damit auf ihren geringen Bildungsstand einzugehen. Daher hätten sich offensichtlich weitere Widersprüchlichkeiten ergeben. Darüber habe die Behörde offensichtlich nicht erkannt, dass sie sich vor der gesamten Situation gefürchtet hätte, große Angst gehabt hätte und sehr nervös gewesen wäre. Aufgrund ihrer einfachen Herkunft, ihres geringen Bildungsstandes und aufgrund der Brutalität ihres "Mannes" habe sie in ihrer Heimat so gut wie keine Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen, oder von einer entsprechenden Hilfsorganisation unterstützt zu werden. Die angeblichen Ausbildungsmöglichkeiten setzten voraus, dass sie im Hintergrund einen unterstützenden Familienverband habe. Sie bekomme mit ihrer Herkunft in ihrer Heimat nirgendwo eine Anstellung, sondern sei ohne den Rückhalt ihres Familienverbandes jederzeit den Übergriffen von Männern ausgesetzt. Darüber hinaus sei ihr Mann Mitglied einer sehr gefährlichen Geheimorganisation, deren Mitglieder im ganzen Land verbreitet seien. Sie hätte keine Möglichkeit bei entfernten Verwandten Unterschlupf zu finden, oder sich bei Freunden zu verstecken und ein neues Leben aufzubauen, da man sie ohne große Anstrengung gefunden hätte. Das gesamte Verfahren sei mangelhaft aufgrund der Nichtdurchführung eines spezifischen Ermittlungsverfahrens, Verletzung des Parteiengehörs, mangelnder Begründungspflicht und falscher Rechtsauslegung. Hinsichtlich der Behauptung der Asylbehörde, dass die innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, möchte sie noch einmal festhalten, dass trotz des großen Territoriums Nigerias es die innerstaatliche Fluchtalternative für sie nicht gäbe. Die Schwierigkeiten für sie als ungebildete junge Frau ohne Unterstützung durch den Familienverband habe sie bereits weiter oben beschrieben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Das Bundesasylamt geht von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass die erkennende Behörde ihren Asylantrag abweise, da aufgrund angeblicher widersprüchlicher Angaben ihre Unglaubwürdigkeit als erwiesen angesehen werde. Sie komme aus einfachsten Verhältnissen und sei in einem sehr strengen traditionellen Familienverband aufgewachsen. Als Mädchen wären ihre Pflichten von klein auf gewesen, sich um den Haushalt und um die Familie zu kümmern. Die Situation der Einvernahme sei für sie sehr fremd und sehr verwirrend gewesen. Sie habe sich nicht wohlgefühlt. Weiters werde ihr vorgeworfen, in ihren Aussagen gelogen und Unbildung vorgetäuscht zu haben. Dies entspreche nicht der Wahrheit, da sie zwar unterschreiben, aber nicht lesen und schreiben könne. Ihr werde im Bescheid vorgeworfen, sie hätte in flüssiger Handschrift ein Formular der Behörde ausgefüllt, dies sei unwahr. Sie habe nie ein Papier ausgefüllt, da sie dies nicht könne, vielmehr habe eine weiße Frau, die bei der Behörde arbeite, das Formular für sie ausgefüllt und habe dies unterschrieben. Zu allen anderen Widersprüchlichkeiten halte sie fest, dass es offensichtlich zu Missverständnissen gekommen sei, da sie den Dolmetsch nicht richtig verstanden habe und nicht in ihrer Muttersprache Benin befragt worden wäre. Die Behörde habe es auch verabsäumt, sie wesentlich eingehender zu befragen und damit auf ihren geringen Bildungsstand einzugehen. Daher hätten sich offensichtlich weitere Widersprüchlichkeiten ergeben. Darüber habe die Behörde offensichtlich nicht erkannt, dass sie sich vor der gesamten Situation gefürchtet hätte, große Angst gehabt hätte und sehr nervös gewesen wäre. Aufgrund ihrer einfachen Herkunft, ihres geringen Bildungsstandes und aufgrund der Brutalität ihres "Mannes" habe sie in ihrer Heimat so gut wie keine Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen, oder von einer entsprechenden Hilfsorganisation unterstützt zu werden. Die angeblichen Ausbildungsmöglichkeiten setzten voraus, dass sie im Hintergrund einen unterstützenden Familienverband habe. Sie bekomme mit ihrer Herkunft in ihrer Heimat nirgendwo eine Anstellung, sondern sei ohne den Rückhalt ihres Familienverbandes jederzeit den Übergriffen von Männern ausgesetzt. Darüber hinaus sei ihr Mann Mitglied einer sehr gefährlichen Geheimorganisation, deren Mitglieder im ganzen Land verbreitet seien. Sie hätte keine Möglichkeit bei entfernten Verwandten Unterschlupf zu finden, oder sich bei Freunden zu verstecken und ein neues Leben aufzubauen. Das Bundesasylamt hat zwar Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen, mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, als alleinstehende ungebildete Frau ohne Eltern, hat es sich jedoch unzureichend auseinandergesetzt. Es fehlen Feststellungen zur Lage von alleinstehenden Frauen - ohne familiären Rückhalt - sowie deren Erwerbschancen bei Rückkehr. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufkommen soll, insbesondere, da ihre Eltern verstorben sein sollen. Die Behörde hat daher in einem zweiten Rechtsgang das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang damit zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin über keinen familiären Rückhalt verfügt. Diesbezügliche Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin ist weiters erneut zu ihrem Fluchtvorbringen sowie zu ihrem Vorbringen, dass der Geheimbund ihres "Mannes" sie überall finden könne - unter Berücksichtigung darauf, dass sie aus einfachen Verhältnissen stammt und vor dem Hintergrund der anlässlich jeder niederschriftlichen Einvernahme konkret ins Treffen geführten psychischen Probleme - zu befragen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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