Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E9 414.024-1/2010-7E
E9 414.022-1/2010-7E
E9 414.023-1/2010-6E
E9 414.739-1/2010-9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der
1. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 08 06.866-BAT;1. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 08 06.866-BAT;
2. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 08 06.868-BAT;2. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 08 06.868-BAT;
3. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 08 06.871-BAT;3. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, FZ. 08 06.871-BAT;
4. XXXX Armenien, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, FZ. 10 05.588-BAT;4. römisch 40 Armenien, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, FZ. 10 05.588-BAT;
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde statt gegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat: Gemäß § 34 Abs 4 iVm § 8 Abs 1 Z 1, § 75 Abs 9 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde statt gegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat: Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.12.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.12.2012 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs 4 AVG, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, stattgegeben und dieser behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, stattgegeben und dieser behoben.
Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde statt gegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat: Gemäß § 34 Abs 4 iVm § 8 Abs 1 Z 1, § 75 Abs 9 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde statt gegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat: Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.12.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.12.2012 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. §66 Abs 4 AVG, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, stattgegeben und dieser behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. §66 Absatz 4, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, stattgegeben und dieser behoben.
Ad 3.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Ad 3.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde statt gegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat: Gemäß § 34 Abs 4 iVm § 8 Abs 1 Z 1, § 75 Abs 9 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde statt gegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat: Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.12.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.12.2012 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. §66 Abs 4 AVG, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und dieser behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. §66 Absatz 4, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und dieser behoben.
Ad 4.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Ad 4.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde statt gegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs 1 Z 1, § 75 Abs 9 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde statt gegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.12.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.12.2012 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. §66 Abs 4 AVG, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und dieser behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. §66 Absatz 4, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und dieser behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz als "bP" bezeichnet), stellten für sich und für ihr minderjähriges Kind nach nicht rechtmäßiger Einreise am 5.8.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Einleitungssatz des Spruches auch kurz als "bP" bezeichnet), stellten für sich und für ihr minderjähriges Kind nach nicht rechtmäßiger Einreise am 5.8.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Armenien brachten die bP 1 u. 2 im Wesentlichen vor, dass sie nach dem Tod der Mutter von bP 2 im Jahr 2007 wegen der dadurch bekannt gewordenen aserbaidschanischen Abstammung der Mutter im Folgenden Repressalien seitens der armenischen Bevölkerung ausgesetzt waren. Konkret seien sie am 15.7.2008 von mehreren Personen zu Hause bei ihrer Wohnung aus ethnischen Motiven überfallen worden und sie hätten auf Grund dieses Ereignisses noch am gleichen Tag das Land verlassen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wobei die belangte Behörde auch durch einen nichtamtlichen Sachverständigen fallbezogene Recherchen in Armenien durchführen ließ, wurden die Anträge der bP 1 -3 vom BAA mit Bescheiden vom 7.6.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wobei die belangte Behörde auch durch einen nichtamtlichen Sachverständigen fallbezogene Recherchen in Armenien durchführen ließ, wurden die Anträge der bP 1 -3 vom BAA mit Bescheiden vom 7.6.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA erachtete im Wesentlichen das als ausreisekausal dargestellte Vorbringen als nicht glaubhaft. Dies auf Grund von Widersprüchen in den Aussagen, Unplausibilitäten und weil Ermittlungen vor Ort auch ihren Angaben widersprechen würden.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen rechtlich damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen rechtlich damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid haben die beschwerdeführenden Parteien 1 - 3 innerhalb offener Frist durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben.
2. Am 28.6.2010 wurde für den im Juni 2010 in Österreich geborenen Sohn [bP4] der bP 1 u. 2 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Er habe keine eigenen Fluchtgründe, es würden für ihn die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für sie gelten. Vorgebracht wurde unbescheinigt, dass er Probleme mit den Ohren und dem Bauch habe.
Vom BAA wurde mit Bescheid vom 22.7.2010 der Antrag gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Vom BAA wurde mit Bescheid vom 22.7.2010 der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA argumentierte, dass sich auch für ihn keine glaubwürdige Verfolgungsgefahr ergeben würde, da das Vorbringen seiner Eltern schon als nicht glaubhaft erachtet worden sei.
Gegen diese Entscheidung wurden durch den Rechtsfreund Beschwerde erhoben.
Am 10.5.2011 wurde vom St. Anna Kinderspital in Wien dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die bP 4 an einem Neuroblastom (kindliche Krebserkrankung) leiden würde. Eine reale Überlebenschance sei nur durch die in Zentraleuropa mögliche Therapie erreichbar. Es würden Medikamente verabreicht die eine erhöhte Infektionsanfälligkeit bewirken und der Patient dürfe daher nicht mit größeren Menschenmengen in Kontakt treten. Es müssten strenge hygienische Richtlinien eingehalten werden und es bestünde ein erhöhter Pflegebedarf. Es käme zu erheblichen Belastungen für den Patienten und die Begleitpersonen.
Über Aufforderung wurden von den bP diesbezügliche weitere medizinische Bescheinigungsmittel nachgereicht.
Dem BAA wurde dieser neue Sachverhalt als Verfahrenspartei gem. § 65 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mitgeteilt. Das BAA bezog dazu innerhalb der Frist keine Stellung.Dem BAA wurde dieser neue Sachverhalt als Verfahrenspartei gem. Paragraph 65, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mitgeteilt. Das BAA bezog dazu innerhalb der Frist keine Stellung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der beschwerdeführenden Parteien einschließlich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel die bP 4 betreffend.
2. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es den bP 1-2 nicht gelungen sei, das ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde stützte sich dabei ua. auf eine Recherche durch einen nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen, welcher auch dem AsylGH amtsbekannt ist. Ermittlungen in XXXX hätten demnach ergeben, dass die von den bP angegebene dortige letzte Wohnanschrift, "XXXX", an der auch der ausreisekausale Übergriff stattgefunden haben soll, nicht existiere und gab der na. Sachverständige auch ergänzend an, dass eine andere Schreibweise richtig sei. Bei dem großen Erdbeben im Dezember 1988 seien alle Gebäude dieser Straße, die gerade Hausnummern - wie im konkreten Fall die XXXX - trugen, komplett zerstört und nicht wieder aufgebaut worden. Diese Anschrift bzw. ein Haus mit dieser Nummer, existiere seit 1988 somit nicht mehr.Die belangte Behörde stützte sich dabei ua. auf eine Recherche durch einen nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen, welcher auch dem AsylGH amtsbekannt ist. Ermittlungen in römisch 40 hätten demnach ergeben, dass die von den bP angegebene dortige letzte Wohnanschrift, "XXXX", an der auch der ausreisekausale Übergriff stattgefunden haben soll, nicht existiere und gab der na. Sachverständige auch ergänzend an, dass eine andere Schreibweise richtig sei. Bei dem großen Erdbeben im Dezember 1988 seien alle Gebäude dieser Straße, die gerade Hausnummern - wie im konkreten Fall die römisch 40 - trugen, komplett zerstört und nicht wieder aufgebaut worden. Diese Anschrift bzw. ein Haus mit dieser Nummer, existiere seit 1988 somit nicht mehr.
Aus diesem Grund hätten auch die Eltern der bP 1, welche dort leben sollten, nicht zur Ausreise befragt werden können.
Es habe nicht ermittelt werden können, dass die - von den bP namentlich bezeichnete Mutter - von bP1 im Krankenhaus in XXXX verstorben sei.Es habe nicht ermittelt werden können, dass die - von den bP namentlich bezeichnete Mutter - von bP1 im Krankenhaus in römisch 40 verstorben sei.
Es habe nicht ermittelt werden können, dass es - wie unbescheinigt geblieben behauptet wurde - eine Reportage über den Tod der Mutter gegeben haben soll.
Es gebe in XXXX keine Polizeistation "XXXX", weshalb sie dort auch keine Anzeige erstattet haben können.Es gebe in römisch 40 keine Polizeistation "XXXX", weshalb sie dort auch keine Anzeige erstattet haben können.
Die Mutter der bP2 mit dem angegebenen Namen sei im Dorf XXXX nicht bekannt. Ua. seien dabei alle Archive des Dorfes überprüft worden.Die Mutter der bP2 mit dem angegebenen Namen sei im Dorf römisch 40 nicht bekannt. Ua. seien dabei alle Archive des Dorfes überprüft worden.
Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs wurde durch die bP im Wesentlichen nur dargelegt, dass ihre eigenen Angaben richtig seien, ohne dies durch Bescheinigungsmittel oder konkrete Beweisanbote zu untermauern.
Abgesehen von diesem Rechercheergebnis argumentierte das BAA auch mit Widersprüchlichkeiten in den Aussagen und Unplausibilitäten, woraus sich auch die Nichtglaubhaftmachung der Fluchtgründe ergebe.
So wäre ua. das ausreisekausale letzte Erlebnis in der Wohnung an der - lt. Ermittlungsergebnis nicht existierenden Anschrift - unterschiedlich geschildert worden.
In einer Einvernahme habe die bP1 angegeben die gesamte Familie sei zu den Tätern hinausgegangen, in einer anderen Einvernahme wurde dies nicht so dargelegt.
Die Frage ob sie danach nochmals in die Wohnung zurückgekehrt seien, sei zwischen der bP1 u. 2 unterschiedlich beantwortet worden.
Die bP2 habe auch nichts davon erwähnt, dass die Familie gemeinsam danach auf ein Feld geflüchtet sei.
Die bP1 habe auch die Verhaltensweise der Täter bei diesem Ereignis unterschiedlich geschildert. Einmal habe er angegeben, 2 Täter seien auch in die Wohnung eingedrungen, in einer anderen Einvernahme behauptete er dies aber nicht.
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung, welche hier hinsichtlich der wesentlichen Punkte dargestellt wird, ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten an.
Ergänzend ist anzuführen, dass es auch weitere Widersprüche in den Angaben der bP zum ausreisekausalen Ereignis gibt, die gegen eine Glaubhaftmachung sprechen und hier noch exemplarisch dargestellt werden.
So gab die bP1 in einer Einvernahme an, dass im Wesentlichen nur er geschlagen worden sei. In einer weiteren Einvernahme sei jedoch die gesamte Familie von den Tätern geschlagen worden.
In der ersten Einvernahme gab die bP1 an, dass nur er zu den Tätern hinaus gegangen sei; ob auch seine Frau hinaus sei, könne er nicht genau sagen. In der folgenden Einvernahme gab er dazu explizit an, dass die "ganze Familie", also neben seiner Frau und dem Kind auch seine Eltern hinaus gegangen seien.
In einer Einvernahme gab die bP1 an, die Täter hätten "Molotov Cocktails" dabei gehabt; in der anderen Einvernahme gab er diesbezüglich nichts an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
In der Beschwerde wird angeführt, dass die bP dem Rechercheergebnis des na. länderkundigen Sachverständigen "ausdrücklich widersprochen" und ihre eigenen Angaben als richtig wiederholt hätten.
Damit wird dem Ermittlungsergebnis und der Beweiswürdigung aber nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Das Vorbringen der bP blieb diesbezüglich im gesamten Verfahren unbescheinigt und blieb es bei der bloßen Behauptung mit all ihren Widersprüchlichkeiten. Im Gegensatz dazu wurden von der belangten Behörde aber durch den na. Sachverständigen Recherchen vor Ort durchgeführt und ist nicht nachvollziehbar, warum dieser etwa bewusst falsche Ermittlungsergebnisse darlegen sollte, zumal ihn in diesem Fall auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen würde. Eine Verantwortlichkeit denen die bP in dieser Hinsicht nicht unterliegen und sie de facto sanktionslos ein falsches Vorbringen erstatten können und dazu auch ein nachvollziehbares Interesse haben, nämlich die Erlangung eines Aufenthaltstitels über das Asylverfahren als Familiennachzug, der wesentlich leichter zu erlangen ist als einen legalen Aufenthaltstitel gem. dem NAG.
Beim na. länderkundigen Sachverständigen XXXX handelt es sich um einen armenischen Staatsangehörigen und Doktor der Politikwissenschaften. Dieser ist seit Jahren sowohl für das BAA als auch für den AsylGH bzw. zuvor für den Unabhängigen Bundesasylsenat als länderkundiger Sachverständiger für Armenien tätig und als verlässlich amtsbekannt. Er war bzw. ist zB auch für internationale Organisationen, zB OSCE ua. als Analyst oder in leitenden Positionen international tätig und wird dieser auch von diesen Organisationen ob seiner Reputation beschäftigt.Beim na. länderkundigen Sachverständigen römisch 40 handelt es sich um einen armenischen Staatsangehörigen und Doktor der Politikwissenschaften. Dieser ist seit Jahren sowohl für das BAA als auch für den AsylGH bzw. zuvor für den Unabhängigen Bundesasylsenat als länderkundiger Sachverständiger für Armenien tätig und als verlässlich amtsbekannt. Er war bzw. ist zB auch für internationale Organisationen, zB OSCE ua. als Analyst oder in leitenden Positionen international tätig und wird dieser auch von diesen Organisationen ob seiner Reputation beschäftigt.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, an der genannten Straße habe man nach 1988 wieder das Haus mit der XXXX errichtet, blieb es bei der bloßen Behauptung und wurde dies nicht bescheinigt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die bP hätten dieses Haus auf Satellitenbildern wiedergefunden und entsprechende Dateien auf einer CD gespeichert, die diese im Zuge einer mündlichen Verhandlung bereit wären vorzulegen, wird damit kein substantiiertes Vorbringen erstattet und der auferlegten Mitwirkungsverpflichtung nicht entsprochen.Soweit in der Beschwerde behauptet wird, an der genannten Straße habe man nach 1988 wieder das Haus mit der römisch 40 errichtet, blieb es bei der bloßen Behauptung und wurde dies nicht bescheinigt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die bP hätten dieses Haus auf Satellitenbildern wiedergefunden und entsprechende Dateien auf einer CD gespeichert, die diese im Zuge einer mündlichen Verhandlung bereit wären vorzulegen, wird damit kein substantiiertes Vorbringen erstattet und der auferlegten Mitwirkungsverpflichtung nicht entsprochen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den Fall, dass die bP offensichtlich mit dieser Formulierung beabsichtigten, Weiteres nur unter der Bedingung kundzutun, dass sie persönlich vor dem Asylgerichtshof einvernommen werden, sie schon in der Beschwerdeschrift Konkreteres darlegen hätten müssen, was aber in diesem Punktnicht erfolgte (vgl. zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den Fall, dass die bP offensichtlich mit dieser Formulierung beabsichtigten, Weiteres nur unter der Bedingung kundzutun, dass sie persönlich vor dem Asylgerichtshof einvernommen werden, sie schon in der Beschwerdeschrift Konkreteres darlegen hätten müssen, was aber in diesem Punktnicht erfolgte vergleiche zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337).
So haben die bP zwar in der Beschwerde die Satellitenaufnahme dieser Wohnsiedlung beigelegt, ohne dass aber das konkrete angeblich vorhandene Haus mit der XXXX zwecks Nachvollziehbarkeit darauf markiert worden wäre..So haben die bP zwar in der Beschwerde die Satellitenaufnahme dieser Wohnsiedlung beigelegt, ohne dass aber das konkrete angeblich vorhandene Haus mit der römisch 40 zwecks Nachvollziehbarkeit darauf markiert worden wäre..
Abgesehen davon hat der AsylGH amtswegig diese von den bP als Kopie beigelegten Satellitenbilder gesichtet und die Originalaufnahmen unter "Google earth" gefunden. Auch bei Zoombetrachtung können diesen Aufnahmen aber keine Straßenbezeichnungen einschließlich der Hausnummer entnommen werden. Selbst wenn die bP nun auf diesen Satellitenbildern ein konkretes Haus als die XXXX bezeichnen würden, so ergäbe sich aber aus diesen Bildern nicht der Nachweis für diese Behauptung, weshalb dieser Beweis auch nicht geeignet ist, dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen substantiiert entgegen zu treten.Abgesehen davon hat der AsylGH amtswegig diese von den bP als Kopie beigelegten Satellitenbilder gesichtet und die Originalaufnahmen unter "Google earth" gefunden. Auch bei Zoombetrachtung können diesen Aufnahmen aber keine Straßenbezeichnungen einschließlich der Hausnummer entnommen werden. Selbst wenn die bP nun auf diesen Satellitenbildern ein konkretes Haus als die römisch 40 bezeichnen würden, so ergäbe sich aber aus diesen Bildern nicht der Nachweis für diese Behauptung, weshalb dieser Beweis auch nicht geeignet ist, dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen substantiiert entgegen zu treten.
In der Beschwerde wird als Eventualantrag gestellt, der Sachverständige möge Lichtbilder vom Straßenzug anfertigen, damit festgestellt werden könne "ob" unter der von ihnen angegebenen Straßenanschrift das Haus existiere oder nicht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dassBeweisanträgenicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dassBeweisanträgenicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Im gegenständlichen Fall kann sich der AsylGH aus dem Rechercheergebnis des na. Sachverständigen über dieses Faktum schon ein klares Bild machen und wurde dem Ergebnis nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Der Antrag, das Gericht möge einfach weiter ermitteln, ist somit nicht tauglich eine Ermittlungspflicht auszulösen. Auch geht aus dem Beweisantrag schon der spekulative Charakter hervor, wenn formuliert wird, dass dann anhand des Fotos nachgesehen werde "ob" das Haus mit dieser Nummer existiere. Der Antrag läuft damit auch auf einen als im Verwaltungsverfahren unzulässig geltenden Erkundungsbeweis hinaus. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).Im gegenständlichen Fall kann sich der AsylGH aus dem Rechercheergebnis des na. Sachverständigen über dieses Faktum schon ein klares Bild machen und wurde dem Ergebnis nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Der Antrag, das Gericht möge einfach weiter ermitteln, ist somit nicht tauglich eine Ermittlungspflicht auszulösen. Auch geht aus dem Beweisantrag schon der spekulative Charakter hervor, wenn formuliert wird, dass dann anhand des Fotos nachgesehen werde "ob" das Haus mit dieser Nummer existiere. Der Antrag läuft damit auch auf einen als im Verwaltungsverfahren unzulässig geltenden Erkundungsbeweis hinaus. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren - unzulässig vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).
Daher ist der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Daher ist der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).
In der Beschwerde wird weiters eingewandt die Ermittlungen des na. Sachverständigen seien deshalb mangelhaft, weil er keine Hinweise auf die von den bP namentlich bezeichnete Mutter im genannten Dorf finden habe können. Es werde daher weiter beantragt, der AsylGH solle auch im Dorf Z. erheben, da sie auch dort gelebt habe. Der frühere Bürgermeister dieses Dorfes A. H. könne Auskunft über die Situation der Mutter geben.
Den bP wurde das Ermittlungsergebnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten und wurde dort ein solcher Beweisantrag nicht gestellt. Ist die Partei aber der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls dort schon konkrete Gegenbeweise bzw. Beweisanbote vorlegen ( zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046), was aber nicht erfolgte. Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138).
Es ergibt sich somit auch daraus keine weitere Ermittlungspflicht des AsylGH, zumal überdies auch den sonstigen beweiswürdigenden Argumenten hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung des ausreisekausalen Ereignisses nicht konkret entgegen getreten wurde. Es wurde auch in der Beschwerde nicht konkret dargetan, was diese Auskunftsperson zur Glaubhaftmachung der fluchtkausalen persönlichen Geschehnisse der bP vor der Ausreise beitragen hätte können.
Soweit den Widersprüchen in den eigenen Angaben bzw. Unplausibilitäten damit entgegen getreten wird, dass dies "vernachlässigende Abweichungen" seien, so kann dem nicht beigetreten werden, wie es auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung entspricht.
Resümierend ist festzuhalten, dass das als ausreisekausal dargestellte Vorbringen der bP im Wesentlichen unbescheinigt blieb. Weder gab es Bescheinigungsmittel woraus sich ergeben würde, dass die Mutter der bP2 tatsächlich aserbaidschanischer Abstammung gewesen sei noch wurden Bescheinigungsmittel hinsichtlich der vorgeblichen Übergriffe vorgelegt, die vor dem letztlich ausreisekausalen Ereignis stattgefunden haben und auch angezeigt worden sein sollen. Auch für das letztlich ausreisekausale Ereignis gibt es keinerlei konkrete Beweisanbote.
Dem Ermittlungsergebnis des BAA, insbesondere dem Rechercheergebnis, wurde im Wesentlichen lediglich durch Stellung von Anträgen auf weitere amtswegige Ermittlungen entgegen getreten und bloße Behauptungen aufgestellt.
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
RA Mag. Embacher, welchen die bP zur Unterstützung bzw. Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hatten, ist, abgesehen davon, dass es sich um einen in Flüchtlingsfragen versierten Anwalt handelt, zudem Mitglied von "Netzwerk Asylanwalt" (www.asylanwalt.at). Dabei handelt es sich um RechtsanwältInnen aus ganz Österreich die im Fremden- und Asylrecht spezialisiert sind und über eine Koordinationsstelle bei der Caritaszentrale in Wien verfügen. Projektpartner sind ua. die Caritas, das Rote Kreuz, die Diakonie oder aber auch UNHCR als strategischer Partner. Beispielsweise ist dem jährlich erscheinenden Bericht "Direcory of development organizations" (veröffentlicht unter www.devdir.org), gegenständlich die Edition 2011 oder auch älteren Ausgaben, zu entnehmen, dass die Partnerorgansiationen Caritas in der Heimatstadt der XXXX oder das Rote Kreuz in Jerewan ua auch in Armenien vertreten sind.RA Mag. Embacher, welchen die bP zur Unterstützung bzw. Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hatten, ist, abgesehen davon, dass es sich um einen in Flüchtlingsfragen versierten Anwalt handelt, zudem Mitglied von "Netzwerk Asylanwalt" (www.asylanwalt.at). Dabei handelt es sich um RechtsanwältInnen aus ganz Österreich die im Fremden- und Asylrecht spezialisiert sind und über eine Koordinationsstelle bei der Caritaszentrale in Wien verfügen. Projektpartner sind ua. die Caritas, das Rote Kreuz, die Diakonie oder aber auch UNHCR als strategischer Partner. Beispielsweise ist dem jährlich erscheinenden Bericht "Direcory of development organizations" (veröffentlicht unter www.devdir.org), gegenständlich die Edition 2011 oder auch älteren Ausgaben, zu entnehmen, dass die Partnerorgansiationen Caritas in der Heimatstadt der römisch 40 oder das Rote Kreuz in Jerewan ua auch in Armenien vertreten sind.
Die bP bzw. ihr Rechtsfreund haben dadurch grds. Zugriffsmöglichkeit auf ein Netzwerk in Armenien, welches weit über jenes der staatlichen Asylinstanzen in Österreich hinausgeht und dem auch nicht jene rechtlichen und faktischen Ermittlungsschranken wie den zuständigen österreichischen Behörden auferlegt sind.
Angesichts der den bP offen stehenden Verbindungen zu ihrem Herkunftsstaat, alleine aus dem ihrem Rechtsfreund zur Verfügung stehenden Netzwerk, erscheint die Untätigkeit, selbst Bemühungen zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen zu unternehmen, verwunderlich und drängt auch den Schluss auf, dass die amtswegigen Ermittlungsergebnisse und Schlussfolgerungen richtig sind und die weiteren Anträge lediglich der Verfahrensverschleppung und damit Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung dienen sollen.
Im Ergebnis ist es den bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sind sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegen getreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätten, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Das BAA traf im angefochtenen Bescheid auf Grund von Berichten Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien; darunter auch solche zur Lage von Minderheiten und Personen, die sog. "Mischehen", also Beziehungen zwischen ethnischen Armeniern und ethnischen Aserbaidschanern entstammen. Aus der Berichtslage ergibt sich im Wesentlichen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung, wenngleich teilweise auf niedrigem Niveau gewährleistet ist. Entscheidungsrelevante innerstaatliche Konflikte sind nicht gegeben. Für Personen, die aus Mischehen entstammen und deren Angehörige lässt sich der Berichtslage keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr für Leib und/oder Leben erkennen, was auch der stRsp der für Armenien zuständigen Länderkammer E des AsylGH entspricht.
Diesen Feststellungen wurde im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs und auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Anderweitige, diesen Feststellungen in entscheidungswesentlichen Punkten widersprechende Berichte wurden seitens der bP nicht vorgelegt.
Es ist weder notorisch noch entspricht es dem Amtswissen, dass sich die maßgebliche Lage seit der Entscheidung der belangten Behörde wesentlich und für diesen Fall in relevanter Weise nachteilig verändert hätte, was auch seitens der bP nicht bescheinigt wurde.
Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren dargelegten gesundheitlichen Probleme der bP4 ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die akut lebensbedrohliche Erkrankung zweifelsfrei aus den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln ergibt und dazu seitens des BAA im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben wurde.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen vor.
Die bP1 u. 2 sind Ehegatten; die bP 3 u. 4 sind deren minderjährige ledige Kinder und damit Familienangehörige iSd § 22 Abs 1 Z 22 AsylG.Die bP1 u. 2 sind Ehegatten; die bP 3 u. 4 sind deren minderjährige ledige Kinder und damit Familienangehörige iSd Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG.
Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung für das "Familienverfahren" lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 9 AsylG 2005 idgF ist § 34 Abs 6 leg cit auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 34, Absatz 6, leg cit auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.: Status als Asylberechtigte/rZu Spruchpunkt römisch eins.: Status als Asylberechtigte/r
1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte/r, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte/r, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahren (§ 34 AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis in diesem Spruchpunkt gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis in diesem Spruchpunkt gleichlautend entschieden wurden
Zu Spruchpunkt II.: Status als subsidiär Schutzberechtigte/rZu Spruchpunkt römisch zwei.: Status als subsidiär Schutzberechtigte/r
1.
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus für die bP1-4 auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.2.1. Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus für die bP1-4 auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
2.2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bP 1-3 ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.2.2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bP 1-3 ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Die bP 1 und 2 verfügen über Schulbildung und die bP 1 zudem ihren Angaben nach über einen Studienabschluss. Es kam nicht hervor, dass sie nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass die bP 1 u. 2 ihre wahren Verhältnisse in Armenien verschleiern und aus verfahrenstaktischen Gründen schlechter darstellen, als es der Realität entspricht. Hinsichtlich der bP3 ist davon auszugehen, dass sie von ihren Eltern, den bP 1 u. 2 versorgt wird.
Es wäre den beschwerdeführenden Parteien bP 1. u. 2 zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien bP 1 - 3 in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien bP 1 - 3 in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Parteien im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es ist somit festzuhalten, dass hinsichtlich der bP 1-3 kein Sachverhalt vorliegt, der zu einer Gewährung von subisdiärem Schutz aus eigenem gereichen würde.
3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Im Beschwerdefall wurde in Bezug auf die bP 4 durch unbedenkliche österreichische medizinische Bescheinigungsmittel, insbesondere jene des St. Anna Kinderspitals in Wien, dargelegt, dass die bP4 an einem Neuroblastom leidet und sie aktuell diesbezüglich behandelt wird. Es handelt sich nach den vorgelegten Unterlagen dabei um eine seltene maligne (bösartige) Krebserkrankung und ist bei Kindern über dem Alter von einem Jahr sehr schwierig zu behandeln, wobei einige Kinder trotz sehr intensiver Behandlung nicht auf die Therapie ansprechen. Da es sich um eine sehr seltene Krankheit handelt, arbeiten Ärzte aus einigen europäischen Ländern zusammen um eine gezielte Behandlung zu entwickeln. Um eine reale Überlebenschance gewährleisten zu können darf das Kind während der Therapie nicht mit größeren Menschenansammlungen in Berührung kommen und es müssen strenge hygienische Richtlinien eingehalten werden.
Anderen Quellen ist zu dieser Krankheit ua. folgendes zu entnehmen (http://www.krebsgesellschaft.de/download/ll_k_07.pdf):
Das Neuroblastom ist eine maligne Erkrankung des sympathischen Nervensystems und im Kindesalter der häufigste extrakranielle solide Tumor. Neuroblastome sind embryonale Tumoren, weshalb sich ihr Auftreten auf das frühe Kindesalter konzentriert. Etwa 40 % der Kinder erkranken im ersten Lebensjahr, mit zunehmendem Lebensalter ist die Inzidenz abnehmend. 90 % der Patienten sind jünger als sechs Jahre. Neuroblastome können überall dort auftreten, wo sich sympathisches Gewebe findet: Nebennieren, zervikaler, thorakaler und
abdomineller Grenzstrang, Paraganglien. Etwa die Hälfte aller Neuroblastome sind bei Diagnosestellung bereits metastasiert. Metastasen werden in regionären und entfernten Lymphknoten, Knochenmark, Knochen, Leber oder Haut beobachtet, seltener im ZNS, höchst selten in der Lunge.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Fallbezogen ergibt sich, dass die bP 4 an einer sehr seltenen und akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und die Überlebenschance bzw. das Ansprechen auf die Therapie selbst in Österreich ungewiss ist. Dem Bericht des auf kindliche Krebserkrankungen in Österreich spezialisierten St. Anna Kinderspitals ist zu entnehmen, dass es auf Grund der Seltenheit der Erkrankung nur im Bereich von Zentraleuropa durch die Zusammenarbeit mehrerer Ärzte aus verschiedenen europäischen Ländern Behandlungsmöglichkeiten gibt, um überhaupt eine reale Überlebenschance zu erreichen.
Im Verfahren kam nicht hervor, dass eine hinreichende Behandlung, wie sie aktuell lebensnotwendig ist, in Armenien für die bP4 existiert bzw. zugänglich ist. Das BAA hat bezüglich der vom St. Anna Kinderspital angeführten Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vom AsylGH gewahrten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben und somit auch keine hinreichende Behandlungsmöglichkeit, wie sie im konkreten Einzelfall aktuell erforderlich ist, aufgezeigt.
Bei einer Überstellung nach Armenien könnten der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch nicht die im gegenständlichen Fall erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
Auf Grund der aktuell gegebenen Umstände dieses Einzelfalles bestünde bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP4 in den Herkunftsstaat Armenien eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG für diese Partei vorliegen.Auf Grund der aktuell gegebenen Umstände dieses Einzelfalles bestünde bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP4 in den Herkunftsstaat Armenien eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG für diese Partei vorliegen.
3.1. Da einem Familienangehörigen [bp4] gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erhalten in diesem unter einem geführten Familienverfahren gem. § 34 Abs 4 AsylG, nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 75 leg cit, alle Familienangehörigen und damit die bP 1-3 den gleichen Schutzumfang zuerkannt.3.1. Da einem Familienangehörigen [bp4] gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erhalten in diesem unter einem geführten Familienverfahren gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, leg cit, alle Familienangehörigen und damit die bP 1-3 den gleichen Schutzumfang zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist den bP 1-4, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, die für 1 Jahr gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist den bP 1-4, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, die für 1 Jahr gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird.
Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung
1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war der Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 1 leg cit nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war der Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg cit nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.
Es war daher der Beschwerde in den Verfahren der bP1-4 im Hinblick auf Spruchpunkt III. stattzugeben und dieser Spruchpunkt gem. § 66 Abs 4 AVG idgF ersatzlos zu beheben.Es war daher der Beschwerde in den Verfahren der bP1-4 im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und dieser Spruchpunkt gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos zu beheben.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem grds. ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Beweise, Erkundungsbeweis, Familienverfahren, gemischte ethnische Herkunft, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
06.02.2012