TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/10 E2 412162-4/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2012
beobachten
merken

Spruch

E2 412162-4/2012-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, FZ. 11 13.244-EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, FZ. 11 13.244-EAST WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.07.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ein. Am 09.07.2009 erfolgte die Erstbefragung, am 15.07.2009 eine Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost und weitere Einvernahmen am 02.10.2009 und 16.11.2009 an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes. Am 17.11.2009 wurde der Zeuge P. K. vom Bundesasylamt befragt.1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.07.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG ein. Am 09.07.2009 erfolgte die Erstbefragung, am 15.07.2009 eine Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost und weitere Einvernahmen am 02.10.2009 und 16.11.2009 an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes. Am 17.11.2009 wurde der Zeuge P. K. vom Bundesasylamt befragt.

Zur Begründung seiner Ausreise aus seiner Heimat brachte der Beschwerdeführer in diesem Erstverfahren bei der Erstbefragung am 09.07.2010 sowie vor dem Bundesasylamt am 15.07.2010 zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit einem Freund eine Demonstration gegen das iranische Regime beobachtet bzw daran teilgenommen, wobei sein Freund dabei auch Filmaufnahmen gemacht habe. Sein Freund sei dabei von einem Angehörigen der Basiji geschlagen worden, woraufhin der Beschwerdeführer seinerseits einen Basiji geschlagen habe. In weiterer Folge sei sein Freund festgenommen worden, welcher der Polizei den Namen des Beschwerdeführers genannt habe; der Beschwerdeführers selbst habe fliehen können und später erfahren, dass man nach ihm suche, weshalb er geflohen sei. Dies seien alle Fluchtgründe. Er habe keine Verwandten in Österreich und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Bei der Einvernahme am 02.10.2009 brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, er sei ungefähr 8-9 Monate vor seiner Ausreise zum Christ geworden. Er habe in seiner Heimat jedoch nicht in die Kirche gehen können. Er habe daher zu Hause gebetet und das heilige Buch gelesen. Als die Leute dahinter gekommen seien, dass er Christ sei, habe er Probleme bekommen. Er sei von Basiji gefragt worden, warum er zum Christentum gewechselt habe. Probleme habe er jedoch nicht bekommen, da sie ihm ja nichts nachweisen hätten können. Wahrscheinlich seien die Basiji von den Nachbarn darüber in Kenntnis gesetzt worden, die es möglicherweise von Freunden, denen er es erzählt habe, erfahren haben. In Österreich gehe er regelmäßig in T. zu Pfarrer K. Er besuche regelmäßig die Kirche und erhalte regelmäßig Bibelunterricht von einem Mann namens P., der aus XXXX komme. Mit österreichischen Mitgliedern der Kirchengemeinde in T. habe er aufgrund der Sprachprobleme keinen Kontakt.Bei der Einvernahme am 02.10.2009 brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, er sei ungefähr 8-9 Monate vor seiner Ausreise zum Christ geworden. Er habe in seiner Heimat jedoch nicht in die Kirche gehen können. Er habe daher zu Hause gebetet und das heilige Buch gelesen. Als die Leute dahinter gekommen seien, dass er Christ sei, habe er Probleme bekommen. Er sei von Basiji gefragt worden, warum er zum Christentum gewechselt habe. Probleme habe er jedoch nicht bekommen, da sie ihm ja nichts nachweisen hätten können. Wahrscheinlich seien die Basiji von den Nachbarn darüber in Kenntnis gesetzt worden, die es möglicherweise von Freunden, denen er es erzählt habe, erfahren haben. In Österreich gehe er regelmäßig in T. zu Pfarrer K. Er besuche regelmäßig die Kirche und erhalte regelmäßig Bibelunterricht von einem Mann namens P., der aus römisch 40 komme. Mit österreichischen Mitgliedern der Kirchengemeinde in T. habe er aufgrund der Sprachprobleme keinen Kontakt.

Am 16.11.2009 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auf Befragung an, er gehe sonntags in die Kirche und nehme seit drei Monaten an einem zweimal wöchentlich stattfindenden Kurs teil, der ungefähr sechs Monate dauere und von Herrn. P.K. geführt werde. Er sei zunächst in die iranisch-protestantische Kirche in L. gegangen, habe sich dann jedoch für die römisch-katholische Glaubensrichtung entschieden, da diese die Hauptrichtung des Christentums sei und es ihm dort auch besser gefalle. Außer Hr. P. K. und den Kursteilnehmern kenne er auch andere iranische Christen. Mit seiner Familie im Iran stehe er in Kontakt, welche ihm gesagt habe, dass jene Personen, welche bereits ein- bis zweimal nach ihm gesucht hätten, noch einmal gekommen seien und seine Familie beabsichtige, umzuziehen. Er habe seiner Familie auch erzählt, dass er in Österreich in die Kirche gehe; von seinen Interessen für das Christentum hätten sie bereits gewusst, als er noch im Iran gewesen sei. So seien von den Beamten ja diesbezügliche Unterlagen (Bibel etc) mitgenommen worden.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Iran mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen ausgehändigt.

Der vom Bundesaylamt am 17.11.2009 befragte Zeuge P.K. gab auf Befragung an, dass der Beschwerdeführer regelmäßig einen Taufvorbereitungskurs besuche.

2. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.02.2010, FZ. 09 08.088-BAL, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung beim zuständigen Zustellpostamt mit 02.03.2010 (=Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde (eine solche wurde erst am 17.03.2010 zur Post gegeben) mit Ablauf des 16.03.2010 in Rechtskraft.2. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.02.2010, FZ. 09 08.088-BAL, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung beim zuständigen Zustellpostamt mit 02.03.2010 (=Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde (eine solche wurde erst am 17.03.2010 zur Post gegeben) mit Ablauf des 16.03.2010 in Rechtskraft.

Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage im Iran, insbesondere auch zur Lage der Christen und Konvertiten im Iran, zur sozialen und medizinischen Grundversorgung sowie zur Rückkehrsituation im Iran nach Asylantragstellung

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an einer Demonstration im Iran und dessen Konversion und somit zu einer Verfolgungsgefährdung mit näherer Begründung für unglaubwürdig. Auch die Hinwendung zum Christentum in Österreich wurde vom Bundesasylamt als nicht ernsthaft und nicht mit der wahren Einstellung des Beschwerdeführers in Einklang erachtet. Die vorgebrachten Umstände (Kursbesuche bei P.K.) seien nach außen getragene Versuche, um die Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu verbessern.

Zur Ausweisung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten und Lebensgefährten in Österreich habe, er sich seit ungefähr 8 Monaten in Österreich aufhalte, über Kontakte zu iranischen Bekannten verfüge und der Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise begründet sei. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Zur Ausweisung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten und Lebensgefährten in Österreich habe, er sich seit ungefähr 8 Monaten in Österreich aufhalte, über Kontakte zu iranischen Bekannten verfüge und der Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise begründet sei. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

3. Einem vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2010 (zur Post gegeben am 31.03.2010) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde wurde nach Einbringung der Beschwerde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.07.2010 nicht stattgegeben. Die Entscheidung des Asylgerichtshofs erwuchs mit der Zustellung an den zu diesem Zeitpunkt rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.08.2010 in Rechtskraft. Über eine dagegen erhobene Beschwerde bzw. einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde (AS 137 des Verwaltungsaktes zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz) wurde vom Verfassungsgerichtshof laut Aktenlage bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden [U 1933/10].

4. Am 18.08.2010 stellte der Beschwerdeführer persönlich in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der dazu am 19.08.2010 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht wieder verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines neuerlichen Asylansuchen - zusammengefasst - an, dass in seinem ersten Verfahren die Rechtsmittelfrist versäumt und anschließend die Behebung dieses Fehlers erfolglos geblieben sei, weshalb er dann einen Rechtsanwalt aufgesucht habe, welcher ihm mitgeteilt habe, er solle eine neuen Asylantrag stellen.

Dazu befragt, ob der neue Gründe habe, führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie im Iran habe aufgrund seiner Situation zwangsläufig an einen ihm unbekannten Ort flüchten müssen, da er selbst im Iran nicht anwesend gewesen sei. Dies habe er zwei Wochen zuvor über seine Schwester erfahren. Er werde im Iran gesucht, da er die Religion gewechselt habe, was im Iran die Todesstrafe bedeute. Weiters sei er für ein Regime (gemeint wohl: Gruppierung oder Organisation) aktiv tätig gewesen, welches an Demonstrationen gegen die Wahl im Iran "aufständig sei" (gemeint wohl: dass deren Mitglieder an Demonstrationen teilgenommen haben). Ein Freund von ihm sei in diesem Zusammenhang festgenommen und gefoltert worden und habe die Adresse des Beschwerdeführers verraten. Wenn er in den Iran zurückkomme, er habe mit dem Tod zu rechnen. Allein dass er nun Christ sei, sei bereits Grund genug. Zwei Wochen zuvor habe er über seine Schwester erfahren, dass seine Eltern in ein unbekanntes Gebiet geflohen seien.

5. Nach Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer am 20.08.2010, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2010 und 28.09.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.5. Nach Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer am 20.08.2010, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2010 und 28.09.2010 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Zu Beginn der Einvernahme am 25.08.2010 gab der Beschwerdeführer an, er wolle seinen am XXXX vom römisch-katholischen Pfarramt T. ausgestellten Taufschein vorlegen (welcher in Kopie zum Akt genommen wurde). Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mitgeteilt wurde, dass sein erster Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei und er dazu befragt wurde, warum er einen neuerlichen Antrag stellen wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme im Iran und werde im Falle seiner Rückkehr getötet. Seine Gründe seien dieselben, seine Familie (Vater, Mutter, Schwester) werde von ihm unbekannten Zivilisten verfolgt und sei an einen anderen Ort geflohen. Er vermute, dass sie noch im Iran sei. Seine ursprünglichen Fluchtgründe seien gewesen, dass er im Iran an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und er zudem bereits im Iran ein Christ gewesen sei, wovon alle seine Freunde im Iran gewusst hätten.Zu Beginn der Einvernahme am 25.08.2010 gab der Beschwerdeführer an, er wolle seinen am römisch 40 vom römisch-katholischen Pfarramt T. ausgestellten Taufschein vorlegen (welcher in Kopie zum Akt genommen wurde). Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mitgeteilt wurde, dass sein erster Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei und er dazu befragt wurde, warum er einen neuerlichen Antrag stellen wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme im Iran und werde im Falle seiner Rückkehr getötet. Seine Gründe seien dieselben, seine Familie (Vater, Mutter, Schwester) werde von ihm unbekannten Zivilisten verfolgt und sei an einen anderen Ort geflohen. Er vermute, dass sie noch im Iran sei. Seine ursprünglichen Fluchtgründe seien gewesen, dass er im Iran an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und er zudem bereits im Iran ein Christ gewesen sei, wovon alle seine Freunde im Iran gewusst hätten.

Der Beschwerdeführer gab nach Befragung weiters an, Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht wieder verlassen zu haben und weder im Bereich der EU noch in Österreich jemanden zu haben, zu dem ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe alles verstanden und wolle keine weiteren Angaben tätigen. Zu der ihm zur Kenntnis gebrachten Absicht des Bundesasylamtes, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er könne auf keinen Fall in den Iran, da ihm dort der Tod als Christ drohe. Sobald er ankomme, werde er umgebracht.

Auf die Frage der anwesenden Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, was der Hauptgrund für den neuerlichen Asylantrag sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Wahl gehabt habe und man ihm gesagt hätte, er müsste einen neuen Antrag stellen. Der Hauptgrund sei die Fristversäumnis.

Am Ende dieser Einvernahme verwies das Bundesasylamt auf die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran aus dem Vorverfahren. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dies verstanden zu haben.

Bei seiner Einvernahme am 28.09.2010 gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, keine körperlichen oder psychischen Beschwerden zu haben. Anschließend gab er auf Befragung an, er habe keine Ergänzung oder Korrektur zur Einvernahme vom 25.08.2010 zu machen. Seit dieser Einvernahme bis zum gegenwärtigen Tag habe sich auch keine Neuerung bzw. Änderung des von ihm vorgebrachten Sachverhaltes ergeben. Er habe nach wie vor keine Ahnung von seiner Familie bzw. habe er von dieser nichts mehr gehört. Er denke auch, dass er bei der letzten Einvernahme bereits seinen Taufschein vorgelegt habe. Etwas Neues gebe es sonst nicht. Auf Frage des Bundesasylamtes bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bei der Einvernahme am 25.08.2010 zusammengefasst ausgeführt habe, den gegenständlichen Antrag ausschließlich aus den Gründen zu stellen, welche er bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe. Andere oder neue Gründe habe er auch nicht.

Der Beschwerdeführer gab an, sich seit Juli 2009 in Österreich zu befinden, zunächst eine Grundversorgung erhalten zu haben und seit ungefähr einen Monat legal unselbstständig erwerbstätig zu sein. Ungefähr sechs Monate habe er einen Taufvorbereitungskurs besucht. Er habe Freunde in Österreich, sei jedoch von niemandem abhängig bzw bestehe zu keiner Person ein besonders enges Verhältnis.

Weiters gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme an, alle seine Probleme im Iran erklärt zu haben. Auch wenn man dies alles vergesse, so habe er dennoch nunmehr einen Taufschein, was bedeute, dass er nie mehr in den Iran zurückkehren könne. Er verfolge die aktuellen Nachrichten im Iran sehr aktiv. Viele Konvertiten seien inzwischen im Iran hingerichtet bzw getötet worden, was jedem bekannt sei. Auf die Frage, wer im Iran davon wisse, dass er nun getauft sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass alle davon wüssten und es geschickter und einfacher sei, zu fragen, wer es nicht wisse. Er sei sich auch sicher, dass die iranische Botschaft in Wien davon Kenntnis habe. Viele Iraner, die derzeit in Österreich seien und um Asyl angesucht hätten, seien keine echten Flüchtlinge, sondern Spione der iranischen Botschaft in Wien. Man wisse jedoch nicht, wer ein echter Flüchtling sei und wer nicht. Er habe aber überall erzählt, dass er nunmehr getauft sei, was von vielen Personen gehört worden sei. Auch sei sein Haus im Iran durchsucht worden und habe man dort viele Sachen, darunter auch eine Bibel, sichergestellt. Dies habe sich ereignet, als er sich noch ganz kurz in Österreich befunden habe. Vor nunmehr zwei Monaten sei das Haus neuerlich durchsucht worden und sei seine Familie inzwischen übersiedelt. Er wisse nicht, wo seine Familie derzeit lebe.

6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2010 gaben die oben ausgewiesenen Vertreter die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und wurde unter Vorlage einer Kopie des Taufscheines vom XXXX vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesasylamtes im Vorverfahren mit 26.02.2010 datiert sei, weshalb eine neue Tatsache vorliege und das Verfahren zuzulassen sei.6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2010 gaben die oben ausgewiesenen Vertreter die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und wurde unter Vorlage einer Kopie des Taufscheines vom römisch 40 vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesasylamtes im Vorverfahren mit 26.02.2010 datiert sei, weshalb eine neue Tatsache vorliege und das Verfahren zuzulassen sei.

7. Mit Bescheid vom 14.10.2010, FZ. 10 07.444-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.08.2010 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in den Iran aus (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid vom 14.10.2010, FZ. 10 07.444-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.08.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in den Iran aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt führte dazu aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die im Erstverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.08.2010 als verspätet zurückgewiesen worden und somit die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes mit 26.02.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer stütze den gegenständlichen Antrag ausschließlich auf seine bereits im Vorverfahren angegebenen Gründe und könne ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden.

Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, manchmal Kopfschmerzen zu haben und dagegen Tabletten zu erhalten, in den nachfolgenden beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, dass er an keinen körperlichen oder psychischen Beschwerden leide und seien auch im weiteren Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung hervorgekommen.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keine Verwandten in Österreich habe, von niemanden abhängig sei und zu niemanden in Österreich eine besonders enge Beziehung bestehe, hätten keine besonders engen Bindungen oder Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können und habe sich angesichts der herangezogenen Länderfeststellungen auch die allgemeine maßgebliche Lage im Iran seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.

Spruchpunkt I begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass sich gegenüber dem Vorbescheid weder die maßgebliche Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die rechtskräftige Erledigung der Sache stehe einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.Spruchpunkt römisch eins begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass sich gegenüber dem Vorbescheid weder die maßgebliche Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die rechtskräftige Erledigung der Sache stehe einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Diese wurde zusammengefasst damit begründet, dass Vergleichszeitpunkt, ob eine neue Tatsache vorliege oder nicht, der 26.02.2010 sei, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtskraft des ersten Verfahrens eingetreten sei. Im gegenständlichen Fall liege ein neuer Sachverhalt vor, da die Taufe am XXXX stattgefunden habe und es sehr wohl einen Unterschied mache, ob jemand innerlich zum Christentum konvertiere oder dies durch die Taufe zum Ausdruck bringe. Ebenso nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Eltern in ein unbekanntes Gebiet geflüchtet seien und wurde dazu auf den Beschwerdeschriftsatz vom 10.03.2010 (zum ersten Verfahren) verwiesen. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme (Anm: am 28.09.2010) vorgebracht, dass es zwei Monate zuvor eine neuerliche Hausdurchsuchung gegeben habe und die Familie weggezogen sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer seit 27.08.2010 berufstätig. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Diese wurde zusammengefasst damit begründet, dass Vergleichszeitpunkt, ob eine neue Tatsache vorliege oder nicht, der 26.02.2010 sei, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtskraft des ersten Verfahrens eingetreten sei. Im gegenständlichen Fall liege ein neuer Sachverhalt vor, da die Taufe am römisch 40 stattgefunden habe und es sehr wohl einen Unterschied mache, ob jemand innerlich zum Christentum konvertiere oder dies durch die Taufe zum Ausdruck bringe. Ebenso nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Eltern in ein unbekanntes Gebiet geflüchtet seien und wurde dazu auf den Beschwerdeschriftsatz vom 10.03.2010 (zum ersten Verfahren) verwiesen. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme Anmerkung, am 28.09.2010) vorgebracht, dass es zwei Monate zuvor eine neuerliche Hausdurchsuchung gegeben habe und die Familie weggezogen sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer seit 27.08.2010 berufstätig. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

9. Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Einzelrichter-Erkenntnis vom 12.11.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF abgewiesen. Der Asylgerichtshof führte in der Begründung des Erkenntnisses neuerlich aus, dass sich das Vorbringen des BF insgesamt auf bereits im Vorverfahren getätigte Angaben gestützt habe. Über diese sei bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen und diese seien vom Bundesasylamt bereits einmal als unglaubwürdig erachtet worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren, wonach seine Familie an einen ihm unbekannten Oret im Iran flüchten habe müssen, die iranische Botschaft in Wien von der Taufe wisse und es ungefähr zwei Monate vor der Einvernahme am 28.09.2010 zu einer neuerlichen Hausdurchsuchung gekommen sei, stelle keine maßgebliche Gefahrenvergrößerung dar, welche eine rechtliche Neubeurteilung des Sachverhaltes erforderlich erscheinen ließe. Es handle sich vielmehr um das Fortbestehen und Weiterwirken des bereits im rechtskräftig negativ abgeschlossenem Erstverfahren geltend gemachten - und seitens des Bundesasylamtes zudem für unglaubwürdig bewerteten - Fluchtvorbringens. Mit dem zweiten Asylantrag werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Dieses Vorbringen vermöge daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen sei. Dem Asylgerichtshof sei auch nichts bekannt, was auf eine - im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Iran, seit Rechtskraft der angeführten Entscheidung des Asylgerichtshofes im Erstverfahren hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. Derlei sei im Verfahrensgang auch gar nicht behauptet worden. Das Bundesasylamt habe weder seine Ermittlungspflicht verletzt noch sei in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtlliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.9. Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Einzelrichter-Erkenntnis vom 12.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF abgewiesen. Der Asylgerichtshof führte in der Begründung des Erkenntnisses neuerlich aus, dass sich das Vorbringen des BF insgesamt auf bereits im Vorverfahren getätigte Angaben gestützt habe. Über diese sei bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen und diese seien vom Bundesasylamt bereits einmal als unglaubwürdig erachtet worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren, wonach seine Familie an einen ihm unbekannten Oret im Iran flüchten habe müssen, die iranische Botschaft in Wien von der Taufe wisse und es ungefähr zwei Monate vor der Einvernahme am 28.09.2010 zu einer neuerlichen Hausdurchsuchung gekommen sei, stelle keine maßgebliche Gefahrenvergrößerung dar, welche eine rechtliche Neubeurteilung des Sachverhaltes erforderlich erscheinen ließe. Es handle sich vielmehr um das Fortbestehen und Weiterwirken des bereits im rechtskräftig negativ abgeschlossenem Erstverfahren geltend gemachten - und seitens des Bundesasylamtes zudem für unglaubwürdig bewerteten - Fluchtvorbringens. Mit dem zweiten Asylantrag werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Dieses Vorbringen vermöge daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen sei. Dem Asylgerichtshof sei auch nichts bekannt, was auf eine - im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Iran, seit Rechtskraft der angeführten Entscheidung des Asylgerichtshofes im Erstverfahren hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. Derlei sei im Verfahrensgang auch gar nicht behauptet worden. Das Bundesasylamt habe weder seine Ermittlungspflicht verletzt noch sei in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtlliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes führte der Asylgerichtshof aus, es habe eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Beschwerdeführers erst kürzlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 stattgefunden und seien die öffentlichen Interessen als überwiegend angesehen worden. Eine gravierende Änderung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt sei nicht vorgebracht worden. Auch die zwischenzeitlich erteilte Beschäftigungsbewilligung sei bis 31.10.2010 befristet gewesen. Die Ausweisung stelle sich daher als nicht unverhältnismäßig dar und sei somit zulässig.

10. Der gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde von diesem mit Beschluss vom 08.12.2010, Zl. U 2634/10 abgewiesen (Spruchteil I) und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchteil II).10. Der gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde von diesem mit Beschluss vom 08.12.2010, Zl. U 2634/10 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchteil römisch zwei).

11. Am 03.11.2011 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr 3. - und nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde dazu am 03.11.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 21-29) und am 08.11.2011 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 85-99).

Bei der Erstbefragung gab er zunächst an, neue Gründe zu haben. Er legte ein Schriftstück in persischer Sprache (Ausdruck aus dem Internet) samt deutscher Übersetzung vor, aus dem hervorgehe, dass ein Exekutionsbeschluss für einen konvertierten Christen besteht. Der BF wolle dazu anführen, dass auch er ein konvertierter Christ sei und ihn daher im Iran die Todesstrafe erwarte. Er führte weiters dazu aus, dass er den Bericht am 28.09.2011 aus dem Internet heruntergeladen und am 29.09.2011 von seinem Bekannten H.G. übersetzen habe lassen. Schließlich wies er darauf hin, dass er vor einigen Monaten von der Polizei bei der iranischen Botschaft in Wien vorgeführt wurde, wo er etwas unterschreiben hätte sollen. Als der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Botschaftsbediensteten bei seinen Unterlagen etwas gesucht habe, habe dieser den Taufschein gesehen. Daraufhin sei er gefragt worden, ob er ein konvertierter Christ sei. Der Beschwerdeführer hätte dies bejaht, worauf ihm der Botschaftsbedienstete mitgeteilt hätte, dass er jetzt das Recht habe, ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Unterschrift veweigert und die Polizeibeamten gebeten, so rasch wie möglich zu gehen.

Der vom BF vorgelegte Internetausdruck betrifft den neu konvertierten Priester namens XXXX, welcher wegen Übertritts und Werbung für den christlichen Glauben im Iran zum Tode verurteilt worden war.Der vom BF vorgelegte Internetausdruck betrifft den neu konvertierten Priester namens römisch 40 , welcher wegen Übertritts und Werbung für den christlichen Glauben im Iran zum Tode verurteilt worden war.

Bei der asylbehördlichen Anhörung am 08.11.2011 gab der BF zunächst zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt an, dass er bei einem Freund unangemeldet wohnhaft sei, zu diesem bestünde aber keine finanzielle Abhängigkeit. Er werde vielmehr von seiner Familie unterstützt, wo er sich Geld besorgen könne, wenn er welches brauche. Er telefoniere mit seinen Eltern. Früher hätten sie Probleme gehabt, jetzt aber hätten sie die Wohnung gewechselt und keine Probleme mehr. Der BF gab weiters an, keine Dokumente mehr zu haben, da die Polizei in seinem Heimatland die Wohnung gestürmt hätte und die Dokumente (Geburtsurkunde, iranischer Personalausweis) beschlagnahmt hätte. Vor einiger Zeit habe er aber eine Kopie seines Führerscheines mit der Post erhalten, die allerdings hier in Österreich von der Verkehrsbehörde zur Umschreibung des Führerscheines nicht anerkannt worden war. Der Originalführerschein sei ebenfalls von der iranischen Behörde sichergestellt worden.

In weiterer Folge wiederholte der BF seine früheren Angaben und ergänzte diese. Dabei verwies er - wie schon in der Erstbefragung - darauf, dass er von der österreichischen Polizei zur iranischen Botschaft geführt worden sei, wo ein Botschaftsbediensteter seinen Taufschein entdeckt hätte und der iranische Konsul geäußert habe, dass er den BF nun festnehmen könne. Da er die deutsche Sprache nicht beherrsche, habe er dies den Polizisten nicht mitteilen können. Er habe jedoch den Zettel nicht unterschrieben und zu den Polizisten gesagt, dass er das Gebäude verlassen möchte, was auch geschehen sei. Die Polizisten hätten ihn jedoch in Wien abgesetzt und nicht mehr nach Vöcklabruck zurückgebracht. Als Begründung sei von den Polizisten angeführt worden, dass er das in der Botschaft vorgelegte Dokument nicht unterschrieben habe.

Der BF legte weiters ein Schreiben des katholischen Pfarramtes V. vor. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Bestätigung, dass der BF durch eine von der Diözese autorisierte Person für die Taufe vorbereitet und vom Pfarrer F. K. am XXXX getauft worden sei. Der BF besuche auch die Gottesdienste in T. und V.Der BF legte weiters ein Schreiben des katholischen Pfarramtes römisch fünf. vor. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Bestätigung, dass der BF durch eine von der Diözese autorisierte Person für die Taufe vorbereitet und vom Pfarrer F. K. am römisch 40 getauft worden sei. Der BF besuche auch die Gottesdienste in T. und römisch fünf.

Bei dem vom BF vorgelegten Artikel aus dem Internet wurde die Adresszeile mit dem Zugriffsdatum weggeschnitten. Dies habe der BF gemacht, um die dort angebrachte Werbung zu entfernen. Da als Übersetzungsdatum der 08.09.2011 aufscheint und der Antrag auf internationalen Schutz erst am 03.11.2011 gestellt wurde, wurde der BF dazu befragt und er gab an, er habe mit seinem Fall einen Anwalt beauftragt und dieser habe zuerst den Akt studieren müssen. Da der Akt schon ziemlich umfangreich ist, habe dies so lange gedauert.

Er führte weiters aus, im Falle der Rückkehr würde er getötet werden.

Hinsichtlich seines Privatlebens habe sich seit der letzten Entscheidung nichts geändert.

12. Im Akt ist der Schriftverkehr zwischen der Bezirkshauptmannschaft V. und dem Bundesasylamt - EAST-West enthalten (AS 83 ff). Daraus ergibt sich, dass die Botschaft der iranischen Republik anlässlich der Vorführung des BF kein Heimreisezertifikat für den BF ausstellte, da dieser keine Mitwirkungsbereitschaft gezeigt habe. Gestützt wird diese Mitteilung auf einen Aktenvermerk einer Bediensteten des BMI, die bei der Vorfühung des BF zur iranischen Botschaft zugegen war. Demnach sei der BF am 13.07.2011 bei der iranischen Botschaft in Wien vorgeführt worden. Das Gespräch sei in der Landessprache (Farsi) durchgeführt worden, welches größten Teils von einer Mitarbeiterin der Botschaft übersetzt worden sei. Es seien keine Akten mitgeführt worden - außer das Formblatt (gemeint wohl: zum Ausfüllen für den Erhalt eines Heimreisezertifikates), eine Dokumentenkopie und Lichtbilder des BF. Während des Gespräches seine keine besonderen Vorkommnisse festgestellt worden. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates sei nicht möglich gewesen, da der BF nicht rückkehrwillig war (in einem solchen Fall sei laut iranischer Gesetzeslage die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zulässig).12. Im Akt ist der Schriftverkehr zwischen der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. und dem Bundesasylamt - EAST-West enthalten (AS 83 ff). Daraus ergibt sich, dass die Botschaft der iranischen Republik anlässlich der Vorführung des BF kein Heimreisezertifikat für den BF ausstellte, da dieser keine Mitwirkungsbereitschaft gezeigt habe. Gestützt wird diese Mitteilung auf einen Aktenvermerk einer Bediensteten des BMI, die bei der Vorfühung des BF zur iranischen Botschaft zugegen war. Demnach sei der BF am 13.07.2011 bei der iranischen Botschaft in Wien vorgeführt worden. Das Gespräch sei in der Landessprache (Farsi) durchgeführt worden, welches größten Teils von einer Mitarbeiterin der Botschaft übersetzt worden sei. Es seien keine Akten mitgeführt worden - außer das Formblatt (gemeint wohl: zum Ausfüllen für den Erhalt eines Heimreisezertifikates), eine Dokumentenkopie und Lichtbilder des BF. Während des Gespräches seine keine besonderen Vorkommnisse festgestellt worden. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates sei nicht möglich gewesen, da der BF nicht rückkehrwillig war (in einem solchen Fall sei laut iranischer Gesetzeslage die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zulässig).

Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF auch am 02.12.2010 zur iranischen Botschaft in Wien vorgeführt wurde (Bericht der Polizeiinspektion V. vom 06.12.2010 - AS 107 ff). Auch bei dieser Vorführung verweigerte der BF, den vorgelegten Antrag auf Ausstellung eines iranischen Reisedokumentes zu unterfertigen. Das Gespräch (bei der iranischen Botschaft) sei daher nach 5 Minuten beendet gewesen und die Festnahme des BF sei unmittelbar danach aufgehoben worden. Dem Bericht ist ein Aktenvermerk mit ähnlichem Inhalt, wie bereits oben ausgeführt, angeschlossen, der offenbar von der die Vorführung begleitenden Mitarbeitern des Bundesministeriums für Inneres, Abt. II/3 angefertigt wurde.Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF auch am 02.12.2010 zur iranischen Botschaft in Wien vorgeführt wurde (Bericht der Polizeiinspektion römisch fünf. vom 06.12.2010 - AS 107 ff). Auch bei dieser Vorführung verweigerte der BF, den vorgelegten Antrag auf Ausstellung eines iranischen Reisedokumentes zu unterfertigen. Das Gespräch (bei der iranischen Botschaft) sei daher nach 5 Minuten beendet gewesen und die Festnahme des BF sei unmittelbar danach aufgehoben worden. Dem Bericht ist ein Aktenvermerk mit ähnlichem Inhalt, wie bereits oben ausgeführt, angeschlossen, der offenbar von der die Vorführung begleitenden Mitarbeitern des Bundesministeriums für Inneres, Abt. II/3 angefertigt wurde.

13. Das Bundesasylamt hat erhoben, dass der vom BF vorgelegte Bericht aus dem Internet mit 08.12.2011 datiert ist (AS 141).

14. Mit Bescheid vom 19.12.2011, FZ. 11 13.244-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in den Iran aus (Spruchpunkt II.).14. Mit Bescheid vom 19.12.2011, FZ. 11 13.244-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in den Iran aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der BF habe zur Begründung seines Antrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Bisher unbekannt gebliebene Tatsachen (nova reperta) würden für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides bewirken. Diesfalls käme das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG zum Tragen, was für die Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, nicht von Bedeutung wäre. Es sei daher keine Rede von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des § 68 AVG. Dies gelte selbst dann, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichenBeurtielung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).Der BF habe zur Begründung seines Antrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.02.2010 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Bisher unbekannt gebliebene Tatsachen (nova reperta) würden für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides bewirken. Diesfalls käme das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG zum Tragen, was für die Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, nicht von Bedeutung wäre. Es sei daher keine Rede von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 68, AVG. Dies gelte selbst dann, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichenBeurtielung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Eine von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 08.088-BAL stünde eine neuerlichen Antrag daher entgegen.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich keine Verwandten des BF in Österreich aufhalten und daher keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen würden. Folglich könne durch die Ausweisung nicht in das Recht auf Führung eines Familienlebens eingegriffen werden. Auch eine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeiten zu anderen Personen sowie eine besondere Integration in Österreich sei nicht festgestellt worden. Die Ausweisung greife daher auch nicht in unzlässiger Weise in das Recht auf Führung eines Privatlebens des BF ein. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von (lediglich) 3 Jahren würden die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass sich keine Verwandten des BF in Österreich aufhalten und daher keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen würden. Folglich könne durch die Ausweisung nicht in das Recht auf Führung eines Familienlebens eingegriffen werden. Auch eine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeiten zu anderen Personen sowie eine besondere Integration in Österreich sei nicht festgestellt worden. Die Ausweisung greife daher auch nicht in unzlässiger Weise in das Recht auf Führung eines Privatlebens des BF ein. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von (lediglich) 3 Jahren würden die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.

15. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In der Beschwerdeschrift ist ausgeführt, der BF habe in seinem Antrag vom 18.08.2010 (gemeint wohl: 03.11.2011) einen gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt, nämlich die Entdeckung seines Taufscheines durch die iranische Botschaft im August 2011 vorgebracht. Dass der BF die Botschaft aufgesucht habe, sei unstreitig, ebenso dass die iranischen Behörden in den vorangegangenen Verfahren keine Kenntnis vom Taufschein gehabt haben, da dieser nicht vorgelegen sei. Wenn das Bundesasylamt als Argument anführe, das der BF bereits zuvor geäußert habe, dass den Behörden im Iran sein Glaubenswechsel bekannt ein dürfte, so sei zu bedenken, dass es sich erstens um Vermutungen des BF gehandelt habe und zweitens der Akt der Taufe jedenfalls tatsächlich eine neue Gefahr darstelle. Es mache einen großen Unterschied, ob die iranischen Behörden den BF "nur" verfolgt haben, weil er sich zum christlichen Glauben bekannte oder ob er nun verfolgt wird, weil er tatsächich in Österreich die Taufe empfangen hat. Für Apostasie sei im Iran die Todesstrafe vorgesehen, die Taufe würde als erschwerend gewertet werden. Es spiele für die iranischen Behörden auch keine Rolle, ob der BF nur zum Schein konvertiert ist. Es sei somit in der Sache zu entscheiden gewesen.

16. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt und in die die vorausgegangen Verfahren betreffenden Akten. Hinsichtlich der Feststellungen in den vorausgegangen Asylverfahren wird auf die dortigen Akteninhalte verwiesen.

2. Für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass der BF diesen neuerlich auf die angeblich erfolgte Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben katholischer Ausrichtung stützten möchte und als neuen Sachverhalt vorbringt, die iranischen Behörden hätten anlässlich einer Vorführung seiner Person zur iranischen Botschaft in Wien Kenntnis davon erlangt, dass der BF christlich getauft bzw. zum Christentum konvertiert sei, indem ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft den Taufschein entdeckt hätte, als der BF im Rahmen dieses Interviews in seinen Unterlagen geblättert hat.

Nach der Aktenlage wurde der BF zwei Mal der iranischen Botschaft vorgeführt mit dem Zweck, für die beabsichtigte Abschiebung ein iranisches Reisedokument bzw. ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Der BF hat jedoch in beiden Fällen am Erhalt eines Reisedokumentes bzw. Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt bzw. die entsprechenden Antragsformulare nicht unterzeichnet. Die Ausstellung der angeführten Dokumente war daher seitens der iranischen Botschaft nicht möglich. In solchen Fällen wird seitens der iranischen Botschaft die Ausstellung der Heimreisedokumente regelmäßig von der Rückkehrbereitschaft des Vorgeführten abhängig gemacht. Liegt diese nicht vor, stellt die iranische Vertretungsbehörde kein Reisedokument für den betreffenden iranischen Staatsbürger aus. Die iranischen Auslandsvertretungen in Deutschland stellen Heimreisedokumente grundsätzlich nur dann aus, wenn die betreffende Person persönlich vorgesprochen und dabei zu erkennen gegeben hat, dass sie freiwillig nach Iran zurückkehrt (vergl. dazu Bericht des auswärtigen Amtes Deutschland zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Iran vom 04.11.2011, S 50).

Die erste Vorführung erfolgte am 02.12.2010 (AS 105-113), die zweite am 13.07.2011 (AS 63-69).

Die letzte rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz des BF vor dem gegenständlich zu beurteilenden Antrag erging mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshof vom 12.11.2010, GZ E1 412.162-3/2010/3E, am 16.11.2010.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum und auch nach dem 01.01.2010 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in seiner Gesamtheit (§ 75 AsylG) in seiner geltenden Fassung (BGBL. I Nr 38/2011) zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum und auch nach dem 01.01.2010 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in seiner Gesamtheit (Paragraph 75, AsylG) in seiner geltenden Fassung (BGBL. römisch eins Nr 38 aus 2011,) zur Anwendung.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.4. Die beiden Vorführungen des BF zur iranischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Reisedokumentes, welches für die Durchführung einer Abschiebung erforderlich ist, erfolgten zeitlich gesehen jedenfalls nach Rechtskraft der letzten vorausgegangenen Entscheidung über einen Antrag des BF auf internationalen Schutz. Da der BF seinen nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2011 (u.a. auch) auf den Umstand stützt, dass anlässlich einer dieser Vorführungen (bei welcher, hat das Bundesasylamt nicht ermittelt) von einem Botschaftsmitarbeiter der Taufschein entdeckt worden wäre und dieser Botschaftsmitarbeiter auch die Festnahme des BF im Botschaftsgebäude in Aussicht gestellt habe, weist dieses Vorbringen in Anbetracht der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran einen glaubhaften Kern auf. Würde es den Tatsachen entsprechen, dass der BF seine eigenen Unterlagen bei einer dieser (oder beiden) Vorführungen mitgeführt und in Gegenwart von Botschaftmitarbeitern darin geblättert hat, so dass von diesen der Taufschein eingesehen werden konnte, kann eine andere Entscheidung nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal auch in diesem Fall die Androhung einer Verhaftung durch einen iranischen Beamten im Botschaftgebäude plausibel wäre. Insofern wäre dieser Umstand als neuer Sachverhalt zu beurteilen. Aus dem Akt ergibt sich zwar, dass die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres, Abt. II/3, bei keiner der Vorführung Aktenunterlagen - mit Ausnahme eines Dokumentes und eines Antragsformulares - mitgeführt hatten. Daraus erschließt sich für den Asylgerichtshof aber noch nicht, ob der BF selbst eigene Unterlagen mitgeführt hat, worunter sich insbesondere der Taufschein befunden haben könnte.

Die Beschwerde ist im Recht, dass es für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsland des BF nicht darauf ankommt, ob die iranischen Behörden darüber in Kenntnis sind, dass die österreichischen Asylbehörden eine Konversion eines iranischen Staatsbürgers als bloße Scheinkonversion qualifiziert haben. Die Qualifizierung der Konversion als bloße Scheinkonversion durch die iranischen Behörden setzt zum einen voraus, dass diese das Ergebnis oder den Inhalt des vorausgegangenen inhaltlich entschiedenen Asylverfahrens kennen oder zum anderen, dass der Asylwerber selbst die iranischen Behörden - im Falle des Vorwurfs von Apostasie - von einer bloßen Scheinkonversion zu überzeugen vermag. Die Auslösung asylrelevanter Verfolgungshandlungen kann damit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Bundesasylamt hat es im gegenständlichen Asylverfahren unterlassen, durch Verifizierung der vom BF aufgestellten Behauptungen zu prüfen, ob diese einen glaubhaften Kern enthalten. Dadurch verletzte das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht in relevanter Weise. Die angefochtene Entscheidung war daher zu beheben, das Verfahren zuzulassen und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.3. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten