Norm
AVG §66 Abs4Spruch
C5 306.325-4/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, 10 08.561-EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, 10 08.561-EAST-OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß §66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß §66 Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 22.11.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 18.9.2006, 04 23.695-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.1.1.2. Mit Bescheid vom 18.9.2006, 04 23.695-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.9.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, über die der unabhängige Bundesasylsenat am 16.11.2007 eine Verhandlung durchführte. Mit Bescheid vom 21.12.2007, 306.325-C1/7E-XIII/66/06, wies er die Berufung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab.1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, über die der unabhängige Bundesasylsenat am 16.11.2007 eine Verhandlung durchführte. Mit Bescheid vom 21.12.2007, 306.325-C1/7E-XIII/66/06, wies er die Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 25.4.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.
1.1.2.1. Am 21.6.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
1.1.2.2. Mit Bescheid vom 1.7.2008, 08 05.377-EAST Ost (das im Bescheidkopfdatum tatsächlich angegebene Jahr lautet offenbar versehentlich auf 2007 statt auf 2008), wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II).1.1.2.2. Mit Bescheid vom 1.7.2008, 08 05.377-EAST Ost (das im Bescheidkopfdatum tatsächlich angegebene Jahr lautet offenbar versehentlich auf 2007 statt auf 2008), wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.7.2008 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; bereits am 4.7.2008 war er ihm zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden.
1.1.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.7.2008 eine Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 29.8.2008, C5 306.325-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab.Mit Erkenntnis vom 29.8.2008, C5 306.325-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 1.9.2008 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am 12.9.2008 wurde es ihm zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
1.1.3. Am 27.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG (gemeint: § 69 Abs. 1 Z 2 AVG), den der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C5 306.325-3/2008/8E, auf den Asylantrag vom 22.11.2004 bezog, der durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 abgeschlossen worden war. Mit diesem Erkenntnis bewilligte der Asylgerichtshof die Wiederaufnahme dieses Verfahrens.1.1.3. Am 27.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG (gemeint: Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG), den der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C5 306.325-3/2008/8E, auf den Asylantrag vom 22.11.2004 bezog, der durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 abgeschlossen worden war. Mit diesem Erkenntnis bewilligte der Asylgerichtshof die Wiederaufnahme dieses Verfahrens.
1.2.1. Am 15.9.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.2.2011 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am 28.2.2011 wurde er ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.3.2011.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig; die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.4.2008 ab. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.8.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 1.9.2008 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am 12.9.2008 wurde es ihm zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig.
2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus.2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist. Dieser Bescheid ist mit der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit diesem Bescheid abgeschlossen worden ist (durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011, C5 306.325-3/2008/8E, so. Pt. 1.1.3), ex tunc weggefallen (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist. Dieser Bescheid ist mit der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit diesem Bescheid abgeschlossen worden ist (durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011, C5 306.325-3/2008/8E, so. Pt. 1.1.3), ex tunc weggefallen vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.
4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 70 Rz 6). Es ist daher so vorzugehen, als wäre dieser Bescheid nicht erlassen worden. Das Verfahren über den Asylantrag vom 22.11.2004, das mit dem Bescheid vom 21.12.2007 abgeschlossen worden war, ist wieder offen.4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 70, Rz 6). Es ist daher so vorzugehen, als wäre dieser Bescheid nicht erlassen worden. Das Verfahren über den Asylantrag vom 22.11.2004, das mit dem Bescheid vom 21.12.2007 abgeschlossen worden war, ist wieder offen.
Voraussetzung für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG im vorliegenden Verfahren wäre, dass die Sache (nämlich der Asylantrag vom 22.11.2004) rechtskräftig entschieden worden war. Da dies nicht der Fall ist, durfte der vorliegende dritte Antrag - rückwirkend betrachtet - nicht nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werden. Der dritte Antrag ist im Verfahren über den ersten Antrag als Ergänzung im laufenden Verfahren zu berücksichtigen (VwGH 16.9.1999, 99/20/0310; 24.2.2000, 98/20/0590; 12.4.2005, 2004/01/0491; 19.11.2010, 2008/19/0074; 17.5.2011, 2011/01/0113). Da das wiederaufgenommene Verfahren vom Asylgerichtshof geführt wird, wird auch der Asylgerichtshof diesen Antrag im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen haben.Voraussetzung für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG im vorliegenden Verfahren wäre, dass die Sache (nämlich der Asylantrag vom 22.11.2004) rechtskräftig entschieden worden war. Da dies nicht der Fall ist, durfte der vorliegende dritte Antrag - rückwirkend betrachtet - nicht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen werden. Der dritte Antrag ist im Verfahren über den ersten Antrag als Ergänzung im laufenden Verfahren zu berücksichtigen (VwGH 16.9.1999, 99/20/0310; 24.2.2000, 98/20/0590; 12.4.2005, 2004/01/0491; 19.11.2010, 2008/19/0074; 17.5.2011, 2011/01/0113). Da das wiederaufgenommene Verfahren vom Asylgerichtshof geführt wird, wird auch der Asylgerichtshof diesen Antrag im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen haben.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.02.2012