Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D12 406385-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, FZ. 11 09.620-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, FZ. 11 09.620-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Antragsteller, ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, und seine Ehefrau XXXX, ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, jedoch Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reisten - eigenen Angaben zufolge - am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, und seine Ehefrau römisch 40 , ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, jedoch Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reisten - eigenen Angaben zufolge - am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 13.10.2008 brachte Antragsteller bei der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX vor, XXXX zu heißen, am XXXX, geboren, inzwischen ukrainischer Staatsbürger und verheiratet zu sein. In Georgien würden sein volljähriger Sohn sowie seine Schwester leben, in Österreich hingegen seine Eltern und sein Bruder. Er habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Antragsteller an, er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und Leuten, die ihn erpresst hätten, gehabt. Andere Fluchtgründe gebe es nicht, nur diese Probleme mit der Polizei und den Leuten, die ihn erpresst hätten.römisch eins.2. Am 13.10.2008 brachte Antragsteller bei der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 vor, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 , geboren, inzwischen ukrainischer Staatsbürger und verheiratet zu sein. In Georgien würden sein volljähriger Sohn sowie seine Schwester leben, in Österreich hingegen seine Eltern und sein Bruder. Er habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Antragsteller an, er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und Leuten, die ihn erpresst hätten, gehabt. Andere Fluchtgründe gebe es nicht, nur diese Probleme mit der Polizei und den Leuten, die ihn erpresst hätten.
Der Antragsteller legte zur Identitätsbezeugung einen georgischen Führerschein, Nr. XXXX vor. Weiters legte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine ukrainische Heiratsurkunde, Nr. XXXX vor.Der Antragsteller legte zur Identitätsbezeugung einen georgischen Führerschein, Nr. römisch 40 vor. Weiters legte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine ukrainische Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 vor.
Anschließend erfolgte die Erstbefragung der Ehefrau des Antragstellers, welche angab, XXXX zu heißen, am XXXX, geboren, ukrainische Staatsbürgerin und mit dem Antragsteller verheiratet zu sein. In der Ukraine würden ihre Eltern sowie ihre beiden volljährigen Söhne leben. Sie habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab die Ehefrau des Antragstellers an, ihr Mann habe Probleme in Moskau und auch in XXXX gehabt. Er sei ständig verprügelt worden, "sie" hätten ihren Mann erpresst und ständig Geld gefordert. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier.Anschließend erfolgte die Erstbefragung der Ehefrau des Antragstellers, welche angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 , geboren, ukrainische Staatsbürgerin und mit dem Antragsteller verheiratet zu sein. In der Ukraine würden ihre Eltern sowie ihre beiden volljährigen Söhne leben. Sie habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab die Ehefrau des Antragstellers an, ihr Mann habe Probleme in Moskau und auch in römisch 40 gehabt. Er sei ständig verprügelt worden, "sie" hätten ihren Mann erpresst und ständig Geld gefordert. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier.
I.3. Am 17.10.2008 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, im Jahre 2000 Georgien aufgrund von Problemen mit Polizei und Banditen verlassen zu haben, sein Vater habe ihn nach Moskau geschickt. Am 15.05.2006 habe er eine Fernsehsendung gesehen und aus dieser Sendung erfahren, dass seine Eltern (mittlerweile) in Österreich wären und nach ihm suchten. Im Jahre 2007 habe er in XXXX ebenso wie seine Frau einen (ukrainischen) Pass erhalten. Weitere Dokumente habe er nicht, alle weiteren Dokumente seien 1983 in Tbilisi zu Hause verbrannt.römisch eins.3. Am 17.10.2008 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, im Jahre 2000 Georgien aufgrund von Problemen mit Polizei und Banditen verlassen zu haben, sein Vater habe ihn nach Moskau geschickt. Am 15.05.2006 habe er eine Fernsehsendung gesehen und aus dieser Sendung erfahren, dass seine Eltern (mittlerweile) in Österreich wären und nach ihm suchten. Im Jahre 2007 habe er in römisch 40 ebenso wie seine Frau einen (ukrainischen) Pass erhalten. Weitere Dokumente habe er nicht, alle weiteren Dokumente seien 1983 in Tbilisi zu Hause verbrannt.
Anschließend habe er Moskau verlassen und sei in die Ukraine gegangen, da seine Frau Ukrainerin sei. Die Banditen aus Tbilisi hätten davon erfahren. Er habe Probleme mit der Miliz und den Banditen in Georgien, sonst habe er keine Probleme.
Er sei von den Banditen geschlagen worden und sein rechtes Auge habe nur 30 Prozent Sehkraft.
In weiterer Folge wurde auch die Ehefrau des Antragstellers niederschriftlich einvernommen. Sie gab befragt zu den Fluchtgründen an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Es sei alles aufgrund der Probleme ihres Mannes, sie hätten Moskau verlassen, weil ihr Mann Probleme gehabt hätte. Ihr Mann sei sogar geschlagen worden. Sie selbst habe aber - wie schon erwähnt - überhaupt keine eigenen Fluchtgründe.
I.4. Mit Aktenvermerk vom 23.01.2009 wurde festgehalten, dass laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister am 27.01.1998 ein Personalausweis XXXX und am 03.04.2000 ein Reisepass XXXX für den Antragsteller ausgestellt worden sind.römisch eins.4. Mit Aktenvermerk vom 23.01.2009 wurde festgehalten, dass laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister am 27.01.1998 ein Personalausweis römisch 40 und am 03.04.2000 ein Reisepass römisch 40 für den Antragsteller ausgestellt worden sind.
I.5. Am 03.04.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers statt. Dieser gab zusammengefasst an, gesund zu sein sowie in Tbilisi, Moskau und Kiew als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet zu haben. Am 30.06.2008 habe er die Arbeit als Kraftfahrer gekündigt und sei die letzten Monate vor der Ausreise von den Schwiegereltern, bei denen er mit seiner Frau gelebt habe, erhalten worden. Seine eigenen Eltern seien nun in Österreich und hätten subsidiären Schutz erhalten. Sein Vater habe einen Schlaganfall erhalten und werde von der Mutter gepflegt.römisch eins.5. Am 03.04.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers statt. Dieser gab zusammengefasst an, gesund zu sein sowie in Tbilisi, Moskau und Kiew als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet zu haben. Am 30.06.2008 habe er die Arbeit als Kraftfahrer gekündigt und sei die letzten Monate vor der Ausreise von den Schwiegereltern, bei denen er mit seiner Frau gelebt habe, erhalten worden. Seine eigenen Eltern seien nun in Österreich und hätten subsidiären Schutz erhalten. Sein Vater habe einen Schlaganfall erhalten und werde von der Mutter gepflegt.
In weiterer Folge brachte der Antragsteller vor, er habe zunächst in Georgien Probleme gehabt, sei dann nach Moskau gereist, wo er aber gefunden worden sei. Deswegen sei er in die Ukraine gereist, wo er seit Februar 2007 gelebt habe. Seit Oktober 2007 sei er verheiratet und habe (bereits) im Juni 2007 die ukrainische Staatsbürgerschaft und einen ukrainischen Reisepass erhalten. Die georgische Staatsbürgerschaft habe er zurückgelegt. Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft deswegen bereits vor der Eheschließung erhalten, weil er mit seiner (ukrainischen) Gattin bereits seit nahezu 10 Jahren zusammengelebt habe.
Aufgrund der Probleme, die er in Georgien mit Banditen gehabt habe, sei er im Jahr 2000 nach Moskau gegangen, dort hätten ihn die Banditen aufgespürt. Daher sei er in die Ukraine nach XXXX gegangen. Dann habe er erfahren, dass seine Eltern ihn suchten.Aufgrund der Probleme, die er in Georgien mit Banditen gehabt habe, sei er im Jahr 2000 nach Moskau gegangen, dort hätten ihn die Banditen aufgespürt. Daher sei er in die Ukraine nach römisch 40 gegangen. Dann habe er erfahren, dass seine Eltern ihn suchten.
In Moskau sei er etwa im Mai 2006 von den Banditen aufgespürt worden, bis dahin habe er friedlich und ohne Probleme in Moskau gelebt.
In der Ukraine hätten ihn die georgischen Banditen auch gefunden. Es sei immer nur um Rache gegangen. Er habe in Moskau am 15.05.2006 ein Videoband aufgenommen und dort die Erpressungsversuche der Unbekannten geschildert. Dieses Band sei von einem Fernsehsender für eine Sendung aufgenommen worden. Auf diesem Band spreche auch seine Mutter, deren Aussage er elektronisch aufgenommen habe. Im Anschluss an diese Videoaufnahme sei er von den Banditen aufgespürt worden.
In der Ukraine sei er erneut zusammengeschlagen worden. Im Februar seien sie in die Ukraine gegangen und einen Monat später sei es passiert: Er habe bei dieser Schlägerei die Sehkraft seines Auges eingebüsst und warte nun auf einen OP-Termin. Ein ukrainischer Arzt habe ihm gesagt, es müsste die Linse ausgetauscht werden. Er habe sich deswegen nicht gleich in der Ukraine operieren lassen, denn er habe Angst gehabt, dass die Typen wiederkommen und seiner Frau etwas antun.
Er kenne den Namen der georgischen Banditen nicht, es seien Mafiaangehörige. Er habe in Georgien eine Produktionshalle gehabt, in welcher Limonade hergestellt worden sei. Er habe den Banditen Schutzgeld bezahlen sollen, habe sich jedoch geweigert und keinen Lari bezahlt. Er habe den Produktionsbetrieb habe er geschlossen und sei nach Moskau gegangen, wo er als Kraftfahrer gearbeitet habe. Im Mai 2006 sei er in Moskau aufgespürt worden, weil er ihnen in Tbilisi nichts bezahlt habe. Sie hätten (in Moskau) kein Geld gefordert und ihn einfach nur zusammengeschlagen. Sie hätten sich rächen wollen.
Ungefähr im März 2007 sei er in der Ukraine zusammengeschlagen worden, ungefähr einen Monat, nachdem er mit seiner Frau in die Ukraine gezogen sei. Dabei habe er einen Großteil der Sehkraft an seinem rechten Auge eingebüsst. Diesen Übergriff habe er in der Ukraine nicht angezeigt, da er kein Vertrauen zur ukrainischen Polizei gehabt habe. Befragt, was er dem Arzt hinsichtlich der Entstehung der Verletzung erzählt habe, gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe den Arzt ersucht, keine Anzeige zu erstatten.
Der Übergriff sei in XXXX zur Mittagszeit passiert. Er habe gerade die Schwiegereltern besuchen wollen, diese wohnten nicht weit entfernt.Der Übergriff sei in römisch 40 zur Mittagszeit passiert. Er habe gerade die Schwiegereltern besuchen wollen, diese wohnten nicht weit entfernt.
Auch in Moskau habe er keine Anzeige erstattet. Nach dem Vorfall des Jahres 2007 habe er die Banditen schließlich nicht mehr wieder gesehen.
I.6. Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.889-BAL, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Antragstellers und seiner Frau nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.889-BAL, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Antragstellers und seiner Frau nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.890-BAL, wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Ehefrau des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies die Ehefrau des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.890-BAL, wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Ehefrau des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Ehefrau des Antragstellers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen ihre jeweiligen Bescheide erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau fristgerecht Beschwerde.
I.7. Am 31.05.2010 fand vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Antragsteller, seine Ehefrau sowie deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Bereits mit der Ladung wurde ein Länderbericht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein. Mit Schreiben vom 21.04.2010 teilte das Bundesasylamt mit, keinen Vertreter zu entsenden, und den Antrag zu stellen, die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.7. Am 31.05.2010 fand vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Antragsteller, seine Ehefrau sowie deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Bereits mit der Ladung wurde ein Länderbericht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein. Mit Schreiben vom 21.04.2010 teilte das Bundesasylamt mit, keinen Vertreter zu entsenden, und den Antrag zu stellen, die Beschwerde abzuweisen.
Der Antragsteller und seine Frau gaben ausdrücklich an, gesund zu sein und der mündlichen Verhandlung folgen zu können.
Der Antragsteller gab an, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und verheiratet. Er habe mit seiner jetzigen Frau keine gemeinsamen Kinder, aber einen Sohn (aus einer früheren Verbindung), welcher im August 20 Jahre alt werde und von welchem er nicht wisse, wo er derzeit lebe. In Österreich habe er seine Eltern sowie die Gattin des Bruders. Der Bruder sei in Österreich gestorben, sein Bruder und seine Familie hätten seines Wissens Asyl oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe zufälligerweise auch den Invalidenpass seines Vaters mit, welcher 100% Invalidität bescheinige. Sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt und sei gelähmt. Er sei zumindest jeden zweiten Tag, nach Möglichkeit jeden Tag bei seinem Vater. Wenn er nicht dort sei, helfe die Mutter oder eine Krankenschwester. Seine Schwägerin habe er lange nicht mehr gesehen, seines Wissens habe diese subsidiären Schutz.Der Antragsteller gab an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und verheiratet. Er habe mit seiner jetzigen Frau keine gemeinsamen Kinder, aber einen Sohn (aus einer früheren Verbindung), welcher im August 20 Jahre alt werde und von welchem er nicht wisse, wo er derzeit lebe. In Österreich habe er seine Eltern sowie die Gattin des Bruders. Der Bruder sei in Österreich gestorben, sein Bruder und seine Familie hätten seines Wissens Asyl oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe zufälligerweise auch den Invalidenpass seines Vaters mit, welcher 100% Invalidität bescheinige. Sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt und sei gelähmt. Er sei zumindest jeden zweiten Tag, nach Möglichkeit jeden Tag bei seinem Vater. Wenn er nicht dort sei, helfe die Mutter oder eine Krankenschwester. Seine Schwägerin habe er lange nicht mehr gesehen, seines Wissens habe diese subsidiären Schutz.
Er habe die Staatsbürgerschaft der Ukraine und sei Armenier. Er habe als Techniker, Schlosser und Kraftfahrer und als Inhaber einer Getränkefabrik in Tbilisi gearbeitet. Er habe bis 2000 in Tbilisi, dann sechs Jahre lang in Moskau und schließlich in der Ukraine gewohnt. Seit 2000 sei er mit seiner Frau in einer Beziehung. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht, habe sich nicht politisch im Herkunftstaat betätigt, sei nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden, sondern nur, weil man von ihm Geld wollte, als er noch die Limonadenfabrik hatte. Man habe "sehr viel Geld" von ihm verlangt.
Auf Aufforderung, dies zu konkretisieren, brachte der Antragsteller vor, man habe die Hälfte seiner Einnahmen haben wollen.
Er sei nicht zur Polizei gegangen, es wäre schlechter geworden. Er habe auch nicht bezahlt, sondern sei geflohen. Er habe ein Jahr lang diese "Mini-Fabrik" gehabt und den Banditen mitgeteilt, dass er das Geld nicht zahlen könne. Man habe praktisch vom ersten Tag an Geld gefordert, erstmals etwa 10 Tage nach Produktionsbeginn. Im gesamten Jahr habe er kein einziges Mal bezahlt.
Auf Rückfrage, ob sich die Banditen damit zufrieden gaben, erwiderte der Antragsteller, er habe "heute, morgen, heute, morgen" gesagt. Damit meine er, er habe den Leuten zu verstehen gegeben, dass er zur Zeit wenig produziere und kein Geld habe. Wenn die Produktion steige, könne er zahlen. Heute gebe es kein Geld, aber vielleicht morgen.
Durch eine (Fernseh-)Sendung hätten die georgischen Banditen erfahren, dass er nach Moskau gegangen sei und hätten ihn erstmals in Moskau geschlagen. Sechs Jahre lang hätten sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt.
Die Banditen seien nach Moskau gekommen, hätten ihn ausfindig gemacht und seien in seine Wohnung gekommen, wo sie ihn geschlagen hätten, weil er sie belogen habe. Dies sei eine Woche nach der Sendung gewesen, am Abend. Es habe ein Gespräch gegeben und er sei geschlagen worden, so schwer, dass er nun mit dem rechten Auge nichts mehr sehe. Die Sendung sei am 17.05.2006 gewesen, eine Woche später der Übergriff auf ihn. Er sei in Moskau und in der Ukraine behandelt worden.
Befragt nach Details zum Spital in Moskau (Name, Lage), gab der Antragsteller sinngemäß an, das Spital in Moskau kenne er nicht genau, es sei ein Spital "für Augenbehandlung" und "direkt in Moskau", er sei zwei Wochen dort gewesen. Auf drei Fragen nach der Anzahl der Nachbehandlungen antwortete der Antragsteller ausweichend, erst auf die vierte Frage nach der Anzahl der Nachbehandlungen gab der Antragsteller an, er sei nur noch in der Ukraine behandelt worden. Hinsichtlich der Behandlung in Moskau sei "alles vergebens" gewesen.
Auf Vorhalt, er habe vor dem BAA angegeben, die Schlägerei, bei welcher er die Sehkraft verloren hätte, sei in der Ukraine gewesen, erwiderte der Antragsteller, er sei auch in der Ukraine verprügelt worden. Vielleicht habe dies die Behörde verwechselt. Er habe in Moskau "ein bisschen Sehkraft verloren" und dann ganz. Auf Vorhalt, er habe vor 5 Minuten angegeben, in Moskau operiert worden zu sein und es sei "alles vergebens" gewesen, und auf Vorhalt, zwischen "alles vergebens" und "ein bisschen" klaffe ein gewaltiger Unterschied, räumte der Antragsteller sinngemäß ein, diese Ansicht sei zutreffend. Er habe in Moskau an einer Entzündung gelitten, welche sich in der Ukraine verschlechtert hätte. Er habe in Moskau eine Spritze in das Auge erhalten und ein weiterer Folge "ein bisschen" gesehen, "ganz wenig".
Befragt, warum er die in Moskau erlittene Augenverletzung nicht bereits vor dem Bundesasylamt angegeben habe, mutmaßte der Antragsteller, dies sei "vielleicht (...) nicht getippt" worden, er habe es jedoch angegeben.
Er sei in weiterer Folge im Februar 2007 in die Ukraine gefahren und einen Monat später geschlagen worden.
Insgesamt zwei Mal habe es Kontakt zu den Tätern gegeben, einmal in Moskau und einmal in der Ukraine. Man habe Geld gefordert, aber keine Summe genannt.
Er habe Kiew verlassen, weil er verprügelt worden sei und Angst bekommen habe, in die Luft gesprengt zu werden.
Befragt nach dem Datum der Misshandlung forderte der Antragsteller die Dolmetscherin auf: "Sagen Sie ihm [scil.: dem vorsitzenden Richter], dass das die Wahrheit ist. Wenn ich keine Angst gehabt hätte, wäre ich nicht geflohen."
Auf die (aufgrund der bisherigen Angaben erfolgten) Feststellung des vorsitzenden Richters, dies sei im Februar oder März 2007 gewesen, und auf die in weiterer Folge gestellte Frage, warum der Antragsteller erst im Oktober 2008 nach eineinhalb Jahren Ruhe die Ukraine verlassen habe, erwiderte der Antragsteller, sie hätten nicht ruhig gelebt, es gehe dort nicht, sie hätten keine Arbeit gehabt, wovon hätten sie leben sollen.
Befragt, warum der Antragsteller die Ukraine nicht bereits im Februar oder März 2007 verlassen habe, erklärte der Antragsteller, er habe kein Geld gehabt. Das Geld für die Flucht im Oktober 2008 habe er sich schließlich ausleihen müssen. Auf die Frage, warum er dies nicht bereits im März 2007 getan habe, erwiderte der Antragsteller, sie seien nach Kiew arbeiten gefahren, um das Geld zu verdienen.
In weiterer Folge wurde auch die Ehefrau des Antragstellers zu den Fluchtgründen befragt.
I.8. Mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406385-1/2009/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass es zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Antragstellers und seiner Frau gekommen sei. Der Antragsteller sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406385-1/2009/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass es zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Antragstellers und seiner Frau gekommen sei. Der Antragsteller sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit am 16.09.2010 erfolgter Zustellung erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.
Auch über die Beschwerde der Ehefrau des Antragstellers wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406386-1/2009/5E, in gleicher Weise abschlägig entschieden.
I.9. Am 10.02.2011 reiste der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch eins.9. Am 10.02.2011 reiste der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
I.10. Am 27.08.2011 reiste der Antragsteller illegal erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er insbesondere vor, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine als Supermarktdetektiv tätig geworden und öfters von fremden Leuten aufgefordert worden sei, an Demonstrationen für Julia Timoschenko teilzunehmen. Er sei aber niemals mitgegangen.römisch eins.10. Am 27.08.2011 reiste der Antragsteller illegal erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er insbesondere vor, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine als Supermarktdetektiv tätig geworden und öfters von fremden Leuten aufgefordert worden sei, an Demonstrationen für Julia Timoschenko teilzunehmen. Er sei aber niemals mitgegangen.
Ca. 10 Tage nach der letzten Aufforderung sei er am 02.08.2011 auf der Straße von mehreren Personen ohne Grund zusammengeschlagen worden, am 04.08.2011 sei die Polizei ins Krankenhaus gekommen und habe er noch am 04.08.2011 das Krankenhaus auf eigene Verantwortung verlassen, weil er Angst gehabt habe, dass er im Krankenhaus auch geschlagen werde. Bis zum 25.08.2011 sei er bei verschiedenen Freunden untergetaucht und habe die Ukraine am 25.08.2011 Richtung Österreich verlassen.
I.11. Am 30.08.2011 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte sinngemäß sein bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen. Er sei von mehreren Personen zusammengeschlagen worden. Dabei legte er eine polizeiliche Betätigung aus der Ukraine vom 08.08.2011 vor.römisch eins.11. Am 30.08.2011 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte sinngemäß sein bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen. Er sei von mehreren Personen zusammengeschlagen worden. Dabei legte er eine polizeiliche Betätigung aus der Ukraine vom 08.08.2011 vor.
Diese polizeiliche Bestätigung wurde laut Aktenlage eingescannt und offenkundig zur Übersetzung (vgl. AS 117) weitergeleitet, befindet sich jedoch weder im Original noch als Kopie im Akt. Im Akt liegt hingegen lediglich eine - mutmaßlich dieser Bestätigung zuzuordnende - handschriftliche Übersetzung (AS 259) auf, wonach sich der Antragsteller am 04.08.2011 an die Miliz in Warnowacha gewandt habe. Der Antragsteller sei am 02.08.2011 von einer einzelnen Person um eine Zigarette gebeten worden und habe zur Antwort gegeben, Nichtraucher zu sein. Der Unbekannte habe dem Antragsteller vorgeworfen, ein Fremder zu sein und dort nichts verloren zu haben. Es sei zu einem Streit gekommen, der Unbekannte habe den Antragsteller mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Der Antragsteller habe in weiterer Folge schriftlich die Einstellung des Verfahrens beantragt.Diese polizeiliche Bestätigung wurde laut Aktenlage eingescannt und offenkundig zur Übersetzung vergleiche AS 117) weitergeleitet, befindet sich jedoch weder im Original noch als Kopie im Akt. Im Akt liegt hingegen lediglich eine - mutmaßlich dieser Bestätigung zuzuordnende - handschriftliche Übersetzung (AS 259) auf, wonach sich der Antragsteller am 04.08.2011 an die Miliz in Warnowacha gewandt habe. Der Antragsteller sei am 02.08.2011 von einer einzelnen Person um eine Zigarette gebeten worden und habe zur Antwort gegeben, Nichtraucher zu sein. Der Unbekannte habe dem Antragsteller vorgeworfen, ein Fremder zu sein und dort nichts verloren zu haben. Es sei zu einem Streit gekommen, der Unbekannte habe den Antragsteller mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Der Antragsteller habe in weiterer Folge schriftlich die Einstellung des Verfahrens beantragt.
I.12. Im Akt befindet sich eine - an den Antragsteller gerichtete und von ihm unterfertigte - schriftliche Mitteilung vom 30.08.2011 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, mit der die Absicht des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt wird.römisch eins.12. Im Akt befindet sich eine - an den Antragsteller gerichtete und von ihm unterfertigte - schriftliche Mitteilung vom 30.08.2011 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, mit der die Absicht des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt wird.
I.13. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2011 brachte der Antragsteller zu den Fluchtgründen ergänzend vor, schreckliche Angst um sein Leben zu haben, er habe aus Angst einige Male die Wohnadresse gewechselt.römisch eins.13. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2011 brachte der Antragsteller zu den Fluchtgründen ergänzend vor, schreckliche Angst um sein Leben zu haben, er habe aus Angst einige Male die Wohnadresse gewechselt.
Der rechtsfreundliche Vertreter wies auf die ungeklärten aktuellen politischen Entwicklungen in der Ukraine rund um die Inhaftierung von Julia Timoschenko hin.
Der Antragsteller gab anschließend zu Protokoll, es habe nur diesen einzigen, bereits geschilderten Vorfall gegeben.
I.14. Im Anschluss an diesen ersten Teil der Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes mündlich den Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang in gekürzter Form wiedergegeben und die Identität des Antragstellers festgestellt. Überdies stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Antragstellers ergeben habe, die im Falle der Überstellung in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt nahm überdies den Standpunkt ein, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.römisch eins.14. Im Anschluss an diesen ersten Teil der Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes mündlich den Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang in gekürzter Form wiedergegeben und die Identität des Antragstellers festgestellt. Überdies stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Antragstellers ergeben habe, die im Falle der Überstellung in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt nahm überdies den Standpunkt ein, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Zu dieser Ansicht wurde beweiswürdigend zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die vorgelegte polizeiliche Bestätigung den Ausführungen des Antragstellers widerspreche.
Darüber hinaus habe der Antragsteller bereits im Erstverfahren angegeben, dass er von georgischen Banditen zusammengeschlagen worden sei. Auch im gegenständlichen Verfahren könnte es sich um diese georgischen Banditen handeln, weswegen sich das Parteibegehren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig eingestuftes Vorbringen aufbaue. Der Antragsteller habe niemals an Demonstrationen für Timoschenko teilgenommen, auch habe die Polizei ihre Unterstützung bei der Ausforschung des unbekannten Täters angeboten.
I.15. Am 06.09.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 07.09.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Gerichtshofes ein.römisch eins.15. Am 06.09.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 07.09.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Gerichtshofes ein.
I.16. Mit Beschluss des AGH vom 08.09.2011, zur Zl. D11 406385-2/2011/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig erkannt und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.620-EAST West aufgehoben.römisch eins.16. Mit Beschluss des AGH vom 08.09.2011, zur Zl. D11 406385-2/2011/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig erkannt und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.620-EAST West aufgehoben.
I.17. Mit Bescheid vom 19.12.2011, FZ. 11 09.620-BAL, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.17. Mit Bescheid vom 19.12.2011, FZ. 11 09.620-BAL, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Antragstellers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei.In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Antragstellers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei.
I.18. Gegen den oa. Bescheide erhoben der Antragsteller fristgerecht über seine Rechtsvertreter Beschwerde.römisch eins.18. Gegen den oa. Bescheide erhoben der Antragsteller fristgerecht über seine Rechtsvertreter Beschwerde.
Es wurde beantragt
Begründend führte der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger der Ukraine und habe weder persönlich noch familiär Anknüpfungspunkte zu Kirgisistan, zur Republik Kosovo oder zu Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien.
Warum die erstinstanzliche Behörde im Spruchpunkt III - in der russischen Übersetzung - ihn nach Kirgisistan ausweise sei ihn völlig schleierhaft, da er doch keinerlei Beziehungen zu diesem Lande habe. Diesbezüglich sei der Spruch des gegenständlichen Bescheides äußerst mangelhaft und müsste alleine aufgrund dieser Tatsache neu erlassen werden.Warum die erstinstanzliche Behörde im Spruchpunkt römisch drei - in der russischen Übersetzung - ihn nach Kirgisistan ausweise sei ihn völlig schleierhaft, da er doch keinerlei Beziehungen zu diesem Lande habe. Diesbezüglich sei der Spruch des gegenständlichen Bescheides äußerst mangelhaft und müsste alleine aufgrund dieser Tatsache neu erlassen werden.
Er habe auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu Äthiopien, auf Seite 61 des angefochtenen Bescheides werde jedoch argumentiert und begründet, warum seine Ausweisung nach Äthiopien rechtmäßig wäre.
Auf Seite 54 des angefochtenen Bescheides werde argumentiert, dass eine medizinische Behandlung im Kosovo nicht mit so hohen finanziellen Belastungen einhergehen solle, diese Feststellung habe mit seinem Asylverfahren überhaupt nichts zu tun.
Das Bundesasylamt habe zusammengefasst in seinem Fall Beziehungen zu anderen Staaten (Kirgisistan, Äthiopien, Kosovo) frei erfunden, diese Feststellungen entbehren jegliche sachlicher wie rechtlicher Grundlage, dies stelle einen sehr schweren Verfahrensfehler dar, weshalb der Bescheid keinen Bestand haben könne.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist auf alle Verfahren, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2011 gestellt hat.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2011 gestellt hat.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Zu den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt zwar den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt aber im russischsprachigen Spruchteil III (Ausweisung) durch den Beschwerdeführer gerügt, als auch im russischsprachigen Spruchteil II (subsidiärer Schutz) - durch den Beschwerdeführer nicht gerügt - den Staat Kirgisistan anstelle der Ukraine angegeben. Dieses Faktum alleine konnte jedoch noch nicht zur Behebung des Bescheides führen, da die Intention des BAA hinsichtlich des Staates Ukraine klar erkennbar ist.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt zwar den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt aber im russischsprachigen Spruchteil römisch drei (Ausweisung) durch den Beschwerdeführer gerügt, als auch im russischsprachigen Spruchteil römisch zwei (subsidiärer Schutz) - durch den Beschwerdeführer nicht gerügt - den Staat Kirgisistan anstelle der Ukraine angegeben. Dieses Faktum alleine konnte jedoch noch nicht zur Behebung des Bescheides führen, da die Intention des BAA hinsichtlich des Staates Ukraine klar erkennbar ist.
Auf Seite 61 des angefochtenen Bescheides wird jedoch zu Spruchpunkt II argumentiert und begründet, warum dieser hinsichtlich des Staates Äthiopien rechtmäßig wäre. Weiters wird auf Seite 54 des angefochtenen Bescheides bei den Feststellungen zweimal der Staat Kosovo - hinsichtlich einer medizinische Behandlungsmöglichkeit - angeführt. Im Zusammenhang mit den nun insgesamt vier (Ukraine, Kirgisistan, Äthiopien, Kosovo) angeführten Staaten stellt sich der Bescheid des Bundesasylamtes als nicht mehr eindeutig heraus und ist die Intention des BAA nicht mehr klar zu erkennen.Auf Seite 61 des angefochtenen Bescheides wird jedoch zu Spruchpunkt römisch zwei argumentiert und begründet, warum dieser hinsichtlich des Staates Äthiopien rechtmäßig wäre. Weiters wird auf Seite 54 des angefochtenen Bescheides bei den Feststellungen zweimal der Staat Kosovo - hinsichtlich einer medizinische Behandlungsmöglichkeit - angeführt. Im Zusammenhang mit den nun insgesamt vier (Ukraine, Kirgisistan, Äthiopien, Kosovo) angeführten Staaten stellt sich der Bescheid des Bundesasylamtes als nicht mehr eindeutig heraus und ist die Intention des BAA nicht mehr klar zu erkennen.
Der Beschwerdeführer wurde im Laufe des Verfahrens in drei verschieden Sprachen einvernommen (georgisch, armenisch, russisch), da die letzte Einvernahme in russischer Sprache erfolgte, wurde richtigerweise auch der fremdsprachige Teil des Bescheides in russischer Sprache ausgeführt.
Gemäß § 66 Abs 4 kann der Asylgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden, oder den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, also auch ersatzlos beheben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, kann der Asylgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden, oder den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, also auch ersatzlos beheben.
Eine rechtliche Umdeutung der Refoulementprüfung als auch der Prüfung über die Zulässigkeit der Ausweisung ist dem Asylgerichtshof jedoch aus folgendem Grunde untersagt.
Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, dies ist im gegenständlichen Verfahren bereits erfolgt. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- und Beweisverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu Entscheidungen zur Anwendung des § 66 Abs 2 AVG, welche aufgrund der selben Interessenlage auch analog auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG anwendbar sind) VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, dies ist im gegenständlichen Verfahren bereits erfolgt. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- und Beweisverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu Entscheidungen zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, welche aufgrund der selben Interessenlage auch analog auf Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG anwendbar sind) VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Asylgerichtshof in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums, da es sich beim Beschwerdeführer um einen ukrainischen Staatsangehörigen handelt und daher sowohl die Refoulementprüfung als auch die Prüfung der Zulässigkeit des Ausweisung nur hinsichtlich der Ukraine zulässig gewesen wäre und nicht hinsichtlich der Republik Kosovo bzw. der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, stellt dies eine aktenwidrige Begründung dar.Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Asylgerichtshof in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums, da es sich beim Beschwerdeführer um einen ukrainischen Staatsangehörigen handelt und daher sowohl die Refoulementprüfung als auch die Prüfung der Zulässigkeit des Ausweisung nur hinsichtlich der Ukraine zulässig gewesen wäre und nicht hinsichtlich der Republik Kosovo bzw. der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, stellt dies eine aktenwidrige Begründung dar.
Der Argumentation des Beschwerdeführers - das Bundesasylamt habe zusammengefasst in seinem Fall Beziehungen zu anderen Staaten (Kirgistan, Äthiopien, Kosovo) frei erfunden, diese Feststellungen entbehren jeglicher sachlicher wie rechtlicher Grundlage, dies stelle einen sehr schweren Verfahrensfehler dar, weshalb der Bescheid keinen Bestand haben könne - war daher zuzustimmen.
Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungs- und Beweisverfahren teilweise vor den Asylgerichtshof verlagert würde, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums in seiner Beweiswürdigung teilweise die Refoulementprüfung als auch teilsweise die Prüfung der Zulässigkeit des Ausweisung hinsichtlich falscher Staaten vorgenommen hat.
Das Bundesasylamt hatte die Möglichkeit nach Einlangung der Beschwerde einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs 4 AVG zu erlassen, diese Möglichkeit den Bestand des Bescheides zu sichern, wurde jedoch aus unbekannten Gründen nicht genutzt.Das Bundesasylamt hatte die Möglichkeit nach Einlangung der Beschwerde einen Berichtigungsbescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu erlassen, diese Möglichkeit den Bestand des Bescheides zu sichern, wurde jedoch aus unbekannten Gründen nicht genutzt.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde daher der gesamte Bescheid behoben und wird das Bundesasylamt im neuerlich zu erlassenden Bescheid die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung hinsichtlich des richtigen Staates (Ukraine) zu treffen haben.
Eine Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides konnte gemäß § 38 Abs. 2 AsylG entfallen, da binnen offener Frist der Bescheid des BAA behoben worden ist.Eine Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides konnte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG entfallen, da binnen offener Frist der Bescheid des BAA behoben worden ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Herkunftsstaat, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
14.02.2012