TE AsylGH Beschluss 2012/1/10 A13 420984-2/2011

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Veröffentlicht am 10.01.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A13 420.984-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, StA. ungeklärt (Nigeria alias Haiti), vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, 1090 Wien, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. A13 420.984-1/2011/5E, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , StA. ungeklärt (Nigeria alias Haiti), vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, 1090 Wien, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. A13 420.984-1/2011/5E, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen und stellte am 24.05.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen und stellte am 24.05.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 25.05.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, ursprünglich aus der Dominikanischen Republik zu stammen, aber im Jänner 2010 gemeinsam mit seiner Mutter nach Haiti geflogen zu sein. Im Zuge eines starken Erdbebens hätte Letztgenannte ihr Leben verloren und "habe ich Haiti verlassen, da ich unterstandslos bin (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem wären aufgrund der verheerenden Naturkatastrophe tausende Menschen umgekommen und sei er nunmehr völlig auf sich allein gestellt. Aus diesem Grunde habe er letztlich beschlossen, mit Hilfe eines unbekannten Weißen Haiti zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr "könnte alles mögliche geschehen. Viele Menschen sterben täglich und Menschen laufen um ihr Leben (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."römisch eins.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 25.05.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, ursprünglich aus der Dominikanischen Republik zu stammen, aber im Jänner 2010 gemeinsam mit seiner Mutter nach Haiti geflogen zu sein. Im Zuge eines starken Erdbebens hätte Letztgenannte ihr Leben verloren und "habe ich Haiti verlassen, da ich unterstandslos bin (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem wären aufgrund der verheerenden Naturkatastrophe tausende Menschen umgekommen und sei er nunmehr völlig auf sich allein gestellt. Aus diesem Grunde habe er letztlich beschlossen, mit Hilfe eines unbekannten Weißen Haiti zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr "könnte alles mögliche geschehen. Viele Menschen sterben täglich und Menschen laufen um ihr Leben (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

I.3. In weiterer Folge wurde der Genannte mehrmals, konkret am 31.05., 13.07. und 31.08.2010 sowie schließlich am 15.03.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte er in diesem Zusammenhang neuerlich seine bereits zuvor ins Treffen geführten Ausreisemotive. Demnach sei er ein am 16.05.1991 geborener und somit minderjähriger haitianischer Staatsbürger, welcher bei seiner Mutter im Commonwealth von Dominica aufgewachsen und gemeinsam mit dieser im Jänner 2010 in sein Geburtsland zurückgekehrt wäre, um seinen dort lebenden Vater aufzusuchen. Anfang desselben Jahres hätte ein verheerendes Erdbeben die Insel verwüstet und seien im Zuge dieser Naturkatastrophe tausende Menschen, darunter auch seine Mutter, ums Leben gekommen. Da er weder in Haiti noch im Commonwealth von Dominica jemanden kennen würde und somit völlig auf sich allein gestellt gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, das Hilfsangebot eines unbekannten weißen Mannes anzunehmen und mit dessen Hilfe respektive finanzielle Unterstützung nach Europa auszureisen. Verfolgungshandlungen, welcher Art auch immer, wäre er jedoch noch nie in seinem Leben ausgesetzt gewesen. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland "wüsste ich nicht, wohin ich gehen soll. Ich habe kein Zuhause mehr (Seite 181 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."römisch eins.3. In weiterer Folge wurde der Genannte mehrmals, konkret am 31.05., 13.07. und 31.08.2010 sowie schließlich am 15.03.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte er in diesem Zusammenhang neuerlich seine bereits zuvor ins Treffen geführten Ausreisemotive. Demnach sei er ein am 16.05.1991 geborener und somit minderjähriger haitianischer Staatsbürger, welcher bei seiner Mutter im Commonwealth von Dominica aufgewachsen und gemeinsam mit dieser im Jänner 2010 in sein Geburtsland zurückgekehrt wäre, um seinen dort lebenden Vater aufzusuchen. Anfang desselben Jahres hätte ein verheerendes Erdbeben die Insel verwüstet und seien im Zuge dieser Naturkatastrophe tausende Menschen, darunter auch seine Mutter, ums Leben gekommen. Da er weder in Haiti noch im Commonwealth von Dominica jemanden kennen würde und somit völlig auf sich allein gestellt gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, das Hilfsangebot eines unbekannten weißen Mannes anzunehmen und mit dessen Hilfe respektive finanzielle Unterstützung nach Europa auszureisen. Verfolgungshandlungen, welcher Art auch immer, wäre er jedoch noch nie in seinem Leben ausgesetzt gewesen. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland "wüsste ich nicht, wohin ich gehen soll. Ich habe kein Zuhause mehr (Seite 181 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

I.4. Aufgrund massiver Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Altersangaben des Rechtsmittelwerbers beauftragte die belangte Behörde am 09.06.2010 drei unterschiedliche Institute zur wissenschaftlichen Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen, wobei das Gesamtergebnis ein "Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt" ergab (vgl. Seiten 67 bis 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.4. Aufgrund massiver Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Altersangaben des Rechtsmittelwerbers beauftragte die belangte Behörde am 09.06.2010 drei unterschiedliche Institute zur wissenschaftlichen Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen, wobei das Gesamtergebnis ein "Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt" ergab vergleiche Seiten 67 bis 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

I.5. Das Bundesasylamt veranlasste am 15.03.2011 die Durchführung eines Sprachgutachtens zwecks Verifizierung der vom Beschwerdeführer präsentierten Staatsangehörigkeit (vgl. Seite 355 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Basierend auf den unabhängigen Analysen zweier selbstständig agierenden Sprachexperten kam der Analysebericht des XXXX vom 08.06.2011 zu dem Ergebnis, dass der Genannte mit an sehr hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem seinerseits ins Treffen geführten Herkunftsland, sondern vielmehr der englischsprachigen Region Westafrikas, am ehesten Nigeria, zugeordnet werden müsse (vgl. Seiten 399 bis 411 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste am 15.03.2011 die Durchführung eines Sprachgutachtens zwecks Verifizierung der vom Beschwerdeführer präsentierten Staatsangehörigkeit vergleiche Seite 355 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Basierend auf den unabhängigen Analysen zweier selbstständig agierenden Sprachexperten kam der Analysebericht des römisch 40 vom 08.06.2011 zu dem Ergebnis, dass der Genannte mit an sehr hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem seinerseits ins Treffen geführten Herkunftsland, sondern vielmehr der englischsprachigen Region Westafrikas, am ehesten Nigeria, zugeordnet werden müsse vergleiche Seiten 399 bis 411 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zahl 10 04.470-BAE, wurde der am 24.05.2010 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, ihm gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zahl 10 04.470-BAE, wurde der am 24.05.2010 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, ihm gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.7 Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zahl A13 420.984-1/2011/5E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 09.11.2011 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.7 Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zahl A13 420.984-1/2011/5E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 09.11.2011 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.

I.8. Am 10.11.2011 fand eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland statt, in welcher der Beschwerdeführer darauf beharrte, in Port au Price auf Haiti geboren worden und somit Staatsangehöriger von Haiti zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er auf die Karibikinsel Commonwealth Dominica gekommen und dort aufgewachsen, bis er und seine Mutter im Jänner 2010 vor dem Erdbeben wieder nach Haiti zurückgekehrt seien. Weiters ist in dieser Verhandlung - durch die Bundespolizeidirektion XXXX - hervorgekommen, dass am 11.11.2011 ein Gesprächstermin zur Abklärung der Identitätsangaben des Beschwerdeführers vor einer nigerianischen Delegation der Botschaft stattfinden solle.römisch eins.8. Am 10.11.2011 fand eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland statt, in welcher der Beschwerdeführer darauf beharrte, in Port au Price auf Haiti geboren worden und somit Staatsangehöriger von Haiti zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er auf die Karibikinsel Commonwealth Dominica gekommen und dort aufgewachsen, bis er und seine Mutter im Jänner 2010 vor dem Erdbeben wieder nach Haiti zurückgekehrt seien. Weiters ist in dieser Verhandlung - durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 - hervorgekommen, dass am 11.11.2011 ein Gesprächstermin zur Abklärung der Identitätsangaben des Beschwerdeführers vor einer nigerianischen Delegation der Botschaft stattfinden solle.

I.9. In zwei Aktenvermerken der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.11.2011 wird angeführt, dass der Genannte laut der nigerianischen Botschaft in Wien kein nigerianischer Staatsangehöriger sei. Da nicht abgesehen werden könne, wann bzw. ob ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, könne das Ziel der Schubhaft nicht erreicht werden und sei diese gem. § 81 FPG noch am 11.11.2011 aufgehoben worden.römisch eins.9. In zwei Aktenvermerken der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.11.2011 wird angeführt, dass der Genannte laut der nigerianischen Botschaft in Wien kein nigerianischer Staatsangehöriger sei. Da nicht abgesehen werden könne, wann bzw. ob ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, könne das Ziel der Schubhaft nicht erreicht werden und sei diese gem. Paragraph 81, FPG noch am 11.11.2011 aufgehoben worden.

I.10. Am 24.11.2011 stellte der Antragsteller mittels seiner Vertreterin, Mag. Judith Ruderstaller von Asyl in Not, den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Diesen begründet er mit dem am 11.11.2011 stattgefundenen Termin bei einer Delegation der nigerianischen Botschaft, bei welchem festgestellt worden sei, dass es sich bei ihm um keinen nigerianischen Staatsangehörigen handle. Er habe zwar kein offizielles Schreiben darüber erhalten, sei aber nach Bekanntwerden dieser Information aus der Schubhaft entlassen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beurteilung der nigerianischen Delegation der Botschaft ein hohes Maß an Gewicht und Verbindlichkeit zukomme. Dieser neu aufgetretene Sachverhalt sei dazu geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, da er nachgewiesenermaßen nicht aus Nigeria stamme und so eine Ausweisung dorthin nicht zulässig erscheine. Deshalb sei auch eine Prüfung des Refoulementschutzes unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Herkunft unter Heranziehung entsprechender Länderberichte durchzuführen.römisch eins.10. Am 24.11.2011 stellte der Antragsteller mittels seiner Vertreterin, Mag. Judith Ruderstaller von Asyl in Not, den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diesen begründet er mit dem am 11.11.2011 stattgefundenen Termin bei einer Delegation der nigerianischen Botschaft, bei welchem festgestellt worden sei, dass es sich bei ihm um keinen nigerianischen Staatsangehörigen handle. Er habe zwar kein offizielles Schreiben darüber erhalten, sei aber nach Bekanntwerden dieser Information aus der Schubhaft entlassen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beurteilung der nigerianischen Delegation der Botschaft ein hohes Maß an Gewicht und Verbindlichkeit zukomme. Dieser neu aufgetretene Sachverhalt sei dazu geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, da er nachgewiesenermaßen nicht aus Nigeria stamme und so eine Ausweisung dorthin nicht zulässig erscheine. Deshalb sei auch eine Prüfung des Refoulementschutzes unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Herkunft unter Heranziehung entsprechender Länderberichte durchzuführen.

Dem Wiederaufnahmeantrag beigeheftet ist eine Kopie der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 10.11.2011 sowie ein Ausdruck der in Englisch verfassten E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers an die nigerianische Botschaft vom 24.11.2011, worin zunächst die am 11.11.2011 getroffenen Feststellung - der Beschwerdeführer sei kein Staatsangehöriger Nigerias - präsentiert und anschließend um die Zusendung von Dokumenten gebeten wird, um diese Feststellung offiziell bestätigen zu können.

I.10. In einem weiteren Schriftsatz, datiert mit 12.12.2011, bringt die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, am 12.12.2011 einen Termin bei der nigerianischen Botschaft gehabt und dort mit dem für den Antragsteller zuständigen Mitarbeiter des Konsulats gesprochen zu haben. Laut diesem hätte der Beschwerdeführer nichts über Nigeria gewusst und wäre sein Dialekt nicht nigerianisch, sondern eher "rastafarian", weshalb - aus der Sicht des Mitarbeiters - die Angaben zu Haiti und Commonwealth Dominica auch nicht unglaubwürdig seien. Aus diesem Grund wäre auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert worden. Diese Informationen seien bereits an die österreichischen Behörden weitergeleitet worden.römisch eins.10. In einem weiteren Schriftsatz, datiert mit 12.12.2011, bringt die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, am 12.12.2011 einen Termin bei der nigerianischen Botschaft gehabt und dort mit dem für den Antragsteller zuständigen Mitarbeiter des Konsulats gesprochen zu haben. Laut diesem hätte der Beschwerdeführer nichts über Nigeria gewusst und wäre sein Dialekt nicht nigerianisch, sondern eher "rastafarian", weshalb - aus der Sicht des Mitarbeiters - die Angaben zu Haiti und Commonwealth Dominica auch nicht unglaubwürdig seien. Aus diesem Grund wäre auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert worden. Diese Informationen seien bereits an die österreichischen Behörden weitergeleitet worden.

I.11. Am 21.12.2011 langte ein Schreiben von der nigerianischen Botschaft beim Asylgerichtshof ein. Dabei handelt es sich um ein am 25.11.2011 verfasstes Dokument, wonach ersichtlich ist, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen Staatsangehörigen Nigerias handle.römisch eins.11. Am 21.12.2011 langte ein Schreiben von der nigerianischen Botschaft beim Asylgerichtshof ein. Dabei handelt es sich um ein am 25.11.2011 verfasstes Dokument, wonach ersichtlich ist, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen Staatsangehörigen Nigerias handle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

II.3. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

II.4. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).römisch zwei.4. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69

AVG).

Der VwGH vertritt die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988 88/18/0326; 19.4.2007, 2004/09/0159); dies liegt in casu vor.Der VwGH vertritt die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988 88/18/0326; 19.4.2007, 2004/09/0159); dies liegt in casu vor.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).

II.5. Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.römisch zwei.5. Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der Asylgerichtshof über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm mit Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes zu entscheiden hat. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme des Verfahrens um einen contrarius actus zum das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen mangels gegenteiliger Regelung davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des genannten Verfahrens inhaltlich verfügte. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren durch einen Senat des Asylgerichtshofes inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.

II.6. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

III. Zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:römisch drei. Zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:

Im gegenständlichen Fall wurde das Fluchtvorbringen des Antragstellers im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. A13 420.984-1/2011/5E mit detaillierter Begründung und unter Heranziehung der von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Untersuchungen als unglaubwürdig beurteilt. So konnten nicht nur anhand mehrerer medizinischer Untersuchungen die ins Treffen geführten Altersangaben des Genannten falsifiziert werden, sondern wurde dessen behauptete Herkunft ebenfalls von Sprachexperten widerlegt. Aus der festgestellten nigerianischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers folgte, dass dessen auf seiner haitianischen Staatsbürgerschaft zentral aufbauende Fluchtgeschichte ebenfalls als nicht realitätskonform gewertet werden musste.

Mit dem Wiederaufnahmeantrag legte der Antragsteller zwar keine Dokumente vor, die seine wahre Identität bezeugen hätten können, jedoch führte er - unter Heranziehung der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Verwaltungssenates und einer E-Mail an die Nigerianische Botschaft - Argumente ins Treffen, die zumindest ernstliche Zweifel an der bisherigen Beurteilung seiner Staatsbürgerschaft hervorriefen. Die in der vorgelegten Verhandlungsschrift angekündigte Identitätsabklärung des Beschwerdeführers vor einer nigerianischen Delegation der Botschaft habe laut dem Beschwerdeführer bereits am 11.11.2011 stattgefunden und ergeben, dass dieser nicht nigerianischer Staatsangehöriger sei. Diese im Wiederaufnahmeantrag hervorgebrachte Behauptung fand letztendlich eine Bestätigung in dem am 21.12.2011 an den Asylgerichtshof übermittelten Dokument. Aus diesem geht hervor, dass am 11.11.2011 Befragungen von insgesamt 14 Fremden stattgefunden hätte, während derer sich herausgestellt habe, dass es sich unter anderem bei dem Beschwerdeführer um keinen Staatsangehörigen Nigerias handle und eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines tatsächlichen Herkunftslandes zu erwägen sei.

Nach ihrem objektiven Inhalt weisen sie auch die abstrakte Eignung auf, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Beweismittel, insbesondere ihrer Echtheit und Richtigkeit, im Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren vorbehalten.

Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. A13 420.984-1/2011/5E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wiederaufgenommen. Nunmehr wird das vom Antragsteller getätigte Vorbringen im Licht der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise nochmals zu prüfen und zu beurteilen sein. Aufgrund der umfangreichen noch durchzuführenden Ermittlungen sowie der Gewährung von Parteiengehör konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine neue inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag sowie hinsichtlich eines Refoulementschutzes bzw einer allfälligen Ausweisung noch nicht getroffen werden. Daher ist aus Gründen der Verfahrensökonomie das wiederaufgenommene Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.

Ein Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.Ein Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Beweise, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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